BVwG L504 2102411-1

L504 2102411-1Tribunale amministrativo federale5 nov 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage, Berechnung

Testo completo

BVwG L504 2102411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2102411.1.00

Spruch

L504 2102411-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Scheinecker und Herr Maier als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 29.01.2015, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000047-11, zu Recht erkannt:

A) Der Vorlageantrag wird gemäß § 21 AlVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden kurz "AMS") hat mit Bescheid vom 05.01.2015 ausgesprochen, dass das XXXX (im Folgenden kurz bP [beschwerdeführende Partei]) ab 01.05.2014 zuerkannte Arbeitslosengeld gemäß § 21 Abs. 3 und 5 AlVG idgF in der täglichen Höhe von € 38,18 bemessen werde.

Begründend wurde unter Anführung des § 21 AlVG im Wesentlichen ausgeführt, dass als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes die Jahresbeitragsgrundlage 2012 mit einer monatlichen Bruttobemessung von € 3028,34 herangezogen worden sei. Die bP sei bei der Firma XXXX GmbH für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.04.2014 beschäftigt gewesen. Unter Berücksichtigung der angeführten Bestimmungen sei das Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von € 38,18 bemessen worden.

2. Mit Schriftsatz vom 14.01.2015 erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wird ersucht, eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes auf Einkommensbasis 2013 unter Berücksichtigung des Familienzuschlages für die Tochter XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als MS) vorzunehmen. Das zuerkannte tägliche Arbeitslosengeld lasse sich für die bP in keiner Weise nachvollziehen, da im angefochtenen Bescheid unter Punkt (5) angeführt sei, dass das tägliche Arbeitslosengeld für Arbeitslose mit Anspruch auf Familienzuschläge in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens gebühre. Daher müsste das tägliche Arbeitslosengeld wesentlich höher sein.

Ferner wird erklärend bzw. ergänzend zur Beschwerde festgehalten, dass die bP alleinstehend und daher Alleinverdiener sei. Ende April 2014 hätte diese ganz unvorhergesehen ihren Arbeitsplatz verloren. Aufgrund monatlicher Rückzahlungsverpflichtungen für einen Kredit (zur Wohnraumbeschaffung) seien die sonstigen monatlichen Belastungen wie Versicherungen, Strom, Heizung, Telefon, Internet, Auto usw. mit dem zuerkannten Arbeitslosengeld nicht zur Gänze zu bewältigen. Zwei Rechnungen über die Reparatur des Autos der bP hätten im vergangenen Spätsommer die Situation noch verschärft. Weiters habe MS im Oktober 2014 zu studieren begonnen und sei insoweit zusätzlich finanziell zu unterstützen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015 wurde die Beschwerde vom 14.01.2015 vom Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, abgewiesen.

In ihrer Begründung stellte das AMS zunächst den bisherigen Verfahrensgang, darunter insbesondere den Bescheid vom 05.01.2015 und die Beschwerde der bP, dar.

In rechtlicher Hinsicht führte das AMS näher aus, dass für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, heranzuziehen sei. Erst bei Geltendmachung nach dem 30. Juni sei das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen.

Es bestehe daher keine Möglichkeit, eine andere, günstigere Jahresbeitragsgrundlage für die Berechnung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen.

Die bP habe den Antrag auf Arbeitslosengeld am 30.04.2014 für den 01.05.2014 - sohin in der ersten Jahreshälfte - gestellt. Für die Bemessung des Anspruchs sei daher die Jahresbemessungsgrundlage für 2012 heranzuziehen, auch wenn die Jahresbeitragsgrundlage 2013 mit €

3. 381,33 für die bP günstiger wäre.

Seien die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so seien diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Für Bemessungsgrundlagen aus dem Jahr 2012 betrage der Valorisierungsfaktor 1,028. Dies bedeute einen für die Berechnung zu berücksichtigenden Betrag von € 3.028,34.

Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens sei das nach Abs 1 oder Abs 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Angaben und die maßgebliche Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freiträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.

Das tägliche Arbeitslosengeld gebühre einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a lit bb ASVG entspreche, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Das tägliche Arbeitslosengeld gebühre Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebühre Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes sei daher die Jahresbeitragsgrundlage 2012 mit einer monatlichen Bruttobemessung von € 3.028,34 herangezogen worden, wobei die Bemessungsgrundlage mit dem Faktor 1,028 valorisiert worden sei. Die Höhe eines Familienzuschlages betrage € 0,97.

Insoweit die von der bP ins Treffen geführten 80 % keinen Fixanspruch bedeuten würden, sondern einen möglichen höheren Anspruch begrenzen, sei die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes mit € 38,18 als rechtskonform zu bestätigen gewesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 03.02.2015 zugestellt.

4. Dagegen erstattete die bP mit Schriftsatz vom 17.02.2015 einen Vorlageantrag, wobei darin nochmals ersucht wird, eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes auf Einkommensbasis 2013 unter Berücksichtigung des studierenden Kindes MS vorzunehmen. Wenn sie - die bP - (mit ungefähren Zahlen) vom letzten Nettoeinkommen (ca. € 1.700,00/ 1.800,00 mtl.) das tägliche Nettoeinkommen berechnen und weiters 80 vH davon heranziehen würde, würde der tägliche Arbeitslosengeldanspruch laut der Überschlagsrechnung zwischen ca. €

44,00 und € 48,00 liegen. Dies würde im Ergebnis die derzeitige finanzielle Situation wesentlich verbessern.

Die bP hätte seit ihrem 15.Lebensjahr, mit kurzen Unterbrechungen, immer gearbeitet und entsprechende Beiträge einbezahlt, drei Kinder geboren und aufgezogen und sich vor zwei Jahren ihren großen Lebenstraum vom eigenen Haus erfüllt. Obwohl sie seit über zwölf Jahren Alleinverdiener sei, sei aufgrund ihres Einkommens der Hausbau bzw. auch die dafür nötigen Kredite nie ein Problem gewesen. Durch die derzeitige Arbeitslosigkeit und das sehr geringe Arbeitslosengeld sei ihre Existenz, d.h. die Erhaltung ihres Lebenstraumes/Hauses sowie ihr eigener (Lebens)Standard, in höchstem Maß gefährdet. Zurzeit würde die bP eine Weiterbildungsmaßnahme, welche in Kooperation von der Frauenstiftung Steyr mit dem AMS und dem Bfi Steyr durchgeführt werde, von November 2014 bis Mai 2016 besuchen. Der bP erscheine es als blanker Hohn, dass an dieser Kursmaßnahme u.a. vier Ausländerinnen teilnehmen dürfen, die allesamt mit arbeitenden Männern verheiratet seien. Drei von diesen Damen (jede erst seit ca. zwei Jahren in Österreich) hätten noch keinen einzigen Tag in Österreich gearbeitet, d.h. diese hätten auch noch keinen einzigen Cent Steuern oder sonstige Abgaben bezahlt, würden aber im Monat zumindest € 840,-- (trotz Ehe) erhalten und die Kinderbetreuung bezahlt bekommen.

5. Dem vorliegenden Verwaltungsakt des AMS liegt unter anderem eine detaillierte Anspruchsberechnung bezüglich des Arbeitslosengeldes durch das Bundesrechenzentrum bei.

6. Am 05.03.2015 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 30.04.2014 stellte die bP bei der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

Die für den Zeitraum ab 01.05.2014 für die bP maßgebliche Bemessungsgrundlage betrug bzw. beträgt € 3.028,34.

Die belangte Behörde hat am 05.01.2015 auf Ersuchen der bP einen Feststellungsbescheid, über die Bemessung des ab 01.05.2014 zuerkannten Arbeitslosengeldes in der Höhe von täglich € 38,18 gemäß § 21 Abs 3 und 5 AlVG erlassen.

