L510 2002631-1•BVwG L510 2002631-1
L510 2002631-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2015
Dienstgebereigenschaft, ersatzlose Behebung, Sonderzahlung
L510 2002631-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Zell am See vom 30.03.2011, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Zell am See (folgend kurz: "AMS") vom 30.03.2011 wurde die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von €
278,54 verpflichtet.
Nach Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 25 Abs. 2 AlVG und § 2 Abs. 1 AMPFG stellte das AMS fest, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Herr XXXX am 18.02.2011 von Organen des Finanzamtes bei einer Arbeitstätigkeit betreten worden sei. Die bP habe die Arbeitsaufnahme von Herrn C. nicht zeitgerecht bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet, weshalb der Sonderbeitrag vorgeschrieben werde. Bemessungsgrundlage sei der Kollektivvertragslohn für Bauhelfer.
Der Verwaltungsverfahrensakt beinhaltet ein Schreiben des Finanzamtes an das AMS vom 29.03.2011, betreffend einer Erhebung gem. § 89 Abs. 3 EStG und wegen Verdacht des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht gem. § 50 AlVG Herrn C. betreffend. Demnach sei Herr C. auf einer Baustelle in XXXX , angetroffen worden. Er habe angegeben, für Herrn XXXX gearbeitet zu haben.
Das Verfahren seitens des AMS wurde gegen die bP geführt, deren geschäftsführender Geschäftsführer Herr N. ist.
2. Mit Schreiben vom 14.04.2011 wurde seitens der bP Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den Bescheid des AMS eingebracht. Im Wesentlichen legte sie dar, dass Herr C. in Deutschland angemeldet worden sei. Ihrem Wissen nach liege es in der Verantwortung des Arbeitslosengeldnehmers sich selbst beim AMS abzumelden, weshalb somit jegliche Zahlung zurückgewiesen werde.
3. Mit Bescheid des AMS Salzburg, Landesgeschäftsstelle, vom 12.07.2011, GZ: LGS SBG/2/0566/2011, wurde das gegenständliche Verfahren gem. § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der Salzburger GKK laufenden Verfahrens über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 (1) Z 1 ASVG ausgesetzt.
Dem Verwaltungsverfahrensakt des AMS liegt der angesprochene Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 27.04.2011, GZ: 046-113(2) - 69/11, bei. Danach wurde Herrn XXXX persönlich und nicht der bP ( XXXX ) wegen einer Meldepflichtverletzung aufgrund der Beschäftigung des Herrn C. ein Beitragszuschlag vorgeschrieben.
4. Mit Beschwerdevorlage vom 07.02.2014 wurde der Verwaltungsverfahrensakt seitens des AMS dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Ausgeführt wurde, dass dem AMS seitens der SGKK mitgeteilt worden sei, dass die Landeshauptfrau von Salzburg das Beitragszuschlagsverfahren bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt habe.
5. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat im Erkenntnis vom 06.10.2015, Zl. L510 2005828-1/2E, die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK, womit diese entschied, dass
XXXX , XXXX , im Zeitraum 01.02.2011 - 18.02.2011 aufgrund der für
XXXX , geb. am XXXX , in einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit, der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag, als unbegründet abgewiesen, womit über die Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2015, Zl. L510 2005828-2/2E, wurde auch die Beschwerde gegen den Beitragszuschlagsbescheid der SGKK, womit diese entschied, dass der Dienstgeber XXXX hinsichtlich der Beschäftigung des XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 (1) ASVG verstoßen hat und deshalb ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Das durch das AMS ausgesetzte Verfahren wird hiermit fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS stellte im gegenständlichen Verfahren fest, dass die XXXX , gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von €
278,54 verpflichtet sei, da sie die Arbeitsaufnahme von Herrn XXXX nicht zeitgerecht bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet habe.
Durch das BVwG wurde rechtskräftig festgestellt, dass nicht die XXXX sondern Herr XXXX persönlich Dienstgeber des Herrn C. war.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS , aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei ergibt.
Die Feststellung der Dienstgebereigenschaft des Herrn N. in Bezug auf den Dienstnehmer Herrn C. ergibt sich aus den zitierten Erkenntnissen des BVwG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Rechtsgrundlagen
§ 25 AlVG
[....]
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
[....]
§ 28 Abs. 5 VwGVG
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).
Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Herr C. bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und wurde am 18.02.2011 von Organen des Finanzamtes bei einer Arbeitstätigkeit betreten, welche durch den Dienstgeber nicht zeitgerecht bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet wurde.
Das AMS ging zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im gegenständlichen Verfahren von der Dienstgebereigenschaft der bP gegenüber Herrn C. aus, weshalb der oben ausgewiesene Sonderbeitrag der bP vorgeschrieben wurde. Da die Dienstgebereigenschaft in weiterer Folge jedoch erst durch die SGKK festgestellt werden musste, setzte das AMS das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber aus.
Nunmehr wurde rechtskräftig festgestellt, dass im maßgeblichen Zeitraum Herr XXXX und nicht die bP Dienstgeber des Herrn C. war und konnte das Verfahren somit fortgesetzt werden.
Da die bP mangels bestehender Dienstgebereigenschaft gegenüber Herrn C. nicht verpflichtet war die Arbeitsaufnahme des Herrn C. bei der zuständigen Krankenkasse zu melden, war ihr der Sonderbeitrag nicht vorzuschreiben, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
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