BVwG W203 2113575-1

W203 2113575-1Tribunale amministrativo federale2 nov 2015

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Kalenderjahr, Schätzverfahren, soziale<br/>Bedürftigkeit, Studienbeihilfenberechnung

Testo completo

BVwG W203 2113575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2113575.1.00

Spruch

W203 2113575-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , Studierende an der XXXX , vertreten durch Reinisch Wisiak Rechtsanwälte GmbH, 8490 Bad Radkersburg, Hautplatz 5, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 23.06.2015, DokNr. 336278601, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 30 bis 32 StudFG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) betreibt seit dem Wintersemester 2012/13 das Bachelorstudium XXXX an der XXXX .

2. Am 26.02.2015 beantragte die BF mittels Formblatt SB 1/2014/15 der Studienbeihilfenbehörde die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss. Der Antrag langte am 02.03.2015 an der Stipendienstelle Graz ein.

3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 11.03.2015, DokNr. 331865801, wurde der Antrag mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen. Dabei wurde der Berechnung der Studienbeihilfe ein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes des Vaters der BF in der Höhe von EUR 83.299,17 und ein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes der Mutter der BF in der Höhe von EUR 27.450,00, jeweils basierend auf den Einkommensteuerbescheiden 2012, zu Grunde gelegt.

4. Am 24.03.2015 erhob die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 11.03.2015. Begründet wurde die Vorstellung damit, dass sich die Einkommenssituation der Eltern der BF gegenüber den Jahren 2012 und 2013 dramatisch verschlechtert habe. Betreffend den Vater der BF,

XXXX sei seit 03.02.2015 ein Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren) anhängig, sodass dieser tatsächlich bis einschließlich März 2015 nur über ein "Taschengeld" in der Höhe von EUR 400,00 monatlich verfüge. Auch das Einkommen der Mutter der BF, die in der Firma des Vaters der BF als unselbständig erwerbstätig beschäftigt sei, wäre wegen der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht gesichert. Insgesamt würden durch die voraussichtlich mindestens ein Jahr lang dauernde Einkommensverminderung die Voraussetzungen für eine Schätzung im Sinne des 12 StudFG vorliegen.

5. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 17.04.2015 wurde der Vorstellung der BF keine Folge gegeben und der Bescheid vom 11.03.2015 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG bei der Berechnung der Beihilfe vom zum Antragszeitpunkt letztergangenen Einkommensteuerbescheid der Eltern, der jeweils aus dem Jahr 2012 stamme, auszugehen gewesen wäre. Bei der Berechnung des elterlichen Einkommens sei immer von einem bestimmten Kalenderjahreseinkommen auszugehen, etwaige Zahlungsunfähigkeiten bzw. die tatsächlich zur Lebensführung verbleibenden finanziellen Mittel wären hingegen für die Berechnung nicht von Bedeutung.

Es könne auch das Einkommen des laufenden Kalenderjahres nicht geschätzt werden, weil es bei den vorliegenden Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit nicht um solche handle, die "regelmäßig gleichbleibend" wären. Es liege in der Eigenheit solcher Einkünfte begründet, dass bis zum Jahresende noch maßgebliche, unvorhergesehene Veränderungen eintreten könnten. Die Voraussichtlichkeit der Entwicklung der Einkünfte sei im Falle der Eröffnung eines Sanierungsverfahrens nicht gegeben, insbesondere auch deswegen, weil der Gewerbebetrieb weitergeführt werde und durch die Betriebsfortführung ein Überschuss erzielt werden könne. Vor der Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides wäre das Einkommen nicht abschätzbar, und die Studienbeihilfenbehörde könne und dürfe der Veranlagung durch das Finanzamt nicht vorgreifen.

6. Am 30.04.2014 beantragte die BF, dass ihre Vorstellung dem bei der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde, und ergänzte die Vorstellung dahingehend, dass die Feststellung, dass Zahlungsunfähigkeiten in Studienbeihilfenverfahren sich nicht auf die Höhe der zumutbaren Unterhaltsleistungen auswirken würden, absolut unakzeptabel sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil im Falle der nachträglichen Einkommensfeststellung durch das Finanzamt Studienbeihilfe nicht nachträglich für die Vergangenheit beantragt werden könne.

