W147 2108348-1•BVwG W147 2108348-1
W147 2108348-1Tribunale amministrativo federale2 nov 2015
angemessene Frist, Einkommensnachweis, Nettoeinkommen,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung
W147 2108348-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 3. April 2015, GZ 0001400942, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 4. Februar 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, gab die Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" und keine weiteren mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers über den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 2015 (Alterspension in Höhe von € 1.267,99 und Witwenpension in Höhe von € 212,90)
Mietvorschreibung einer Hausverwaltung vom 8. September 2014 (an Beschwerdeführer gerichtet)
Mietvertrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2013 über die Miete eines Allzweckraumes von näher genannten Personen ab 1. März 2013
2. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass sich nach Abzug einer Monatsmiete in Höhe von € 404,90 von der Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.488,39 (zusammengesetzt aus Pensionsbezügen in Höhe von € 1.275,49 und € 212,90) ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.083,49 und eine Überschreitung des Richtsatzes für ein Haushaltsmitglied (in Höhe von € 976,99) um € 106,50 ergebe. Der Beschwerdeführer wurde zur Nachreichung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.
3. Daraufhin wurden der belangen Behörde keine weiteren Unterlagen nachgereicht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. April 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten, außergewöhnliche Belastungen seien nicht nachgereicht worden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer ersuchte um Berücksichtigung seiner der Beschwerde beigeschlossenen Auflistung von "außergewöhnlichen Belastungen" bei Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens. Nachgereicht wurde ein Kontoauszug des Beschwerdeführers vom 15. April 2015 mit folgenden einzelnen Abbuchungen "lt. Gerichtsbeschluss": " XXXX ."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 4. Februar 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular der GIS eine Befreiung von den Rundfunkgebühren, und führte die Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" und keine weiteren mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person an.
Diesem Antrag waren weitere Unterlagen, darunter ein Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers über den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 2015 (Anspruch auf Alterspension in Höhe von € 1.267,99 und auf Witwenpension in Höhe von € 212,90) und eine Mietvorschreibung einer Hausverwaltung vom 8. September 2014 (mit Vorschreibungsbetrag in Höhe von € 404,90) beigefügt.
1.2. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass die Summe der Einkünfte in Höhe von € 1.488,39 (dabei Pensionseinkünfte in Höhe von € 1.275,49 und € 212,90 angeführt) abzüglich monatlicher Mietkosten in Höhe von € 404,90 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.083,49 ergibt, das den für ein Haushaltsmitglied festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 976,99 um € 106,50 übersteigt.
Festgestellt wird, dass dieser Berechnung eine Alterspension in Höhe von € 1.275,49 zugrunde gelegt wird, aus dem vorgelegten Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers jedoch ein Alterspensionsbezug in Höhe von € 1.267,99 ersichtlich ist.
1.3. Der angefochtene Bescheid stützte sich auf eine Berechnungsgrundlage, wonach sich nach Abzug von Mietkosten in Höhe von € 360,90 von den Gesamteinkünften in Höhe von € 1.488,93 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.127,49 ergibt, welches den für ein Haushaltsmitglied vorgesehenen Richtsatz in Höhe von € 976,99 um € 150,50 überschreitet.
1.4. Unter Berücksichtigung aller vorhanden Unterlagen wird folgende Richtsatzüberschreitung errechnet: Die Summe der Einkünfte in Höhe von insgesamt € 1.480,89 (€ 1.267,99 plus € 212,90) minus der nachgewiesenen Wohnungsmiete in Höhe von € 404,90 ergibt eine maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.075,99 welches den für ein Haushaltsmitglied festgesetzten Richtsatz im Sinne des § 48 Abs. 1 FGO um € 99,00 übersteigt.
1.5. Der Beschwerdeführer reichte der belangten Behörde daraufhin keine Unterlagen nach. Der mit der Beschwerde übermittelte Kontoauszug stellt keinen Nachweis außergewöhnlicher Belastungen dar.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwalrtungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen.
Die mit der Beschwerde übermittelten Auflistung von Zahlungen per 15. April 2015 "lt. Gerichtsbeschluss" ist weder Zweck noch Grund der einzelnen Zahlungen zu entnehmen und stellt diese jedenfalls keinen Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes dar.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung eines Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. für die Zuerkennung einer Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Eine von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6. 7. 1989, 87/06/0054; 29. 10. 1992, 92/10/0410).
3.4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:
Die belangte Behörde stellte mit angefochtenem Bescheid eine Richtsatzüberschreitung fest. Es wurde ein maßgebliche Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.127,49 berechnet, indem von der Summe der Einkünfte - angeführte Pensionseinkünfte in Höhe von €
1. 275,49 und € 212,90 - eine Miete in Höhe von € 360,90 abgezogen und eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von € 106,50 festgestellt wurde.
Dem Pensionsanspruchsnachweis des Beschwerdeführers zufolge beträgt seine Alterspension anstatt € 1.275,49, wie von der belangten Behörde herangezogen, lediglich € 1.267,99.
Auch die nachgewiesenen Mietkosten wurden seitens der belangten Behörde zwar im Zuge des Parteiengehörs korrekt, im angefochtenen Bescheid jedoch mit € 360,90 anstatt mit € 404,90 berücksichtigt.
Jedoch verbleibt es insgesamt bei einer Richtsatzüberschreitung im Sinne des § 48 Abs. 1 FGO. Die Summe der Einkünfte beträgt demnach €1.480,89 (Summe aus Alters- und Witwenpension). Abzüglich der nachgewiesenen Mietkosten in der Höhen von € 404,90 ergibt sich demnach ein maßgebliches Haushaltseinkommen von € 1.075,99 und damit eine Richtsatzüberschreitung von € 99,- (Richtsatz für Einpersonenhaushalt: € 976,99).
Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszug des Beschwerdeführers können entgegen der Angabe in der Beschwerde keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des EStG ersehen werden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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