W115 2007935-1•BVwG W115 2007935-1
W115 2007935-1Tribunale amministrativo federale5 nov 2015
Ausschlusstatbestände, Hilfeleistung, Sorgfaltspflicht,<br/>VerbrechensopferG
W115 2007935-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gudrun TRUSCHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXX, vom XXX, Zl. XXX, betreffend die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 VOG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 VOG idgF liegt nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die am XXX geborene Beschwerdeführerin stellte am XXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz
(VOG).
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am XXX schwer verletzt worden sei, nachdem sie aufgrund von zahlreichen Übergriffen seitens des namentlich genannten Täters über einen Balkon habe flüchten müssen.
Dem Antrag wurde ein Konvolut an Unterlagen beigelegt, darunter Folgendes:
? Schreiben des Gewaltschutzzentrums XXX vom XXX in dem unter anderem ausgeführt wird, dass aufgrund der Schwere der Verletzung derzeit davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei der Tat um eine schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen handle.
? Arztbrief Krankenhaus XXX, Abteilung für Unfallchirurgie vom XXX
? Einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vom XXX
? Wiedereinstellungszusage vom XXX
? Bezugsbestätigung des AMS vom XXX hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld ab dem XXX
? Krankenstandbescheinigung und Bestätigung hinsichtlich der Auszahlung von Krankengeld der XXXXXX Gebietskrankenkasse jeweils vom XXX
? Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Zeitraum XXX
? Gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXX
1.1. Mit Schreiben vom XXXerklärte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch die belangte Behörde, dass das mit Urteil des Landesgerichtes XXX
7XXX, zugesprochene (Teil)Schmerzengeld in der Höhe von € 2000,- bisher nicht bezahlt worden sei und dass sie den zugesprochenen Schadenersatzbetrag bis zur Höhe der ihr nach dem VOG gezahlten Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld an den Bund abtreten werde.
1.2. Mit Schreiben vom XXX ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht XXX unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VOG um kurzfristige Überlassung des do. Strafaktes zur Einsichtnahme bzw. um Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls bzw. Urteiles.
1.3. Im erstinstanzlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich diesbezüglich das Verhandlungsprotokoll hinsichtlich der Hauptverhandlung am XXX vor dem Landesgericht XXX. Hinsichtlich des Tatherganges wird Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll):
[...]
Der Erstangeklagte gibt an:
[...]
Ich kann mich nicht erinnern. Es kann leicht sein. Es tut mir leid. Ich kann mich nicht erinnern, wie das zugegangen ist.
Befragt, warum er sich nicht erinnern könne:
Ich war wahrscheinlich alkoholisiert. Ich war alkoholisiert. Sehr stark.
Auf Vorhalt der eigenen Aussage AS 25 in ON 2, wobei er sie nicht bewusst geschlagen habe und Frage, was er damit meine:
Damit meine ich, dass ich so rauschig war, dass ich nicht mehr weiß, was ich getan habe.
Auf Vorhalt der Vorstrafen 11 Hv 79/11y und 11 Hv 42/10f und identem Sachverhalt und über Befragen, warum er erneut während offener Probezeit Gewalt an einer Frau geübt habe:
Ich kann es nicht beantworten. Da wird der Rausch eine große Rolle gespielt haben.
Über Vorhalt, wonach andere Leute im alkoholisierten Zustand niemanden schlagen:
Das ist mir schon klar. Ich habe kein Alkohol-Problem. Normal ist das nicht. Aber ich glaube, dass zwei dazu gehören.
Auf Frage, ob er provoziert worden sei von der Zweitangeklagten:
Wahrscheinlich schon, ich kann mich nicht daran erinnern.
Befragt, ob er grundsätzlich nach Alkoholgenuss aggressiv werde oder ruhig oder ob es hier eine bestimmte Verhaltensweise gebe:
Es kommt auf die Person drauf an. Normal werde ich nicht aggressiv. Jeder, der mich kennt, sagt, dass ich ein lieber, gemütlicher Kerl bin.
Befragt, wie es weitergehen solle nach dem nunmehr dritten, einschlägigen Vorfall und Vorhalt, dass es mangels Einsicht in ein Alkohol-Problem auch keinen Sinn mache, zur Therapie zu gehen:
Doch, weil ich dann damit besser umgehen kann.