Die Studienbeihilfenbehörde habe es außerdem verabsäumt, durch Anfrage beim Masseverwalter Informationen über die Einkünfte der Eltern der BF einzuholen.

Mittlerweile liege auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vor, aus dem hervorgehe, dass sich das Nettoeinkommen der Firma des Vaters der BF gegenüber 2012 wesentlich vermindert habe.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 wurde dem Vorlageantrag beigelegt.

7. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 23.06.2015, DokNr. 336278601, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 17.04.2015 bestätigt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Im Rechtsmittelverfahren wären der am 25.03.2015 ergangene Einkommensteuerbescheid 2013 des Vaters der BF und der am 10.03.2015 ergangene Einkommensteuerbescheid 2013 der Mutter der BF vorgelegt worden. Diese beiden Einkommensteuerbescheide wären zwar nach der Antragstellung, aber noch innerhalb der Antragsfrist auf Studienbeihilfe für das Sommersemester 2015, ergangen und somit der Berechnung der Studienbeihilfe zu Grunde gelegt worden. Auch diese Neuberechnung habe aber keine finanzielle Förderungswürdigkeit der BF ergeben.

Hinsichtlich der Möglichkeiten einer Einkommensschätzung wurde die Begründung aus der Vorstellungsvorentscheidung vom 17.04.2015 übernommen und dahingehend ergänzt, dass eine Schätzung grundsätzlich nur dann vorgenommen werden könne, wenn Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorlägen.

8. Am 14.07.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 23.06.2015. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Einkommensteuerbescheid 2014 des Vaters der BF abzuwarten, und auf dieser Basis die Studienbeihilfe neu zu berechnen. Mittlerweile liege der Einkommensteuerbescheid 2014 des Vaters der BF vor, aus welchem sich ein Negativeinkommen von minus EUR 21.360,49 ergebe. Somit bestehe nunmehr zu Recht Anspruch auf Studienbeihilfe.

Der am 01.06.2015 ergangene Einkommensteuerbescheid, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, wurde der Beschwerde beigelegt.

9. Am 31.08.2015 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 02.09.2015 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:

Gemäß § 1 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2015, ist für die Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.

Gemäß § 6 Z 1 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12).

Gemäß § 7 Abs. 1 StudFG sind maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 1 StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind, sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.

Gemäß § 11 Abs. 1 StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

[...]


Gemäß § 12 Abs. 1 StudFG ist das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

Gemäß § 30 Abs. 1 StudFG ist für die Höhe der Studienbeihilfe das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. ist die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2).

Gemäß Abs. 6 leg. cit. besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet.

Gemäß § 31 Abs. 1 StudFG beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern

bis zu 4 725 Euro 0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro) 10%

für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645 Euro) 15%

für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960 Euro) 20%

über 30 960 Euro 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

Gemäß § 32 Abs. 1, erster Teilsatz StudFG umfasst die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind als Freibeträge zu berücksichtigen:

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 650 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Mit ihrem Vorbringen ist es der BF aus folgenden Erwägungen nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 sowie den Gesetzesmaterialen (RV 473 BlgNR, 18. GP, 28) folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens der sozialen Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (VwGH 27.03.2006, 2005/10/0172; 15.09.2003, 2003/10/0225; 15.09.2003, 2003/10/0117).

In der vom VwGH zitierten RV heißt es bei den Erläuterungen zu § 7 StudFG wie folgt: "Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens konstituiert Abs. 2 als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht den Entscheidungszeitpunkt, sondern den Zeitpunkt der Antragstellung. Das heißt, dass die Prüfung des Anspruches nach der Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Da der Anspruch auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist, soll die Beurteilung nicht von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhängen, der (vor allem bei Rechtsmittelverfahren) häufig erst nach dem Anspruchszeitraum liegt. Die nunmehr ausdrückliche Regelung entspricht der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes."

Im Sinne dieser allgemein dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegenden Systematik hat der Verwaltungsgerichtshof auch judiziert, dass "zum Einkommensnachweis der Einkommensteuerbescheid über das Kalenderjahr maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung veranlagt war. (VwGH 10.11.1986, 85/12/0118).

Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall der BF bedeutet dies Folgendes: Der Antrag wurde am 26.02.2015 gestellt und bezieht sich auf das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/16, sodass im Falle einer Stattgebung des Antrages Studienbeihilfe ab März 2015 zu gewähren gewesen wäre. Unstrittig ist, dass die zum Antragszeitpunkt letztergangenen Einkommensteuerbescheide sowohl des Vaters als auch der Mutter der BF aus dem Jahr 2012 stammen.

Entsprechend der grundsätzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen ist, hat die belangte Behörde zu Recht der Berechnung der Studienbeihilfe zunächst die beiden elterlichen Steuerbescheide über das Kalenderjahr 2012 mit dem Ergebnis zu Grunde gelegt, dass es an der Anspruchsvoraussetzung "soziale Bedürftigkeit" mangelt.

Wenn die belangte Behörde im Zuge des Vorstellungsverfahrens - entgegen dem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 7 Abs. 2 StudFG - bei der Berechnung der Studienbeihilfe vom am 25.03.2015 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Vaters der BF über das Kalenderjahr 2013 sowie von dem am 10.03.2013 ergangenen Einkommensteuerbescheid der Mutter der BF über das Kalenderjahr 2013 ausgegangen ist, also jeweils von nach dem Antragszeitpunkt erlassen Einkommensteuerbescheiden, dann geschah dies wohl nur aus verfahrensökonomischen Überlegungen: Die BF hätte nämlich ihren Antrag vom 26.02.2015 zurückziehen und gleichzeitig im Zeitraum 26.03.2015 bis Ende der Antragsfrist am 15.05.2015 neuerlich Studienbeihilfe beantragen können mit dem Ergebnis, dass in diesem Fall jedenfalls von den Einkommensteuerbescheiden 2013 auszugehen gewesen wäre und im Falle einer Bewilligung Studienbeihilfe ebenfalls rückwirkend ab März 2015 gebührt hätte. Da aber sowohl die Berechnung auf Basis der Einkommensteuerbescheide 2012 als auch die Berechnung auf Basis jener aus dem Jahr 2013 keine soziale Bedürftigkeit ergeben hat, kann dahingestellt bleiben, ob die im Sinne einer Verfahrensverkürzung und Verfahrensbeschleunigung geübte Vorgehensweise der belangten Behörde rechtens gewesen ist.

Unstrittig ist, dass der von der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Einkommensteuerbescheid 2014 erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung - und auch erst nach dem Ende der Antragsfrist für das Sommersemester 2015 - ergangen ist und somit keinesfalls für die Berechnung der Studienbeihilfe herangezogen werden kann. Darüber hinaus scheitert die Heranziehung des Einkommensteuerbescheides 2014 auch schon daran, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG spätestens jener Einkommensteuerbescheid maßgeblich ist, der über das Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, ergangen ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist das dem Beginn des laufenden Studienjahres 2014/15 vorangegangene Kalenderjahr das Jahr 2013, sodass der am 01.06.2015 ergangene Einkommensteuerbescheid über das Jahr 2014 grundsätzlich nicht heranzuziehen ist. Zwar sieht das Studienförderungsgesetz in § 12 Abs. 4 auch die Möglichkeit vor, das Einkommen des - vom Antragszeitpunkt aus beurteilt - letztvergangenen Kalenderjahres für die Berechnung der Beihilfe heranzuziehen, aber zum einen fehlt es an einem dafür erforderlichen Antrag der BF und zum anderen wäre diese Vorgehensweise auch nur dann möglich, wenn sämtliche Einkommensnachweise über dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegen wären, was aber - wie gezeigt - nicht der Fall ist.

Da sich somit aus der gemäß § 11 StudFG grundsätzlich vorgesehenen Methode der Einkommensbewertung das Vorliegen sozialer Bedürftigkeit nicht ergibt, bleibt zu prüfen, ob einer der im § 12 StudFG genannten Sonderfälle der Einkommensbewertung - insbesondere eine Einkommensschätzung im Sinne des Abs. 1 - anzuwenden ist.

