W101 2014522-1•BVwG W101 2014522-1
W101 2014522-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2015
Bürgerkrieg, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W101 2014522-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. 1028477105/14878235, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und Zugehörige der kurdischen Volksgruppe mit moslemischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.08.2014 für sich und ihre beiden Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 08.10.2014 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 04.11.2014, Zl. 1028477105/14878235 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.11.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 18.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.08.2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an:
Sie habe ihren Herkunftsstaat von XXX aus am XXX verlassen und sei mit ihrer Familie in die Türkei gereist, wo sie sich ca. eineinhalb Monate lang aufgehalten hätten. Vor ca. vier Tagen habe sie der Schlepper mit ihren Kindern auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gebracht. Ihr Ehemann sei in der Türkei geblieben.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor:
Sie und ihre Familie hätten Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das ihrer Familie.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Erstbefragung ihren syrischen Personalausweis und ihr Familienbuch vor, die einer Dokumentenüberprüfung unterzogen worden waren, bei der sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben haben (vgl. AS 59, AS 61).
Nach Zulassung zum Asylverfahren war die Beschwerdeführerin am 08.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer sie im Wesentlichen Folgendes angab:
Sie und ihre Kinder seien Kurden und Moslems. Ihr Ehegatte befinde sich in Istanbul. Sie seien gemeinsam ausgereist und seien etwa zweieinhalb Monate in der Türkei gewesen. Dann sei die Beschwerdeführerin [mit den Kindern] weitergereist; ihr Mann sei in der Türkei geblieben, da sich seine Mutter auch dort befinde. Diese sei auch mit der Familie geflüchtet. Sie hätten nicht genug Geld gehabt, dass alle gemeinsam nach Österreich hätten kommen können. Aus diesem Grund sei der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Mutter in der Türkei geblieben.
Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe an Demonstrationen teilgenommen. Die PKK habe von ihm verlangt, dass er mit ihnen mitkämpfe, was er abgelehnt habe, da er nur friedlich demonstrieren und keine Waffen tragen wolle. Er sei auch vom syrischen Regime gesucht worden. Die PKK habe ein paar Mal nach ihrem Mann gefragt. Ihr Mann sei sohin von zwei verschiedenen Gruppen verfolgt worden, nämlich von der PKK und vom Regime. Auf die Frage nach ihrer persönlichen Betroffenheit gab die Beschwerdeführerin an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe. Dort sei es gefährlich. Die PKK-Gruppe sei einige Male gekommen und habe nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten Angst gehabt. Einmal seien sie zu viert gekommen und habe ihnen die Beschwerdeführerin gesagt, ihr Mann sei nicht zu Hause und sie wisse nicht, wo er sei. Sie hätten ihr nicht geglaubt und immer wieder nachgefragt. Als sie zu weinen begonnen habe, seien die PKK-Leute gegangen. Sie seien jedoch alle zwei bis XXX Tage gekommen. Ihr Mann habe sich damals bei Freunden versteckt gehalten und sei zwischendurch immer wieder nach Hause gekommen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten Angst vor den PKK-Leuten gehabt, geschlagen worden seien sie jedoch nicht. In XXX habe die PKK die Macht. Die Beschwerdeführerin glaube, dass diese Gruppierung für das Regime arbeite.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 04.11.2014 im Wesentlichen fest:
Die Beschwerdeführerin heiße XXX und sei am XXX geboren. Sie sei Staatsangehörige Syriens, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens.
Sie habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen.
Im Fall einer Rückkehr sei die Beschwerdeführerin in Lebensgefahr, weshalb festzustellen gewesen sei, dass ihr eine Rückkehr nach Syrien derzeit nicht zumutbar sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 5 bis 15 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Die Person der Beschwerdeführerin stehe aufgrund des vorliegenden Personalausweises, welcher als echt qualifiziert worden sei, fest.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesamt aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft gewesen seien.
