W119 2106346-1•BVwG W119 2106346-1
W119 2106346-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W119 2106346-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch Mag. Josef PÖCKSTEINER, Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. 2. 2015, Zl. 800959103-1305667, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. 8. 2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch stellte am 14. 10. 2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 10. 2010, Zahl 10 09.591 BAT wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. 8. 2014 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. 9. 2014 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt einvernommen. Der Beschwerdeführer beantwortete dabei einen Teil der Fragen auf Deutsch. Er gab an, dass er in Wohngemeinschaft mit einer Familie aus Bangladesch wohne und die Schule besuche, um im Dezember den Pflichtschulabschluss zu erlangen. Abends gehe er regelmäßig einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach. Er habe auch eine Deutschprüfung auf Niveaustufe B2 des Europarates mündlich bestanden, schriftlich noch nicht. Auch gebe es einen Deutschkurs im Rahmen seines Pflichtschulbesuchs. Weiters habe er versucht, einen Führerscheinkurs zu absolvieren und einen Gewerbeschein zu erhalten. Beides sei ihm jedoch versagt, weil er keinen Lichtbildausweis habe. Er habe ein Reinigungsunternehmen betreiben wollen, weil er sehr viele Familien kenne, bei welchen er putzen könnte. Momentan werde er vom Staat durch die Grundversorgung unterstützt und sei krankenversichert. Er wolle jedoch nicht unterstützt werden. Sein Freundeskreis hier sei groß. Die meisten seiner Freunde kenne er aus der Pflichtschule. Sie seien Österreicher und einige seiner Freunde stammten aus Bangladesch. Auch habe er durch die Arbeit als Zeitungszusteller viele Freunde gewonnen. Manche seien auch ältere Personen. Wenn man jeden Tag einen Menschen treffe, habe man eine Beziehung. Aufgrund der österreichischen Freunde habe er schnell Deutsch gelernt. Er unternehme mit seinen Freunden am Abend etwas. Oft seien sie bei jemandem aus dem Freundeskreis zuhause eingeladen, hin und wieder gingen sie ins Kino oder in die Diskothek. Er sei Mitglied in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, wo er Bürotätigkeiten erledige. Zudem spiele er bei einem Verein Cricket. In diesem Verein seien Österreicher und Bengalen. Ein anderer Cricket-Verein nehme bei ihnen Unterricht. Er sitze nicht herum, sondern sei bemüht, sich zu integrieren. Verwandte habe er in Österreich nicht. Auf Nachfrage benannte der Beschwerdeführer einige seiner Freunde. Der anwesende, damals bevollmächtigte, rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte den Antrag, die genannten Personen zur Integration des Beschwerdeführers zu befragen. Zu einer vorgelegten Beschäftigungszusage als Küchengehilfe gab der Beschwerdeführer an, dass er in Bangladesch bereits als Küchengehilfe gearbeitet habe. Zu seiner Familie in Bangladesch habe er seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme zahlreiche, seine Integration bestätigende, Unterlagen vor. Unter anderem:
Eine Bestätigung des Bangladesh Cricket Club Austria vom 9. 9. 2014, wonach er sehr viel Zeit mit der Vereinsarbeit verbringe, ein aktiver Spieler und ein wichtiger Teil des Cricket Teams sei;
Eine Bestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, dass er seit 2014 Vereinsmitglied sei;
Eine Liste mit Unterschriften von 31 Personen, welche mit dem Beschwerdeführer befreundet seien und dessen Integration bestätigten;
Sechs Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer aus welchen zusammengefasst hervorgeht, dass er freundlich, fleißig und gut integriert sei;
Eine Bestätigung der KOLPO Zeitungs- und Zeitschriftenservice GmbH, wonach der Beschwerdeführer mit diesem Unternehmen seit 29. 12. 2011 als Zeitungskolporteur in Geschäftsbeziehung stehe;
Mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen aus den Jahren 2011 bis 2013 und ein Sprachzertifikat Deutsch auf B1-Niveau des Europarates, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer diese Prüfung am 21. 10. 2013 mit der Note Befriedigend bestanden habe; Eine Bestätigung der Wiener Volkshochschulen vom 26. 2. 2014 über den bisherigen Besuch eines Pflichtschulabschlusslehrgangs, welcher bis 19. 12. 2014 andauern werde;
Eine Zusage eines Gastronomiebetriebs an den Beschwerdeführer, diesen in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis als Küchenhilfe, unter der Voraussetzung eines entsprechenden Aufenthaltstitels, anzustellen;
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. 2. 2015, Zl. 800959103-1305667 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesamt im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich lediglich auf die Dauer des nunmehr negativ entschiedenen Asylverfahrens gegründet habe, illegal eingereist sei und sein Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Dazu wurde auf EGMR 8. 4. 2008 NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich verwiesen.
