BVwG W224 2113729-1

W224 2113729-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2015

Regest

Beschwerdefrist, Gesetzprüfungsantrag, rechtliche Bedenken,<br/>Rechtsanschauung des VfGH

Testo completo

BVwG W224 2113729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2113729.1.00

Spruch

W224 2113729-1/4Z

A N T R A G

gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2015, GZ. 1072643308-150641696/RDNÖ, zu stellen nachfolgend den

ANTRAG

auf Aufhebung der Wortfolge "1, " in § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

den Antrag auf Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wegen Verfassungswidrigkeit.

Begründung

I. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.06.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 13.08.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2016 (Spruchpunkt III).

1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.08.2015 mittels RSa-Zustellung rechtswirksam an seine damalige Zustelladresse (vgl. ZMR-Auszug: Der Beschwerdeführer war bis 20.08.2015 an der Abgabestelle "Waldwiese 9 Hinterhaus, 2540 Bad Vöslau" hauptwohnsitzlich gemeldet) zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 31.08.2015 (vgl. § 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015). Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides vom 13.08.2015 wurde am 01.09.2015 (Datum des Poststempels) eingebracht.

1.3. Mit Verfügung vom 09.09.2015, W224 2113729-1/2Z, richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.

1.4. Mit Stellungnahme vom 17.09.2015, eingebracht per Fax am 18.09.2015, führte der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt im Wesentlichen aus, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass es beim Beginn des Fristenlaufes auf die am 17.08.2015 erfolgte RSa-Zustellung ankomme. Er habe den Bescheid am 18.08.2015 von der Post abgeholt. Als ihn seine Rechtsberaterin gefragt habe, wann er den Bescheid erhalten habe, habe er "wahrheitsgetreu mit 18.8.2015 geantwortet". Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., mit dem § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, weil die in dieser Bestimmung vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG gegen einen Bescheid des BFA auf zwei Wochen (abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger) zur Regelung der vom BFA-VG erfassten Gegenstände (vgl. § 3 Abs. 2 BFA-VG) nicht erforderlich iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG war.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte der Beschwerdeführer nicht.

II. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:

2.1. Präjudizialität:

2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde (vgl. VfGH 8.10.2015, V 78/2015). Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).

2.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zuständig; da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt das Verfahren der Einzelrichterin. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beschwerde zulässig oder als verspätet zurückzuweisen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht § 16 Abs. 1 BFA-VG anzuwenden. § 16 Abs. 1 BFA-VG ist daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.

2.2. Anfechtungsumfang:

2.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten (die als verfassungswidrig angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

[...]

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar."

2.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).

Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).

2.2.3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der - wie unter Punkt III. dargelegt wird - verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung der Wortfolge "1, " in § 16 Abs. 1 BFA-VG jedenfalls notwendig. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit jedenfalls gegen die Wortfolge "1, " in § 16 Abs. 1 BFA-VG. In eventu wird § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Gänze angefochten, weil der Verfassungsgerichtshof auch zur Auffassung gelangen kann, dass für die Bereinigung der - wie unter Punkt III. dargelegt wird - verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung von § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Gänze notwendig ist, weil diese Bestimmung insgesamt untrennbar erscheint oder weil die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes losgelöst von Aspekten des Anlassfalles zu beurteilen ist (zB VfSlg. 14.803/1997, 16.061/2000, 16.534/2002, 17.242/2004). Das Bundesverwaltungsgericht richtet seine verfassungsrechtlichen Bedenken somit (auch) gegen § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Gänze.

Sollte der Verfassungsgerichtshof angesichts der unter Punkt II.

2.2.2. zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).

III. Verfassungsrechtliche Bedenken:

Verstoß gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG

3.1. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem BFA die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 (Z 1), die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005 (Z 2), die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG (Z 3), die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Z 4), die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG (Z 5), die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 (Z 6) und die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren (Z 7).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

3.2. § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 trat am 20.07.2015 in Kraft. Die Vorgängerbestimmung des nunmehr geltenden und verfahrensgegenständlichen § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 70/2015, war § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013, welcher mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., als verfassungswidrig aufgehoben wurde, weil die in dieser Bestimmung vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG gegen einen Bescheid des BFA auf zwei Wochen (abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger) zur Regelung der vom BFA-VG erfassten Gegenstände (vgl. § 3 Abs. 2 BFA-VG) nicht erforderlich iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG war. § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013, trat am 19.07.2015 außer Kraft.

