BVwG L513 2116461-1

L513 2116461-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG L513 2116461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2116461.1.00

Spruch

L513 2116461-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden sowie der fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 1.10.2015, GZ.: LGSSBG/2/0566/2015, VSNR XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 24.10.2005 - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe. Sie hat eine Ausbildung als Kanzleiassistentin und zur geprüften Wirtschaftssekretärin absolviert. Zuletzt war die Beschwerdeführerin bei der XXXX in einem Angestelltenverhältnis vom 18.7. bis 21.7.2011 tätig.

2. In der Betreuungsvereinbarung vom 13.08.2015 wurde festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche im Bereich Büroangestellte, Regalbetreuerin und im allgemeinen Hilfs- und Anlernbereich unterstütze.

3. Am 13.08.2015 wurden der Beschwerdeführerin vier Stellenangebote, darunter das Angebot als Produktionshelferin für technische Hilfsarbeiten bei der XXXX für einen Kunden der Firma ausgefolgt. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung im Zweischichtbetrieb mit einer Mindestentlohnung von € 1.737,33. Die Entlohnung wäre nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Eisen- Metallerzeugenden und verarbeitenden Industrie in Beschäftigungsgruppe B. Es handle sich um eine Zeitarbeit und keine Akkordarbeit. Die Schichtzeiten wären von 05:30 Uhr bis 14:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 22:30 Uhr. Das Beschäftigungsunternehmen wäre die XXXX , gewesen.

4. Am 13.8.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der XXXX angerufen und gefragt, ob sie am Stellenangebot interessiert wäre, da sie dann bei Kunden ( XXXX ) anfragen könne, wann die Beschwerdeführerin anfangen könne. Wahrscheinlich wäre am 17.8.2015. Die Beschwerdeführerin hätte darauf geantwortet, dass sie darüber nachdenken müsste und sich melden würde.

5. Am 14.8.2015 meldete die XXXX dem AMS, dass die Beschwerdeführerin telefonisch angegeben hatte, dass sie eigentlich Sekretärin wäre. Die Firma hätte ihr dann mitgeteilt, dass sie eine Produktionskraft benötigen würden und derzeit kein Job für eine Sekretärin frei wäre. Daraufhin wäre das Gespräch beendet worden.

6. Die Firma fragte telefonisch am 13.8.2015 beim AMS an, warum ihr eine Sekretärin zugeteilt worden wäre. Nachdem vom AMS mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin schon mehrere Jahre nicht mehr als Sekretärin gearbeitet habe und auch Jobs im Hilfsarbeiterbereich annehmen könne, wollte man durch die Firma der Beschwerdeführerin ein weiteres Jobangebot machen. Sie wurde daher am 17.8.2015 von der Firma mit dem Angebot einer Stelle als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma XXXX in Puch mit Arbeitsbeginn 24.8.2015, Schichtzeiten Mo-Do von 06:00 Uhr bis 15:15 Uhr und Freitag von 06:00 bis 11:15 Uhr, Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (€ 8,94/Std.) konfrontiert. Am 21.8.2015 wurde die Beschwerdeführerin wiederum von der Firma kontaktiert, dass der Arbeitsbeginn auf den 27.8.2015 vorverlegt worden wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin der Firma mitteilte, dass für sie ein früherer Arbeitsbeginn nicht möglich wäre, wurde von der Firma nicht mehr weiter gefragt, da keine Arbeitsbereitschaft zu erkennen war.

7. Die Beschwerdeführerin erklärte zu dem angebotenen Arbeitsplatz am 13.8.2015, dass sie von der XXXX nach ihrem Beruf gefragt worden wäre und sie habe geantwortet, sie wäre Sekretärin. Dann hätte sie gesagt, sie werde darüber nachdenken und werde sich wieder melden. Auch die Bezahlung wäre nicht zumutbar gewesen, da sie als Fabriksarbeiterin zu wenig verdienen würde. Das wäre weniger als die Mindestsicherung. Der Arbeitsweg wäre nicht zumutbar. Zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr würde kein Bus in Itzling fahren. Die Wegzeit für Hin- und Rückweg wäre länger als zwei Stunden. Außerdem müsste sie selbst die Kosten zahlen.

