W106 2111019-1•BVwG W106 2111019-1
W106 2111019-1Tribunale amministrativo federale5 nov 2015
Diensteinteilung, ersatzlose Behebung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsinteresse, Remonstration, Verwendungsänderung -<br/>schlichte, Weisung
W106 2111019-1/10E
Im NAMEN DER Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Ministerialrätin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, Ungargasse 15/1/4, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 08.06.2015, ohne Zahl, betreffend Feststellungen iA Verlust des fixen Zustellbezirkes, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 44 Abs. 3 BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(05.11.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienststelle ist die Zustellbasis 1120 Wien. Bis 30.09.2013 wurde er im Gesamtzustelldienst verwendet. Seit 01.10.2013 wird er an dieser Dienststelle aufgrund von mündlichen Anordnungen im Personalreservepool Distribution im Zustelldienst eingesetzt.
Mit Schreiben vom 30.10.2013 und wiederholend mit Schreiben vom 20.11.2013 teilte der BF unter Berufung auf § 44 Abs. 3 BDG mit, mit der angeordneten "Springertätigkeit" - weil aus näher angeführten Gründen rechtswidrig - nicht einverstanden zu sein und beantragte er die Erteilung einer schriftlichen Weisung, dass er weiterhin als Springer arbeiten müsse, widrigenfalls die Weisung als zurückgezogen gelte. Sollte dem Begehren nicht entsprochen werden, werde er gerichtliche und behördliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Eine schriftliche Wiederholung der Weisung (Einteilung als Springer) ist nicht ergangen.
I.2. Mit Schreiben vom 04.10.2014 beantragte der BF
"feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass
1. ) ihm sein fixer Rayon Ort 10 wieder zurückzugeben bzw. ihm ein anderer fixer Rayon zu geben sei und er nicht mehr als Springer seine Tätigkeit verrichten müsse sowie
2. ) feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Anwendung des (sinngem. ergänzt: Punktes 4) der Dienstanweisung vom 05.09.2012 beim Antragsteller unzulässig sei,
3. ) sowie darüber abzusprechen, dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu erfolgen habe, sowie
4. ) die Dienstanweisung vom 05.09.2012 sofort aufzuheben wäre und ihm sein ursprünglicher Fixrayon zurückzugeben sei und auch der Antragsteller sich auf freie Rayone bewerben (sinngem. ergänzt: könne) und seine Bewerbung zu berücksichtigen wäre."
I.3. Mit Bescheid vom 08.06.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Ihr Antrag vom 08. Oktober 2014, korrigiert in der Stellungnahme vom 26. Februar 2015, auf bescheidmäßige Feststellung, ‚dass
1. Ihnen ein fixer Zustellarbeitsplatz/Zustellrayon (laut Korrektur) in der Zustellbasis 1120 Wien zu geben ist und Sie nicht mehr als Springer Ihre Tätigkeit verrichten müssen, sowie
2. Sie die Anweisung, als Springer Ihre Tätigkeiten auszuüben, nicht befolgen müssen, sowie
3. die Anwendung der Dienstanweisung vom 5. September 2012 auf Sie unzulässig ist, sowie
4. eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst bei Ihnen zu erfolgen hat, sowie
5. die Dienstanweisung vom 5. September 2012 sofort aufzuheben ist und Ihnen ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen ist und Sie sich auch auf freie Rayone bewerben können und Ihre Bewerbung zu berücksichtigen ist,'
wird hinsichtlich der Punkte 1. bis 4. abgewiesen.
Hinsichtlich Punkt 5. wird der Teil Ihres Antrages, der die Aufhebung der Dienstanweisung vom 5. September 2012 betrifft, mangels behördlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Der übrige Teil dieses Punktes (ab dem 2. Hauptsatz) wird, soweit er nicht bereits in den Punkten 1. bis 4. enthalten ist, ebenfalls abgewiesen."
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF seit dem Jahre 1993 ohne Beschwerden einen fixen Zustellrayon in 1120 Wien bedient habe und seit 01.10.2013 als Springer eingesetzt werde. Durch die Wegnahme des Fixrayons werde der BF schlechter gestellt als jene Mitarbeiter, die den Nachtrag zum Dienstvertrag unterschrieben haben, was auch eine nachhaltige Verletzung der Fürsorgeverpflichtung darstelle. Die Maßnahme sei lediglich aus dem Grund passiert, weil der BF nicht einen verschlechternden Dienstvertrag angenommen habe. Sämtliche Personen, die der Änderung ihrer Dienstverträge nicht "freiwillig" zugestimmt haben, würden als Springer eingesetzt werden.