Befragt, warum er sich bis jetzt nicht um das Thema Alkohol gekümmert habe:
Keine Antwort.
Ich habe vielleicht doch ein Alkohol-Problem, das kann ich selbst nicht beurteilen. Es war eben ein Streit. Ich habe nicht gewusst, was ich in dem Zustand tue. Die Verurteilung im Jahr XXX hat mich schon abgeschreckt. Bis dahin war ja nichts.
Befragt, warum er sich damals nicht Hilfe geholt habe:
Ich bin eh wohin gegangen, nämlich zur Männerberatung und zu einer Psychologin. Meiner Meinung nach war es schon erfolgreich.
Auf Vorhalt, wonach drei Vorfälle waren und Frage, warum er nicht nachgedacht habe über sein Verhalten:
Ich wollte sie beim ersten Vorfall zurückhalten, weil sie so rauschig war. Wenn sie sich losreißen will ist klar, dass dann halt was passiert.
Auf Vorhalt der Lichtbilder:
Wir sind glaube ich im Jänner zusammen gekommen.
Befragt zu Punkt 2.):
Ich bin bei dem Wurf der Frau XXX auf mein Gesicht über dem linken Auge verletzt worden. Ich stelle keine Schadenersatzansprüche gegen sie.
Befragt, was zuvor passiert sei:
Keine Ahnung. Wir sind glaube ich am Balkon gewesen und haben gestritten. Ich habe was Falsches gesagt und dann hat sie es gemacht. Soweit ich mich erinnern kann, hat sie gesagt, dass sie mich absticht. Ich weiß nicht, ob ich diese Äußerung ernst genommen habe.
Auf Frage, ob es sich um eine Notwehrsituation der Frau XXX gehandelt habe:
Ich kann mich nicht mehr erinnern.
Über Vorhalt durch den öffentlichen Ankläger, wonach er sich hinsichtlich der eigenen Taten nicht erinnern könne, jedoch hinsichtlich der Fakten, wo er Opfer sei:
Ich kann mich nicht mehr an viel erinnern. Ich glaube schon, dass ich zugehaut habe, nachdem das mit dem Aschenbecher war.
[...]
Über Befragen durch den Verteidiger der Zweitangeklagten zum Vorfall vom XXX und Frage, ob er die Zweitangeklagte vor dem Angriff mit dem Aschenbecher verbal bzw körperlich attackiert habe:
Soweit ich weiß, haben wir gestritten. Tagsüber schon. Sie hat dann die Türen zugehaut. Sie hat herumgeschrien und ist mit ihrem Sohn aus dem Haus gelaufen. Ihr Sohn ist dann wieder heimgegangen. Ich habe ihm Geld gegeben. Wie sie zurückgekommen ist, ist es gleich wieder losgegangen. Ich habe dann gesagt: "So, aus. Mir ist das jetzt zu blöd. Ich gehe jetzt auf das Aufest".
Auf Vorhalt der Aussage der Zweitangeklagten:
Das glaube ich nicht. Ich glaube, das war alles danach. Ich war ja dann alkoholisiert.
Auf Frage, warum die Zweitangeklagte ihm dann den Aschenbecher aus Furcht und Angst nachgeworfen habe:
Es stimmt nicht, dass das alles war, bevor ich zum Aufest gegangen bin. Ich bin nicht verletzt aufs Aufest gegangen. Ich bin vom Aufest zurückgekommen, dann war das erst alles mit dem Aschenbecher und dem WC. Und dann ist sie eben davon gelaufen und vom Balkon gesprungen.
Keine weiteren Fragen.
[...]
Der Erstangeklagte gibt weiter an:
Es war so, dass ich bei ihr gewohnt habe.
Befragt, ob er den Beziehungsverlauf mit der Zweitangeklagten für normal erachte und Befragen, warum er laut SMS AS 61 in ON 2 mit ihr zusammenbleiben habe wollen nach diesen verfahrensgegenständlichen Vorfällen:
Weil ich verliebt in sie war. Wenn ich nicht so alkoholisiert gewesen wäre, wäre das nie passiert.
