BVwG I407 1418035-1

I407 1418035-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Gutachten, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Staatsanwaltschaft

Testo completo

BVwG I407 1418035-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.1418035.1.00

Spruch

I407 1418035-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX), geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011, Zl. 09 07.560-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß den § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 26.06.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Angabe des Namens XXXX, geb. am XXXX, StA Sudan, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2009 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe wie folgt an: "Ich gehöre dem Stamm Masalit an. Mein Stamm kämpft als Rebellen gegen die Regierung, um die Gerechtigkeit in unserer Gegend DARFUR zu erreichen. Ich wurde deswegen heuer 3 Mal von der Regierung festgenommen und angehalten. Ich wurde geschlagen und habe jetzt Schmerzen im Nackenbereich. Nur weil ich dem Stamm angehöre, wird mir vorgehalten, dass ich mit den Rebellen mitkämpfe. Meine Mutter schrieb mir einen Brief, als ich in der Stadt S[....] war, indem stand, dass der Geheimdienst bei uns zu Hause gewesen sei und mich und meine Brüder abholen wollten. Meine Brüder sind verschwunden und ich habe mich auf den Fluchtweg gemacht." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Mein Stamm wird wegen unserer Gruppenzugehörigkeit von der Regierung verfolgt und getötet."

3. Am 01.07.2009 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und brachte konkretisierend vor, dass sein Stamm der Masalit als Rebellengruppe gelte, die für die Unabhängigkeit in Darfur kämpfe. Ergo gelte auch er als Rebelle und sei deshalb bereits drei Mal von der Regierung verhaftet, geschlagen und seine Dokumente abgenommen worden. Seine beiden Brüder seien ebenfalls vor dem Geheimdienst geflüchtet und seither eines unbekannten Aufenthaltes. Nachdem ein Freund aus seinem Stamm wegen Verrates als Rebelle aufgehängt worden sei, befürchte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die gleiche Verurteilung.

4. Am 22.06.2010 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Gegenstand dieser Einvernahme betraf seine Herkunft, die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Masalit sowie seine Festnahmen und die mit ihr verbundenen Misshandlungen.

5. Am 02.02.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen. Der Inhalt dieser Einvernahme bildete wiederum hauptsächlich Fragen seine Herkunft betreffend. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Sudan vorgelegt und ihm dahingehend die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 03.02.2011 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Abgabe einer Stellungnahme.

6. Mit gegenständlichem Bescheid vom 10.02.2011 zu Zl. 09 07.560-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2009, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2012 ereilt. (Spruchpunkt III.) Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich - einerseits wegen seinem äußeren Erscheinungsbild nach und andererseits in Ermangelung von Kenntnissen und Wissen über den Volkstamm - nicht der Ethnie der Masalit angehöre. Die von ihm behauptete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit als realitätswidrig erwiesen. Die Gewährung des Subsidiärschutzes wurde dahingehend begründet, als dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage in seinem Heimatstaat vorliegen würden.

7. Gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Verfahren die ihm drohende Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Das Ermittlungsverfahren sei weder vollständig noch ordnungsgemäß erfolgt. Die Würdigung seines Vorbringens in Bezug auf die entsprechende Sachverhaltsgrundlage sei nicht erfolgt. Ebenso sei eine exakte Abwägung seiner Angaben nicht ersichtlich und wurden keine konkreten Ausführungen betreffend seines Vorbringens getroffen. Zudem sei auch die behördliche Beweiswürdigung in mehreren Punkten für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dies betreffe vor allem die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer nicht aussehe wie ein Masalit - gegebenenfalls hätte dieser Umstand durch einen Ländersachverständigen festgestellt werden müssen. Ebenso würden die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gebräuchen der Masalit der Tatsache entsprechen und habe die belangte Behörde die Miteinbeziehung von lokalen Besonderheiten unterlassen. Weshalb er "das typische Bild eines als Moslem erzogenen Menschen" verkörpere, bleibe unbeantwortet.

8. Mit Schreiben vom 11.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, zu seiner Integrationsverfestigung in Österreich Stellung zu nehmen.

9. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.12.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein vor der belangten Behörde vorgebrachtes Fluchtvorbringen und nahm Stellung zu seinem Herkunftsstaat Sudan und zu seinem vorgeblichen Herkunftsort Geneina. Deutschkenntnisse sind im Zuge der Verhandlung nicht hervorgekommen.

