BVwG W228 2116431-1

W228 2116431-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung,<br/>Interessenabwägung, Revision zulässig

Testo completo

BVwG W228 2116431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2116431.1.00

Spruch

W228 2116431-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Herrn XXXX , SVNR: XXXX , beschlossen:

A)

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 14.10.2015 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.

B)

Gemäß §§ 13 Abs. 5 letzter Satz und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 25.09.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 16.09.2015 - 10.11.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde.

Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt: "Sie haben die Annahme einer Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden."

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2015, beim AMS am 06.10.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: "[...] Auch die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung wird bekämpft. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse des Beschwerdeführers wurde unrichtig vorgenommen. Der Beschwerdeführer ist auf den Erhalt der Notstandshilfe zur Bestreitung seines täglichen Lebens angewiesen und ist außerdem unterhaltspflichtig für zwei minderjährige Töchter. Die Höhe der Notstandshilfe ist für den Beschwerdeführer existentiell und wiegt die Weitergewährung für einen Zeitraum von 6 Wochen für den Staat und die damit verbundene Generalprävention nicht so schwer. [...]"

Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 14.10.2015 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde. Begründend wurde ausgeführt: "Die Regionale Geschäftsstelle St. Pölten hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2015 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 16.09.2015 bis 10.11.2015 (acht Wochen) ausgesprochen, da Sie die Annahme einer Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX vereitelt hätten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Hierzu wird festgestellt, dass Sie 1983 geboren sind, d.h. 31 Jahre alt sind, und bereits seit 25.07.2006 Notstandshilfe beziehen, lediglich unterbrochen durch Krankengeldbezüge und kurzzeitige Dienstverhältnisse. Während Ihres Notstandshilfebezuges wurden bereits fünf Ausschlussfristen gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verhängt. Zuletzt wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.11.2011 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 07.11.2011 bis 01.01.2012 ausgesprochen. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiegt hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Im gegenständlichen Fall konnte nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt werden, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit (aufgrund wiederholtem Ausschluss gemäß § 10 AlVG) vorliegt. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist daher auszuschließen. Festgestellt wird, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird."

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.10.2015, beim AMS am 27.10.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: "[...] Denn die Notstandshilfe ist derzeit meine einzige Existenzsicherung welche gerade Wohnkosten und Lebensmittel abdeckt [...]"

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der folgenden Dokumente am 29.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt: "1 Beschwerdevorlage; 2 Beschwerde gegen Bescheid 141015; 3 Bescheid vom 14102015; 4 Bescheid vom 14.10.2015; 5 Beschwerde gegen Bescheid vom 25092015; 6 Bescheid vom 25092015; 7 Hauptverbandsauszug vom 14102015; 8 Versicherungsverlauf; 9 Bezugsverlauf; 10 Niederschrift vom 22092015; 11 Notstandshilfeantrag vom 15042015". Diese langten am 30.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im Vorlageschreiben brachte das AMS vor: "[...] Das AMS verweist auf die Ausführungen im Bescheid vom 14.10.2015. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird nicht abgesehen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit, da bisher keine Verhandlung stattfand.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß §13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

Zur Entscheidungsform:

Da die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG dem § 64 Abs. 2 AVG nahezu wortident nachgebildet ist, ist auf die entsprechende Literatur und Judikatur zurückzugreifen. Laut Fister/Fuchs/Sachs, Rz 5, hat der Ausschluss durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (ebenso Eder/Martschin/Schmid, K7 und Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36 ff). Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschlussform zu entscheiden hat, auch wenn es sich um eine Stattgebung der Beschwerde handelt, da die Entscheidung keinesfalls als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist, vielmehr handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Diese tritt nach endgültiger Sachentscheidung außer Kraft, weshalb auch deshalb die Beschlussform vom erkennenden Richter gewählt wurde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

Im gegenständlichen Fall begründete das Arbeitsmarktservice den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Außerdem seien während des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers schon fünf Ausschlussfristen gegen den Beschwerdeführer verhängt worden.

Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung substantiiert entgegengetreten.