Auf Befragen, ob das die Behandlung von ihm für Personen sei, in die er verliebt sei und wie er Personen dann behandle, in die er nicht verliebt sei:
Keine Antwort.
Die Zweitangeklagte gibt an:
Ich habe das zwar gemacht, was mir vorgeworfen wird. Aber ich war in einer Notwehrsituation, deshalb bekenne ich mich formal nicht schuldig.
[...]
Ich habe mir das gefallen lassen, weil ich sehr verliebt in ihn war. Ich bin noch nie vorher Opfer von Gewalt geworden.
[...]
Auf Frage, warum sie sich nicht getrennt habe, zur Polizei oder zum Arzt gegangen sei:
Keine Antwort.
Befragt, was vom XXX passiert sei:
Es hat an diesem Tag zwischen Vormittag und Mittag schon Streitereien gegeben. Es ist wieder um Eifersucht gegangen. Es war dann ein totaler Streit. Ich bin dann mit meinem Sohn raus aus der Wohnung. Der Erstangeklagte ging in dieser Nacht zwei Mal aufs Aufest. Ich bin dann alleine zurückgegangen, weil mein Sohn bei einem Freund übernachtet hat. Das war alles am Nachmittag. Ich war zuvor spazieren. Ich war nervlich ziemlich fertig und habe nur noch geweint. Wir sind dann ziemlich gleichzeitig zurückgekommen. Er vom Aufest, ich vom Spazierengehen. Wir waren dann beide in der Wohnung. Es ging dann die verbale Streiterei weiter. Es hat sich dann herausgesteilt, dass er mich angelogen hat hinsichtlich einer Wohnung. Es hat dann angefangen, indem er mir zuerst einen Schubser gegeben hat. Ich bin dann auf den Balkon raus. Ich habe dort geweint. Er hat mich dann verbal attackiert, indem er mich beschimpft hat. Ich habe mir das fünf bis zehn Minuten am Balkon sitzend angehört. Dann ist mir der Kragen geplatzt und ich habe den oberen Teil des Aschenbechers genommen und ihm nachgeworfen. Ich habe ihn wahrscheinlich getroffen, aber nicht im Gesicht. Ich glaube nicht, dass ich ihn getroffen habe. Ich glaube, er hat das abgewehrt. Ich habe ihn dann angeschrien, dass er aus meinem Leben verschwinden soll und ich ihn nicht mehr will. Ich habe dann eine Scherbe genommen und bin auf ihn los und habe gesagt, dass er mich in Ruhe lassen soll. Ich weiß nicht, ob ich ihm die Scherbe zum Hals hingehalten habe. Ich habe mich auch selbst damit geschnitten, es mag sein, dass ich sie ihm zum Hals hingehalten habe. Ich bin dann in die Küche und wollte meinen Finger verarzten. Da ist er mir wieder nach. Er hat mich dann nicht aus der Küche raus gelassen. Ich bin dann wieder lauter geworden, verbal. Danach hat er mich wieder aus der Küche raus lassen. Ich habe mich dann sicherer gefühlt, weil ich wusste, dass die Nachbarn da sind. Ich bin dann weinend aufs Klo. Ich habe mich dort auf den Boden gesetzt und habe geweint. Ich habe zugesperrt. Er hat die Türe aber geöffnet. Er ist dann ins Klo gekommen und hat.... das war recht wild. Als er die Türe aufgemacht hat, hat er mich schon fast im Waschbecken eingezwickt. Er hat mir Ohrfeigen gegeben, mindestens drei. Er hat mich bei den Haaren gerissen. Ich möchte korrigieren: er hat meinen Kopf nicht gegen die Klomuschel geworfen, sondern gegen die Wand. Ich hatte dann wahnsinnige Angst. Er hatte beim Reingehen auch eine Schere in der Hand. Ich habe gefragt, was er damit will. Dann hat er die Schere auf den Klodeckel gehaut. Ich habe sie dann am Boden gehaut, weil ich Angst hatte und sie weg haben wollte. Er hat dann mit mir geschrien. Ich hatte sehr viel Angst. Er ist dann raus aus dem Klo. Ich bin auch raus. Ich habe meine Schuhe angezogen und wollte losgehen. Ich bin Zigaretten kaufen gegangen, ich wusste nicht mehr, was ich machen soll und bin nach einer Stunde hingesetzt und habe nachgedacht. Dann bin ich wieder heim. Das war schon am Abend. Der Vorfall am WC war ca zwischen Nachmittag und Abend. Als ich heimgekommen bin, wollte er wieder mit mir reden. Dann ist die verbale Auseinandersetzung teilweise weiter gegangen. Er wollte mir erklären, dass das alles nicht so schlimm war. Ich habe ihn mehrfach aufgefordert, dass er gehen soll. Er ist dann zum zweiten Mal aufs Aufest gegangen. Er wollte mir noch ein Busserl geben, ich habe mich aber weggedreht. Um 02.30 Uhr hat es geläutet, er ist wieder zurückgekommen. Ich hatte den Schlüssel stecken. Ich wollte eigentlich nicht, dass er wieder heim kommt. Ich habe Angst gehabt.