10. In einer Stellungnahme vom 23.12.2014 zur mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er eine positive Asylentscheidung haben wolle, wie schon in der Verhandlung ausgeführt, um nach Abeche in den Tschad fahren zu können, um seine Mutter dorthin zu holen und diese dort treffen zu können.

11. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 30.07.2015 bestellte das Gericht Herrn Dr. Peter Gottschligg als Gutachter in diesem Verfahren und beauftragte ihn als länderkundlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über die Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers auf Grund einer Befundaufnahme des Gutachters vom 09.06.2015.

12. Das Gutachten bestätigte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat Sudan. Hingegen kommt der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Sozialisierung bei den Masalit aufweise. Das Gutachten führte zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers aus, dass er Englisch spreche.

13. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 9.9.2015 zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schriftsatz vom 8.10.2015 hat der Beschwerdeführer zum Parteiengehör Stellung genommen und den Antrag gestellt, von einer Würdigung des Sprachgutachtens als Beweis abzusehen als auch auf die beweisstützende Kraft dieses Gutachtens im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu verzichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrags, der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seinen Einvernahmen durch die belangte Behörde, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers einschließlich des Beschwerdevorbringens, der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung, des vorliegenden Gutachtens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den im Spruch genannten Namen und wurde am 15.11.1972 geboren. Er ist sudanesischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, volljährig und ledig. Ein genauer Herkunftsort im Sudan kann nicht festgestellt werden, die Herkunft aus Darfur konnte von ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dargetan werden.

Der Beschwerdeführer leidet unter keinen körperlichen Beschwerden und befindet sich somit nicht in einem schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Sudan nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte 2009 in Österreich auf. Ein schützenswertes Familienleben kann nicht festgestellt werden.

Es besteht kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er ist seit 26.06.2009 durchgehend ordnungsgemäß gemeldet und steht seit 01.05.2011 laufend in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden, festgestellt werden können Kenntnisse des Englischen und des Hocharabischen.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser im Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Der Beschwerdeführer hat keine Sprachkompetenz in seiner behaupteten Stammessprache, dem Masalit. Auch sonst sind keine Sozialisierungsmerkmale des Beschwerdeführers im Stamm der Masalit hervorgekommen bzw. als wesentliches Element seiner Behauptung, er sei wegen der Stammeszugehörigkeit verfolgt worden, von ihm glaubhaft gemacht worden.

Im Fall der Rückkehr in den Sudan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt.

1.3. Zur Situation im Sudan

Diese stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Allgemeines

Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben.

Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.

Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.

(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/

file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/ 683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2 [Zugriff 19.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 12.11.2013, http://www. auswaertiges-amt.de /DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, [Zugriff 18.02.2014]; U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013 http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014] vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org/en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 01.07.2014]; ).

Politische Lage

Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Al Bashirs regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April 2010, wobei die nächsten für 2015 geplant sind. Kandidaten könnten die bisherigen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein. Möglich ist außerdem, dass Al Bashir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern.

Die Regierungsumbildung vom 08. Dezember 2013 hat allerdings zum Abgang sowohl von Taha, als auch von Nafie, geführt. Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden.

Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al- Mirghani, 4 Abgeordnete).

Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird.

Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft (1), Unabhängige (3).

Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF). Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am 04. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln. Am 11. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom 05. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen. Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositionsbewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland. Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur. Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an. Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an. Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten.

Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen. Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr Zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit 2004. In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. UN-Vertreterin ausgewiesen Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt.

(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file

_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; OCHA UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, 20.09.2012, http://www.ecoi.net/ file_upload/1226_1350030715_full-report-4363sudan38.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Auswärtiges Amt, 10.2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Sudan node.html [Zugriff 18.02.2014], Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 30.06.2014]).

Sicherheitslage

Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement - North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF).

Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar:

Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am 14. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts.

Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt.

Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord. Am 09. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am 27. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers.

Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen.

