BVwG I407 2010105-1

I407 2010105-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2015

Regest

Arbeitslosengeld, familiäre Situation, Kind, VwGH

Testo completo

BVwG I407 2010105-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2010105.1.00

Spruch

I407 2010105-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, Versicherungsnummer XXXX, vertreten durch Dr. Franz Xaver ZEILINGER, Sekretär der Produktionsgewerkschaft Landesorganisation Tirol, Südtiroler Platz 14 - 16, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Regionalstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 22.04.2014, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 20 und § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF stattgegeben und festgestellt, dass der Familienzuschlag gemäß § 20 AlVG für den am XXXX geborenen Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, für den Zeitraum des Bezugs des Arbeitslosengelds des Beschwerdeführers vom 03.01.2013 bis zum 19.06.2013, vom 15.07.2013 bis zum 03.08.2013 sowie vom 05.09.2013 bis zum 07.09.2013 zuerkannt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.3.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle Innsbruck des Arbeitsmarktservices Innsbruck (in weiterer Folge AMS) einen Antrag auf die rückwirkende Zuerkennung eines Familienzuschlags für den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld von 3.1.2013 bis 19.6.2013, 15.7.2013 bis 3.8.2013 sowie 5.9.2013 bis 7.9.2013 für seinen am XXXX geborenen leiblichen Sohn XXXX (in weiterer Folge A. Y. S.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller sei in den angeführten Zeiträumen der Familienzuschlag für ein Kind, nämlich den am XXXX geborenen XXXX (in weiterer Folge S. B. S.) gewährt worden, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienzuschlags als vorliegend beurteilt worden seien. Demzufolge hätte ab der Geburt des zweiten Sohnes auch für diesen der Familienzuschlag gebührt. Gemäß § 24 AlVG wäre das Arbeitslosengeld rückwirkend zu berichtigen, weil die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft gewesen bzw. auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen sei. Eine Berichtigung liege nicht im Ermessen der Behörde, sie hätte nach dem Wortlaut des zweiten Teils des 2. Satzes des § 24 Abs. 2 AlVG zwingend zu erfolgen.

2. Das AMS lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Familienzuschlags für den Sohn A.Y.S. des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.04.2014 ab. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ihr die Geburt des zweiten Sohnes des Beschwerdeführers erst mit 23.01.2014 zur Kenntnis gebracht worden sei. Gemäß §§ 17 Abs. 1 und 46 AlVG sei die Geltendmachung des Familienzuschlags vom Antragsprinzip umfasst und könne erst ab diesem Tag ein entsprechender Rechtsanspruch zuerkannt werden. Eine rückwirkende Anspruchskorrektur gemäß § 24 Abs. 2 AlVG könne nicht zuerkannt werden, da die Geburt des Kindes A. Y. S. am 3.1.2013 und somit nach dem 29.3.2011 erfolgt sei und somit nicht auf diesen ursprünglichen Zeitpunkt der Zuerkennung zurückwirken könne. Auch könne das Arbeitslosengeld nicht nach § 24 Abs. 1 AlVG neu bemessen werde, weil eine rückwirkende Zuerkennung grundsätzlich nicht möglich sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führt darin im Wesentlichen aus, dass er nach dem 7.9.2013 eine Mitteilung gegenüber dem AMS über die Voraussetzungen des Vorliegens für einen Familienzuschlag für seinen Sohn A.Y.S. gemacht habe. Mit Antrag vom 21.3.2014 begehrte der Beschwerdeführer die rückwirkende Zuerkennung des Familienzuschlags für seinen am 3.1.2013 geborenen Sohn A.Y.S. Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde die materiellen Voraussetzungen für ein Vorliegen des Familienzuschlags nach § 20 AlVG unter offenkundigem Verweis auf das Antragsprinzip nicht geprüft habe. In der Folge wäre keine ausreichende rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes erfolgt und die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes wäre gemäß den Vorgaben des § 60 AVG unvollständig erfolgt. Insofern wäre der angefochtene Bescheid auch mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet.

4. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen zu begründen gehabt hätte, warum der § 24 AlVG nicht zur Anwendung gelangt sei. Die Behörde habe ein nicht im Gesetz vorgegebenes Ermessen ausgeübt und der Anwendung des Antragsprinzips den Vorzug gegeben. Der aufgezeigte Mangel würde die Entscheidung mit materieller Rechtswidrigkeit behaften. Die Behörde habe es auch verabsäumt, für das von ihr herangezogene Antragsprinzip einem der sieben Absätze des § 46 AlVG heranzuziehen. Dies mache die rechtlichen Erwägungen der Behörde nicht nach vollziehbar und formell mangelhaft.

5. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen rechtlichen Erwägungen, wonach bei Geburt eines Kindes nach Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein etwaiger Anspruch auf Familienzuschlag als Bestandteil des Arbeitslosengeldes gesondert gemäß § 46 AlVG geltend zu machen sei, würde gar keine Informationen zu einer Rückwirkung eines solchen Anspruchs beinhalten. Aus diesen Gründen sei die Entscheidung mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet, wäre aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und verunmögliche es so, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen.

6. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.7.2014 stellt die belangte Behörde fest, dass der von ihr ermittelte Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die materiellrechtlichen Grundlagen für die Zuerkennung eines Familienzuschlags nicht im Sinne des § 20 AlVG geprüft worden seien, führt die belangte Behörde aus, dass eine rückwirkende Zuerkennung des Familienzuschlags nicht zulässig war und eine materiellrechtliche Prüfung daher obsolet sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten mangelhaften Begründung der angefochtenen Entscheidung und der daraus folgernd gerügten mangelhaften Begründung nach § 60 AVG, verweist die Behörde auf die im Bescheid ausgeführten Begründungen, warum sie die Anwendung des § 24 AlVG im vorliegenden Fall als nicht zulässig erachte. Zur Abwägung zwischen § 24 AlVG und dem Antragsprinzip verweist die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme auf ihre Ausführungen und ergänzt, dass § 20 AlVG keine Aussage darüber trifft, ab wann Familienzuschläge zu gewähren sind. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfolge - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - durch eine erfolgreiche Geltendmachung gem. § 46 Abs. 1 AlVG. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob eine rückwirkende Zuerkennung des Familienzuschlags möglich gewesen sei. Die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht nach der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes hinzutretende Umstände, die zur Zuerkennung eines Familienzuschlags führen können, nicht von der ursprünglichen Antragsstellung (d.i. der 29.03.2011) mit umfasst, sondern gemäß § 46 Abs. 1 AlVG geltend gemacht hätten werden müssen. Ein Familienzuschlag wäre daher gesondert zu beantragen gewesen. Es könne daher die Bestimmung des § 24 AlVG i.S. einer Korrekturbestimmung nicht einzig im Konnex mit § 20 AlVG betrachtet werden, sondern im konkreten Fall eben auch mit § 46 Abs. 1 AlVG. Die belangte Behörde habe daher kein Ermessen ausgeübt, ob sie der Anwendung des Antragsprinzips iSd § 46 Abs. 1 AlVG gegenüber der Anwendung des § 24 AlVG den Vorzug gegeben hat. Es sei seitens der belangten Behörde die Prüfung der Neubemessung einer Leistung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG vorgenommen worden, jedoch sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass im konkreten Fall eine rückwirkende Zuerkennung nicht möglich gewesen sei. Zur Geltendmachung des Anspruchs verweist die belangte Behörde auf ihre Ausführungen im bekämpften Bescheid und ihre bisherige Stellungnahme. Zum Verweis des Beschwerdeführers auf den von ihm angeführten "offenen Widerspruch" zu § 24 AlVG, dass ein "grundsätzlicher Ausschluss einer rückwirkenden Zuerkennung im Gesetz nicht vorgesehen sei" führt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aus, dass dies nicht nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde habe nicht grundsätzlich jeden rechtlich denkmöglichen Fall einer rückwirkenden Neubemessung iSd § 24 AlVG ausgeschlossen, sondern konkret auf den vorliegenden Fall bezogen. Die Beantragung des Familienzuschlags sei grundsätzlich antragspflichtig, was eine rückwirkende Geltendmachung grundsätzlich ausschließe. Die einzige Möglichkeit einer rückwirkenden Zuerkennung bei Unterbleiben einer rechtzeitigen Antragsstellung finde sich nach Ansicht der belangten Behörde in § 17 Abs. 4 AlVG, welcher nur eine rückwirkende Zuerkennung auf Grund eines Behördenfehlers zulasse, welcher aber im gegenständlichen Fall nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer die belangte Behörde von der Geburt seines Sohnes nicht vor dem 23.1.2014 in Kenntnis setzte.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014 zu Zl. I407 2010105-1/3E wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des VwGVG iVm § 20 und § 46 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung führte der erkennende Richter im Wesentlichen begründend aus, dass das AMS durch die Anwendung des Antragsprinzips nicht fälschlicherweise Ermessen geübt habe, sondern in normlogischer Vorgangsweise die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anspruchskorrektur nach § 24 Abs. 1 AlVG geprüft und als nicht zutreffend beurteilt habe. Die abschließende Normierung lasse es - selbst im Fehlen des Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragsstellung nachträglich zu sanieren und sei eine rückwirkende Zuerkennung des Familienzuschlages nicht möglich.