Ich habe blöderweise die Türe aufgemacht. Ich habe auch gesagt:
"Muss ich mich eh nicht wieder fürchten?" als er reingekommen ist. Ich bin ins Wohnzimmer gegangen. Er ist mir nachgegangen, ist wieder auf mich losgegangen, indem er gefragt hat, ob ich die Polizei angerufen habe, was ich getan habe. Anscheinend haben sie ihn nämlich auf dem Aufest gesucht. Ich habe niemanden in der Zwischenzeit informiert. Er sagte nämlich, er hat wahnsinnige Angst, dass er wieder ins Gefängnis kommt. Er hat mich dann auf die Eckcouch gedrängt. Er hat mich bei den Haaren hin und hergerissen. Er hat mir ca 5 - 6 Ohrfeigen runtergehaut. Er hat mich gegen die Couch gedrückt. Er hat mich auch gewürgt und herumgeschrien. Ich habe versucht, mich zu wehren. Ich habe laut geschrien, weil ich hoffte, dass die Nachbarn die Polizei anrufen. Er ist dann zum Lichtschalter gegangen, weil er wollte, dass ich ihm in die Augen schaue und dann habe ich meine Chance genützt und bin aufgesprungen und bin raus auf den Balkon und habe gemerkt, dass er mir nachrennt und bin vor lauter Panik vom Balkon gesprungen. Unsere Wohnung ist im Erdgeschoss. Das waren zwei, drei Meter. Ich bin dann liegen geblieben, weil ich keine Luft mehr bekommen habe. Der Erstangeklagte war alkoholisiert. Wie stark, kann ich nicht genau sagen. Er hat sehr viel Alkohol konsumiert. Ich glaube, er hat ein Alkohol-Problem. Ich habe ihn eigentlich oft genug verwiesen und ausgejagt. Er hat mich immer wieder um den Finger gewickelt. Er hat immer wieder beteuert, dass es ihm leid tut und es nicht mehr vorkommt.
Befragt, ob sie von den Vorstrafen gewusst habe:
Ich habe gewusst von einer Sache, wobei er das anders erzählt hat. Nämlich, dass er unschuldig ist und seine Ex-Freundin gelogen hat.
[...]
Im Klo hatte ich Todesangst. Ich dachte mir, er weiß ich nicht mehr, was er tut. Als ich vom Balkon gesprungen bin, hatte ich Angst, weil ich dachte, dass das Ganze nicht aufhört.
Nochmal befragt zur Notwehrsituation:
Befragt, ob es keinen anderen Ausweg in dem Moment gegeben habe, weil sie zuvor geschildert habe, dass unmittelbar davor "nur" verbale Attacken stattgefunden haben:
Er hat mich da schon auch geschubst. Ich merkte, er ist wieder in der aggressiven Stimmung.
Befragt, ob es keine alternative Reaktionsmöglichkeit für sie gegeben habe:
Ich war einfach fertig. Ich hätte sicher gehen können. Ich weiß, er hätte mich nicht gehen lassen. Ich hatte keine Schuhe an, ich hätte nicht runter gehen können. Ich habe ihn verbal schon aufgefordert, dass er aufhören soll, mich zu beschimpfen.