Im Gegensatz zum AMS kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Bei der Streichung der Notstandshilfe handelt es sich um einen Eingriff ins verfassungsrechtliche Eigentumsrecht. Daher bedarf es jedenfalls einer Einzelfallabwägung, was gerade bei Textbausteinen mit minimalistischen Ergänzungen über die Anzahl der früheren Ausschlussfristen regelmäßig, wie auch hier, nicht der Fall ist. Generalpräventive Gründe alleine reichen ohne Interessenabwägung im Einzelfall nicht für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Anzeichen für eine solche Interessenabwägung im Beschwerdefall gibt es aufgrund des Bescheides oder der vorgelegten Dokumente keine.

Da dem Akt keine Dokumente zum Lebensstandard des Beschwerdeführers zu entnehmen sind (Aufwendungen, Kredite, etc.), was die mangelnde Interessenabwägung des AMS aufgrund fehlender Ermittlungen desselbigen dokumentiert, war lediglich aufgrund der vorgelegten Dokumente und des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung zu entscheiden.

Zum reiterierenden Vorbringen hinsichtlich Generalprävention darf seitens des erkennenden Richters weiters angemerkt, dass seitens des AMS keine Belege hinsichtlich des generalpräventiven Charakters des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgebracht werden. Dieser Charakter wird schlichtweg behauptet, ohne dass dies den Erläuterungen zum geltenden Gesetzestext oder einer Studie im Akt entnommen werden könnte. Der Gesetzgeber hätte es in der Hand, eine Nachfolgeregelung für den § 56 Abs. 3 AlVG, dessen Aufhebung durch den VfGH mit 23.01.2015 im BGBl. kundgemacht wurde, mit einer entsprechenden argumentativen Unterfütterung für Sanktionstatbestände wiedereinzuführen. Eine faktische Wiedereinführung durch die Verwaltungsbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht ist nicht möglich.

Da das Bundesverwaltungsgericht somit aufgrund der Beschwerde Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben.

Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich Erhebungen über die durch das AMS vorgelegten Dokumente hinaus.

Zu B) Zurückstellung der Akten

Gemäß §13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

"Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird nicht abgesehen", weshalb der Akt zurückzustellen ist.

Zu C) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36, handelt es sich "um einen von der Entscheidung in der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch iSd § 59 Abs. 1 AVG." Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 39 stehen "gegen den Ausschluss der AW nach § 64 Abs. 2 AVG mangels einer von § 63 Abs. 1 AVG abweichenden Regelung dieselben Rechtsmittel offen wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Ebenso richtet sich der Instanzenzug nach der in der Sachentscheidung geltenden Regelung, ..." Der Gesetzgeber hat insofern eine Änderung des "Instanzenzugs" vorgesehen, als über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Bundesverwaltungsgericht und nicht das AMS in der Beschwerdevorentscheidung einen Beschluss zu fassen hat. Daraus ist aber zu schließen, dass gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein Rechtsmittel zulässig ist und somit die Rechtsmittelbelehrung, wie unterhalb geschehen, aufzunehmen ist.

Anderer Ansichten hinsichtlich der getrennten Bekämpfbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die aufschiebende Wirkung sind beim Bundesverwaltungsgericht beispielhaft den Entscheidungen W145 2103626-1, W209 2104635-1, G308 2104087-1 sowie G313 2105294-1 zu entnehmen.

Auch ist die Form der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, nämlich "Erkenntnis" oder "Beschluss" aus Sicht des erkennenden Richters nicht geklärt. Während der erkennende Richter aufgrund seiner unter A) referierten Rechtsmeinung den Beschluss als Entscheidungsform gewählt hat, so gibt es auch Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die ein Erkenntnis präferieren. Hier seien demonstrativ die Entscheidungen W162 2103998-2, W216 2104683-1 sowie W218 2103234-1 aufgezählt.

Auch ist die Frage ungeklärt, ob die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung durch Einzelrichter oder Senat zu erfolgen hat. Die deutliche Mehrheit der Entscheidungen geht, wie auch der erkennende Richter unter II. ausführt, von einer Einzelrichterzuständigkeit aus. Anderer Ansicht war der erkennende Richter in der Entscheidung W131 2103457-1, der die Entscheidung gemeinsam im Senat mit seinen Laienrichtern traf. Schon aufgrund der Gefahr der Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter war daher die Revision zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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