Der nunmehr geltende und verfahrensgegenständliche § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 70/2015, fand auf Grund eines Abänderungsantrages (AA-82 25. GP) zur Regierungsvorlage (RV 582 BlgNR 25. GP bzw. zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten, AB 610 BlgNR 25. GP) für ein Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 Verankerung im BFA-VG.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 70/2015, gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG verstößt.

Art. 136 Abs. 2 B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

Das VwGVG - das Bundesgesetz, welches im Sinne des Art. 136 Abs. 2 erster Satz B-VG die einheitliche Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthält - legt in seinem § 7 Abs. 4 die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. § 16 Abs. 1 BFA-VG verkürzt diese Frist für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des BFA in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG - abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger - auf zwei Wochen.

Das bedeutet, dass im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren, in welchem der Beschwerdeführer seine Beschwerde lediglich dagegen richtet, dass ihm der Status des Aslyberechtigten nicht zuerkannt worden ist, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2016 erteilt wurde, auch die zweiwöchige Beschwerdefrist maßgeblich ist.

Eine Ermächtigung zur Festlegung einer abweichenden Beschwerdefrist ist im VwGVG nicht enthalten. Daher wäre die Festlegung einer solchen abweichenden Frist nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2.12.2014, G 148/2014 ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 (RV 1618 BlgNR 24. GP) ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der angefochtene § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.

Eine solche Unerlässlichkeit vermag das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu erkennen. In der Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags (AA-82 25. GP), welcher § 16 Abs. 1 BFA-VG in der derzeit geltenden Fassung in die Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 einfließen ließ, heißt es dazu:

"Der VfGH leitete anlässlich eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG amtswegig ein Gesetzesprüfungsverfahren (VfGH vom 10.3.2015 - E 874/2014-19, VfGH vom 8.4.2015 - G 171/2015) zu der Frage ein, ob die bisher vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 aufgrund der Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG verfassungskonform ist.

Die verkürzte Beschwerdefrist galt bisher für sämtliche Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes und sah nur eine Ausnahme für unbegleitete Minderjährige vor. Daher wird der VfGH insbesondere im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 BVG BGBl. 390/1973) prüfen, ob Art. 136 Abs. 2 B-VG verletzt sei. Art. 136 Abs. 2 B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte in einem besonderen Bundesgesetz (VwGVG) an und sieht vor, dass Abweichungen nur dann zulässig sind, wenn das VwGVG hiezu ermächtigt oder dies zur Regelung des Gegenstands erforderlich ("unerlässlich") ist. Im Lichte dieses Prüfungsbeschlusses des VfGH soll nun Abs. 1 dahingehend adaptiert werden, dass nur jene Beschwerdeverfahren von der verkürzten Beschwerdefrist erfasst sind, in welchen eine verkürzte Beschwerdefrist unerlässlich ist. Jene Fälle werden durch Aufnahme der Tatbestände des § 3 Abs. 2 direkt genannt:

§ 3 Abs. 2 Z 1 und 4 betreffen die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß dem AsylG 2005 sowie die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG. Eine verkürzte Beschwerdefrist ist hier unerlässlich, da in diesen Fällen über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergehen. Aufgrund der verkürzten Entscheidungsfrist kommt es zu einer beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht wird. Das Fremden- und Asylverfahren zeichnet sich durch zahlreiche Sondervorschriften aus, gerade um dem Ziel der Erhöhung der Effektivität des Asylverfahrens und dessen Beschleunigung Rechnung zu tragen (siehe auch Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 ff.). Aus diesem Grund kommt es auch nicht zu einer undifferenzierten Ungleichbehandlung von Fremden. Dementsprechend hielt der VfGH auch in seiner bisherigen Judikatur (siehe dazu VfGH vom 9.10.2010 - U 1046/10, vom 25.6.2009 - U 561/09, oder vom 3.9.2009 - U 556/09) fest, dass sich im Asylverfahren Besonderheiten ergeben, die Abweichungen vom Verfahrensrecht rechtfertigen würden (Anm.: im Zeitpunkt der damaligen Rechtslage handelte es sich um Abweichungen vom AVG). Insbesondere in dem Erkenntnis vom 9.10.2010 (U 1046/10), worin die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Folgeanträgen für verfassungskonform erachtet wurde, nahm der VfGH Bezug auf die Gesetzesmaterialen (zu RV 330 BlgNR 24. GP, AB 387 BlgNR 24. GP) und führte aus, dass im gegebenen Anlassfall Folgeanträge oft nicht dem berechtigten Vorbringen neuere Asylanträge dienen, sondern auf die Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzielen würden. Aufgrund der "enormen Belastung", die diese Vorgehensweise für das Asylsystem darstelle, sei der geordnete Vollzug des Fremdenwesens gefährdet. Die Notwendigkeit einer verkürzten Beschwerdefrist besteht umso mehr bei fremdenpolizeilichen Entscheidungen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Der Grund der Aufenthaltsbeendigung liegt hier im rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers, dem es an einem Aufenthaltsrecht grundsätzlich fehlt oder dessen Aufrechterhaltung auf Grund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens nicht länger tragbar wäre. Auch im Erkenntnis vom 26.2.2014 (G 59/2013) anerkannte der VfGH ein öffentliches Interesse an der Raschheit und der Durchführung von Ausweisungen.