Weiters wurde ausgeführt: "Im ihrem Heimatland leben nach wie vor zahlreiche Verwandte ihrerseits und planten sie auch im Heimatland ihre Hochzeit zu feiern, weshalb Sie sich auch durch türkische Vertretungsbehörden in Österreich einen Reisepass, sowie einen Personalausweis ausstellen ließen. Die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes von nun knapp zwei Jahren in Österreich gründet sich nicht auf einer den Behörden zurechenbaren, überlangen Verzögerung des Verfahrens." Der Freundeskreis des Beschwerdeführers umfasse "lediglich einige andere türkische Staatsbürger, welche Sie während ihres Aufenthalts in der Betreuungsstelle Ost kennenlernten." Im Fall des Beschwerdeführers seien keine "besonderen integrationsbegründenden Schritte" ersichtlich. Es werde zwar nicht verkannt, dass er als Zeitungszusteller arbeite und eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe erhalten habe, eine durchgehende regelmäßige Arbeitstätigkeit sei jedoch nicht hervorgekommen und befinde er sich weiterhin in Grundversorgung. Auch hinsichtlich der "(relativ guten) Deutschkenntnisse" und der Bemühungen des Beschwerdeführers den Pflichtschulabschluss zu erwerben, sei "keine derart schwer wiegende Integration ersichtlich", dass eine Rückkehrentscheidung schon aus diesem Grunde dauerhaft unzulässig wäre. Was die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den genannten Vereinen betreffe, so seien diese zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein habe müssen, da bereits erstinstanzlich die Ausweisung ausgesprochen gewesen sei. Eine besondere Bindung oder ein "Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Bekanntschaften in Österreich" habe nicht erkannt werden können und sei auch nicht vorgebracht worden. Bei der Unterkunft des Beschwerdeführers, die offensichtlich lediglich den Zweck einer günstigen Unterkunft erfülle, sei von einem vorübergehenden Aufenthalt auszugehen, zumal es unüblich sei, sich auf Dauer mit fremden Personen die Wohnung zu teilen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr bevollmächtigten Vertreter Beschwerde und legte mit dieser eine entsprechende Vollmacht vor. Gerügt wurde zunächst, dass das Bundesamt unrichtige Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers getroffen habe. So habe er über die im angefochtenen Bescheid festgestellte Deutsch B1 Prüfung hinaus eine solche auch auf B2 Niveau mündlich bestanden. Auch habe er vorgebracht, dass er seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und ihm ein Freund mitgeteilt habe, dass seine Familie ausgereist sei. Daher habe das Bundesamt nicht ohne weitere Erhebungen feststellen können, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Bangladesch befinde. Auch sei mangels einer ordentlichen Beweiswürdigung, diese bestehe lediglich aus einem einzigen Satz, nicht ersichtlich, wie das Bundesamt zu seinen Feststellungen gekommen sei. Zudem habe das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung mehrere aktenwidrige Feststellungen getroffen. So sei es aktenwidrig, dass der Freundeskreis des Beschwerdeführers lediglich einige andere türkische Staatsbürger umfasse, welche er während seines Aufenthalts in der Betreuungsstelle Ost kennengelernt habe. Ebenso sei es aktenwidrig, dass er eine Hochzeit in seinem Herkunftsstaat geplant habe, weshalb er sich durch türkische Vertretungsbehörden in Österreich einen Reisepass und Personalausweis ausstellen habe lassen. Auch sei es aktenwidrig, dass seine Aufenthaltsdauer in Österreich nur knapp zwei Jahre betrage. Nicht ersichtlich sei, in welchem Ausmaß diese Aktenwidrigkeiten die rechtliche Beurteilung beeinflusst hätten. Das Bundesamt habe nicht über den Antrag abgesprochen, die aktenkundigen Unterstützer des Beschwerdeführers zu dessen Integration zu befragen. Stattdessen seien die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in der rechtlichen Beurteilung relativiert worden. Die rechtliche Beurteilung basiere zum Teil auf aktenwidrigen Feststellungen und erweise sich bereits aus diesem Grund als unrichtig. Hätte das Bundesamt unter Zugrundelegung des maßgeblichen Sachverhaltes eine einwandfreie Interessenabwägung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK durchgeführt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an dessen Aufenthalt