Zum angebotenen Arbeitsplatz bei der Firma XXXX erklärte die Beschwerdeführerin, wie soll sie Entfernungsbeihilfe beantragen, wenn sie von der XXXX zum Kunden XXXX mit der S-Bahn nach Puch fahren solle.

8. Das AMS hat mit Bescheid vom 9.9.2015 den Verlust des Bezuges der Notstandshilfe gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (in Folge: AlVG) für den Zeitraum vom 17.8.2015 bis 27.9.2015 ausgesprochen. Da keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgelegen haben, sei der Regionalbeirat nicht gehört worden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsangebot als Produktionsmitarbeiterin beim Dienstgeber 25 Personal mit möglichem Arbeitsantritt 17.8.2015 vereitelt habe.

9. Mit Schreiben vom 14.9.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9.9.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird mitgeteilt, dass sie vier Stellenangebote erhalten habe, jedoch ohne Belehrung der Rechtsfolgen. Sie habe am 13.8.2015 die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt. Im Stellenangebot wäre weder der Name noch die Adresse des Kunden (künftigen Arbeitgebers) gestanden. Auch die Fahrtkosten wären nicht bezahlt worden. Die Beschäftigung wäre nicht zumutbar, da nicht innerhalb angemessener Zeit erreichbar. Auch wäre die Beschäftigung nicht im Sinne des Kollektivvertrages entlohnt worden. In der Stunde wären €

11,28 Brutto bezahlt worden. Davon könne sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.10.2015 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 13.8.2015 festgehalten wurde, dass sich die Stellensuche im Bereich Büroangestellte, Regalbetreuerin und im allgemeinen Hilfs- und Anlernbereich erstrecke. Unter den Stellenangeboten wäre auch die Stelle einer Produktionshelferin für technische Arbeiten gewesen. Dabei hätte es sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Mindestgehalt von € 1.737,33 gehandelt. Richtig wäre, dass der Name des neuen Dienstgebers in Salzburg nicht angeführt gewesen wäre. Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin sehr wohl der Name des neuen Dienstgebers bekannt gegeben wurde, zumal sie in der Stellungnahme vom 25.9.2015 angegeben habe, dass ihr beim Anruf bei der Personalleasingfirma gesagt worden wäre, dass beim Kunden XXXX (DG) nachgefragt werde, wann sie anfangen könne. Auch habe die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 27.8.2015 angegeben, dass die Firma (gemeint XXXX ) zu Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichbar wäre. Wenn sie nicht gewusst hätte, um welche Firma es sich handelte, wieso hätte sie dann behaupten können, ein öffentliches Verkehrsmittel verkehre nicht zu dieser Firma. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Hin- und Rückfahrt zur XXXX mehr als zwei Stunden betragen würde, wird auf den Routenplaner der Salzburger Verkehrsbetreibe verwiesen. Demnach wäre die Firma vom Wohnort der Beschwerdeführerin ab Verlassen innerhalb von 30 Minuten erreichbar gewesen. Auch nach Ende der Schicht wäre sie in knapp 40 Minuten wiederum zu Hause gewesen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wäre aber auch festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Jobangebot gegenüber der Firma mitgeteilt habe, dass sie eigentlich Sekretärin wäre und in diesem Bereich einen Job suche. Da jedoch eine Produktionskraft gesucht werde, wäre das Gespräch mit der Firma beendet worden. Am 17.8.2015 wäre der Beschwerdeführerin erneut eine Stelle als Produktionsarbeiterin angeboten worden. Dabei wäre ihr mitgeteilt worden, dass sie am 24.8.2015 anfangen könne. Dieser Termin wurde in der Folge von der Firma wiederum auf den 31.8.2015 korrigiert. Aufgrund eines weiteren Anrufes bei der Beschwerdeführerin wäre dieser erklärt worden, dass der Arbeitsbeginn nunmehr auf 27.8.2015 vorverlegt worden wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber der Firma erklärte, dass ihr ein früherer Start nicht möglich sei, wäre nicht mehr weiter nachgefragt worden, da keine Arbeitsbereitschaft erkannt wurde.

11. Mit dem Verhalten bzw. der Aussage der Beschwerdeführerin sei der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht worden und daher der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im genannten Ausmaß gerechtfertigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.

12. Mit Schreiben vom 15.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt hätte. Im Wesentlichen werden jene Gründe vorgebracht, die von der Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde zum Erstbescheid erstattet wurden.

Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der bezughabenden Akten des Verfahrens am 30.10.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin am 13.8.2015 von der XXXX mit einem Jobangebot konfrontiert wurde und in der Folge keine Arbeitsaufnahme und Beschäftigung zustande gekommen ist.

Mit der Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und sie bestreitet darüber hinaus nicht, das Stellenangebot vom 13.8.2015 erhalten zu haben. Dieses Stellenangebot lautet eindeutig auf "Produktionshelferin" sowie sieht dieses eindeutig eine Vollarbeitszeit im 2-Schichtbetreib vor. Das Mindestentgelt für die Stelle war mit €

1. 737,33 angeführt.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, im Stellenangebot wäre nicht der Firmenname des künftigen Arbeitgebers angeführt gewesen, wird auf die Ausführungen des AMS verwiesen, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin sehr wohl der Name des neuen Dienstgebers bekannt gegeben wurde, zumal sie in der Stellungnahme vom 25.9.2015 angegeben habe, dass ihr beim Anruf bei der Personalleasingfirma gesagt worden wäre, dass beim Kunden XXXX (DG) nachgefragt werde, wann sie anfangen könne. Auch habe die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 27.8.2015 angegeben, dass die Firma (gemeint XXXX ) zu Arbeitsbeginn um 05:30 Uhr mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichbar wäre. Wenn sie nicht gewusst hätte, um welche Firma es sich handelte, wieso hätte sie dann behaupten können, ein öffentliches Verkehrsmittel verkehre nicht zu dieser Firma. Es ist daher für das erkennende Gericht nicht erkennbar, inwiefern das Stellenangebot zu unbestimmt bzw. unseriös gewesen wäre.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, der künftige Dienstort wäre nicht zumutbar, da nicht in angemessener Zeit, d.h. tägliche Wegzeit mehr als zwei Stunden, erreichbar, ist ebenfalls auf die Ausführungen der Behörde zu verweisen, wonach dem Routenplaner der Stadtbetriebe Salzburg zu entnehmen ist, dass die Firma des neuen Arbeitgebers vom Wohnort der Beschwerdeführerin ab Verlassen ihrer Wohnung innerhalb von 30 Minuten erreichbar gewesen wäre. Auch nach Ende der Schicht wäre sie in knapp 40 Minuten wiederum zu Hause gewesen.

Wenn weiters vorgebracht wird, die Beschäftigung wäre nicht zumutbar, da nicht angemessen im Sinne des Kollektivvertrages, ist darauf hinzuweisen, dass die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Eisen- Metallerzeugenden und verarbeitenden Industrie in Beschäftigungsgruppe B erfolge. Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, die XXXX hätte ihr nicht mitteilen können, ob es sich um Zeitlohn oder Akkordlohn handle, geht ins Leere, geht doch aus der Stellenbeschreibung vom 13.8.2015 eindeutig hervor, dass es sich um eine Zeitarbeit im Zweischichtbetrieb handelte. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, die Leihfirma hätte sich an den Kunden nur ein paar Tage überlassen und davon könne sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, ist auch aus oa. Gründen nicht nachvollziehbar (sh. Arbeitsplatzbeschreibung). Zum Vorbringen, sie hätte von der Firma keinen Dienstzettel erhalten, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Firma zu erkennen gab - ich bin Sekretärin und keine Produktionsarbeiterin - kein Interesse am Angebot zu entfalten.

Wenn die Beschwerdeführerin noch vorbringt, eine wiederholte Vereinbarung von befristeten Arbeitsverhältnissen in Bezug auf ein und dieselbe Arbeitnehmerin ist dem nicht zu folgen, kann doch aus der Aktenlage eine solche nicht erkannt werden.

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vergleiche VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257).

Unbestritten ist aber auch, dass der Beschwerdeführerin am 21.8.2015 von der genannten Personalfirma wiederum ein Angebot einer Beschäftigung gemacht wurde. Auch diese Beschäftigung ist aufgrund fehlender Arbeitsbereitschaft nicht zustande gekommen.