8. Gegen das Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision.

9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes zu 29.4.2015 zu Ra 2014/08/0068-5 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen begründete der Verwaltungsgerichthof seine Entscheidung dahingehend, dass der Revisionswerber zutreffend auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen habe, wonach dem § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG nicht entnommen werden könne, dass im Falle einer zu Ungunsten der Partei erfolgten unrichtigen Leistungsbemessung ein Versehen der Behörde privilegiert werden solle. Unabhängig von einem solchen Versehen - sohin auch von einem Meldeverstoß (§ 50 Abs. 1 AlVG), der sich zu Lasten einer Partei auswirkte - sei eine Berichtigung des Anspruches auf die gesetzlich vorgesehene Höhe iSd § 24 Abs. 2 zweiter Satz AlVG nicht nur zulässig, sondern geboten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 21.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Zuerkennung eines Familienzuschlages für den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld von 03.01.2013 bis 19.06.2013, 15.07.2013 bis 03.08.2013 sowie 05.09.2013 bis 07.09.2013 für den am XXXX geborenen leiblichen Sohn des Antragstellers, A. Y. S. iSd § 20 iVm § 24 Abs 2 AlVG.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei in den angeführten Zeiträumen der Familienzuschlag für ein Kind, nämlich den am 27.06.2009 geborenen S. B. S. gewährt worden, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienzuschlages als vorliegend beurteilt worden seien.

Demzufolge hätte ab der Geburt des zweiten Sohnes auch für diesen der Familienzuschlag gebührt. Die Mitteilung gegenüber dem Arbeitsmarktservice, dass eine weitere zuschlagsberechtigte Person im gemeinsamen Haushalt lebe, sei jedoch erst nach dem 07.09.2013 erfolgt.

Laut bundeseinheitlichem Antragsformular machte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Innsbruck - Regionale Geschäftsstelle am 29.03.2011 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend und stand in weiterer Folge in Bezug von Arbeitslosengeld (Stiftung).

Auf Seite 2 unter Punkt 1) gab der Antragsteller an, dass in seinem Haushalt Angehörige leben würden. Diese seien seine Ehegattin XXXX (in weiterer Folge F. S.) sowie sein Sohn S. B. S.

In weiterer Folge wurde für den im Antragsformular genannten Sohn ein Familienzuschlag gewährt.