in Österreich höher zu gewichten seien als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erwecke den Eindruck, dass die Integrationsleistungen, die der Beschwerdeführer im Zeitraum der Ungewissheit erbracht habe, weil sein Aufenthalt auf der bloßen Basis eines Antrages auf internationalen Schutz rechtmäßig war, überhaupt nicht zu berücksichtigen seien. Diese Schlussfolgerung sei jedoch unzutreffend und lasse sich so auch aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten. Das Bundesamt hätte auch zu berücksichtigen gehabt, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der langen Dauer des Asylverfahrens treffe. In solch einem Fall verliere der unsichere Aufenthaltsstatus an Gewicht. Der Beschwerdeführer habe überdurchschnittliche Integrationsbestrebungen gezeigt. In Zusammenschau mit der relativ langen Aufenthaltsdauer von knapp viereinhalb Jahren erweise sich sein Privatleben als besonders schutzwürdig. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2011 als Zeitungskolporteur selbständig erwerbstätig. Er habe bei der Einvernahme am 16. 9. 2014 darüber hinaus vorgebracht, dass er sich bemüht habe, eine weitere Arbeitsstelle zu finden. Dies sei ihm aufgrund des restriktiven Arbeitsmarktzuganges nicht möglich gewesen. Am 29. 9. 2014 sei es ihm schließlich erstmals gelungen, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Überdies sei mit Bescheid vom 10. 10. 2014 der MA 48 der Stadt Wien eine Beschäftigungsbewilligung (für den Beschwerdeführer) erteilt worden. Dieser Bescheid wurde mit der Beschwerde vorgelegt und aus diesem geht hervor, dass die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Schneeschaufler vom 15. 10. 2014 bis 30. 4. 2015 gelte. Der Beschwerdeführer habe erfolglos versucht, eine Gewerbeberechtigung für eine Tätigkeit als Reinigungskraft zu erlangen. Aus seinem Verhalten und den vorgelegten Urkunden sei der Wunsch nach Selbsterhaltungsfähigkeit deutlich erkennbar. Unter diesen Umständen könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er daneben weiter auf die Grundversorgung angewiesen gewesen sei. Auch der Umstand, dass er eine Wohnung mit mehreren Personen teile, könne ihm aufgrund der dargestellten Umstände und seiner finanziellen Lage nicht vorgeworfen werden. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Freunden ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen solle, sei für den Schutzbereich des Art. 8 EMRK nicht maßgeblich. Ein derartiges Kriterium sei der Judikatur des EGMR nicht zu entnehmen. Eine abschließende Beurteilung der Intensität der sozialen Kontakte habe überdies nicht erfolgen können, weil das Bundesamt die Freunde des Beschwerdeführers nicht einvernommen habe. Das Bundesamt gestehe dem Beschwerdeführer relativ gute Deutschkenntnisse zu und erkenne auch sein Bemühen an, seinen Pflichtschulabschluss machen, komme jedoch zum Schluss, dass dies alleine nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führe. Ebenso machten andere integrationsbegründende Umstände wie Erwerbstätigkeit oder die Mitgliedschaft in Vereinen - isoliert betrachtet - die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht per se unzulässig. Der belangten Behörde sei jedoch der Vorwurf zu machen, dass sie es unterlassen habe, die einzelnen Aspekte des Privatlebens des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich - dazu zählten insbesondere seine Deutschkenntnisse, seine Bereitschaft sich weiterzubilden, seine Erwerbstätigkeit, die Mitarbeit in Vereinen und sein großer Freundeskreis - in einer Gesamtschau entsprechend zu würdigen. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer eine Integration in das österreichische berufliche und soziale Leben in bemerkenswert hohem Ausmaß gelungen. Zudem sei der Beschwerdeführer gänzlich unbescholten. Daher überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn erweise sich auf Dauer als unzulässig. Dem Beschwerdeführer wäre eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 (Abs. 1) AsylG zu erteilen gewesen. Es wurden die Anträge gestellt, auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer dauerhaft unzulässig sei, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Am 27. 5. 2015 und am 8. 6. 2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei Urgenzen des Beschwerdeführers ein.