Die Maßnahme verstoße auch gegen Treu und Glauben, weil die Vergabe von Arbeitsplätzen über Jahrzehnte rein nach dem Dienstalter bzw. nach der Tätigkeitsdauer beim Dienstgeber erfolgt sei und nun unzulässig in bestehende und wohlerworbene Rechte eingegriffen werde. Mit den ständigen Versetzungen von einem Rayon auf einen anderen Rayon werde auch die Gesundheit des BF gefährdet und verstoße gegen § 1157 ABGB, § 18 AngG sowie auch gegen §§ 3 iVm 16 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Zudem sei es für die Post AG nicht wirtschaftlich, einen auf seinem Rayon versierten Beamten auszutauschen und ihn als Springer zu verwenden, währenddessen auf seinem Arbeitsplatz neue Mitarbeiter eingeschult werden müssen.
Der Arbeitsplatz des BF sei nicht aufgelöst worden, weshalb eine solche Maßnahme Willkür darstelle. Auch liege hiefür keine Zustimmung seitens der Personalvertretung vor.
Dem BF sei bis dato auch keine (schriftliche) Weisung - wie im Schreiben vom 30.10.2013 gefordert - erteilt worden.
Ein solches Vorgehen (Versetzung) sei zudem weder von § 39 BDG noch § 38 BDG gedeckt und stehe dem BF der Fixrayon schon aufgrund der langanhaltenden Übung und Zuweisung zu. Darüber hinaus sei der BF Personalvertreter und dürfe ihm auch aufgrund dessen kein dienstrechtlicher Nachteil erwachsen.
Die Dienstanweisung vom 05.09.2012 verstoße weiters gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil damit Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit diskriminiert und unterschiedlich behandelt würden. Darüber hinaus würden mit der Dienstanweisung Mitarbeiter unzulässigerweise von der Bewerbung des Rayonssystems ausgeschlossen, weil laut Punkt 4 der Dienstanweisung nur mehr Mitarbeiter mit dem Code 8722 bei der Bewerbung zum Rayon zugelassen würden. Im Fall des BF sei ihm sogar der Rayon, den er seit Jahrzehnten betreut habe, ohne eine Weisung weggenommen worden, weshalb das Vorgehen rechtswidrig sei.
Das Vorgehen verstoße auch gegen die guten Sitten und das Schikaneverbot.
Unrichtig sei auch, dass die Springertätigkeit nicht erschwerend wäre. Die Behörde habe jede Ermittlungstätigkeit unterlassen, die Vorgänge diesbezüglich zu überprüfen, obwohl der Dienstbehörde Zeugen als Beweise angeboten worden seien.
Der BF habe nicht nur schriftlich um Erteilung einer Weisung gebeten, sondern auch immer wieder mündlich gegen die Springertätigkeit remonstriert. Zu diesem Punkt habe die Behörde nicht einmal Stellung genommen, weshalb wesentliche Sachverhaltsprüfungen und Feststellungen überhaupt nicht getroffen worden seien, was einen Verfahrensmangel darstelle. Unrichtig sei, dass auch der BF aufgrund der Mitbesorgungen die Rayone kennen würde. Dies könne durch Zeugen unter Beweis gestellt werden.
Die Maßnahme (Fixrayon auf Springer) stelle eine rechtswidrige Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 3 BDG dar, weil die Springertätigkeit nicht gleichwertig sei und der Dienstnehmer keine bezahlte Mittagspause mehr erhalte. Unbeschadet dessen räume auch § 18b B-GlBG einen Anspruch auf "Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes" ein.
Eine Versetzung könne nur in den Fällen der §§ 38 und 39 BDG erfolgen, für eine solches Vorgehen existiere jedoch keine Rechtsgrundlage.
Zum Punkt 5 wird ausgeführt, dass die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen vom Verfassungsgerichtshof geprüft werde. Wenn die Behörde argumentiert, dass sie nicht zur Aufhebung berechtigt sei, hätte sie einen Antrag auf Aufhebung der Dienstanweisung zu stellen gehabt.
Es werden folgende Anträge gestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und
1. feststellen, dass dem BF ein fixer Zustellarbeitsplatz/Zustellrayon in der Zustellbasis 1120 Wien zu geben sei und er nicht mehr als Springer seine Tätigkeit verrichten müsse, sowie
2. die Anweisung als Springer seine Tätigkeit auszuüben, nicht zu befolgen habe,
3. die Anwendung der Dienstanweisung vom 05.09.2012 auf ihn unzulässig sei, sowie
4. eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst bei ihm zu erfolgen habe, sowie
5. die Dienstanweisung vom 06.09.2012 sofort aufzuheben sei und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei und er sich auch auf freie Rayone bewerben könne und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei, in eventu
6. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu
7. den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1 bis 5 zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 22.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die belangte Behörde um Stellungnahme, welche sachlichen Rechtfertigungsgründe für die mit der Dienstanweisung vom 05.09.2012 getroffene Regelung der Differenzierung zwischen sog. "Optanten" und "Nichtoptanten" ausschlaggebend waren und worin diese Differenzierung im Einzelnen besteht, weiters mitzuteilen, ob der seit 01.10.2013 erfolgten Verwendung des BF als sog. "Springer" ein schriftlicher Dienstauftrag zugrunde liegt.