Die Situation im Fall der Rückkehr nach Syrien ergebe sich aus den Länderfeststellungen.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 [wohl gemeint: § 5 Abs. 2 BFA-G] zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass sie von der allgemein unsicheren Bürgerkriegssituation in Syrien betroffen gewesen sei. Hierzu sei jedoch auszuführen, dass von dieser Situation die gesamte Bevölkerung Syriens im gleichen Ausmaß betroffen sei und liege allein schon deshalb keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Vorkommnisse würden keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung darstellen. Im Umstand, dass im Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrsche, liege für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) der Beschwerdeführerin bis zum 04.11.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen Vertreters am 18.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde und begründete diese nach Wiederholung des Verfahrensganges und der wesentlichen Fluchtgründe folgendermaßen: Die zu Syrien getroffenen Länderfeststellungen seien nicht sehr ausführlich und teilweise veraltet, da die syrischen Kurden in Zusammenhang mit der Bedrohung durch den IS im Jahr 2014 die Wehrpflicht eingeführt hätten. Einer Desertion könne einem Todesurteil gleichkommen, was wohl auch für kurdische Gebiete in Zusammenhang mit der kurdischen Wehrpflicht anzunehmen sei. Das Bundesamt habe Feststellungen hierzu gänzlich unterlassen. Für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bestehe in Syrien konkret die Gefahr, aus Gründen der Sippenhaft Verfolgung zu erleiden bzw. eine menschenrechtswidrige, asylrelevante Behandlung zu erfahren, um Informationen über den Aufenthaltsort des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu erlangen.
Am 30.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr bevollmächtigter Vertreter und eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Niederösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
Eingangs der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann sie aus Syrien ausgereist sei, an, sie seien am XXX in der Türkei gewesen und hätten XXX unmittelbar davor verlassen. Dieses Datum habe sie sich deshalb so gut gemerkt, weil sie nicht glauben habe können, endlich in der Türkei angekommen zu sein. Auf Vorhalt, sie habe am 13.08.2014 in Österreich den Asylantrag gestellt und die Aussage, sie sei nur XXX Tage zu vor - nämlich am XXX - in der Türkei angekommen, widerspreche ihren bisherigen Angaben, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne sich an die genauen Daten nicht mehr erinnern, glaube jedoch, dass sie die Türkei am XXX Richtung Österreich verlassen hätten. Auf nochmalige Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht genau erinnern, wann die Familie XXX verlassen habe. Sie wisse nur, dass es kalt gewesen sei. Daher könne sie auch nicht genau sagen, ob schon Winter oder eine andere Jahreszeit gewesen sei. Auf die Frage, wer aller mit der Beschwerdeführerin aus Syrien ausgereist sei, brachte sie vor: "Mein Mann und ich, wie auch unsere zwei Kinder.". Erst auf die Frage nach weiteren Familienangehörigen gab die Beschwerdeführerin an, dass auch ihre Schwiegermutter dabei gewesen sei. Ihr Mann sei mit nach Istanbul gereist. Auf Vorhalt ihrer Angaben vor dem Bundesamt, sie sei eineinhalb bzw. zweieinhalb Monate in Istanbul gewesen und auf Aufforderung, mit Zeitangaben ihre jeweiligen Unterkünfte zu nennen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine genauen Datumsangaben machen könne. Sie glaube, dass sie ca. zwei Monate in Istanbul gewesen sei. Anfangs seien sie bei verschiedenen Freunden ihres Mannes gewesen, wo sie jeweils wenige Tage verbracht hätten. Danach hätten sie gemeinsam mit anderen in eine Wohnung ziehen können.
Ihr Mann habe nicht gemeinsam mit ihr flüchten können, da die Familie nicht genug Geld gehabt habe. Auch ihre Schwiegermutter sei in Istanbul geblieben. Sie telefoniere mit ihrem Mann nur einmal in zehn oder 15 Tagen, da er sich manchmal eine andere Unterkunft suchen müsse. Manchmal erreiche sie ihn auch gar nicht persönlich, sondern müsse ihm Nachrichten über Freunde weitergeben. Ihr Mann lebe in Istanbul "von der Hand in den Mund". Manchmal habe er Arbeit und manchmal nicht. Es gehe ihm sehr schlecht und daher habe er keine ständige Unterkunft, sondern lebe an unterschiedlichen Orten bei unterschiedlichen Bekannten.
Sie habe die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes deshalb eingebracht, da ihre Kinder nicht verstehen könnten, dass ihr Vater nicht hier sei, und weil es ihrem Mann schlecht gehe und sie sich wünsche, dass die Familie wieder vereint sei. Die Frage, wann sie glaube, dass es ihr Mann schaffen werde, nach Österreich zu kommen, könne sie so nicht beantworten, da sie ja die Beschwerde eingereicht habe, um auch ihren Mann nachholen zu können. Sie lebe jetzt in einer "Abstellkammer" beim Bruder ihres Mannes und ihr Sohn weine oft und sage, dass er keinen Vater mehr habe. Die Beschwerdeführerin wolle, dass ihr Mann die Gelegenheit bekomme, nachzukommen, damit sie sich gemeinsam ihr Leben einrichten könnten.
Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin lebe in der Türkei bei Verwandten, nämlich bei ihrem Cousin väterlicherseits. Sie lebe nicht mit dem Mann der Beschwerdeführerin zusammen, da die Schwiegermutter krank sei und sich die Frau des Cousins um sie kümmern könne. Ihr Mann habe nicht einmal eine eigene Wohnung und könnte ihrer Schwiegermutter gar nicht die Möglichkeit bieten, bei ihm zu wohnen. Auf Vorhalt, dass es für die zuständige Einzelrichterin durchaus möglich sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder zurück nach Syrien gegangen sei, und auf die Frage nach einem Beweis dafür, dass er sich schon seit über einem Jahr in Istanbul aufhalte, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass er niemals nach Syrien zurückgehen würde, da es für ihn dort zu gefährlich wäre.
Ihr Mann sei sowohl vom Regime als auch von der PKK aufgefordert worden, für diese zu kämpfen. Von beiden Seiten seien die Vertreter gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Wenn sich das herumgesprochen habe, habe ihr Mann das Haus verlassen und sich versteckt. Auf Aufforderung der zuständigen Einzelrichterin, detaillierte Ereignisse zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, eines Tages - sie erinnere sich nicht mehr an das Datum - seien gegen Mittag, als ihr Mann nicht zu Hause gewesen sei, vier bis fünf Männer der PKK gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe ihnen gesagt, dass er nicht zu Hause sei, was diese Männer nicht geglaubt hätten und in das Haus eingedrungen seien. Diese Männer seien bewaffnet gewesen und hätten herumgeschrien. Nachdem sie das Haus durchsucht und ihren Mann nicht gefunden hätten, hätten sie der Beschwerdeführerin gesagt, ihr Mann solle sich bei ihnen melden. Er würde ihnen ohnehin nicht entgehen, weil sie das Haus beobachten würden. Ein anderes Mal sei das Haus von Soldaten des Regimes gestürmt worden. Soldaten einer Militärstreife seien in das Haus eingedrungen und hätten der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie ihren Mann suchen würden, weil er sich an Demonstrationen beteiligt habe. Außerdem solle er sich ihnen anschließen. Da ihr Mann nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie der Beschwerdeführerin aufgetragen, ihm zu sagen, er solle sich bei ihnen melden. Die PKK sei ca. vier- oder fünfmal gekommen und dann nicht mehr, die Soldaten seien immer wieder und mehrmals alle vier oder fünf Tage gekommen. Der letzte Vorfall mit Soldaten des Regimes sei ca. drei bis fünf Tage vor der Flucht gewesen.
Die PKK-Leute hätten Jacken bzw. Oberteile mit dem Symbol der PKK am Ärmel getragen. Das Symbol bestehe aus einer Flagge und darunter stehe PKK. Die Beschwerdeführerin kenne die PKK in Syrien nur unter dem Namen "PKK".
Wie viele Male ihr Mann an Demonstrationen teilgenommen habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht.
Wenn man ihren Mann gefunden hätte, wäre auch die Beschwerdeführerin in Gefahr gewesen, da sie dann als Frau alleine mit zwei Kindern nur schwer hätte überleben können. Sie habe die Schule nur bis zur siebten Klasse besucht, keinen Beruf gelernt und wäre daher ohne ihren Mann verloren gewesen.
Von Amts wegen war die Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Aktuelle Situation in Syrien" vom 20.08.2015 als Beweismittel (Beilage ./1) herangezogen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und Zugehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie hat ihre Identität durch Vorlage ihres syrischen Personalausweises glaubhaft gemacht.