Laut elektronischem Leistungsakt stand der Antragsteller in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von 03.01.2013 bis 19.06.2013, 15.07.2013 bis 03.08.2013 sowie 05.09.2013 bis 07.09.2013 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck - Regionale Geschäftsstelle in Bezug von Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Familienzuschlags für den Sohn S. B. S.

Seit 08.09.2013 befindet sich der Beschwerdeführer laut elektronischem Leistungsakt nicht mehr im Bezug von Arbeitslosengeld.

Am 23.01.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom 15.01.2013, ausgestellt vom Finanzamt Innsbruck, Innrain 32, 6021 Innsbruck, wonach F. S. Familienbeihilfe für die Kinder A. Y. S. von Jänner 2013 bis Mai 2015 sowie S. B. S. von Juni 2009 bis Mai 2015 gewährt werde.

Festgehalten wird, dass eine Mitteilung der Geburt des Kindes A. Y. S. vor dem 23.01.2014 bei der Behörde nicht erfolgt ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt. Diese Außerstreitstellung wird wiederum von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

Somit steht der Sachverhalt fest. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu A)

3.3. Zur Zulässigkeit der Revision führte der Revisionswerber aus, dass "[...] der Verwaltungsgerichtshof [...] im Erkenntnis vom 11. Juli 2012, ZI. 2011/08/0363, ausgesprochen [habe], dem § 24 Abs. 2 dritter Satz AlVG sei nicht zu entnehmen, dass im Falle einer zu Ungunsten der Partei erfolgten unrichtigen Leistungsbemessung ein Versehen der Behörde privilegiert werden sollte. Eine solche Bemessung sei gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zu korrigieren. Hinzu komme,

"dass es eben keine Universalgeltung des Antragsprinzips bei Ansprüchen nach dem AlVG gibt, die einer Prüfung nach § 24 AlVG, wenn der Anspruch nach § 46 AlVG als vorliegend beurteilt wird, zu unterziehen und - wie hier - zuzusprechen sind."

In weiterer Begründung der Revision führt der Revisionswerber aus, der Familienzuschlag sei in § 20 AlVG als Teil des Arbeitslosengeldes geregelt. Ein wirksamer Antrag nach § 46 AlVG löse einen Anspruch nach dem AlVG aus, der nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 AlVG rückwirkend berichtigt werden könne. Der Revisionswerber habe Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung des Familienzuschlages für den am 13. Jänner 2013 geborenen Ahmed S."

Dieser Begründung folgte der Verwaltungsgerichtshof und hat aus diesen Gründen die Revision zugelassen und für berechtigt befunden.

Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in der Revision aus:

"Ändert sich während des laufenden Bezugs von Arbeitslosengeld der für die Bestimmung dessen Ausmaßes maßgebliche Sachverhalt gemäß § 20 Abs. 2 AlVG, so hat dies unmittelbar Einfluss auf die Höhe des Anspruchs und bedarf auch in dem Fall, dass sich eine Erhöhung des Anspruchs ergeben sollte, keiner neuerlichen Antragsstellung. Der Revisionswerber hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach dem § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG nicht entnommen werden kann, dass im Fall einer zu Ungunsten der Partei erfolgten unrichtigen Leistungsbemessung ein Versehen der Behörde privilegiert werden sollte. Unabhängig von einem solchen Versehen - sohin auch bei einem Meldeverstoß (§ 50 Abs. 1 AlVG), der sich zu Lasten einer Partei auswirkte - ist eine Berichtigung des Anspruches auf die gesetzlich vorgesehene Höhe im Sinn des § 24 Abs. 2 zweiter Satz AlVG nicht nur zulässig, sondern geboten (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2011/08/0363)."

Mit diesen Erwägungen präzisiert der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Antragstellungen im Anwendungsbereich des AlVG (VwGH 95/08/0132 vom 23.6.1998, 2006/08/0330 vom 23.05.2007, 2007/08/0245 vom 22.12.2009).

Der Verwaltungsgerichtshof hat das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dem der Revision zu Grunde liegenden Anlassfall folgt und somit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.

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