Hiezu teilte die Behörde mit Schreiben (E-Mail) vom 13.10.2015 mit, dass die Zuteilung von Rayonen an Springer aus organisatorischen Gründen jedenfalls mündlich erfolge. Auch der BF sei nicht schriftlich angewiesen worden, den ihm jeweils zugeteilten Zustellbezirk zu besorgen. Seit 1. Oktober 2013 sei dem BF insgesamt 18-Mal ein Rayonswechsel mündlich angeordnet, der von ihm auch jedesmal ausgeführt worden sei.
Im Weiteren werden von der Behörde die Gründe für die Einführung des Gleitzeitdurchrechnungsmodells (IST-Zeit BV) im Briefzustelldienst der Österreichischen Post AG dargelegt.
Zur Stellungnahme der Behörde wurde dem BF Parteiengehör gewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von beiden Verfahrensparteien unbestritten, dass der BF seit 01.10.2013 im Personalreservepool Distribution bei der Zustellbasis 1120 Wien im Zustelldienst verwendet wird. Fest steht, dass die Zuteilung von Zustellrayonen an die sog. "Springer" jeweils mündlich erfolgt und dass auch dem BF keine schriftliche Weisung zur Besorgung der ihm jeweils zugeilten Zustellbezirke erteilt wurde (vgl. E-Mail der Dienstbehörde vom 13.10.2015).
Mit Schreiben vom 30.10.2013 und wiederholend mit Schreiben vom 20.11.2013 teilte der BF unter Berufung auf § 44 Abs. 3 BDG mit, mit der angeordneten "Springertätigkeit" - weil aus näher angeführten Gründen rechtswidrig - nicht einverstanden zu sein und beantragte er die Erteilung einer schriftlichen Weisung.
Es steht unbestritten fest, dass eine schriftliche Weisung (Anordnung der Springertätigkeit) nicht ergangen ist (vgl. E-Mail der Dienstbehörde vom 13.10.2015).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit gemäß § 40 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Vorweg ist festzuhalten, dass mit der verfahrensgegenständlichen Personalmaßnahme eine Änderung der Verwendung innerhalb derselben Dienststelle - nämlich der Zustellbasis 1120 Wien - verfügt wurde und daher keine Dienstzuteilung im Verständnis des § 39 BDG vorliegt.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Abs. 2 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Abs. 3, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (s. VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (s. VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103;
ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093;
15.01. 1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099; s. auch VwGH 20.09.1983, 82/12/0119; 24.04.1995, 94/19/0110).
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).
Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).
Im Beschwerdefall geht die Behörde auf den Umstand, dass der BF mit Schreiben vom 30.10.2013 und wiederholend mit Schreiben vom 20.11.2013 gegen die ihm mündlich erteilte Anordnung der "Springertätigkeit" remonstriert hat, mit keinem Wort ein, sondern werden von ihr die Feststellungsanträge des BF vom 04.10.2014 (eingelangt am 08.10.2014) inhaltlich behandelt (Abweisung hinsichtlich der Punkte 1. bis 4, hinsichtlich Punkt 5. Zurückweisung infolge Unzuständigkeit).
Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, ist nach den vom BF erfolgten Remonstrationen vom 30.10.2013 und 20.11.2013 keine schriftliche Wiederholung der Weisung erfolgt, wodurch die Rückziehungsfiktion des letzten Satzes des § 44 Abs. 3 BDG eingetreten ist. Angesichts der erfolgten Rückziehungsfiktion hat bis zur schriftlichen Erteilung einer Weisung keine Befolgungspflicht des Beamten hinsichtlich der mündlich erteilen Diensteinteilung(en) bestanden.
Vor diesem Hintergrund konnte die antragsgegenständliche Dienstanordnung (Verrichtung von Springertätigkeit) nicht mehr in die subjektiven Rechte des BF eingreifen und war ein diesbezügliches Feststellungsinteresse zu verneinen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellation BVwG 25.06.2015, W106 2013773-1/5E, ua).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Bei diesem Ergebnis war auf die vom BF in der Beschwerde sowie in seiner Stellungnahme vom 02.11.2015 dargelegten inhaltlichen Bedenken gegen die Dienstanweisung vom 05.12.2012 nicht weiter einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall die Rückziehungsfiktion des § 44 Abs. 3 BDG eingetreten ist, aufgrund der unbestrittenen Sach- und Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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