Gegen diesen Bescheid hat die bP rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015 seitens des AMS abgewiesen wurde. Aufgrund eines fristgemäß eingebrachten Vorlageantrages wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Es wurde Einsicht genommen in die detaillierte Anspruchsberechnung bezüglich des täglich gebührenden Arbeitslosengeldes durch das Bundesrechenzentrum, den Bescheid des AMS, die Beschwerde der bP, die Beschwerdevorentscheidung des AMS und den Vorlageantrag der bP.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Strittig ist lediglich, welche Bemessungsgrundlage für die bP für die Berechnung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 01.05.2014 heranzuziehen war bzw. wie die Berechnung des täglich gebührenden Arbeitslosengeldes zu erfolgen hat.

Festgehalten wird schließlich, dass das AMS ein logisches und in sich schlüssiges Verfahren in der gegenständlichen Sache durchgeführt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

1.

§ 20 AlVG

(1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) und (6) [...]

§ 21 AlVG

(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);

4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.

Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.

(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.

2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP brachte ihren Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld am 30.04.2014, sohin vor dem 30. Juni, bei der für sie sachlich und örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle ein. Insoweit war für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes - wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt - die Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2012 iHv € 34.761,17 (monatlich: € 34.761,17 : 354 x 30 [aufgrund eines in der Jahresbeitragsgrundlage 2012 enthaltenen 12tägigen Teilentgelts] = € 2.945,86) heranzuziehen, welche - zumal die Jahresbeitragsgrundlage zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits älter als ein Jahr war - mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs 4 ASVG [für das Jahr 2012] von 1,028 aufzuwerten war. Hieraus ergibt sich richtigerweise ein Betrag von monatlich € 3.028,34. Für eine - wie von der bP gewünschte - Berechnung des Arbeitslosengeldes auf der Einkommensbasis 2013 verbleibt insofern aufgrund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts kein Spielraum.

Gemäß § 21 Abs 3 AlVG gebühren 55 vH des täglichen Nettoeinkommens als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist daher in der Folge das monatliche Bruttoeinkommen von € 3.028,34 um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.

Vom laufenden Entgelt iHv € 2.595,72 (= € 3.028,34 : 14 x 12) sind daher die SV-Beiträge (18,07 %) iHv € 469,04 in Abzug zu bringen, was ein monatlich zu versteuerndes Jahreseinkommen von € 2.126,68 bzw. ein Jahreseinkommen von € 25.520,16 (= € 2.126,68 x 12) ergibt. Abzüglich Werbungskosten iHv € 132 und Sonderausgaben iHv € 60 gelangt man zu einer jährlichen Steuerbemessungsgrundlage von €

25. 328,16. In weiterer Folge ist die jährliche Lohnsteuer iHv €

4. 906,81 (Lohnsteuer von € 5.251,81 verringert um den Verkehrsabsetzbetrag iHv € 291 und den Arbeitnehmerabsetzbetrag iHv € 54) vom Jahreseinkommen in Abzug zu bringen, was im Ergebnis ein laufendes jährliches Nettoeinkommen von € 20.613,35 bzw. ein laufendes monatliches Nettoeinkommen von € 1.717,77 bedeutet.

Von den Sonderzahlungen jährlich iHv € 5.191,44 (= Sonderzahlungen monatlich von € 432,62 x 12) sind die SV-Beiträge (17,07 %) iHv €

886,17 in Abzug zu bringen, was zu versteuernde Sonderzahlungen iHv € 4.305,27 ergibt. Abzüglich eines Freibetrages iHv € 620 gelangt man zu einer Steuerbemessungsgrundlage von € 3.685,27. In weiterer Folge ist die Lohnsteuer für Sonderzahlungen (fixer Lohnsteuersatz von 6 %) iHv € 221,11 von den zu versteuernden Sonderzahlungen iHv €

4. 305,27 in Abzug zu bringen, was im Ergebnis jährlich netto Sonderzahlungen von € 4.084,16 bzw. monatlich netto Sonderzahlungen von € 340,34 bedeutet. Insgesamt ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen der bP von € 2.058,11.