Befragt, warum sie die Türe nachher wieder aufgemacht habe, als er zurückgekommen ist vom Aufest:
Ich hatte Angst, dass er sie sonst eintritt.
Befragt, ob sie die Polizei nicht angerufen habe:
Ich hatte kein Telefon zu Hause, meines ist nämlich kaputt. Es ist so, dass die Nachbarn die Polizei angerufen haben.
[...]
Auf Befragen durch den Verteidiger des Erstangeklagten, ob es ihr vor dem Angriff möglich gewesen wäre, durch die Türe zu flüchten, gibt die Zweitangeklagte fortgesetzt vernommen an:
Nein. Er stand neben der Wohnungstüre. Er hat mir quasi den Fluchtweg versperrt.
Auf Vorhalt, wonach sie angegeben habe, dass es eine Stiege vom Balkon hinunter gebe:
Ich habe sie nicht benützt, weil ich Angst hatte, dass er mich packt.
Auf Frage, was im Krankenhaus besprochen worden sei:
Er hat sich entschuldigt. Ich habe gesagt, dass es aus ist. Er ist dann wieder gekommen. Ich habe wieder mit ihm geredet. Er wollte mich wieder um den Finger wickeln. Ich habe gesagt, ich will das nicht.
Über Befragen durch den Verteidiger der Zweitangeklagten, ob sie beim Werfen des Aschenbechers Angst gehabt habe, dass er noch einmal tätlich wird und Vorhalt, dass sie zunächst gesagt habe, dass er sie gegen das Sofa geschubst und ihr einen Rempler gegeben habe:
Ich hatte Angst, dass mehr passiert. Vor dieser Sache war das mit dem Packen an den Armen und das Rempeln. Das mit dem WC war erst, nachdem ich den Aschenbecher in seine Richtung geworfen habe.
Auf weiteres Befragen:
Bei der Glasscherbe wollte ich einfach, dass er geht. Ich habe Angst gehabt. Er hat mich auch verbal erniedrigt. Ich wollte, dass es aufhört.
[...]
Mit Protokollsvermerk wurde das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß
§§ 198, 199, 203 StPO wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach
§ 88 Abs. 1 StGB (iVm § 3 Abs. 2 StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt.
Weiters wurde mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXX, der namentlich genannte Täter rechtskräftig schuldig erkannt, die Beschwerdeführerin am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig - teilweise an sich schwer - verletzt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben, und zwar zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im XXX durch das Erfassen an den Oberarmen in Form von Hämatomen an den Oberarmen (Spruchpunkt 1.1.); zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im XXXdurch das Erfassen an den Oberarmen und Schütteln in Form von Hämatomen an den Oberarmen (Spruchpunkt 1.2.) sowie in der Nacht XXX XXX durch das wiederholte Versetzen von Ohrfeigen gegen das Gesicht, das Erfassen an den Haaren verbunden mit dem Schlagen des Kopfes gegen die Wand, das Pressen desselben gegen die Wand sowie das Schleudern auf das Sofa und den Boden, das Würgen im Halsbereich, woraufhin die Beschwerdeführerin mit einem Sprung über den Balkon vor dem Tatgeschehen geflüchtet sei, an sich schwer in Form eines Bruches des 11. Wirbels, eines Ödems bei den Wirbeln 9 und 12, eines Hämatoms im Bereich der Stirn, eines Hämatoms mit Hautabschürfungen im Bereich der rechten Augenhöhle, zahlreichen Hautabschürfungen im Bereich des Halses, einer Prellung im Bereich des linken Beckens, einer Hautverletzung im Bereich des rechten Ohrläppchens, einer offenen Wunde im Bereich des linken Schulterblattes, Hämatomen am linken Oberarm sowie in Form von Hämatomen an beiden Knien und einer Hautabschürfung im Bereich der rechten Kniescheibe (Spruchpunkt 1.3.). Der namentlich genannte Täter habe hierdurch zu den Spruchpunkten 1.1. und 1.2. die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB sowie hinsichtlich Spruchpunkt 1.3. das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB begangen und werde nach § 28 Abs. 1 nach dem Strafsatz des § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Weiters werde aus Anlass dieses Urteiles eine bedingte Strafnachsicht einer verhängten Freiheitsstrafe von 2 Monaten widerrufen. Darüber hinaus wurde in der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche ausgesprochen, dass der Angeklagte schuldig sei, der Beschwerdeführerin einen Betrag von € 2000,- an Teilschmerzengeld zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd, die tatsachengeständige Verantwortung sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung und als erschwerend, drei einschlägige Vorverurteilungen, die massive Gewaltanwendung sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.
