W106 2114776-1•BVwG W106 2114776-1
W106 2114776-1Tribunale amministrativo federale5 nov 2015
Bescheidberichtigung, Beschwerde, Beschwerdeantrag,<br/>Beschwerdegründe, Rechtsschutzinteresse, Ruhestandsversetzung,<br/>Zurückweisung
W106 2114776-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.07.2015, Zl. P6/10556/2015-PA, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(05.11.2015)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung in den Ruhestand war er als Referent im XXXX der LPD Tirol zur Dienstleistung zugewiesen.
I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 24.02.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass in Anbetracht der vorliegenden Befundlage Bedenken gegen seine dauerhafte dienstliche Verwendbarkeit bestünden und daher beabsichtigt sei, das Pensionsservice der BVA um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG zu ersuchen.
I.3. In der Folge erstattete die Oberbegutachterin der BVA XXXX - auf Basis des von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX erstellten Gutachtens - am 29.04.2015 eine Stellungnahme und zusammenfassende Leistungsfeststellung.
Im Wesentlichen wird festgehalten, dass beim Beamten eine eingeschränkte psychoemotionale Belastbarkeit im Rahmen einer depressiven Erkrankung und Anpassungsstörung im Vordergrund stehe, die bisherige Tätigkeit als Verwaltungsbeamter aufgrund der eingeschränkten psychoemotionalen Belastbarkeit nicht weiter ausgeübt werden könne und unter einer konsequenten fachspezifischen Therapie mit einer Besserung zu rechnen sei. Es werde empfohlen, dem Beamten eine umfassende Therapie, beginnend mit einer stationären psychiatrischen Rehabilitation nahezulegen, regelmäßige Behandlungsberichte dieser zumutbaren Therapien einzufordern und in 9 Monaten eine Nachuntersuchung zu veranlassen.
In einem Mitarbeitergespräch am 23.06.2015 wurde mit dem BF das Gutachten der BVA besprochen. Nach seinen Ausführungen glaube er nicht, dass ein Wiedereinstieg zu einer Besserung seines Zustandes führen würde. Im Gegenteil, er selbst würde seine psychischen Probleme nicht in der Verantwortung mit der Ausübung seiner Tätigkeit begründet sehen, sondern vielmehr in Dienststelle bzw. bei einigen dort tätigen Bediensteten. Die Verwendung in einem anderen Bereich der LPD würde keinen Unterschied machen, weil er auch ein Problem mit der LPD an sich habe. Das Problem würde im System begründet liegen.
Zu den Ausführungen des Gutachtens der BVA wurde er konkret dazu befragt, ob er bereit sei, sich einer psychiatrischen REHA zu unterziehen.
Nach kurzer Überlegungsphase habe sich der Beamte eine Woche Bedenkzeit erbeten.
Am 30.06.2015 teilte der BF dem Leiter der Personalabteilung auf telefonischen Wege mit, aus welchen Überlegungen er keine andere Möglichkeit als die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen sehe.
I.4. Mit Bescheid vom 20.07.2015 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.
In der Begründung wird zur Primärprüfung im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die festgestellten Leiden und keiner Bereitschaft des BF zu einer freiwilligen Mitwirkung an der medizinisch zumutbaren Behandlungstherapie zur Besserung des Gesundheitszustandes es sich voraussichtlich um einen Dauerzustand handle, wobei mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei.
Die Sekundärprüfung habe ergeben, dass dem BF ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz weder derzeit und in absehbarer Zeit zugewiesen werden könne. Diesbezüglich habe der BF keine Einwendungen vorgebracht.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit zusammengefasst nachfolgender Begründung:
Er habe beim Mitarbeitergespräch am 23.06.2015 nicht gesagt, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung befunden hätte. Richtig sei vielmehr, dass er stets wahrheitsgetreu erklärt habe, sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung zu befinden.
Unrichtig sei weiter, dass dem BF eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt worden sei, vielmehr sei beim Mitarbeitergespräch einvernehmlich eine Frist von einer Woche vereinbart worden.
Unzutreffend sei auch, dass der BF die empfohlenen Therapiemaßnahmen einfach nur abgelehnt habe und seinerseits grundlos keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Mitwirkung zur Besserung seines Gesundheitszustandes bestünde. Er habe dem Leiter der Personalabteilung am 30.06.2015 telefonisch mitgeteilt, dass dem BF nach intensiven Überlegungen keine andere Möglichkeit als die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen bleibe, worüber er auch nicht sonderlich begeistert sei und auch zu keiner Zeit angestrebt habe. Die eigentlichen Ursachen für seine gesundheitliche Verfassung und Dienstunfähigkeit sei im dienstlichen Umfeld und im Verhalten von manchen Bediensteten an seinem Arbeitsplatz gelegen.
Abschließend habe er am 30.06.2015 festgehalten, dass er auch bei entsprechender Besserung seines Gesundheitszustandes letztlich wieder in dasselbe unveränderte System der Behörde zurückkehren müsste, welches seine Krankheit verursacht habe, was aber in weiterer Folge voraussichtlich binnen kürzester Zeit wieder eine deutliche, und dann vor allem eine noch tiefer greifende Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes herbeiführen würde. Im Hinblick auf diese ungünstige Zukunftsprognose verbleibe unerfreulicherweise wohl nur die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als die einzige verbleibende Möglichkeit.
Es werde somit beantragt, die im Bescheid
unrichtig angeführten Angaben zu berichtigen;
nicht enthaltenen Angaben seiner mündlichen (telefonischen) Stellungnahme vom 30.06.2015 zu ergänzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Demnach ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass vom BF ausschließlich eine Berichtigung bzw. Ergänzung von Angaben in der Begründung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Eine Beseitigung des angefochtenen Bescheides - die Ruhestandsversetzung per se - wird vom BF nicht beantragt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit der Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete für die Parteibeschwerde nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aus § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 ab, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren darstellt (vgl. VwGH 06. 11.2002, 99/16/0450). Das Rechtsschutzinteresse bestand bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes (vgl. hiezu VwGH 21.10.2010, 2010/10/0197).
Fehlte es schon im Zeitpunkt der Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides und somit auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führte dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Bescheidbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. zum Ganzen VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0023).
Im Hinblick auf die für Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten durchaus gleich tendierte Rechtslage (Art. 132 Abs. 1 B-VG, §§ 9 und 28 Abs. 1 VwGVG) ist die vorzitierte Rechtsprechung auf Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
Nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des BF, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Nach der Z 4 leg.cit. hat die Beschwerde auch ein Begehren zu enthalten.
Als Beschwerdegründe können bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 10; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 8). Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG abzustellen und es ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 11; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 9).
Nun beantragt der BF in seiner Beschwerde unzweifelhaft lediglich, seiner Meinung nach unrichtige Angaben in der Begründung des Bescheides zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre und der BF die Beseitigung des angefochtenen Bescheides zur Gänze begehrt, kann der klaren Diktion seiner Anträge in Verbindung mit seinem übrigen Vorbringen nicht entnommen werden. Vielmehr gesteht der BF selbst zu, dass auch für ihn keine Alternative zur verfügten amtswegigen Versetzung in den Ruhestand ersichtlich sei, er somit die Ruhestandsversetzung per se nicht bekämpft.
Damit fehlt es an dem für eine Beschwerdeerhebung erforderlichen Rechtsschutzinteresse und war daher die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Obiter wird bemerkt, dass für eine Berichtigung bzw. Ergänzung in der Begründung des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde zuständig wäre und ein entsprechender Antrag daher an diese herangetragen werden müsste.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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