§ 3 Abs. 2 Z 2 betrifft die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005, die als "Aufenthaltsberechtigung plus", "Aufenthaltsberechtigung" oder als "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt werden. Insbesondere erfolgt deren Erteilung, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Gemein ist allen Formen des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Fällen, dass sie nur in Betracht kommen, wenn der Betreffende nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder NAG verfügt. Zielgruppe sind somit idR. unrechtmäßig aufhältige Fremde. Es handelt sich um Fälle, die im Rahmen einer zu fällenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu überprüfen sind, da über diese Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 3 und 8 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Unterschiedliche Beschwerdefristen zu verschiedenen - inhaltlich zusammenhängenden - Spruchpunkten eines Bescheides vorzusehen, wäre keinesfalls sachgerecht, da eine differenzierte Berücksichtigung für jeden Einzelfall gerade bei einer sehr hohen Beschwerdequote mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der nicht im Interesse der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes steht. Es sind insofern Situationen betroffen, in denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen, die durch Ausstellung der Aufenthaltstitel abgewendet werden können, sodass die Entscheidung über jene Aufenthaltstitel untrennbar mit der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen verbunden ist. Aus diesem Grund ist es auch hier erforderlich, den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist unerlässlich ist.

§ 3 Abs. 2 Z 7 betrifft die Führung von Verfahren nach dem GVG-B 2005 (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren). Nach dem GVG-B 2005 erhalten Asylwerber durch den Bund Versorgungsleistungen in einer Betreuungseinrichtung während des Zulassungsverfahrens. Sämtliche Entscheidungen, die über die Einschränkung, den Entzug oder den Ausschluss aus der Grundversorgung getroffen werden, betreffen daher die Versorgung während des Zulassungsverfahrens. Das GVG-B 2005 kommt daher nur für einen zeitlich beschränkten Geltungsbereich zur Anwendung, wodurch es für den Vollzug des GVG-B 2005 erforderlich ist, beschleunigte Entscheidungen zu treffen, da auch das Zulassungsverfahren effizient und rasch zu erledigen ist. Andernfalls bestünde das Risiko, dass Entscheidungen im GVG-B 2005 erst getroffen werden, wenn das GVG-B 2005 keine Anwendung mehr findet. Es besteht daher gerade hier das öffentliche Interesse, die Beschwerdefrist entsprechend zu verkürzen, um die schnelle Erledigung über den Grundversorgungsanspruch zu gewährleisten. Die Allokation der Grundversorgungsleistungen soll nur jenen Fremden zu Gute kommen, die diese tatsächlich benötigen. Bei Berücksichtigung der herrschenden Ressourcenknappheit und der steigenden Anzahl von Asylanträgen (im Vergleich 1. Quartal 2015 mit 10.207 Asylanträgen um + 150 % zum 1. Quartal 2014 mit 4.088 Asylanträgen) ist daher maßvoll und zielgerichtet mit den bestehenden Mitteln umzugehen.

Die verkürzte Beschwerdefrist für die erwähnten Fälle, ist jedenfalls im Sinne der VfGH Judikatur gerechtfertigt. Insbesondere führte der VfGH (G 31/98 ua) dazu aus, dass "nicht vorbehaltlos auszuschließen" sei, dass eine Bestimmung, die die Verkürzung der Berufungsfrist vorsieht, als erforderlich zu betrachten ist, jedoch müssen in jenen Fällen Rechtsschutzeinrichtungen ein Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Die Voraussetzungen bei einer für den Rechtsschutz maßgeblichen Regelung wie der über die Dauer einer Rechtsmittelfrist sind laut VfGH dann gegeben, wenn "sie dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden gewährleiste[n], sein Rechtsmittel in einer Weise auszuführen, die sowohl dem Inhalt der anzufechtenden Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht adäquat ist als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängeln belasteten Verfahren". Eine Frist von einer Woche stellte für den VfGH das Mindestmaß dar.