Abyei: Das Gebiet mit administrativem Sonderstatus ist zwischen Sudan und dem Süden umstritten. Gemäß dem "Comprehensive Peace Agreement" (CPA - Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkurdufan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf Weiteres als Doppelstaatsbürger. Ab März 2008 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen in Abyei zwischen SPLM-nahen Dinka Ngok und dem Stamm der Misseriya, die sich Mitte Mai 2008 zu den schwersten Kämpfen seit Abschluss des Comprehensive Peace Agreement (CPA) ausweiteten (mindestens 50.000 Vertriebene; schwerste Zerstörungen der Provinzhauptstadt Abyei). Am 8. Juni 08 unterzeichneten NCP und SPLM eine Übergangslösung für Abyei (inkl. Erstellung einer "Road Map"; gemeinsame Übergangsverwaltung: Leiter nominiert von SPLM; Stv. nominiert von NCP). Der durch das Abkommen vorbereitete Haager Schiedsspruch von 2009, der vorab von NCP und SPLM als bindend anerkannt wurde, legte die Grenzen von Abyei endgültig fest. Ende Mai 2011 kam es nach direkten Kampfhandlungen zwischen der SAF und der SPLM zur Besetzung des Nordens durch Sudan. Über Vermittlung der AU und nach Unterzeichnung der "Temporary Arrangements for the Administration and Security of the Abyei Area" (Interimsabkommen) am 20.06.2011, wurde am 27.06.2011 vom VN-SR eine VN-Friedensmission, "UN Interim Security Force for Abyei" (UNISFA; VN-SR-Res. 1990/2011), bestehend aus meist äthiopischen Truppen, für zunächst 6 Monate eingerichtet (zuletzt verlängert am 25.11.2013 bis 31.05.2014). Am 08. September 11 erfolgte die Einigung zwischen Juba und Khartum, ihre Truppen aus Abyei abzuziehen. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100 % für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird (die Misseriya befinden sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Herden in Südsudan).Die Situation in Abyei bleibt 2013 sehr gespannt. Insbesondere trugen das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka- Führers Kuol Deng Kuol am 04. Mai 2013 zu erneuten Spannungen bei.

Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.

Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.

(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;

http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 14.02.2014]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;

http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192 , 15.01.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524 , 14.02.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Human Rights Watch: World Report 2014 - Sudan, 21. 01. 2014, http://www.ecoi.net/local _link /267715/395079_de.html [Zugriff 18.02.2014]; Auswärtiges Amt, Sudan:

Reise- und Sicherheitshinweise, 18.02.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/ 00-SiHi/SudanSicherheit.html , [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; ).

Justiz/Korruption

Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind. Die lange Herrschaft der NCP hat dazu geführt, dass die Schlüsselpositionen im Justizsektor in der Hand ihrer Parteigänger sind. Die Besetzung der Richterstellen erfolgt unter politischem Einfluss, sodass die Richter später weitgehend um regimetreue Urteile bemüht sind, wenngleich die Gerichte immer wieder einen gewissen Grad an Unabhängigkeit demonstrieren. Insgesamt ist die Justiz ineffizient und korrupt. Die eigentlich verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung finden nur bedingt Beachtung. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, aber auch hier werden Verstöße berichtet. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Sondergerichte, beruhend auf dem Special Courts Act, bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe.

Die Anwendung des Koran erlaubt in speziellen Fällen die Anwendung von Hudood-Strafen, wie zum Beispiel die Kreuzigung, die Steinigung sowie die Auspeitschung, wobei im Sudan insbesondere die Auspeitschung Anwendung findet. Einzelne Fälle von Steinigungsurteilen wurden durch die Presse bekannt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben. Koptische Priester ist es bei Scheidungen und Familienstreitigkeiten gestattet, den Schlussspruch zu fällen. Speziell in der Region Darfur ist der Zugang zum staatlichen Rechtssystem nur beschränkt möglich. Es fehlt an Polizei, Richtern, sowie materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz, sodass viele Delikte nicht geahndet werden.

Selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, wenn es sich um Verbrechen handelt, in die staatliche Sicherheitskräfte und deren Verbündete involviert waren.

Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich der Abwendung vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und ausgewählte Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe (vorwiegend durch den Strang), Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (laut Amnesty International fanden 2012 19 Vollstreckungen statt).