Mit ihrem gesamten Vorbringen hat die Beschwerdeführerin keinen asylrelevanten Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Syrien geltend machen können. Die Beschwerdeführerin hat Syrien mit ihren beiden minderjährigen Kindern aufgrund des syrischen Bürgerkrieges verlassen.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im o.a. Bescheid nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens bereits nach schlüssiger Beweiswürdigung zu Recht als Ergebnis festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von der allgemeinen unsicheren Bürgerkriegssituation in Syrien betroffen war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass dieser Teil des Vorbringens der Beschwerdeführerin zwar glaubhaft, aber nicht asylrelevant ist und sohin daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist. Folglich war daher der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom Bundesamt aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Es bleibt hervorzuheben, dass die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien bereits insofern Berücksichtigung gefunden hat, als der Beschwerdeführerin in Spruchteil II. des o.a. Bescheides vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Der weitere Teil des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin - die Verfolgung ihres Ehegattens einerseits durch Angehörige der PKK und andererseits durch das syrische Regime - ist vom Bundesamt in dem hinsichtlich Spruchteil I. angefochtenen Bescheid keiner Beweiswürdigung (und sohin auch keiner rechtlichen Würdigung) unterzogen worden, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens erforderlich gewesen ist.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss gelangt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, welche über die Betroffenheit durch den syrischen Bürgerkrieg hinausgehen, unglaubwürdig sind. Insbesondere ist es für die zuständige Einzelrichterin nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Syrien persönlich irgendeiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.
Dies aus folgenden Gründen:
Zunächst ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie sich tatsächlich gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer Schwiegermutter eine Zeit lang in der Türkei aufgehalten hat. So hat sie im Zuge ihrer Erstbefragung angegeben, dass sie Syrien am XXX verlassen und sich ca. eineinhalb Monate in der Türkei aufgehalten habe (vgl. AS 13 und 15). In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt hat sie vorgebracht, dass sie zweieinhalb Monate in der Türkei verblieben sei (vgl. AS 49). Vollkommen widersprüchlich hierzu hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, dass sie Syrien unmittelbar vor dem XXX verlassen habe. Dieses Datum habe sie sich deshalb so gut gemerkt, da sie nicht habe glauben können, endlich in der Türkei angekommen zu sein. Daraufhin wurde ihr vorgehalten, dass sie am 13.08.2014 in Österreich ihren Asylantrag gestellt hat und dass es unglaubwürdig erscheint, nur XXX Tage zuvor, nämlich am XXX, in der Türkei angekommen zu sein. Auf den weiteren Vorhalt, dass ihre nunmehrigen Angaben in der Verhandlung im Widerspruch zu den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren stehen, sich eineinhalb (Erstbefragung) bzw. zweieinhalb (Einvernahme) Monate in der Türkei aufgehalten zu haben, hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie sich an die genauen Daten nun doch nicht mehr erinnern könne, sie glaube jedoch, am XXX die Türkei Richtung Österreich verlassen zu haben. Auf nochmalige Nachfrage durch die zuständige Einzelrichterin bzw. auf nochmaligen Vorhalt der aufgetretenen Widersprüche hat die Beschwerdeführerin in weiterer Folge angegeben, dass sie sich nicht genau erinnern könne, wann die Familie XXX verlassen habe. Sie wisse nur, dass es kalt gewesen sei, könne jedoch nicht genau sagen, ob schon Winter oder eine andere Jahreszeit gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 2 und 3). Es ist für die zuständige Einzelrichterin nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine genauen, widerspruchsfreien Angaben betreffend den Ausreisezeitpunkt bzw. betreffend die Dauer ihres Aufenthalts in der Türkei machen kann, wenn tatsächlich nur wenige Tage vor der Ausreise der sozusagen letzte, fluchtauslösende Moment stattgefunden hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7: "Der letzte dieser Vorfälle war ca. drei bis fünf Tage vor unserer Flucht."), zumal sich die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (eineinhalb Monate vs. zweieinhalb Monate Aufenthalt in der Türkei sowie Ausreise am XXX vs. Ausreise unmittelbar vor dem XXX vs. Ausreise unter Umständen schon im Winter) eklatant widersprechen, sodass auch keinesfalls eine bloße Ungenauigkeit im Detail angenommen werden kann.
Ferner ist die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, ihre Unterkünfte während des behaupteten Aufenthalts in Istanbul zu nennen. Auch auf die diesbezügliche Frage hat sie lediglich angegeben, dass sie keine genauen Datumsangaben machen könne und glaube, dass sie ca. zwei Monate in Istanbul gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4). Abgesehen davon, dass dies mit der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung getätigten Angabe, sie habe Syrien unmittelbar vor dem XXX verlassen, was aufgrund der Asylantragstellung in Österreich am 13.08.2014 lediglich einen Aufenthalt in Istanbul bzw. in der Türkei von höchstens XXX Tagen ergibt, nicht in Einklang zu bringen ist, sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ausgesprochen vage und ungenau. So hat sie lediglich angegeben, sie hätten bei "verschiedenen Freunden" "jeweils wenige Tage" verbracht und hätten "danach" "gemeinsam mit anderen" in "eine Wohnung" ziehen können. Die Beschwerdeführerin hat weder eine Adresse noch Namen der Freunde bzw. der Mitbewohner nennen können und auch keine Angaben über ihre nähere Wohnumgebung (z.B. Lage, Einkaufsmöglichkeiten, Verkehr etc.) gemacht.
