BVwG L513 2112113-1

L513 2112113-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2015

Regest

Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe

Testo completo

BVwG L513 2112113-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2112113.1.00

Spruch

L513 2112113-/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX , vom 03.08.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Ried des Arbeitsmarktservice vom 20.07.2015, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000495-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) In Erledigung des Vorlageantrages vom 03.08.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der RGS Ried des AMS vom 20.07.2015, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000495-12, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit §§ 38, 17, 46 und 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Herr XXXX (in der Folge bP) bezieht mit einer Unterbrechung seit dem 01.04.2011 beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Arbeitslosengeld wurde von der bP vom 03.09.2010 bis 31.03.2011 bezogen. In der zwischen dem AMS Ried und der bP am 28.08.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei, das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Bürokaufmann bzw. EDV-Techniker. Auch Hilfs- bzw. Anlernstellen, die den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen sind bis zur Vollzeit zumutbar. Weiters wurde festgehalten, dass sich die bP auf Stellenangebote, die das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Auch wurde die bP dahingehend informiert, dass es in absehbarer Zeit bei der XXXX ein Arbeitsangebot als Hilfskraft, das ihre gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtige, geben werde. Über den genauen Arbeitsbeginn werde die bP noch informiert.

I.2. Am 10.07.2014 wurde die bP im BBRZ einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, wobei auf die von ihr vorgebrachten Beschwerden eingegangen wurde.

I.3. Der bP wurde seitens des AMS am 28.08.2014 eine Stelle als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX in Ried zugewiesen. Als möglicher Arbeitsantritt wurde der 08.09.2014 vermerkt. Die Fa. XXXX hat die bP mit Mail vom 02.09.2014 über den anstehenden Beschäftigungsbeginn informiert und für 03.09.2014 zu einer Vorsprache in die Firma zwecks Aufnahme der Daten eingeladen. Die bP teilte daraufhin mittels Mailverkehr am 03.09.2014 der Fa. XXXX mit, dass ihr noch wichtige Informationen, wie um welche Art von Arbeit es sich handle, welcher Bereich vorgesehen ist und welche Tätigkeiten auszuüben seien. Zu diesem Zweck solle ihr am besten noch vorher eine Kopie des Arbeitsvertrages zugesandt werden, damit sie auch genügend Zeit habe, diesen in Ruhe durchzulesen. Die Fa. XXXX teilte der bP am 04.09.2014 mit, dass sie zur Besprechung des Arbeitsvertrages am 08.09.2014 um 14:00 Uhr in die Firma kommen solle. Mittels Mail vom 08.09.2014 teilte die bP der Fa. XXXX mit, dass der Termin zu verschieben wäre, da sie eine Verkühlung hätte. Aber vermutlich sei ein neuer Termin ohnehin nicht notwendig, da sie sich in den letzten Tagen die Zeit genommen hätte, der Fa. zu verdeutlichen, wieso sie das Stellenangebot vorerst dankend ablehnen muss. Die bP befürchte nämlich, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht imstande sei, die von ihr erwarteten Aufgaben wahrzunehmen. Auch wenn der Facharzt attestiert hätte, die bP wäre für mittelschwere und leichte Arbeiten uneingeschränkt einsetzbar, wäre dies nach ihr nicht haltbar, da dies lediglich eine persönliche Einschätzung des Facharztes wäre. Für die bP wären daher Tätigkeiten, wo man zum Teil schwer Heben müsse, nicht möglich. Auch wäre sie handwerklich sehr unbegabt, weshalb sie sich nicht imstande sehe, beim Holzzuschnitt, bei der Palettenproduktion und bei der Fahrradreparatur und Fahrradzerlegung mitzuwirken.

Verkaufstätigkeiten würden auch in dem Zusammenhang nicht in ihr ruhiges Wesen passen. Nach Kenntnisstand der bP würde der künftige Arbeitgeber auch über keinerlei ausgebildetes Facharztpersonal verfügen, das in der Lage wäre, mit Menschen, die eine körperliche Beeinträchtigung vorweisen, entsprechend umzugehen. Zudem würden Schmerzen in gewissen Gegenden des Rückenbereiches oft sehr intensiv in der Nacht auftreten und machen sich erst nach einem schweren körperlichen Arbeitstag bemerkbar. Neben diesen Leiden würde die bP auch an immer wiederkehrenden Kopfschmerzen leiden. Vor allem die Wetterfühligkeit mache ihr zu schaffen. Die Fa. XXXX erklärte im Mail vom 8.9.2014, dass es ihr leid tue, dass die bP das Angebot nicht angenommen habe. Sie wäre auch bereit gewesen, die bP auf Teilzeitbeschäftigungsbasis anzustellen. Mit Mail vom 9.9.2014 wurde von der bP auch auf das Teilzeitangebot verzichtet, da die "Gesundheit" vorgehe.