Im Sudan gibt es keine korruptionsspezifischen Gesetze. Dennoch sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht. Strafen sind für die Veruntreuung vorgesehen. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz stellen ebenfalls ein massives Problem dar. Der Sudan gilt als einer der korruptesten Staaten der Welt. Er liegt im Korruptionsindex 2012 auf Platz 173 von 176 untersuchten Staaten.

(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, (19.4.2013), http://www.ecoi.net/local_link/245111/ 368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sudan, http://www.ecoi.net/ local_link/248429/372046_de.html, [Zugriff 21.02.2014); Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org /country#SDN, [Zugriff 20.02.2014],

Sicherheitsbehörden

Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis.

(Quellen: U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]).

Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung

Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention.

Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften.

In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge. Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich. Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung:

Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden.

(Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, http://www.ecoi.net/local_link/ 269290/ 397680_de.html , [Zugriff 19.02.2014], U.S. Department of State. Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan; 19.4.2013, http://www.ecoi.net/ local_link/ 245111/ 368559_de.html, [Zugriff 19.02.2014], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Sudan, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 20.02.2014] Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014,

http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage-haft?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resulbzw.

http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 01.07.2014].).

Armee/Wehrdienst

Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18-33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren.

(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 04.11.2013,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 21.02.2014]).

Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, welche aber de facto nicht besteht. Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern sowie administrative Reglementierung gehören zum Alltag. Der Geheimdienst NISS steht im Verdacht, im Auftrag der Regierung Journalisten und Regierungskritiker zu verhaften und zu foltern. Ausrüstungen von Journalisten werden willkürlich konfisziert und Schreibverbote werden verhängt. Gesamte Ausgaben von Zeitschriften fallen der Zensur mit der Begründung zum Opfer, dass die Inhalte die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Regierung, einschließlich des NISS, praktiziert Vorzensur aller Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Programme der staatlichen Hörfunk- und Fernsehsender - in vielen ländlichen Gebieten die einzige Informationsquelle - unterliegen der inhaltlichen Steuerung durch die Regierung. Die Regierung sperrt den Zugang zu unerwünschten Internetseiten und der NISS überwacht die Internetkommunikation. Obwohl die Übergangsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung dieses Recht stark ein. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende Repräsentanten politischer Gegner durch Hausarrest oder Inhaftierung auszuschalten oder ins Exil zu treiben, nicht endgültig aufgegeben. Beispielsweise wurde der Führer der PCP, Hassan Turabi, mehrfach, zuletzt im Januar 2011 nach kritischen Äußerungen über die Regierung Präsident Al-Baschirs inhaftiert. Ein führender Politiker der DUP, Mahmoud Hassanein, verließ 2009 nach Pressionen durch die Sicherheitsorgane das Land. Oppositionsparteien können sich jedoch in begrenztem Ausmaß kritisch äußern. Ein großer Teil steht auch in Gesprächskontakt mit der NCP. Der Nordableger des ehemaligen Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung und Koalitionspartner der NCP in der Regierung der Nationalen Einheit (2005-2011), die SPLM, wurde nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten in den Bundesstaaten Südkurdufan und Blauer Nil 2011 verboten. Viele ihrer Funktionäre wurden verhaftet.

Der sudanesische Anwalt und Menschenrechtsaktivist Magdi Saleem, der im September 2013 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen worden war, ist, wie erst im April 2014 bekannt wurde, bereits im Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Angehörige des sudanesischen Geheimdienstes NISS hatten Magdi Saleem am 24. September 2013 festgenommen, nachdem er an Demonstrationen gegen die Aufhebung der Treibstoffsubventionen durch die sudanesische Regierung teilgenommen hatte. Drei Studenten hingegen, welche am 12.05.2014 in Khartum vor ihrer Universität von Sicherheitskräften festgenommen wurden, befinden sich laut Amnesty International noch immer in Haft und der sudanesische Geheimdienst NISS verweigert jegliche Angaben dazu. Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).

(Quellen: Human Rights Watch: World Report 2013 - Sudan, 31.01.2013, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.04.2013 http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Länderinformationen - Sudan, 10.2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE /Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Sudan_node.html, [Zugriff 21.02.2014]; Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/248053 /374260_de.html, [Zugriff 21.02.2014] Amnesty International, Aktivist freigelassen, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-269-2013-1/aktivist-freigelassen?destination=node% 2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D79%26submit_y%3D12%26result_l, [Zugriff 01.07.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014,

http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage-haft?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resulbzw.

http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten-unbekannt?destination=node%

2F5309%

3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11

[Zugriff 01.07.2014]).