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt im Vorbringen der Beschwerdeführerin, der den Schluss zulässt, dass sie sich nicht gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer Schwiegermutter in der Türkei aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesamt behauptet, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten, den beiden minderjährigen Kindern und ihrer Schwiegermutter aus Syrien ausgereist sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch auf die Frage "Wer aller ist mit Ihnen aus Syrien ausgereist?" spontan geantwortet: "Mein Mann und ich, wie auch unsere zwei Kinder." Erst auf die Frage nach weiteren Familienangehörigen hat die Beschwerdeführerin auch ihre Schwiegermutter erwähnt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 3).
Betreffend die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für das Verlassen Syriens - die Verfolgung ihres Ehemannes einerseits durch Angehörige der PKK und andererseits durch das syrische Regime - ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, persönlich und konkret selbst verfolgt worden zu sein, sondern sich lediglich auf die angebliche Verfolgung ihres Ehegattens bezogen hat. Auch eine in ihrer Angehörigeneigenschaft liegende Verfolgung hat die Beschwerdeführerin nicht angegeben bzw. ist eine solche aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich (die lediglich in der Beschwerde in den Raum gestellte diesbezügliche Behauptung ist vollkommen unsubstanziiert und ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkretisiert worden). Allerdings ist bezüglich die behauptete Verfolgung ihres Ehegattens sowohl durch Mitglieder der PKK als auch durch das syrische Regime auszuführen, dass dieser Vorbringensteil ebenso äußerst vage und ohne Konkretisierungen geblieben ist. Der Aufforderung, diese Ereignisse detailliert zu schildern, ist die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen, sondern hat ebenso hier angegeben, sich an das Datum nicht erinnern zu können. Das weitere Vorbringen ist äußerst vage geblieben: Es seien "vier oder fünf" Männer der PKK gekommen, die PKK sei "vier- oder fünfmal" zu ihr nach Hause gekommen, "ein anderes Mal" sei das Haus von Soldaten des Regimes gestürmt worden, die Soldaten seien "immer wieder" und "mehrmals" "alle vier oder fünf Tage" gekommen (vgl. Verhandlungsschrift Seiten 6 und 7). Aufgrund der vagen und auch nach Aufforderung nicht konkretisierten Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung kommt die zuständige Einzelrichterin zu dem Schluss, dass ihr Ehegatte weder von der PKK noch vom syrischen Regime persönlich verfolgt worden war und dass für die Beschwerdeführerin daraus keine Verfolgung ableitbar ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung immer
von der "PKK" (= Partîya Karkerén Kurdîstan) gesprochen hat, die
jedoch in Syrien "PYD" (= Partîya Yekîtiya Demokrat) heißt. Selbst
wenn die Beschwerdeführerin - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - die PYD tatsächlich auch in Syrien nur unter dem (kurdischen) Namen PKK kennt, entspricht ihre Beschreibung der Jacken (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8: "Das Symbol besteht aus Ihrer Flagge und darunter steht PKK.") jedenfalls nicht den Tatsachen, da das Logo der Partîya Yekîtiya Demokrat in Syrien nicht die Abkürzung "PKK", sondern "PYD" aufweist.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist sohin beweiswürdigend festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Angehörige ihres Mannes in Syrien persönlich verfolgt zu werden, nicht glaubwürdig ist. Dafür spricht auch das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, demzufolge sie die Beschwerde nur deshalb eingebracht habe, um ihren Mann nachholen zu können, damit sie sich in Österreich gemeinsam ein Leben aufbauen könnten (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Glaubwürdig ist, dass die Beschwerdeführerin (wie auch schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem hinsichtlich Spruchteil I. angefochtenen Bescheid festgehalten worden war) vom Bürgerkrieg betroffen war und daher aus Syrien fliehen musste.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Angehörige ihres Mannes in Syrien persönlich verfolgt zu werden, die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht darlegen können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind sohin die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesem Grund bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Syrien keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und war der Ausspruch im Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht.
4. Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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