I.4. Am 16.09.2014 gab die bP befragt nach den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung an, dass

  • die angebotene berufliche Verwendung aus den in den (oben angeführten) Mailverkehrs bereits ausführlich beschriebenen Gründen nicht angenommen worden wäre.

I.5. Mit Bescheid des AMS vom 18.09.2014 wurde der bP für den Zeitraum 08.09.2014 bis 19.10.2014 die Notstandshilfe gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass sie die zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 08.10.2014 Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass

  • es lapidar formuliert wäre, wenn in der Niederschrift angeführt wäre, dass er konkret gegen grundlegende Bundesgesetze oder AMS-interne Regeln verstoßen hätte. Auch wäre ihr vorgekommen, den Betreuer hätte es bei den Kontrollterminen auch in keinster Weise interessiert, ob die Stelle aus persönlichen und/oder sittlichen/gesundheitlichen Gründen überhaupt zumutbar gewesen wäre (es wird auf einschlägige Bestimmungen sowie auf Kommentare zum AlVG verwiesen),

  • auch Einwendungen gegen Niederschriften wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit gemacht werden (wiederum werden von der bP die gesundheitlichen Einschränkungen iZm der vorgesehenen Tätigkeit bei der Fa. XXXX vorgebracht) ,

  • die Sittlichkeit gefährdet wäre, da ohnehin allgemein bekannt wäre, dass derartige Tätigkeiten am zweiten Arbeitsmarkt u.a. von Personen mit Vorstrafen ausgeübt werden. Es herrsche ein Umgangston, der nicht ihren moralischen Wertvorstellungen entspreche,

  • sie vom AMS an das BBRZ zu Untersuchung zugewiesen wurde und dort lediglich zu einem Orthopäden geschickt wurde,

  • das AMS hätte bei der Sperre der Notstandshilfe nicht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgehen dürfen (es wird auf VwGH Erk. verwiesen),

  • die ärztliche Untersuchung im BBRZ nicht vorgenommen hätte werden dürfen und

  • eine aufschiebende Wirkung allein bereits aus dem Grunde zu gewähren sei, da die Berufung keineswegs aussichtslos erscheine.

I.6. Mit Schreiben vom 13.11.2014 wurde die bP vom AMS im Wesentlichen über die Bestimmungen betreffend den Berufs- und/oder Entgeltschutz informiert und nochmals eine Chronologie der bisher von der bP getätigten Aktivitäten vorgenommen. Weiters wurde auf das medizinische Gutachten verwiesen. In der Folge wird auf den Betreuungsplan verwiesen, wonach die bP ein Arbeitsangebot bei der Fa. XXXX , das die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtige, erhalte. Da die bP dieses Angebot jedoch nicht angenommen habe, werden vom AMS von der bP vorliegende ärztliche Gutachten, Bestätigungen ärztlicher Behandlungen oder laufender Therapien sowie ärztliche Bestätigungen über Erkrankungen gefordert.

In ihrer Stellungnahme vom 23.11.2014 bringt die bP vor, dass die Vorbringen des AMS leider sehr mangelhaft und mit groben Fehlbeurteilungen behaftet wären. So hätte sie niemals gesagt, dass sie sich auch Hilfstätigkeiten bei der Fa. XXXX vorstellen könne. Auch wird das ärztliche Gutachten wiederum angezweifelt, da es sich dabei nur um allgemeine Schätzungen handelt, die der vom BBRZ zugewiesene Arzt festgestellt habe. Das einzige Stellenangebot, das sie sich bei der XXXX vorstellen könne, wäre die Stelle im Übungshotel (Büro der Handel). Es wird von der bP wiederum auf die gesundheitlichen Probleme verwiesen, die bei der Fa. XXXX gegeben wären. Wiederum wird von der bP auf die mit der Fa. XXXX getätigten Mails hingewiesen. Zu den vom AMS geforderten ärztlichen Gutachten wird vorgebracht, dass sie das nicht nachvollziehen könne, warum noch weitere ärztliche Gutachten vorhanden wären. Das AMS und BBRZ hätte es verabsäumt, ihre weiteren Beschwerden hinreichend ernst zu nehmen. Es wird wiederum auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

I.7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 09.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 17.10.2014 abgewiesen und aufschiebende Wirkung nicht gewährt wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die zugewiesene Beschäftigung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe und das AMS die Bestimmung des § 56 Abs. 3 AlVG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als lex specialis anzuwenden hätte.