Haftbedingungen

Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt.

(Quellen: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02. 2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014];).

Todesstrafe

Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (zB: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten.

(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/248053 /374260_de.html, [Zugriff 21.02.2014]).

Religionsfreiheit

Die von der Verfassung im Grunde gewährte Religionsfreiheit gibt es im Tatsächlichen nicht. Es herrscht der Islam. Die Scharia wird auf alle Staatsbürger des Landes angewendet, wobei gegenwärtig die in der Hauptstadt lebenden Christen davon ausgenommen werden. Nach der Loslösung des Südens ist eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen zu verzeichnen. Das Vorgehen gegen christliche Kirchen in Khartum dürfte auch mit dem Wunsch einhergehen, Sudan so weit wie möglich zu islamisieren und zu arabisieren. Durch die 2007 eingesetzte Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Apostasie, Blasphemie und Konversion zu jeder Religion außer dem Islam sind gesetzlich verboten. Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann. Im Zuge der Loslösung des Südsudan wird seitens der sudanesischen Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben und so kam es 2012 in Khartum mit Billigung durch die lokalen Behörden mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen.

Im Sudan leben überwiegend Muslime. 97% der Bevölkerung sind Muslime, von denen fast alle Sunniten sind. Der Islam stellt die Staatsreligion dar, es gibt eine kleine christliche Minderheit. Vereinzelt kommen in südlichen Landesteilen indigene Religionen vor.

Ein Gericht in Karthum verurteilte eine hochschwangere Frau, deren Vater Muslim war, zum Tod durch Erhängen wegen Abfalls vom Islam. Der Vater hatte die Familie früh verlassen und die christliche Mutter hat ihr Kind in ihrem Glauben erzogen. Nach islamischem Recht sind Kinder eines muslimischen Mannes ebenfalls Muslime. Zudem verhängte das Gericht eine Strafe von hundert Peitschenhieben, da die Verurteilte mit einem Christen verheiratet ist und Musliminnen die Heirat mit Christen verboten ist. Einem Bericht zufolge (Die Presse, 02.06.2014, Seite 5), soll sich die Regierung des Sudan vom Schuldspruch der Apostasie in diesem Fall distanziert haben. In der Vergangenheit schob die sudanesische Regierung die Vollstreckung von Todesurteilen gegen Schwangere auf oder stillende Mütter auf, bis das Kind abgestillt war.

(Quellen: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02. 2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013):

The World Factbook - Sudan, 04.11.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 21.02.2014]; Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sudan, http://www.ecoi.net/ local_link/248429/372046_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Mitgration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Amnesty International, Todesstrafe für Christin,

http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-118-2014-1/todesstrafe-fuer-christin?destination=node%2F5309, [Zugriff 01.07.2014]: ).

Ethnische Minderheiten

Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Be-völkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan - vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und ander; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme.

(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014];

Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014];

Frauendiskriminierung

Sudanesische Frauen sind Diskriminierungen durch viele traditionelle Rechtspraktiken und gewisse Bestimmungen der islamischen Jurisprudenz unterworfen. Eine muslimische Witwe erbt beispielsweise nur 1/8 des Vermögens ihres Ehemannes; von den verbleibenden 7/8 gehen 2/3 an die Söhne und 1/3 an die Töchter. Abhängig vom Ehevertrag ist es für Männer üblicherweise leichter, die Scheidung zu beantragen. In gewissen Fällen hat die Aussage einer Frau vor Gericht weniger Gewicht als jene eines Mannes. Unterschiedliche Behörden haben beschieden, dass sich Frauen den islamischen und kulturellen Standards entsprechend zu bekleiden haben. Frauen wurden wegen ihrer Kleidung verhaftet und zu Prügelstrafen verurteilt. Trotzdem treten Frauen öffentlich in Hosen und ohne Kopftuch auf. Die Polizei für öffentliche Ordnung in Khartum bringt gelegentlich Frauen wegen Verletzung islamischer Standards vor Gericht. Die Bildungschancen für Frauen sind zumindest in den Städten nicht signifikant schlechter als für Männer. Bei der Berufswahl sind Benachteiligungen weiterhin üblich. Frauen werden im Hinblick auf Anstellung, Kredite, Bezahlung und die Führung und Verwaltung von Betrieben benachteiligt, wenngleich sie im Berufsleben grundsätzliche Akzeptanz genießen. Gesetzlich ist das Mindestalter für eine Heirat bei Mädchen mit zehn Jahre festgelegt, bei Buben mit

15. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken über die Verheiratung von Minderjährigen, aber sie wird praktiziert. Eine Vergewaltigung ist mit einer Strafe bis zu hundert Schlägen und zehn Jahren Haft bedroht. Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt. Viele Opfer erzählen weder der Familie noch den Behörden über ihr Schicksal, da sie befürchten, wegen "illegaler Schwangerschaft" oder wegen Ehebruchs (im Sudan ist die Strafe für Ehebruch Steinigung) eingesperrt und bestraft zu werden. Abgesehen von der Traumatisierung der Opfer verursachten die systematischen Vergewaltigungen in Darfur auch eine gesellschaftliche Stigmatisierung der Opfer. Häusliche Gewalt ist üblich und wird nicht unter Strafe gestellt. Die Polizei interveniert normalerweise nicht bei häuslichen Auseinandersetzungen. Besonders schwer ist die Situation für alleinstehende Frauen und Mütter, die außerhalb jedes rechtlichen Schutzes und sozialer Anerkennung leben müssen. NGOs, die sich für Frauen und Kinder einsetzen, existieren jedoch. Die Mehrheit dieser Organisationen steht allerdings oppositionellen Parteien nahe, so dass ihr Arbeitsumfeld oft prekär ist.

(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sudan, http://www.ecoi.net/ local_link/248429/372046_de.html, [Zugriff 21.02.2014); U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02. 2014]).

Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM)

Der Sudan zählt zu jenen Ländern Afrikas, in denen die Beschneidungspraxis noch besonders tief in den Traditionen und der Kultur des Landes verankert und stark mit der Erfüllung sozialer Normen verbunden ist: 84 Prozent der unter 50-jährigen Frauen im Sudan sind laut einem UNICEF-Bericht beschnitten, wobei die meisten Frauen vor ihrem 11. Geburtstag beschnitten werden. Unbeschnittene Frauen gelten als "qulfa" - ein Begriff, der "Scham" und "gesellschaftlicher Ausschluss" ausdrückt.

(Quellen: UNICEF, Kampf gegen Mädchenbeschneidung, http://www.unicef.ch/de/so-helfen-wir/programme/kampf-gegen-maedchenbeschneidung [Zugriff 01.07.2014]; vgl. Thieme, Brennpunkt Genitalverstümmelung, https://www.thieme.de/viamedici/klinik-faecher-gynaekologie-und-geburtshilfe-1533/a/genitalverstuemmelung-4016.htm,[Zugriff 01.07.2014]) vgl. desert flower foundation, Was ist FGM?, http://www.desertflowerfoundation.org//wp-content/uploads/2014/06/Tabelle-Verbreitung-FGM-und-Gesetzlage.pdf, [Zugriff 01.07.2014].

Homosexualität

Homosexualität ist im Sudan verboten. Ehebruch und homosexuelle Handlungen sind strafbar; sie sind der Todesstrafe (Steinigung) bedroht. Zwar kommt es vereinzelt zu Urteilen, diese sind jedoch - soweit bekannt - seit mehr als 20 Jahren nicht mehr ausgeführt worden. Körperstrafen in Form von Hieben sind dagegen gängige Form der Bestrafung.

(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]).

Grundversorgung/Wirtschaft

Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar.

Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80% seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung "Nord-Süd" über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65% seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen.

In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorg weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen.

Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.

(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www.

auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014,

Sudan,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 30.06.2014]).

Medizinische Versorgung

Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.

(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2013): Sudan - Gesellschaft, 3.2013, http://liportal.giz.de /sudan/gesellschaft.html, [Zugriff 21.02.2013]).

Behandlung der Rückkehrer

Obgleich es den Anschein hat, dass die Verfolgung im Ausland tätiger Sudanesen nachgelassen hat, kommt es aber nach wie vor zur Verhaftung von Zurückkehrenden, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren. Das Auswärtige Amt Berlin hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge. Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt (vgl. dazu Mitteilung des Evidenzbüros des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2014, Zl. VWGH-2460/0002-PRAES/2014).