Mit Schreiben vom 4. 8. 2015 legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbescheinigung und Gehaltsabrechnung eines Gastronomieunternehmens für den Zeitraum 19. 12. 2014 bis 1. 1. 2015 vor.
Am 6. 8. 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens unentschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab - in Anwesenheit seines bevollmächtigten Vertreters - bei der Verhandlung an, dass er derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehe, indem er "Calling Cards" verkaufe und Zeitungskolporteure vertrete. Er habe auch eine Zusage für eine Arbeitsaufnahme. Dazu werde er einen aktuellen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Zum Verkauf der "calling cards" könne er auch eine Bestätigung vorlegen. Seine Eltern und sein Bruder lebten noch in Bangladesch. Er führe in Österreich kein Familienleben, habe jedoch österreichische Freunde. Er sei ehrenamtlich für die Bangladesch-Österreichische Gesellschaft, für einen Cricket Club und einen Billard Club tätig. Zuletzt habe er in diesem Rahmen Winterkleidung für die Ukraine und Spenden für die Opfer des Erdbebens in Nepal gesammelt. Er habe eine Deutschprüfung auf B1 Niveau bestanden. Auf B2 Niveau habe er eine mündliche Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Den überwiegenden Teil seiner Freizeit verbringe er mit Österreichern. Dabei könne er seine Deutschkenntnisse verbessern. Mit seinen Freunden gehe er Schwimmen, ins Kino oder Essen. Er besuche seine Freunde und lerne die österreichische Kultur. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die zuvor angesprochenen Unterlagen vorzulegen.
Am 18. 9. 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein. Mit dieser Eingabe legte er unter anderem ein als Arbeitsvorvertrag betiteltes Schreiben der XXXX vor, wonach das Arbeitsverhältnis mit ihm ab einem, in diesem Schreiben nicht genannten, Zeitpunkt, unverzüglich nach Erbringung des Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt, spätestens aber zu einem nicht genannten Zeitpunkt, beginnen werde. Der Beschwerdeführer würde als "Hilfsarbeiter" beschäftigt werden. Weiters legte er ein Schreiben eines XXXX vom 24. 8. 2015 vor, welchem zufolge er bei diesem seit 1. 3. 2015 als Zeitungsverkäufer tätig sei. Zudem legte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug vom 8. 9. 2015 vor, aus welchem hervorgeht, dass er ab dem 12. 8. 2015 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger versichert sei. Ergänzend brachte er vor, dass er nicht mehr in der Grundversorgung sei. Weiters legte er eine Abrechnung eines in Deutschland ansässigen Unternehmens vom 12. 9. 2015 vor, aus der für den Zeitraum 31. 8. 2015 bis 11. 9. 2015 kein dem Beschwerdeführer zu gute kommendes Einkommen hervorgeht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 14. 10. 2010 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.
Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Bangladesch. In Österreich hat er keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf Niveaustufe B1 des Europarates. Er hat einen großen Freundeskreis, dem auch Österreicher angehören und engagiert sich jedenfalls in zwei Vereinen. Zudem ist er in Österreich selbständig erwerbstätig, bezieht seit September 2015 keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seiner Befragung am 16. 9. 2014 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt sowie aus der mündlichen Verhandlung am 6. 8. 2015.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Bangladesch und dazu, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 6. 8. 2015.
Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses vom 21. 10. 2013 auf Niveaustufe B1 des Europarates seine relativ guten Deutschkenntnisse nachgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Freundeskreis, welche durch die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsunterschriften und Unterstützungsschreiben seiner Freunde belegt werden, davon aus, dass er einen großen Freundes- sowie Bekanntenkreis in Österreich hat. Durch die Bestätigungen des Bangladesh Cricket Club Austria und der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft sind auch weitere soziale Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich nachgewiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit September 2015 keine Leistungen aus dem System der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde bezieht, ergibt sich aus einem entsprechenden Auszug vom 19. 10. 2015.