I.8. Die bP stellte mit Schreiben vom 12.12.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem auf das bisherige Vorbringen verwiesen wird.

I.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2015, GZ.: L513 2016551-1/7E, wurde in Erledigung des Vorlageantrages vom 12.12.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der RGS Ried des AMS vom 09.12.2014, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000724-09, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

I.10. Mit Bescheid des AMS vom 21.10.2014 wurde der bP für den Zeitraum 20.10.2014 bis 14.12.2014 die Notstandshilfe gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass sie die zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX nicht angenommen habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 03.11.2014 Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass

  • es lapidar formuliert wäre, wenn in der Niederschrift angeführt wäre, dass er konkret gegen grundlegende Bundesgesetze oder AMS-interne Regeln verstoßen hätte. Auch wäre ihr vorgekommen, den Betreuer hätte es bei den Kontrollterminen auch in keinster Weise interessiert, ob die Stelle aus persönlichen und/oder sittlichen/gesundheitlichen Gründen überhaupt zumutbar gewesen wäre (es wird auf einschlägige Bestimmungen sowie auf Kommentare zum AlVG verwiesen),

  • auch Einwendungen gegen Niederschriften wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit gemacht werden (wiederum werden von der bP die gesundheitlichen Einschränkungen iZm der vorgesehenen Tätigkeit bei der Fa. XXXX vorgebracht) ,

  • die Sittlichkeit gefährdet wäre, da ohnehin allgemein bekannt wäre, dass derartige Tätigkeiten am zweiten Arbeitsmarkt u.a. von Personen mit Vorstrafen ausgeübt werden. Es herrsche ein Umgangston, der nicht ihren moralischen Wertvorstellungen entspreche,

  • sie vom AMS an das BBRZ zu Untersuchung zugewiesen wurde und dort lediglich zu einem Orthopäden geschickt wurde,

  • das AMS hätte bei der Sperre der Notstandshilfe nicht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgehen dürfen (es wird auf VwGH Erk. verwiesen),

  • die ärztliche Untersuchung im BBRZ nicht vorgenommen hätte werden dürfen und

  • eine aufschiebende Wirkung allein bereits aus dem Grunde zu gewähren sei, da die Berufung keineswegs aussichtslos erscheine.

I.11. Mit Schreiben vom 13.11.2014 wurde die bP vom AMS im Wesentlichen über die Bestimmungen betreffend den Berufs- und/oder Entgeltschutz informiert und nochmals eine Chronologie der bisher von der bP getätigten Aktivitäten vorgenommen. Weiters wurde auf das medizinische Gutachten verwiesen. In der Folge wird auf den Betreuungsplan verwiesen, wonach die bP ein Arbeitsangebot bei der Fa. XXXX , das die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtige, erhalte. Da die bP dieses Angebot jedoch nicht angenommen habe, werden vom AMS von der bP vorliegende ärztliche Gutachten, Bestätigungen ärztlicher Behandlungen oder laufender Therapien sowie ärztliche Bestätigungen über Erkrankungen gefordert.

In ihrer Stellungnahme vom 24.11.2014 bringt die bP vor, dass die Vorbringen des AMS leider sehr mangelhaft und mit groben Fehlbeurteilungen behaftet wären. So hätte sie niemals gesagt, dass sie sich auch Hilfstätigkeiten bei der Fa. XXXX vorstellen könne. Auch wird das ärztliche Gutachten wiederum angezweifelt, da es sich dabei nur um allgemeine Schätzungen handelt, die der vom BBRZ zugewiesene Arzt festgestellt habe. Das einzige Stellenangebot, das sie sich bei der XXXX vorstellen könne, wäre die Stelle im Übungshotel (Büro der Handel). Es wird von der bP wiederum auf die gesundheitlichen Probleme verwiesen, die bei der Fa. XXXX gegeben wären. Wiederum wird von der bP auf die mit der Fa. XXXX getätigten Mails hingewiesen. Zu den vom AMS geforderten ärztlichen Gutachten wird vorgebracht, dass sie das nicht nachvollziehen könne, warum noch weitere ärztliche Gutachten vorhanden wären. Das AMS und BBRZ hätte es verabsäumt, ihre weiteren Beschwerden hinreichend ernst zu nehmen. Es wird wiederum auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