(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]).

2. Beweiswürdigung:

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 30.07.2015 bestellte das Gericht Herrn XXXX als Gutachter in diesem Verfahren und beauftragte ihn als länderkundlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über die Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers. Zweifel des Gerichts an der Fachkenntnis des Gutachters bestehen nicht. So hat er Afrikanistik und Politikwissenschaft studiert und 1991 im Fach Afrikanistik promoviert und war seitdem in verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland beschäftigt und habe dort und in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. Er hat West-, Ost- und Zentralafrika seit 1982 zu Forschungszwecken bereist und dort insgesamt etwa 7 Jahre zugebracht. Er ist seit 1999 als Gutachter im Asylverfahren verschiedener europäischer Behörden der ersten und zweiten Instanz tätig.

Das Gutachtenwurde auf Grund einer Befundaufnahme des Gutachters vom 09.06.2015 erstellt. Wenn der Beschwerdeführer den Gutachter wegen mangelnder Fachkenntnis ablehnt, so vermag das Gericht keinen Zusammenhang mit dem Datum der Befundaufnahme erkennen, ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Dem hingegen kommen die Einwendungen gegen die Fachkompetenz des Gutachters, die im erst in der Stellungnahme des Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Gutachtens und neun Wochen nach seiner Kenntnis von der Person des Gutachters schon auf Grund dieses zeitlichen Ablaufs wenig Gewicht zu.

Der Beschwerdeführer gab bei der Befundaufnahme selbst an, die wenigen Ausdrücke, die er in der Masalit-Sprache kenne, "auf dem Markt" gehört zu haben [3.2.4.]. Die Kenntnis einiger weniger Masalit-Ausdrücke kann nicht als Sprachkompetenz gewertet werden, die einen positiven Hinweis auf eine Hauptsozialisierung des Probanden innerhalb der ethnischen Gruppe der Masalit darstellte, von deren Angehörigen die Masalit-Sprache normalerweise gesprochen wird (Pkte 1.6., 3.2.1 des Gutachten des XXXX im gegenständlichen Verfahren, i.f. Gutachten).

Das Gutachten i.e.S. führt aus:

"Der Proband präsentiert sich bei der Befundaufnahme als erst- oder muttersprachlicher Sprecher des Arabischen der sonst noch über eine eher geringe Kompetenz im Englischen verfügt. Er spreche kein Masalit, bzw. kann er auch keine, allenfalls eine rudimentäre, auf einige wenige Ausdrücke beschränkte Kompetenz im Masalit demonstrieren.

Aus den biographischen Angaben des Probanden erschließen sich keine besonderen Umstände, die den Erwerb einer Kompetenz im Masalit völlig verhindert haben könnten. [...]

Der Proband versucht seinen Nicht-Erwerb des Masalit einerseits dadurch zu erklären, dass seine Mutter kein Masalit gesprochen habe, andererseits durch den Gebrauch des Arabischen als allgemeine Umgangssprache.

Zunächst ist festzustellen, dass der allgemeine Gebrauch des Arabischen, vor allem durch männliche Angehörige der Masalit, nicht gleichbedeutend damit ist, dass diese, jedenfalls als Gruppe, nicht mehr auch ihre ethnische Sprache, das Masalit, erwürben.

Weiters ist festzustellen, dass, wenn es schon beim Probanden als eher außergewöhnlich zu betrachten wäre, dass er unter den von ihm angegebenen Bedingungen kein Masalit erworben hätte, so wäre dies a fortiori bei seiner Mutter der Fall gewesen, deren Alter der Proband im Rahmen seiner Erstbefragung am 29. 6. 2009 mit ca. 60 Jahren angibt. Die Mutter des Probanden wäre demnach, aus Geneina stammend, dort in den 1950er Jahren sprachsozialisiert worden, als die Stadt noch knapp über 10.000 Einwohner hatte. In den 1950er Jahren war einerseits der, offenbar auch nach Ansicht des Probanden, mit der Urbanisierung einhergehende Prozess der Arabisierung noch nicht soweit fortgeschritten wie heute, andererseits wäre die Mutter des Probanden schon aufgrund ihres Geschlechtes von diesem Prozess typischerweise weit weniger erfasst worden, als die männliche Bevölkerung.

