BVwG W127 2000865-1

W127 2000865-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Bewirtschaftung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W127 2000865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2000865.1.00

Spruch

W127 2000865-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, BNr. XXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118545151, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102248105, wurde eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 gewährt.

Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und der bereits überwiesene Betrag zurückgefordert wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle vom 01.06.2012 Flächenabweichungen von über 20 % - die Differenzfläche betrug 5,34 ha bei einer beantragten Fläche von 6,19 ha - festgestellt worden seien, somit keine Beihilfe gewährt werden könne.

In dem hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde Folgendes ausgeführt:

"Bei der heutigen Vor-Ort-Kontrolle der AMA haben wir dem Kontrollor bei einem normalen Gespräch mitgeteilt, dass wir unseren Hof "gemeinsam" mit unserem Nachbarn XXX bewirtschaften. Aus dieser Aussage heraus wird nun der Schluss gezogen, dass wir den Hof XXX nicht mehr selber bewirtschaften sondern faktisch verpachtet hätten. Folglich werden alle Betriebsprämien komplett zurückgefordert. Dagegen möchten wir uns klar aussprechen und mit folgenden Argumenten unterstützen:

  • Es werden die gesamten 6,20 ha LN ordentlich und sauber bewirtschaftet, dass 5,29 ha nicht genutzt bzw. von einem anderen Bewirtschafter genutzt werden, stimmt nicht.

  • Unser Nachbar [...] (Betr.Nr. ...) hat eine gute Maschinenausstattung und hilft uns bei der Heuernte und bei der Düngung. Über die bäuerliche Nachbarschaftshilfe verrechnen wir ihm diese Maschinenkosten, das wären:

  • Folgende Arbeiten machen wir, [...] selber:

  • Maschinenpark auf unserem Hof [...] der Familie [...]:

  • Wir haben eine Vereinbarung, dass Herr [...] uns ca. 70 m³ Mist liefert, da wir ja viehlos sind, dafür als Gegenleistung Heu und Silo bekommt. Die Menge ist nicht genau ausgemacht, aber es ist nicht allzu viel, wie folgende Berechnung untermauert:

70 m³ Mist hat einen Wert von ca. 300 - 350 € (4 - 5 €/m³); um diesen Geldbetrag bekommt man am Markt ca. 1500 kg Heu (á 21 ct)

  • Wir produzieren am Hof ca. 5000 kg Heu pro ha, somit ca. 31.000 kg, etwas geht zu unserem Nachbarn, wie oben erwähnt, aber der Großteil wird von uns selber als Wildheu gebraucht. Unser Sohn [...] hat die Jagdkarte in der Gemeindejagd [...] und betreut die Wildfütterung. Das gute Heu wird vom Rehwild und der Jägerschaft sehr geschätzt.

  • Wir werden die Zusammenarbeit mit unserem Nachbarn [...] noch heuer und nächstes Jahr haben, ab dann ist eine Verpachtung an [...] geplant, da uns die Arbeit doch zu viel wird. Derzeit können wir den Hof noch selber bewirtschaften, da uns [...] so gut unterstützt. Wir möchten aber nochmals klar feststellen, dass wir nicht verpachtet haben und sehr, sehr viel Arbeit selber machen und uns Pensionisten, das oft nicht leicht fällt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2015 wurde die Agrarmarkt Austria aufgefordert, zu den Ausführungen im Rechtsmittel, dass die Fläche von der beschwerdeführenden Partei selbst und nicht von ihrem Nachbarn bewirtschaftet werde, Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 14.07.2015 wies die Agrarmarkt Austria darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei bei der Vor-Ort-Kontrolle nachdrücklich den Eindruck vermittelt habe, dass der Landwirt XXX die Bewirtschaftung der Felder durchführe. Dieser Eindruck sei unterstützt worden durch die Kontrolle der Cross Compliance, Bereich Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, wo eine Abstandsauflage bei der Lagerung von Feldmieten nicht eingehalten werde. Diesbezüglich wurde das Prüforgan darauf hingewiesen, dass die Feldmiete vom Landwirt XXX sei. Nach der Kontrolle sei die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 25.01.2013 über die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle informiert worden. Um der Argumentation, dass der Betrieb im Familienverbund mit Hilfe des Nachbarn XXX selbst bewirtschaftet werde, wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit geboten, geeignete Nachweise wie Rechnungen vom Einkauf der Betriebsmittel und Verkauf von Erzeugnissen, Maschinenringabrechnungen sowie relevante Unterlagen, die eigene Bewirtschaftung unterstreichen würden, zu übermitteln. Eine Antwort langte bei der Agrarmarkt Austria nicht ein.