I.12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 09.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.11.2014 abgewiesen und aufschiebende Wirkung nicht gewährt wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die zugewiesene Beschäftigung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe und das AMS die Bestimmung des § 56 Abs. 3 AlVG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als lex specialis anzuwenden hätte.

I.13. Die bP stellte mit Schreiben vom 12.12.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem auf das bisherige Vorbringen verwiesen wird.

I.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2015, GZ.: L513 2016551-1/4E, wurde in Erledigung des Vorlageantrages vom 12.12.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der RGS Ried des AMS vom 09.12.2014, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000803-09, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

I.15. Mit Schreiben vom 21.10.2015 wurde der bP durch das AMS mitgeteilt, dass sie vom 15.12.2014 bis 30.05.2015 Notstandshilfe beziehe. Auf der Rückseite der Mitteilung, die der bP am 21.10.2014 per eAMS übermittelt wurde, wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Weitergewährung der Leistung nur aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne.

I.16. Mit Bescheid des AMS vom 23.06.2015 wurde der bP ab 10.06.2015 Notstandshilfe neuerlich gewährt. Begründend wird ausgeführt, dass sie sich am 10.06.2015 über das eAMS Konto zurückgemeldet habe und um Bekanntgabe der weiteren Vorgangsweise ersuchte. Den Antrag auf Notstandshilfe habe sie dann am 15.06.2015 über ihr eAMS Konto gestellt. Anspruch auf Notstandshilfe bestehe daher ab 10.06.2015. Für die Gewährung ab 31.05.2015 hätte sie spätestens am 31.05.2015 elektronisch oder am 01.06.2015 persönlich Notstandshilfe beantragen müssen.

I.17. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 23.06.2015 Beschwerde und beantragte, dass ihr rückwirkend ab dem 31.05.2015 bis 09.06.2015 die Notstandhilfe gewährt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des sehr aggressiven Verhaltens des AMS die Notstandshilfe ab dem 30.05.2015 niemals anerkannt werden würde. Die bP wäre außerdem nicht darüber informiert worden, dass ihre Notstandshilfe Ende Mai enden würde. Normalerweise würde ein Betreuer ein paar Wochen vorher Bescheid geben. Außerdem habe sie gebeten, dass ihr wichtige Dokumente immer postalisch zugeschickt werden. Außerdem bekomme sie kein E-Mail sobald ein Bescheid auf ihrem eAMS-Konto eintreffe.

I.18. Mit Schreiben vom 02.07.2015 wurde die bP vom AMS im Wesentlichen darüber informiert, dass auf der Rückseite der Mitteilung vom 21.10.2014 darauf hingewiesen wurde, dass eine Weitergewährung der Notstandshilfe nur aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Da die bP am 10.06.2015 mit dem AMS Kontakt aufgenommen habe, wäre ihr die Notstandshilfe ab diesem Zeitpunkt wiederum gewährt worden.

In ihrer Stellungnahme vom 08.07.2015 bringt die bP vor, dass sie in keinster Weise gewusst hätte, dass die Notstandshilfe mit 30.05.2015 enden würde. Ihr wäre mitgeteilt worden, dass ab 15.12.2014 der Bezug von Notstandshilfe eingestellt geworden wäre. Auch hätte der Betreuer ihr gedroht, ihr den Bezug gänzlich zu sperren. Sie habe am 21.10.2014 zwei vollkommen gegensätzliche Bescheide erhalten und habe daher auch das Schreiben vom 21.10.2014 "Mitteilung über den Leistungsanspruch" nicht gelesen. Das AMS hätte ihr ja immer wieder mitgeteilt, dass sie mit keinen Leistungsanspruch rechnen könne. Wichtige Dokumente wären ihr postalisch zuzustellen, da sie ja nicht jeden Tag in das eAMS Konto schauen könne, ob ein neuer Bescheid gekommen wäre. Außerdem erhalte sie auf ihrem privaten E-Mail Account keine Nachricht, wenn im eAMS Konto ein Bescheid eintreffe. Hier handle es sich um ein technisches Problem, für das das AMS zur Verantwortung gezogen werden müsse.