1.4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 2 VOG vorliegen würde. Sie habe sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt Opfer eines Verbrechens zu werden. Bereits am XXX sei es im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Lebensgefährten zu Angriffen gegen sie gekommen. In weiterer Folge sei es am XXX zu einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung gekommen, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten wieder in die Wohnung gelassen habe. Aus den eingeholten Unterlagen würde hervorgehen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits zu früheren Zeitpunkten XXX von ihrem Lebensgefährten tätlich angegriffen und am Körper misshandelt worden sei. Ein einsichtiger und besonnener Mensch in der Lage der Beschwerdeführerin hätte aufgrund der Gegebenheiten die Gefährlichkeit der Situation erkannt und ihren Lebensgefährten keinesfalls noch einmal in die Wohnung gelassen und bereits vorher oder zumindest in dieser Situation Hilfe geholt. Sie habe damit rechnen müssen, dass es zu weiteren Tätlichkeiten kommen würde. Ihr Verhalten würde die Tatbestandsmerkmale eines grob fahrlässigen Handelns erfüllen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Ergebnis des Beweisverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
1.5. Mit Schreiben vom XXX wurde von der Beschwerdeführerin Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass sie sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Die Annahme der belangten Behörde, dass sie durch das Hereinlassen ihres Lebensgefährten in die Wohnung eine erneute tätliche Auseinandersetzung heraufbeschworen habe, sei eine Unterstellung. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass sie "auffallend sorgfaltswidrig" gewesen sei und den "Erfolg" hätte voraussehen müssen, widerspreche jeder Lebenserfahrung in konfliktträchtigen (Ex)Beziehungen dennoch das Gespräch suchen und sich ohne Gewalt auseinandersetzen zu wollen. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Lebensgefährten auch deshalb wieder in die Wohnung gelassen habe, da er sich zuvor entschuldigt und die Vorfälle bedauert habe. Auch deshalb sei es für sie nicht absehbar gewesen, dass es zu weiteren Übergriffen kommen würde. Es stimme zwar, dass es bereits mehrere Angriffe gegeben habe, jedoch habe sie an seine Beteuerungen geglaubt sich zu bessern.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 2 VOG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nach Vorliegen der Unterlagen aus dem Strafakt des Landesgerichtes XXX, insbesondere dem Hauptverhandlungsprotokoll vom XXX, ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 VOG vorliege, wonach sich die Beschwerdeführerin grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich sei, habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie besser nicht die Türe hätte aufmachen sollen. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass, hätte die Beschwerdeführerin nicht die Türe geöffnet, es ihr möglich gewesen wäre, vom Balkon über die Stiege ins Freie zu kommen und somit der Gefahr auszuweichen. Daraus sei weiters abzuleiten, dass sie die Gesundheitsschädigung aufgrund des Sturzes vom Balkon hätte verhindern können. Ein einsichtiger und besonnener Mensch hätte aufgrund der Gegebenheiten die Gefährlichkeit der Situation erkannt und ihren Lebensgefährten keinesfalls noch einmal in die Wohnung gelassen und bereits vorher oder zumindest in dieser Situation Hilfe geholt. Sie habe damit rechnen müssen, dass es zu weiteren Tätlichkeiten kommen würde. Ihr Verhalten würde die Tatbestandsmerkmale eines grob fahrlässigen Handelns erfüllen. Auffallende Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit des Erfolges würden vorliegen. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände seien bereits im Ermittlungsverfahren berücksichtigt worden und seien daher nicht geeignet gewesen, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG seien somit nicht gegeben.