W198 2102340-1•BVwG W198 2102340-1
W198 2102340-1Tribunale amministrativo federale5 nov 2015
Befreiungsantrag, Rezeptgebühr
W198 2102340-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 23.01.2015, Zl. XXXX-2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 23.01.2015, Zl. XXXX-2014, die Anträge von Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 10.08.2014, 05.09.2014 sowie vom 21.12.2014 auf Befreiung von der Rezeptgebühr und gänzliche Nachsicht von Kostenbeteiligungen für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014 und 01.04.2014 bis 30.06.2014 abgelehnt.
Hinsichtlich der Befreiung von der Rezeptgebühr wurde begründend ausgeführt, dass das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin EUR 1.237,37 betrage. Sie habe monatliche Aufwendungen von EUR 120.-- an Diätkosten infolge Zöliakie, die bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen seien. Das Einkommen übersteige den in den Richtlinien vorgesehenen Richtbetrag auch bei Berücksichtigung dieser Kosten. Hinsichtlich der Nachsicht von Kostenbeteiligungen wurde begründend ausgeführt, dass sich aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin ein Richtwert der von ihr selbst zu tragenden Kostenbeteiligungen von EUR 63,15 für drei Monate ergebe. Im Nachsichtzeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014 hätten ihre Kostenbeteiligungen EUR 64,98 betragen. Der nachzusehende Betrag von EUR 1,83 sei so gering, dass gemäß den Richtlinien über die Nachsicht von Behandlungsbeiträgen keine solche gewährt werden könne. Im Nachsichtzeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2014 hätten die Kostenbeteiligungen der Beschwerdeführerin EUR 249,69 betragen. Da EUR 21,60 an Rezeptgebühren von ihr bereits bezahlt worden seien, verbleibe ein noch zu zahlender Restbetrag von EUR 41,55. Den Betrag von EUR 186,54 habe die belangte Behörde nachgesehen. Ergänzend sei festzuhalten, dass im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit und eine allfällige Gewährung einer Nachsicht nach den obgenannten Richtlinien eine gesonderte Berücksichtigung von Lebenserhaltungskosten sowie von bestehenden Schulden nicht vorgesehen sei.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.02.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurden die Aufhebung des Bescheides und die Gewährung der dauernden gänzlichen Nachsicht der Behandlungsbeiträge beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aktenkundig seit 2011 an Zöliakie erkrankt sei und seitdem zusätzlich zu den Vorschreibungen der belangten Behörde EUR 100.-- (2011, 2012) bis EUR 120.- (ab 2013) an dauernden monatlichen Behandlungsbeiträgen für Diätkosten leiste. Im Jahr 2011 habe die monatliche Belastung EUR 117,24, im Jahr 2012 EUR 114,21 und im Jahr 2013 EUR 142,50 betragen. Dieses Vorbringen mit vorliegender fachärztlicher Bestätigung vom 10.08.2014 sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Der von der belangten Behörde errechnete zumutbare Behandlungsbeitrag habe 2014 EUR 21,05 monatlich betragen.
3. Mit Schriftsatz vom - ebenfalls - 02.02.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weiterleitung ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 05.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 07.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 01.04.2015 datierte ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurde eine Berechnungsformel für den Richtwert für die Nachsichtsberechnung (§ 6 NSR) bekannt gegeben und ausgeführt, dass es aufgrund eines Berechnungsirrtums im gegenständlichen Fall beim Richtwert zu einer geringfügigen Abweichung gekommen sei, die eine Besserstellung der Beschwerdeführrein zur Folge habe. Bei richtiger Berechnung betrage auf Basis des Einkommens der Beschwerdeführerin der Richtwert für den Nachsichtzeitraum von drei Monaten EUR 65,72, und nicht wie im Bescheid angegeben EUR 63,15. Der von der Beschwerdeführerin selbst zu tragende Anteil an Kostenbeteiligungen wäre sohin um EUR 2,57 höher, als im bekämpften Bescheid festgestellt. Die korrekte Berechnung des Richtwerts bedeute jedoch keine Änderung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2011 an Zöliakie erkrankt und hat am 10.08.2014, am 05.09.2014 und am 21.12.2014 um Befreiung von der Rezeptgebühr sowie um Nachsicht von Kostenbeteiligungen für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014 und 01.04.2014 bis 30.06.2014 ersucht.
Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt EUR 1.237,37 und sie hat monatliche Aufwendungen von EUR 120.-- an Diätkosten infolge Zöliakie.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht hinsichtlich Spruchpunkt I. der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.5. Zum Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht einer Kontrolle unterzogen. Zumal einige Detailberechnungen im angefochtenen Bescheid nicht vollkommen nachvollziehbar waren, wurde die belangte Behörde um Aufklärung ersucht.