I.19. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 20.07.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 23.06.2015 abgewiesen und aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur über Antrag erfolge. Die bP habe am 15.06.2015 beim AMS die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt. Da sie am 10.06.2015 per Mail Kontakt mit dem AMS aufgenommen habe, würde sie ab 10.06.2015 Notstandshilfe bekommen. Dass die bP die Nachricht des AMS vom 21.10.2014 über die "Mitteilung des Leistungsanspruchs" nicht gelesen habe, ändere nichts an der Tatsache, dass ihr die Mitteilung erfolgreich zugestellt worden sei.

I.20. Die bP stellte mit Schreiben vom 03.08.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem auf das bisherige Vorbringen verwiesen wird. Weiters wird das Gericht gebeten, ihr keine Briefe mehr per RSa zukommen zu lassen, sondern auf RSb auszuweichen, da der Postbote bei Einschreibbriefen einen gelben Zettel im Postkasten hinterlasse, dass der Brief persönlich beim Postamt abzuholen wäre und ihr dies enorme Überwindung koste, auf Menschen zuzugehen, da sie sich dann unwohl fühle. Auf das entsprechende Gutachten wird hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Die Antragstellung erfolgte am 15.06.2015 persönlich bei der Regionale Geschäftsstelle, nachdem die bP bereits am 10.06.2015 per eAMS mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der weiteren Vorgehensweise das AMS kontaktierte. Aufgrund dieses Erstkontaktes wurde der bP die Notstandshilfe ab 10.06.2015 im gesetzlichen Ausmaß mit Bescheid vom 23.06.2015 zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat. Sie hat die bP im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens getroffenen Feststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine frühere - also vor dem 10.06.2015 liegende - Antragstellung nachzuweisen. Dies ist der bP nicht gelungen. Vielmehr sind - wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - die Angaben der bP im Verhältnis zu seinem Vorbringen in der Beschwerde widersprüchlich. Die bP gab nämlich in der Beschwerde an, dass ihr kurz nach der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 21.10.2014 ein weiterer Bescheid zugeschickt worden wäre, wo klar ersichtlich sei, dass das AMS nicht gewillt wäre ihr die Notstandshilfe zu gewähren (Sperre der Notstandshilfe vom 20.10.2014 bis 14.12.2014). Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, inwieweit eine bescheidmäßige Absprache über die vorherige Sperre von Notstandshilfe auf die Mitteilung vom 21.10.2014, dass der bP nunmehr vom 15.12.2014 bis 30.05.2015 Notstandshilfe - also im Anschluss - gewährt wird, eine Aussage darstelle, dass kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Außerdem wäre durch den sogen. weiteren Bescheid für die bP klar ersichtlich gewesen, dass es dabei um nicht gewährte Leistungen vor der neuerlichen Gewährung von Notstandshilfe handelte. Dies wurde von der bP auch indirekt zugestanden, indem sie in der Beschwerde erklärt, "kurz nach Zusendung der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 21.10.2010 ...." das von einer Kenntnis des Leistungsanspruches der bP ausgeht. Weiters erklärt die bP, dass sie davon ausgegangen wäre, dass sie aufgrund des sehr aggressiven Verhaltens des AMS ab dem 30.5.2015 keine Notstandshilfe mehr erhalten werde. Gerade diese Aussage impliziert, dass der bP bekannt war, dass die Notstandshilfe mit 30.5.2015 endete und daher neu anzusuchen gewesen wäre. Wenn die bP in weiterer Folge der Beschwerde vorbringt, sie wäre außerdem nicht informiert worden, dass die Notstandshilfe mit Ende Mai enden würde, ist auf Vorgesagtes der bP hinzuweisen. Wenn die bP weiters darauf hinweist, dass sie mehrmals gebeten hätte, ihr wichtige Dokumente immer postalisch - also nicht mittels Mail - zuzusenden, ist auch dies nicht nachvollziehbar, stellt sie doch im Vorlageantrag an das hg. Gericht den Antrag, ihr Schreiben des Gerichtes nicht mehr mit RSa sondern mit RSb zuzusenden, da sie keine persönlichen Kontakte wünsche. Gerade eine Zusendung durch das AMS mittels eAMS Konto wäre für derartige Vorgangsweisen für die Partei gewinnbringender. Wenn die bP noch einbringt, dass sie kein privates E-Mail bekomme, wenn ein Bescheid am eAMS eintreffe, ist festzustellen, dass eine tägliche Nachschau am eAMS Konto gleichzuhalten ist, wie der in den privaten E-Mails der bP. Für das erkennende Gericht steht außer Frage, dass der bP bekannt sein musste, dass ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe nach Auslaufen des vorherigen Zeitraums, beim AMS zu stellen ist. So wird von der bP nicht bestritten, dass sie die Verständigung des AMS vom 21.10.2010 über den Leistungsanspruch erhalten hat und in diesem darauf hingewiesen wurde, dass nach Beendigung der Zuerkennung neuerlich ein Antrag auf Notstandshilfe zu stellen ist. Da die bP bereits seit 2011 in ständigem Kontakt (also auch schriftliche Mitteilungen) mit dem AMS steht, ist ihr zuzumuten, dass sie auch die Rückseiten von Bescheiden und Mitteilungen zur Kenntnis nimmt. Zum Antrag, Briefe des Gerichtes mittels RSb und nicht RSa zuzustellen, ist auch darauf zu verweisen, dass dies aufgrund des Auslösens von verschiedenen Fristen (Zugang) nicht möglich ist. Wenn die bP auf das ärztliche Gutachten verweist, wonach es ihr Überwindung koste, dass sie den Brief beim Postamt abhole, ist darauf zu verweisen, dass es auch Angehörigen von ihr möglich ist, derartige Briefe zu beheben. Außerdem wäre es ihr zumutbar, dass sie den Postboten - bei Hinterlegung einer Nachricht - am nächsten Tag abwarte und um persönliche Zustellung ersuche, ist doch der Postbote sicherlich einer jener Personen zuzuordnen, die nach dem Gutachten einen persönlichen Kontakt und Vertrautheit zur bP erlaubt.