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des VOG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurde von der bevollmächtigten Vertreterin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung als unrichtig erweisen würde. Selbst unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes könne im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin im bisherigen Vorbringen geschilderten Verhaltens könne von einem vorsätzlichen Verhalten ohnehin nicht ausgegangen werden. Auch würde kein grob fahrlässiges Verhalten dahingehend vorliegen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten am XXX nochmal in die Wohnung gelassen habe. In der Hauptverhandlung habe die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie wieder die Tür aufgemacht habe, als ihr Lebensgefährte vom Aufest zurückgekommen sei, angegeben, dass sie Angst gehabt habe, dass er sonst die Türe eintreten werde. Auch habe die Beschwerdeführerin kein Telefon zuhause gehabt, sodass sie sozusagen in der Wohnung ohne Schutz und hilflos eingeschlossen gewesen sei. Es sei lebensnahe und es hätte auch jeder andere besonnene und einsichtige Mensch dahingehend gehandelt, die Tür zu öffnen und ein vernünftiges Gespräch zu führen, um so das Ganze zu klären. Die Tatsache, dass ihr Lebensgefährte in weiterer Folge wiederum aggressiv geworden sei und auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Folgen, seien von der Beschwerdeführerin letztendlich nicht mehr voraussehbar gewesen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin deswegen die Wohnungstüre geöffnet habe, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Lebensgefährte diese sonst eintritt. Weiters hätte für den Fall des Nichtöffnens der Wohnungstüre durch die Beschwerdeführerin die Gefahr bestanden, dass ihr Lebensgefährte gegebenenfalls über den Balkon in die Wohnung gelangt wäre bzw. dort gewartet hätte, bis die Beschwerdeführerin geflüchtet wäre. Ein Flüchten über die Stiege vom Balkon sei der Beschwerdeführerin somit nicht möglich gewesen. In diesem Zusammenhang erweise sich auch die Feststellung der belangten Behörde als unrichtig, dass die Beschwerdeführerin über die Stiege hätte gehen können und dadurch die Gesundheitsschädigung aufgrund des Sturzes vom Balkon hätte verhindern können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes wäre dem Antrag vom XXX Folge zu geben gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Bereits im Laufe des XXX ist es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten zu (vorerst) verbalen Streitigkeiten in der Wohnung der Beschwerdeführerin gekommen. Nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt und heftig von ihrem Lebensgefährten beschimpft worden ist, hat sie den oberen Teil eines Aschenbechers nach ihm geworfen und ihn auch mit einer Glasscherbe bedroht. Die Auseinandersetzung ist immer heftiger geworden und die Beschwerdeführerin ist in weiterer Folge auf das WC geflüchtet und hat sich dort weinend eingesperrt. Dem Lebensgefährten ist es gelungen die Türe zu öffnen und er hat der Beschwerdeführerin mehrere Ohrfeigen versetzt, sie an den Haaren gerissen und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen. Auch hat er sie mit einer Schere bedroht. Nach dieser Auseinandersetzung hat die Beschwerdeführerin die Wohnung verlassen. Nachdem sie wieder in die Wohnung zurückgekehrt ist, ist es zu einer Fortsetzung der verbalen Streitigkeiten gekommen. Nach mehrmaliger Aufforderung durch die Beschwerdeführerin hat ihr Lebensgefährte am Abend nochmals die Wohnung verlassen. In der Nacht von XXX auf den XXX hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im alkoholisierten Zustand an der Türe geläutet und wollte wieder in die Wohnung. Ohne sich der Tragweite ihrer Handlung bewusst zu sein, einerseits aus Angst, dass er ansonsten die Türe eintritt, andererseits in der Hoffnung, dadurch einen noch größeren Konflikt vermeiden zu können, hat sie diesem die Türe geöffnet. Nachdem der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wieder in der Wohnung gewesen ist, hat er sie neuerlich attackiert. Der Beschwerdeführerin sind von ihrem Lebensgefährten mehrere Ohrfeigen versetzt worden und sie ist von ihm an den Haaren gerissen und auch gewürgt worden. Als die Beschwerdeführerin die Gelegenheit hatte, ist sie in Panik geflüchtet und von dem Balkon der Wohnung, welche im Erdgeschoss gelegen ist, gesprungen und hat dabei Verletzungen erlitten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXX, ist erkannt worden, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin diese am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig - teilweise an sich schwer - verletzt oder an der Gesundheit geschädigt hat und hiedurch die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB sowie das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB begangen hat. Deswegen ist er nach § 28 Abs. 1 nach dem Strafsatz des § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Weiters ist aus Anlass dieses Urteiles eine bedingte Strafnachsicht einer verhängten Freiheitsstrafe von 2 Monaten widerrufen worden. Darüber hinaus ist in der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche ausgesprochen worden, dass der Angeklagte schuldig ist, der Beschwerdeführerin einen Betrag von € 2000,- an Teilschmerzengeld zu bezahlen.
Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ist gemäß
§§ 198, 199, 203 StPO wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach
§ 88 Abs. 1 StGB (iVm § 3 Abs. 2 StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt worden.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten, im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden und oben dargestellten bzw. wiedergegebenen Unterlagen, insbesondere auf das Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes XXX sowie auf das im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zum subjektiven Erleben der Vorfälle sind nachvollziehbar und glaubhaft. Vor dem Hintergrund des Ablaufes der Geschehnisse ist es plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hat und somit nicht in der Lage gewesen ist, rational und planvoll vorzugehen. Vielmehr hat es sich bei dem Öffnen der Türe um eine Panikreaktion gehandelt. Dies äußert sich auch in dem scheinbaren Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin ihrem Lebensgefährten glauben wollte, dass er die erfolgten Übergriffe auf sie bedauert und gleichzeitig große Angst verspürt hat, dass er sich unter Gewaltanwendung gegen ihren Willen Zutritt zur Wohnung verschafft.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz - VOG), BGBl. Nr. 288/1972 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften im VOG lauten auszugsweise:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
...
Ausschlußbestimmungen
§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
..."
Gemäß § 16 Abs. 13 VOG (auszugsweise) treten die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a,
3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und
Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1,
6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1,
Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
Eingangs ist anzumerken, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dahingehend festgelegt hat, ob sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG als erfüllt erachtet und hat auch keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen dahingehend getroffen, wohl deshalb nicht, weil sie vom Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ausgegangen ist. Dieser ist dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558) muss ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294 ABGB; Rz 2 zu § 1297 ABGB; ABGB3 Rz 8 zu § 1324 ABGB) diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/09/0141, vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26.06.2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine u.a. vom OGH aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis des VwGH vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580).
Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (VwGH 26.06.2003, Zl. 2002/16/0162 mwN).
Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich - und nicht bloß als möglich - voraussehbar gewesen ist. Es muss sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt, etwa wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (VwGH 17.11.1999, Zl. 94/08/0159 mwN).
Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu VwGH 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025) dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).
Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ein fahrlässiges Handeln gesetzt hat und es ihr objektiv vorzuwerfen ist, schwer gegen die gebotene Sorgfaltspflicht verstoßen zu haben. Im gegenständlichen Fall wesentlich hat sich die Beschwerdeführerin jedoch in einer Zwangslage befunden und war in einem Ausmaß verunsichert und verängstigt, dass es ihr nicht möglich war, rational vorzugehen und planvoll Entscheidungen zu treffen. Daher ist der Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt - wie nach der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert - der Beschwerdeführerin subjektiv nicht schwerstens vorwerfbar. Sie hat sich durch das Verlangen ihres Lebensgefährten, in die Wohnung gelassen zu werden, massiv bedrängt gefühlt und war daher nicht ausreichend in der Lage die ihr zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat sie sich ihrem Empfinden nach in einer ausweglosen Situation befunden und panisch reagiert (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II. 2.). So vermeinte sie durch ihr Nachgeben und das Öffnen der Wohnungstüre eine weitere Eskalation der Situation zu verhindern. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass es die Beschwerdeführerin in dieser konkreten Situation und unter Berücksichtigung der zuvor geschilderten Rahmenbedingungen als wahrscheinlich erachtet hat, dass ihr Lebensgefährte weiterhin körperliche Gewalt gegen sie ausübt.
Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG liegt somit nicht vor und es war der Beschwerde daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, der erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Ausschlussgrundes iSd § 8 Abs. 1 Z 2 VOG auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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