Die gegenständliche Adaptierung gewährt jedenfalls auch dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden innerhalb zwei Wochen die adäquate Rechtsmittelausführung bei Anfechtbarkeit in tatsächlicher oder (verfahrens-) rechtlicher Hinsicht. Überdies hat der Fremde in Beschwerdeverfahren Anspruch auf Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 2, sodass auch aus diesem Grund die adäquate Rechtsmittelausführung und somit der effiziente Rechtsschutz gewährleistet ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Effizienz des Rechtsschutzsystems in der Rechtslage vor dem 1.1.2014, die eine Beschwerdefrist von zwei Wochen vorsah, zu keinen Bedenken hinsichtlich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) führte.

Durch den Zusatz "sofern nichts anderes bestimmt ist" wird zum Ausdruck gebracht, dass die verkürzte Beschwerdefrist nicht zur Anwendung gelangt, wenn an anderer Stelle eine andere Frist (bspw. gilt für Schubhaftbescheide gemäß § 22a BFA-VG eine sechswöchige Beschwerdefrist oder in den Fällen des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 eine einwöchige Beschwerdefrist) vorgesehen ist. Ferner ist die verkürzte Beschwerdefrist nach wie vor bei Fremden, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbegleitete Minderjährige sind, nicht anzuwenden.

Die schon nach geltender Rechtslage vorgesehene Ausnahme von der verkürzten Beschwerdefrist für unbegleitete Minderjährige wird unverändert beibehalten. In diesem Zusammenhang ist - losgelöst von der gegenständlichen Regelung des § 16 BFA-VG - ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass bei Kindern schon aus verfassungsrechtlichen Gründen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, zu berücksichtigen ist. Das bedeutet klarerweise, dass in allen Verfahren bzw. Verfahrensstadien sowie bei allen Amtshandlungen die - verfassungsrechtlich verankerte - Berücksichtigung des Kindeswohls zwingend zu erfolgen hat."

Damit wird als Ziel der Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG in Bezug auf die Tatbestände des § 3 Abs. 2 Z 1 und 4 BFA-VG eine verkürzte Beschwerdefrist für Fälle, in denen über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergehen, genannt. Auf Grund der verkürzten Entscheidungsfrist komme es zu einer beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde. Die Notwendigkeit einer verkürzten Beschwerdefrist bestehe umso mehr bei fremdenpolizeilichen Entscheidungen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Der Grund der Aufenthaltsbeendigung liege hier im rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers, dem es an einem Aufenthaltsrecht grundsätzlich fehle oder dessen Aufrechterhaltung auf Grund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens nicht länger tragbar wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht kann anhand dieser Begründung jedoch nicht erkennen, inwiefern es in einem Verfahren wie dem verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren, in welchem der Beschwerdeführer seine Beschwerde lediglich dagegen richtet, dass ihm der Status des Aslyberechtigten nicht zuerkannt worden ist, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2016 erteilt wurde, auch die zweiwöchige Beschwerdefrist als Abweichung von der allgemeinen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG unerlässlich ist. Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren eines subsidiär Schutzberechtigten wird nicht über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers entschieden und es gehen damit keine aufenthaltsbeendenden oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einher, sondern es geht um die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Beschwerdeführer, der über eine einjährige Aufenthaltsberechtigung verfügt. Die besonderen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen kommen im Anlassfall jedenfalls nicht zum Tragen. Auch die Argumentation zur Notwendigkeit einer verkürzten Beschwerdefrist bei fremdenpolizeilichen Entscheidungen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf den verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall nicht zu. Ebenso geht in Fällen einer Beschwerde bezüglich die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten oder die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, welche ebenfalls Tatbestände des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG darstellen, nicht zwangsläufig eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar mit ebendieser Aberkennung einher, sodass die auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist erforderlich bzw. unerlässlich wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht ist aus diesem Grund der Auffassung, dass die in § 16 Abs. 1 BFA-VG vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG (abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger) auf zwei Wochen nicht zur Regelung der vom BFA-VG erfassten Gegenstände (vgl. § 3 Abs. 2 Z 1 leg.cit. im Anlassfall) erforderlich im Sinne des Art. 136 Abs. 2 B-VG ist (vgl. VfGH 24.6.2015, G 171/2015 ua.; VfGH 2.12.2014, G 148/2014, mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 2 B-VG, beginnend mit VfSlg. 8945/1980) und dass § 16 Abs. 1 BFA-VG aus diesem Grund verfassungswidrig ist.

IV. Antrag

Aus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den

ANTRAG

auf Aufhebung der Wortfolge "1, " in § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

den Antrag auf Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wegen Verfassungswidrigkeit.

V. Aussetzung des Verfahrens

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.

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