Abschließend ist noch festzustellen, dass der bP vorzuhalten ist, dass sie seit Jahren Kunde des Arbeitsmarktservice ist, daher mit den Abläufen vertraut ist und ihr klar sein musste, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice abzugeben ist. Es obliegt der Pflicht der bP zur rechtzeitigen Antragstellung und fristgerechten Antragsrückgabe. Dieser Verantwortung kann sich die bP auch nicht entziehen. Vielmehr muss jede arbeitslose Person selbst dafür Sorge tragen rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu beantragen, die erforderlich Unterlagen beizubringen und den Antrag fristgerecht zurückzugeben. Der Umstand, dass die bP den Antrag auf Notstandshilfe vom 15.6.2015 nicht fristgerecht (am 10.6.2015 Kontaktaufnahme mit AMS) dem Arbeitsmarktservice abgegeben hat, ist der bP zuzurechnen und vorzuwerfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung Bild kann nicht dargestellt werden

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einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) ... (7)

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Nostandshilfe.

Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Im gegenständlichen Fall hat die bP - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur Abgabe des Antragsformulars am 15.06.2015 (Kontaktnahme 10.06.2015) für die neuerliche Gewährung nicht eingehalten und somit die rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem sie bei der regionalen Geschäftsstelle ihren Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat.

Die bP erschien erst wieder am 15.06.2015 beim Arbeitsmarktservice, erhielt einen Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt und gab diesen fristgerecht zurück. Der Antrag wurde zwar am 15.06.2015 gestellt, jedoch erfolgte bereits am 10.06.2015 eine Kontaktnahme mit dem AMS und kann daher der Bezug frühestens ab diesem Tag erfolgen.

§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).

Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde keine Fehlleistung anzulasten. Erschwerend für die bP stellt sich der Umstand dar, dass sie bereits seit Jahren Kunde des Arbeitsmarktservice ist und ihr bekannt sein muss, dass ein vollständig ausgefüllter Antrag beim Arbeitsmarktservice abzugeben ist. Es lag daher in der Verantwortung der bP das Antragsformular rechtzeitig bei der belangten Behörde abzugeben.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine relevanten Fehler der belangten Behörde erkennen.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.

Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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