BVwG W104 2104156-1

W104 2104156-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2015

Regest

Berichtigung der Entscheidung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Rückforderung, Schreibfehler, Versehen

Testo completo

BVwG W104 2104156-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2104156.1.01

Spruch

W104 2104156-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter zu Recht erkannt:

A)

Das über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, ergangene Erkenntnis vom 30.6.2015, GZ XXXX , wird so abgeändert, dass der Spruch lautet:

"A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird derart abgeändert, dass die Flächensanktion entfällt und sich der Rückforderungsbetrag auf EUR 244,09 reduziert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig."

B)

Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Im Spruch des nunmehr abgeänderten Erkenntnisses wurde bestimmt, dass die Flächensanktion entfällt. Im angefochtenen Bescheid war eine Rückforderung von EUR 908,67 ausgesprochen worden. Nach Abzug der Flächensanktion von EUR 664,67 würde somit eine Rückforderung von EUR 244,09 verbleiben. Aufgrund eines Schreibfehlers wurde jedoch im nunmehr abgeänderten Erkenntnis ausgesprochen, dass nur eine Rückforderung von EUR 204,09 verbleibe.

Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i. V.m. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Aus diesem Grund war der verbleibende Rückforderungsbetrag auf die richtige Summe von EUR 244,09 abzuändern. Die sonstigen Spruchteile bleiben unverändert.

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