Die Feststellung, dass er strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem Strafregisterauszug vom 19. 10. 2015.
Die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist durch den vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 8. 9. 2015 nachgewiesen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 52 Abs. 2. Z 2 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Je kürzer der Aufenthalt, desto wichtiger wird das Vorliegen sonstiger integrativer Anknüpfungspunkte, wie Erwerbsfähigkeit und sonstige integrative Bindungen im Bundesgebiet; Verwandte und Freunde im Inland; Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum, Teilnahme am sozialen Leben, allenfalls Schulbesuch und schulischer Erfolg; daneben sind noch bestehende Beziehungen zum Herkunftsstaat und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat (Frage der Zumutbarkeit einer "Reintegration") ins Kalkül zu ziehen (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 857ff.).
Für den Beschwerdeführer bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2010, somit seit fünf Jahren, in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und er musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Doch tritt dieser Aspekt angesichts der langen Verfahrensdauer von fünf Jahren, die nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, in den Hintergrund.
Der Beschwerdeführer hat diese fünf Jahre erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er hat sich relativ gute Deutschkenntnisse (Niveaustufe B1 des Europarates) angeeignet. Darüber hinaus hat er in Österreich zahlreiche Freundschaften geschlossen und verbringt mit diesen Freunden häufig seine Freizeit. Es wird in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Freunden, welches im angefochtenen Bescheid als fehlend erachtet wurde, für den Schutzbereich des durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens nicht relevant ist. Die Freunde des Beschwerdeführers setzen sich mit einer Unterschriftenliste und mehreren Unterstützungsschreiben für seinen Weiterverbleib in Österreich ein. Zudem ist der Beschwerdeführer auch durch seine Mitgliedschaft in jedenfalls zwei Vereinen in Österreich gesellschaftlich verankert. Er ist über den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungskolporteur nachgegangen und ist auch kurzfristig unselbständig in der Gastronomie und öffentlichen Schneeräumung beschäftigt gewesen. Zum Entscheidungszeitpunkt ist er selbständig erwerbstätig und bezieht seit September 2015 keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG), wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, sind zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dermaßen stark ausgeprägt, dass sie dessen in vielerlei Hinsicht entstandene Bindung zur österreichischen Gesellschaft überwiegen könnten.
Das Bundesamt hat, wie in der Beschwerde aufgezeigt, in seiner rechtlichen Beurteilung aktenwidrige Ausführungen getroffen, indem es erwogen hat, dass der Freundeskreis des Beschwerdeführers lediglich "einige andere türkische Staatsbürger umfasse" (Bescheid S 14), die Dauer seines Aufenthalts von "nun knapp zwei Jahren in Österreich" angenommen und in dessen Heimatland "nach wie vor zahlreiche Verwandte" leben würden und er geplant habe dort seine Hochzeit zu feiern, weshalb er "sich auch durch türkische Vertretungsbehörden in Österreich einen Reisepass" ausstellen habe lassen (jeweils Bescheid S 15).
Soweit das Bundesamt in angefochtenen Bescheid bei der Interessenabwägung die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller und die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an einen Arbeitgeber des Beschwerdeführers damit relativiert, dass "eine durchgehende regelmäßige Arbeitstätigkeit aber nicht hervorkam" (S 16), legt es einen Maßstab an, der der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen ist und überdies aufgrund des nur sehr eingeschränkten und auch zeitlich jeweils befristeten Arbeitsmarktzuganges für Asylwerber unsachlich ist.
Dem Bundesamt ist zudem, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, der Vorwurf zu machen, dass es die einzelnen Aspekte des Privatlebens des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich - insbesondere seine Deutschkenntnisse, seine Erwerbstätigkeit, die Mitarbeit in Vereinen und seinen großen Freundeskreis - bloß isoliert betrachtet und in der Folge auch jeweils isoliert relativiert hat. Damit hat das Bundesamt die Rechtslage verkannt, die es erforderlich macht, die Situation des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung entsprechend zu würdigen.
Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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