Diese Stellungnahme wurde der beschwerdeführenden Partei mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2015 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ist bis dato nicht eingelangt und wurde auch nicht Kontakt mit dem Bundesverwaltungsgericht aufgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei hat für das Antragsjahr 2008 eine Fläche von 6,19 ha für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie beantragt.

Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.06.2012 wurde festgestellt, dass lediglich 0,85 ha der beantragten Fläche von der beschwerdeführenden Partei selbst bewirtschaftet wird; die Differenzfläche von 5,34 ha wird vom Nachbarn XXX bewirtschaftet.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die beschwerdeführende Partei hat es im gesamten Verfahren unterlassen, konkrete Beweise vorzulegen, dass sie selbst die beantragte Fläche auch bewirtschaftet hat (zur generellen Beweislast siehe auch § 20 MOG 2007). Während der Vor-Ort-Kontrolle wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass die Bewirtschaftung auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgte. Vielmehr wurde im Prüfbericht festgehalten, dass die Ausbringung der Feldmieten auf den gegenständlichen Feldstücken durch den Nachbarn erfolgt sei und an der Bewirtschaftung der Flächen durch den Nachbarn nichts zu bemängeln sei. Im Akt liegt lediglich eine Vereinbarung abgeschlossen zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Nachbarn betreffend Übernahme von Festmist zur Düngung gegen Lieferung von Heu und Silo auf; diese Vereinbarung wurde jedoch erst am 06.06.2012, also nach der Vor-Ort-Kontrolle geschlossen.

Sohin haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einschätzung der vorliegenden Gegebenheiten am Betrieb der beschwerdeführenden Partei durch das Kontrollorgan im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle nicht der Realität entsprochen haben, und ist die Agrarmarkt Austria daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb in dem Ausmaß, wie auch im Mehrfachantrag Flächen 2008 beantragt wurde, nicht durch die beschwerdeführende Partei selbst, sondern durch den Nachbarn XXX bewirtschaftet wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3).

Gemäß Artikel 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz).

Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 2184/2005, ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 61, alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Artikel 50 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:

"Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet."

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bezeichnet der Begriff

"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt (lit.a);

"Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden (lit.b);

"landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 (lit.c).

In seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, 2012/17/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen den "Betriebsinhaber" als den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger, und zwar unabhängig von seiner Rechtsform definieren. Es ist lediglich gefordert, dass der "Betriebsinhaber" auf eigene Kosten und Gefahr landwirtschaftliche Produkte herstellt. Weiters setzt die Stellung als "Betriebsinhaber" das Vorliegen eines Betriebes im Sinne INVEKOS voraus. Unter "Betrieb" ist die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten zu verstehen. Eine solche Produktionseinheit muss also vom Betriebsinhaber verwaltet werden. Dazu genügt es, wenn diese von einem Dritten, jedoch im Auftrag und im Namen des "Betriebsinhabers" sowie für dessen Rechnung und Gefahr verwaltet wird. Diese wirtschaftliche und rechtliche Zurechnung des Unternehmerrisikos müsste auch nach außen - etwa anhand von Rechnungsbelegen und sonstigen Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen - in Erscheinung treten.

Das ist verfahrensgegenständlich jedoch nicht der Fall. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurden keine schriftlichen Belege dafür vorgelegt, dass die Feldstücke 1 und 3 auf Kosten und Gefahr der beschwerdeführenden Partei bewirtschaftet wurden. Das einzige Dokument, das darauf schließen ließe, wurde ausgestellt zu einem Zeitpunkt, der nach gegenständlicher Vor-Ort-Kontrolle lag, und kann daher nicht als schlüssiger Beweis dafür gesehen werden, dass die Bewirtschaftung der beiden Feldstücke durch die beschwerdeführende Partei selbst erfolgte.

Die Agrarmarkt Austria war somit berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und den Bescheid, mit dem die Betriebsprämie in einer bestimmten Höhe (aber entgegen Unionsrecht) zuerkannt worden war, abzuändern (siehe auch VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, mwN).

Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:

"Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt."

Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten:

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]"

Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung nicht vorgebracht, aus welchem - überprüfbaren und nachvollziehbaren - Grund die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.06.2011 nicht den Gegebenheiten entsprechen. Ebenso hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen, konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen aufzuzeigen (siehe in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2013, Zl. 2011/17/0216).

Im vorliegenden Fall wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von über 20 % festgestellt. Aus diesem Grund war gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 keine Beihilfe.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind nicht hervorgekommen. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen ebenso nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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