Wird der Betrag von € 2.058,11 mit 12 multipliziert und durch 365 geteilt, erhält man ein tägliches Nettoeinkommen von € 67,66, wobei 55% hiervon (= € 37,21) den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes darstellen. Dieser ist im Fall der bP um den Familienzuschlag iHv €

0,97 (§ 20 Abs 4 AlVG) zu erhöhen, was im Ergebnis zu einem täglichen gebührenden Arbeitslosengeld iHv € 38,18 führt.

Insoweit die bP darauf verweist, dass Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge das Arbeitslosengeld iHv 80 % des täglichen Nettoeinkommens gebühre und ihr Anspruch daher wesentlich höher sein müsste, so ist dem zu entgegnen, dass der vollständige erste Satz in § 21 Abs 5 AlVG folgendermaßen lautet: "Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent."

§ 21 Abs 5 AlVG ist gemeinsam mit § 21 Abs 4 AlVG zu betrachten, wobei diese Normen einerseits eine Mindesthöhe und andererseits eine Obergrenze für das täglich gebührende Arbeitslosengeld festlegen. Erreicht der ermittelte Grundbetrag nicht die Höhe eines Dreißigstels des Ausgleichzulagenrichtsatzes (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG), so gebührt ein Ergänzungsbetrag bis zu dieser Beitragshöhe (Abs. 4). Dabei dürfen aber die Obergrenzen gemäß § 21 Abs 5 AlVG nicht überschritten werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 471 zu § 21, S 15).

Im gegenständlichen Fall übersteigt das der bP gebührende tägliche Arbeitslosengeld iHv € 38,18 den täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz von € 28,59 (= € 857,73 [Ausgleichszulagenrichtsatz für 2014] : 30), weshalb der bP kein Ergänzungsbetrag gebührt und damit auch die Obergrenze von 80 % des täglichen Nettoeinkommens (= € 54,13) nicht weiter beachtlich ist.

Insoweit die bP in der Beschwerde und dem Vorlageantrag darauf hinweist, dass sie Alleinverdienerin sei, drei Kinder geboren und aufgezogen, sich vor zwei Jahren ihren großen Lebenstraum vom eigenen Haus erfüllt hätte, sie Ende April 2014 ihren Arbeitsplatz ganz unvorhergesehen verloren hätte, die sonstigen monatlichen Belastungen wie Versicherungen, Strom, Heizung, Telefon, Internet, Auto usw. aufgrund monatlicher Rückzahlungsverpflichtungen für einen Kredit (zur Wohnraumbeschaffung) mit dem zuerkannten Arbeitslosengeld nicht zur Gänze zu bewältigen seien, zwei Rechnungen über die Reparatur des Autos der bP im vergangenen Spätsommer die Situation noch verschärft hätten und durch die derzeitige Arbeitslosigkeit und durch das sehr geringe Arbeitslosengeld ihre Existenz, d.h. die Erhaltung ihres Lebenstraumes/Hauses sowie ihr eigener (Lebens)Standard, in höchstem Maß gefährdet sei, so ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Arbeitslosenversicherung dem Versicherungsprinzip entsprechend Beiträge zu entrichten sind, an denen sich auch die Leistungshöhe zu orientieren hat. Es besteht also grundsätzlich ein funktionaler Zusammenhang zwischen Beitrag und Leistung, wobei die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur einen zur Existenzbestreitung ausreichenden Einkommensersatz darstellen sollen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 1 und 2 zu § 1, S 4). Insoweit können aber diese von der bP ins Treffen geführten Umstände aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben nicht zum Vorteil der bP berücksichtigt werden und zu keiner anderen

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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