Der Proband unterscheidet sich hinsichtlich des Fehlens einer Kompetenz im Masalit in seinem Sprachrepertoire nicht von 99% der sudanesischen Bevölkerung. Die Sprache Masalit wird von weniger als 1 % der sudanesischen Bevölkerung gesprochen.

Der Proband demonstriert ein gutes Allgemeinwissen zum Sudan, das u.

a. auch historische Tiefe aufweist und verschiedene Regionen des Landes betrifft. Der Proband demonstriert auch gute Kenntnisse zu wildwachsenen Nutzpflanzen, die sonst im arabischen Sprach- raum weitgehend unbekannt sind.

Der Proband demonstriert jedoch in wichtigen Bereichen nur sehr geringe und wenig differenzierte Landeskenntnisse zu seiner angeblichen Herkunftsregion in West Dafur. [...]

An einer Hauptsozialisierung des Probanden im Sudan bestehen, soweit dies im Rahmen des Befundgespräches überprüft wurde, keine Zweifel. Der Proband spricht prima vista sudanesisches Arabisch, das offenbar auch seine Muttersprache oder Erstsprache darstellt. Er zeigt in seiner englischen Aussprache jene lautlichen Merkmale, die - jedenfalls auch - für sudanesische Sprecher des Englischen typisch sind. Er präsentiert sich also mit einem typisch sudanesischen Sprachrepertoire und verfügt über insgesamt gute Landeskenntnisse zum Sudan. Spezielle Hinweise auf eine Herkunft des Probanden aus einer bestimmten Region des Sudan oder auch aus einem anderen Land als dem Sudan ergeben sich keine.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es auf eine Zugehörigkeit des Probanden zur Sprachgemeinschaft der Masalit, die jedenfalls zum allergrößten Teil Angehörige der ethnischen Gruppe der Masalit umfasst, keine positiven Hinweise gibt."

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Den Einwendungen des Beschwerdeführers, die einerseits auf die generelle Fragwürdigkeit von Sprachanalysen abzielen und andrerseits die Aussagekraft einer Sprachanalyse im konkreten Falle in Frage stellt, weil der Beschwerdeführer schon "so lange in Österreich lebe", kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten, das der freien Beweiswürdigung weiterer Folge zugrunde gelegt wird,

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers folgen seinem vorgelegten sudanesischen Führerschein und dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren. Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer der arabischen Volkgruppe angehört und er ledig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht auf Grund seiner Stammeszugehörigkeit zu den Masalit und damit nicht wegen einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurde, gründet sich auf die Feststellungen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens, die Ergebnisse des der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie des Gutachtens in diesem Verfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan kommt, gründet sich auf das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung und des Gutachtens.

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und im Sudan selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt und die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben gründen auf seinen Aussagen und dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab. Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers gründen sich auf eine Einsichtnahme in die Sozialversicherungsdaten im Rahmen eines Auskunftsverfahrens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur durchgehenden Meldung des Beschwerdeführers folgen der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer ausreichend rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen sowie ihn aktiv nach dem Vorliegen von GFK-relevanten Fluchtgründen befragt und wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Beschwerdeverhandlung den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde an, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um ein vages, äußert unkonkretes und im Ergebnis wenig glaubhaftes Vorbringen handelt. Gerade sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt zu seinem Herkunftsort Geneina und zu seiner Stammeszugehörigkeit zu den Masalit, von dem er in der Beschwerdeverhandlung den erkennenden Richter nicht überzeugen konnte und das vom Gutachten maßgeblich erschüttert wurde, lässt sein gesamtes Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erscheinen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Sudan

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen ist nicht erfolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz ge-stellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) er-folgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u. a.).

Der Beschwerdeführer hat die Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29. 5. 2006, 2005/17/0252). Nach der Rsp ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 355). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 623).

Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414, VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 13.05.1998, 96/01/0045).

Der Beschwerdeführer machte keine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne des GFK geltend. Insbesondere konnte er keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - wie von ihm vorgebracht - den Masalit - dartun.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war somit abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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