Die Schätzung des laufenden Einkommens soll bei jeder größeren Einkommensverminderung gegenüber dem Vorjahr zum Tragen kommen. Es ist ausdrücklich klargestellt, dass nur dauernde Einkommensverminderungen, die sich im Gesamtjahresschnitt auswirken, Anlass zu einer Schätzung sein können, nicht aber bloß kurzfristige Schwankungen der Einkommenshöhe, die saisonal oder ausschließlich durch besondere, nicht gleichbleibende Zahlungen des Arbeitgebers (Abfertigungen, Dienstjubiläen) bedingt sind.

Für die Vollziehung bedeutet dies, dass grundsätzlich Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorliegen müssen, um eine solche Prognose durch Schätzung vornehmen zu können. Ausnahmen davon, also Schätzungen nach weniger als sechs Monaten, werden dann erfolgen können, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10% führen wird (etwa bei Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze, bei langanhaltender Arbeitslosigkeit oder bei Wegfall einer Waisenpension). (RV 1591 BlgNR, 18. GP, 13).

Schon aus der Formulierung der Erläuterungen zu § 12 Abs. 1 StudFG ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einkommensschätzung offenbar vor allem für Personen mit nichtselbständigen Einkünften vorgesehen hat.

Eine Schätzung bei einkommenssteuerpflichtigen Personen durch die Studienbeihilfenbehörde ist grundsätzlich auch deshalb kaum möglich, da die Einkommensentwicklung eines laufenden Jahres erst nach Ablauf dieses Jahres mit Sicherheit möglich ist (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, E 5 zu § 12).

Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Möglichkeit einer Einkommensschätzung nicht nur auf Personen mit ausschließlich nichtselbständigen Einkünften beschränkt wäre, ließe sich für die BF daraus nichts gewinnen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Prinzipiell müssen Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorliegen, um eine Schätzung vornehmen zu können. Ausnahmen davon, also Schätzungen nach weniger als sechs Monaten, werden dann erfolgen können, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - etwa aus den in der zitierten RV genannten Gründen - die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 Prozent führen wird. Im Falle der BF konnten zum Antragszeitpunkt 26.02.2015 weder Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres 2015 vorliegen, noch war die Einkommensentwicklung mit der für eine Schätzung geforderten hohen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar.

In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass auch im Falle einer Schätzung von der Sachlage zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist. Es würde der Systematik des Studienförderungsgesetzes insgesamt und dem Wesen einer Schätzung im Besonderen widersprechen, wenn die Beurteilung des Anspruches von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhinge (RV 473 BlgNR, 18. GP, 28). Würde man bei einer Schätzung im Rahmen des Studienbeihilfenverfahrens nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellen, würde sich das Rechtsinstitut der Schätzung selbst ad absurdum führen, weil man durch bloßes Zuwarten und Ablauf des Kalenderjahres, für das Schätzung begehrt wird, das in diesem Jahr anzusetzende Einkommen immer mit Gewissheit feststellen und der Berechnung zu Grunde legen könnte. Es liegt aber im Wesen einer Schätzungsentscheidung, dass das Prognoseergebnis mit dem tatsächlichen, erst im Nachhinein feststellbaren Ergebnis, häufig nicht übereinstimmt.

Wenn sich also der maßgebliche Sachverhalt nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ändert - wie im verfahrensgegenständlichen Fall durch Erlass des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2014 - wirkt dies nicht auf den ursprünglichen Antrag zurück, sondern sieht das Studienförderungsgesetz vielmehr die Möglichkeit eines Abänderungsantrages vor (§ 39 Abs. 7 StudFG) bzw. ist ein neuerlicher Antrag erforderlich, der allerdings - falls er außerhalb der Antragsfrist gestellt wird - seine Wirksamkeit erst ab dem Folgemonat entfaltet.

Da die Berechnung der Studienbeihilfe gemäß den Bestimmungen der §§ 30 bis 32 StudFG erfolgte und die Richtigkeit der Ergebnisse dieser Berechnung in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, liegt im Fall der BF bei Heranziehung der Einkommensteuerbescheide gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG die Anspruchsvoraussetzung "soziale Bedürftigkeit" nicht vor. Wie dargelegt war auch eine Schätzung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres 2015 im Sinne des § 12 Abs. 1 StudFG nicht möglich.

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Vorstellung nicht statt zu geben, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH bzw. des VfGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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