In einer Gesamtschau der Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung ihren Fähigkeiten, ihrer Berufserfahrung sowie ihrem selbst angegebenen Berufswunsch entsprochen hat, und sie der Beschwerdeführerin somit zumutbar gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen zumutbaren und kollektivvertragliche entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung vereitelt. Es ist aufgrund ihres Verhaltens davon auszugehen, dass sie an der angebotenen Beschäftigung tatsächlich nicht interessiert war. Den in der Gesamtschau gezeigten Eindruck ihrer mangelnden Bereitschaft, das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis unter den vom Dienstgeber angeführten Bedingungen anzutreten, hätte sie nur durch eine eindeutige glaubhafte Klarstellung zu entkräften vermocht. Dass eine solche eindeutige Klarstellung erfolgt ist, wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht einmal behauptet. Ihr Verhalten beim Angebot einer Beschäftigung am 13.8.2015 gegenüber der XXXX war insgesamt kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung und reicht dafür aus, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.01.2012 Zl. 2008/08/0243, mwN).

Selbst aufgrund des von der Beschwerdeführerin geschilderten Verlaufs des Bewerbungsgesprächs ist eine Vereitelungshandlung anzunehmen (durch die Mitteilung, sie wäre Sekretärin und keine Produktionsarbeiterin bzw. werde sie über das Angebot nachdenken und sich melden, wobei das Angebot am 13.8. erfolgte und sie am 17.8.2015 anfangen sollte). Auch wenn diese zugewiesene zumutbare Stelle als Produktionsarbeiterin von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich abgelehnt wurde, so kommt doch aufgrund des oben dargestellten Verhaltens zum Ausdruck, wie dies auch der potentielle Dienstgeber verstanden hat, dass die Beschwerdeführerin an der zugewiesenen Stelle tatsächlich nicht interessiert war. Sie hat durch ihr Verhalten ihre Arbeitsunwilligkeit im Hinblick auf die konkret zugewiesene Stelle dokumentiert, und somit einen Vereitelungstatbestand erfüllt.

Die Beschwerdeführerin könnte ungeachtet einer Zuweisung durch die Geschäftsstelle des AMS eine von ihr gewählte versicherungspflichtige Beschäftigung frei antreten. Es steht ihr hingegen nicht frei, die Aufnahme eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses während des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern (siehe VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0200).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Ein provokantes Verhalten des Arbeitslosen bei einem Vorstellungsgespräch ist eine Verhaltensweise, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden kann (VwGH 30.09.1994, 93/08/0268)

Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass ihr weder Name noch Adresse der Firma bekannt gewesen wären, wo sie doch im weiteren Absatz vorbringt, die Beschäftigung wäre nicht zumutbar, da die tägliche Wegzeit mehr als zwei Stunden betrage. Gerade diese Aussage impliziere jedoch, dass sie darüber in Kenntnis war, um welche Firma es sich handelte bzw. wo diese Firma ihren Sitz hat. Aber auch die Aussage, sie wäre Sekretärin und keine Produktionsarbeiterin, wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt, widerspricht der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des potentiellen Dienstgebers sowie der bekanntgegebenen Stellenausschreibung, in welche ausdrücklich nach einer Produktionsarbeiterin gesucht wurde. Demnach wird die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle als zumutbar eingestuft. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie die Beschäftigung keinesfalls abgelehnt sondern lediglich mitgeteilt habe, dass sie darüber nachdenken wolle, um keine voreilige Entscheidung zu treffen, widerspricht dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und wurde beweiswürdigend bereits unter Punkt II. 2 ausgeführt.

Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 21 AlVG entsprochen hat. Da die Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Die Beschwerdeführerin war deshalb verpflichtet die angebotene Stelle anzunehmen. Das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann die arbeitslose Person auf zwei Wegen vereiteln / das Nichtzustandekommen verschulden: indem der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln 1. gar nicht entfaltet (z.B. durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit) oder 2., dass der den Erfolg seiner nach außen zu Tage tretenden Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 20.09.2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde. Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt, Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH vom 21.12.2005, 2004/08/0244). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 18.01.2012, 2008/08/0243). Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zu Stande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden zum Beispiel weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten.

Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin in Gesamtschau ihres Verhaltens das Zustandekommen einer ihr zumutbar zugewiesenen Beschäftigung vereitelt. Sie hat durch ihr Verhalten in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden, und hat damit ein Verhalten im Sinne von §10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geführt hat.

Wie beweiswürdigend unter Punkt II. 2. näher ausgeführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen könnten, vor.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zurecht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowie in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Da mit diesem Erkenntnis bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, ist eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht erforderlich.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen der beantragten mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar.

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