In der von der belangten Behörde abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2015 wurde ausgeführt wie folgt:
"Ergänzend zu unserer Aktenvorlage vom 02.03.2015 wird die Berechnungsformel für den Richtwert für die Nachsichtsberechnung (§ 6 NSR) bekannt gegeben:
R= {0,1/[(NG/Eo)-1]}x[E²/Eo)-E]
Eo: Ergänzungszulagenrichtsatz (EUR 857,73 gem. ErgZV 2014, BGBl II Nr. 440/2013)
NG: Nachsichtsgrenze (= Dreieinhalbfacher Ergänzungszulagenrichtsatz (2014: EUR 3.002,06))
Aufgrund eines Berechnungsirrtums ist es im gegenständlichen Fall beim Richtwert zu einer geringfügigen Abweichung gekommen, die eine Besserstellung der Beschwerdeführrein zur Folge hat. Bei richtiger Berechnung beträgt auf Basis des Einkommens der Beschwerdeführerin der Richtwert für den Nachsichtzeitraum von drei Monaten EUR 65,72, und nicht wie im Bescheid angegeben EUR 63,15. Der von der Beschwerdeführerin selbst zu tragende Anteil an Kostenbeteiligungen wäre sohin um EUR 2,57 höher, als im bekämpften Bescheid festgestellt. Die korrekte Berechnung des Richtwerts bedeutet jedoch keine Änderung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens."
Aufgrund dieser von der belangten Behörde getätigten Erläuterungen konnte der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit nachvollzogen werden und ist dieser daher zu bestätigen. Es ist anzumerken, dass sich der im Bescheid aufgetretene Rechenfehler ausschließlich zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkte.
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rezeptgebühr ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 64 Abs. 5 B-KUVG hat die Versicherungsanstalt bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. Das Einkommen eines Anspruchsberechtigten darf dafür den in Betracht kommenden Richtsatz (im Kalenderjahr 2014 betrug dieser - Ergänzungszulagenrichtsatz/Ausgleichszulagenrichtsatz - EUR 857,73) nicht übersteigen. Leidet eine Person an Krankheiten oder Gebrechen, durch die besondere Aufwendungen entstehen, erhöht sich der Richtsatz um 15 % (das ergibt einen Richtbetrag in der Höhe von EUR 986,39 im Kalenderjahr 2014).
Da das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR
1.237. 37 den in den Richtlinien vorgesehenen Richtbetrag auch bei Berücksichtigung der Diätkosten in Höhe von EUR 120.-, die von der Beschwerdeführerin monatlich aufzuwenden sind, übersteigt, war ihrem Antrag -wie schon von der belangten Behörde in rechtsrichtiger Weise festgestellt - nicht stattzugeben.
Zum Antrag auf Nachsicht von Kostenbeteiligungen ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 63 Abs. 4 letzter Satz B-KUVG kann die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit von der Einhebung des Behandlungsbeitrags ganz oder teilweise absehen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um einen gesetzlichen Ermessenstatbestand. Dieses Ermessen ist nach Maßgabe der Richtlinien der belangten Behörde über die Nachsicht des Behandlungsbeitrages und anderer Kostenbeteiligungen 2006 (Nachsichtrichtlinien -NsR - 2006) auszuüben.
Nach den Richtlinien der belangten Behörde über die Nachsicht des Behandlungsbeitrages und anderer Kostenbeteiligungen 2006 (Nachsichtrichtlinien -NsR - 2006), erfolgt eine solche Befreiung nicht nur bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit, sondern auch, wenn die Summe der für einen Versicherten im Nachsichtzeitraum anfallenden Kostenbeteiligungen den Richtwert überschreitet. Beträge bis zur Höhe des Richtwerts verbleiben dem Antragsteller als Selbstbehalt. Der Richtwert ist ein Teil des Einkommens (§ 6 NsR). Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs 5 Z 16 16 ASVG (RRZ 2008) im Nachsichtszeitraum. Der Nachsichtzeitraum umfasst mindestens drei Monate (§ 4 Abs. 1 lit b NsR).
Gemäß § 6 der Richtlinien beträgt der Richtsatz 0%, wenn das Nettoeinkommen des Versicherten im Nachsichtzeitraum monatlich im Durchschnitt nicht mehr als die Höhe des Ergänzungszulagenrichtsatzes beträgt; er erhöht sich linear auf 10%, wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen im Nachsichtzeitraum mindestens beim 3,5-fachen des Ergänzungszulagenrichtsatzes liegt. Nettoeinkommen, Richtsätze und Kostenbeteiligungen werden über den gesamten Nachsichtzeitraum summiert.
Im gegenständlichen Fall errechnet sich aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin ein Richtwert für von ihr selbst zu tragende Kostenbeteiligungen von EUR 65,72 für drei Monate. Im Nachsichtzeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014 betrugen ihre Kostenbeteiligungen EUR 64,98 und unterschritten somit den Richtwert.
Im Nachsichtzeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2014 sind der Beschwerdeführerin insgesamt Kostenbeteiligungen von EUR 249,69 angefallen. Da EUR 21,60 an Rezeptgebühren von der Beschwerdeführerin bezahlt wurden, verbleibt somit ein von ihr noch zu zahlender Restbetrag von EUR 44,12. Die belangte Behörde hat den den Richtwert von EUR 65,72 übersteigenden Betrag von EUR 186,54 nachgesehen (dieser nachzusehende Betrag hätte nach der Neuberechnung aufgrund der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.04.2015 (Rechenfehler im angefochtenen Bescheid) nur EUR 183,97 betragen müssen). Darüber hinaus konnte keine Nachsicht erfolgen.
Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich des Antrages auf Nachsicht von Kostenbeteiligungen als unbegründet abzuweisen, da die belangte Behörde von ihrem Ermessen in rechtsrichtiger Weise Gebrauch gemacht hat.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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