W215 1416087-2•BVwG W215 1416087-2
W215 1416087-2Tribunale amministrativo federale30 ott 2015
anpassungsfähiges Alter, Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung,<br/>Minderjährigkeit, Rückkehrentscheidung
W215 1416084-2/15E
W215 1416085-2/12E
W215 1416087-2/8E
W215 1416086-2/7E
W215 1422963-2/8E
W215 2011198-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.07.2015, Zahlen
1. ) 13-800637110-1283248-1; 2.) 13-800637208-1283230; 3.) 13-800637306-1283221; 4.) 13-800637404-1283213; 5.) 13-811359604-1426391-1 und 6.) 14-1027014000-14837229, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellten am 20.07.2010 Anträge auf internationalen Schutz. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellten deren Vertreter für diese am 10.11.2011 bzw. 30.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (im Fall der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) vom 1.) 08.10.2010, Zahl 10 06.371-BAG, 2.) 08.10.2010, Zahl 10 06.372-BAG, 3.) 08.10.2010, Zahl 10 06.373-BAG,
4. ) 08.10.2010, Zahl 10 06.374-BAG, 5.) 28.11.2011, Zahl 11 13.596-BAG und 6.) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zahl 14-1027014000-14837229, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt III. der Bescheide jeweils gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (im Fall der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) bzw. gegen den Sechstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen jeweils vom 25.03.2015, Zahlen 1.) W129 1416084-1/8E,
2. ) W129 1416085-1/8E, 3.) W129 1416087-1/4E, 4.) W129 1416086-1/4E,
5. ) W129 1422963-1/6E und 6.) W129 2011198-1/6E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF wurden die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung betreffend die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Betreffend den Sechstbeschwerdeführer wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde jeweils ausgeführt, dass keine Umstände erkennbar seien, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene außergewöhnliche Integration schließen lassen würden. Die erwachsenen Beschwerdeführer seien am Arbeitsmarkt nicht integriert, hätten für sich und die Familie laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und seien auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Der Erstbeschwerdeführer habe weder Deutschkurse besucht, sei Schwarzarbeit als Hausmeister nachgegangen und habe sich in keinem Verein engagiert oder gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, ebenso wenig wie die Zweitbeschwerdeführerin. Die Deutschkenntnisse der erwachsenen Beschwerdeführer seien marginal. Die erwachsenen Beschwerdeführer hätten die meiste Zeit ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort Anknüpfungspunkte und erscheine der Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt. Die Rückkehr der Minderjährigen in die Russische Föderation sei ebenfalls gerechtfertigt.
I.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015 wurden die Beschwerdeführer zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen dahingehend aufgefordert, ob sich in ihrem familiären oder privaten Umfeld relevante Änderungen ergeben hätten und die Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgingen.
Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesamt eingelangt am 08.07.2015, erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführer seien seit fünf Jahren in Österreich aufhältig, im Wohnort sehr beliebt und würden von vielen als vorbildlich integriert bezeichnet werden. Es gebe eine Privatinitiative zur Vermittlung von Deutschkenntnissen, womit der Erstbeschwerdeführer im September das Sprachniveau A2 erreicht haben werde. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten ihre gesamte Schullaufbahn in Österreich absolviert und hier ihre maßgebliche Sozialisation erfahren, womit diese ein schützenswertes Privatleben aufgebaut hätten. Dazu komme, dass diese in Russisch und Tschetschenisch weder lesen noch schreiben könnten. Der Viertbeschwerdeführer sei bei seinen Mitschülern so beliebt, dass sich diese entschlossen hätten, persönliche Empfehlungsschreiben für diesen zu verfassen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden auch im örtlichen Fußballklub Fußball spielen und seien eine wichtige Stütze der Mannschaft. Aus den in Vorlage gebrachten Schreiben ergebe sich, dass sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der Schulgemeinschaft mit den Lehrern und Eltern einbringen würden ebenso wie im Fußballverein und diese aktiv in die Gemeinschaft eingebunden seien. Im Hinblick auf die vorrangige Wahrung des Kindeswohls sei die Integration der Kinder zuerst zu prüfen. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer hätten ein in Österreich schützenswertes Privat- und Familienleben aufgebaut, weshalb die Feststellung beantragt werde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Familie auf Dauer unzulässig sei. Dem Schreiben angeschlossen waren eine Vollmachtsurkunde, sieben Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, eine Bestätigung über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an einem Deutschkurs vom 01.07.2015, zwei Schreiben einer Volksschule in XXXX vom 30.09. und 03.10.2014 und handschriftliche Schreiben von Klassen- und Sportkameraden des minderjährigen Viertbeschwerdeführers sowie drei Schreiben eines Sportvereins betreffend die Dritt- und Viertbeschwerdeführer vom Juni 2013, 04.10.2014 und 29.05.2015.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2015 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland gemäß
§ 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich auf die Asylantragstellung gestützt habe. Die Anträge auf internationalen Schutz seien unbegründet gewesen. Die Beschwerdeführer würden Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und hätten Angehörige im Herkunftsstaat. Die unbescholtenen Beschwerdeführer hätten keine außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet erreicht. Die gesamte Kernfamilie kehre in den Herkunftsstaat zurück. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien in einem anpassungsfähigen Alter.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Flüchtlinge in das Bundesgebiet eingereist seien. Die belangte Behörde hätte im gemäß § 75 Abs. 2 AsylG zurückverwiesenen Verfahren alle Beweise selbst aufzunehmen gehabt. Dies sei nur unzureichend geschehen, da die außergewöhnliche Integration der Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht in die angefochtenen Bescheide eingeflossen sei. Die herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht mehr einschlägig da vor verfassungsrechtlicher Verankerung der Kinderrechtskonvention ergangen. Die Beschwerdeführer seien seit fünf Jahren in Österreich aufhältig, leben in XXXX , seien im Wohnort sehr beliebt und würden von vielen als vorbildlich integriert bezeichnet werden. Eine Privatinitiative habe sich der Organisation eines Deutschkurses angenommen, womit der Erstbeschwerdeführer im September das Sprachniveau A2 erreicht haben werde. Hingewiesen wurde abermals auf den Schulbesuch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, die Beliebtheit des Viertbeschwerdeführers bei den Klassenkameraden, die Mitgliedschaft der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in einem Fußballklub und das Engagement der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der Schulgemeinschaft und in einem Fußballverein, wobei auf bereits vorgelegte Schreiben verwiesen wurde. Abermals verwiesen wurde auf das zu wahrende Kindeswohl, infolgedessen auch eine Ausweisung des Erstbeschwerdeführers, sollte diesem keine ausreichende Integration zugesprochen werden, mit der gesamten Familie nicht zulässig sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei nicht gerechtfertigt. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
I.3. Die Beschwerdevorlagen langten am 06.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 10.08.2015 brachte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 10.08.2015 in Vorlage, in welchem im Wesentlichen ergänzend ausgeführt wurde, dass eine Einvernahme der Beschwerdeführer erforderlich gewesen wäre, womit sich die belangte Behörde ein umfassendes Bild von der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer verschaffen hätte können. Dies treffe insbesondere auf den Dritt- und Viertbeschwerdeführer zu, welche die Schule besuchen würden, gute Deutschkenntnisse und zahlreiche soziale Kontakte hätten. Die Beschwerdeführer hätten zwar eine ausführliche Stellungnahme erstattet, welche die belangte Behörde jedoch gänzlich ignoriert habe. Es würden auch aktuelle Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden fehlen. Das Bundesamt sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe keine aktuellen Beweismittel zur Lage im Heimatland der Beschwerdeführer herangezogen. Nach Auszügen aus Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation in englischer und deutscher Sprache wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe eine äußerst knappe Beweiswürdigung vorgenommen und sei nur unzureichend auf die erstattete Stellungnahme und die in Vorlage gebrachten Beweismittel eingegangen. Die belangte Behörde habe sich nur unzureichend mit dem konkreten Fall der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer seien seit Juli 2010 in Österreich, die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers lebe samt Familie in Österreich, wobei sich die Familien gegenseitig unterstützen würden. Die Beschwerdeführer seien ansonsten fast nur mit Österreicherinnen und Österreichern in Kontakt, hätten viele Freunde in ihrer Gemeinde gefunden, seien engagiert, gern gesehen und würden ehrenamtliche Tätigkeiten in ihrem Umfeld übernehmen. Die erwachsenen Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien im Elternverein aktiv. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten Tschetschenisch und Russisch nur mündlich von ihren Eltern gelernt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten eine sehr liberale Einstellungen und seien bemüht, alles im Sinne der Integration ihrer Kinder in Österreich zu tun. Die Kinder würden zur Selbständigkeit erzogen und diesen das Kennenlernen der hiesigen Kultur ermöglicht. Der Erstbeschwerdeführer bemühe sich um das Erlernen der deutschen Sprache, die Zweitbeschwerdeführerin lerne im Selbststudium, da sie wegen der Betreuung ihrer beiden kleinen Kinder keine Möglichkeit zum Besuch eines Kurses habe. Noch einmal wurde auf das Umfeld der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hingewiesen, wozu zahlreiche Bestätigungen und Empfehlungsschreiben vorgelegt worden seien. Den Unterstützungsschreiben komme sehr wohl Bedeutung bei der Beurteilung der Integration der Beschwerdeführer in Österreich zu, was die belangte Behörde anders gesehen habe. Die Beschwerdeführer hätten keine Bindung mehr zum Herkunftsstaat, keine familiären Kontakte und auch keine sozialen Bindungen. Es würden zwar noch die Mutter des Erstbeschwerdeführers und einige Verwandte dort leben, zu diesen bestehe aber seit Jahren kein Kontakt. Eine Reintegration in die Russische Föderation sei äußerst unwahrscheinlich. Der Erstbeschwerdeführer würde aller Wahrscheinlichkeit nach wegen der Verfolgung seines Bruders aufgesucht und mitgenommen werden. Eine Reintegration der Familie sei infolge der Verfolgungsgefahr fast unmöglich. Die Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich seien wesentlich stärker als zur Russischen Föderation. Die belangte Behörde habe keine individuelle Beurteilung des Sachverhalts vor dem Hintergrund der rechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Eine Gesamtabwägung der in Rede stehenden Interessen sei nicht ersichtlich. Die belangte Behörde sei nicht auf die Situation der minderjährigen Kinder eingegangen, sondern habe sich auf Textbausteine beschränkt und die Rechte der Kinder nicht geprüft. Auszugsweise zitiert wurde aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach mit dem Verweis auf einen Bescheid einer anderen Partei ein gravierender Begründungsmangel gegeben sei. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten die bisherige Schullaufbahn in Österreich absolviert, altersentsprechend sehr gute Deutschkenntnisse und der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer ebenfalls starke Bindungen zu Österreich, wo sie geboren worden seien und bisher gelebt hätten. Die minderjährigen Kinder würden daher über ein schützenswertes Familienleben verfügen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden sich mit ihren elf und neun Jahren nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befinden, weshalb diese die Rückkehrentscheidung besonders hart treffen würde, da diese eine dem Kindeswohl schadende Entwurzelung bedeuten würde. Die Beschwerdeführer hätten nicht wiederholt um Asyl angesucht, die lange Verfahrensdauer sei den Behörden zuzuschreiben. Die Beschwerdeführer hätten in der Russischen Föderation keine Wohnmöglichkeiten mehr, die Minderjährigen würden mit Deutsch als Muttersprache aufwachsen und hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens bzw. ihr ganzes Leben in Österreich verbracht. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 8 EMRK sei unzulässig und dieser nicht dringend geboten. Die Beschwerdeführer beantragten die Behebung der angefochtenen Bescheide und die Feststellung, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen würden und den Beschwerdeführern daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen würden und den Beschwerdeführern daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG,
§ 28 Abs. 3 und 4 VwGVG) sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Schriftsatz angeschlossen waren zwei Vollmachtsurkunden, fünf Unterstützungsschreiben von Privatpersonen aus 2014 und 2015, eine Schulbesuchsbestätigung einer Volksschule vom 17.09.2014 den Viertbeschwerdeführer betreffend und ein im Verfahren beim Bundesamt erstatteter Schriftsatz.
Für den 11.09.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Erst- und Zweitbeschwerdeführer erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 12.08.2015 für die Verhandlung. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 28). In der Verhandlung wurden vorgelegt eine Empfehlung eines Bürgermeisters zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer vom 08.09.2015, (bereits bekannte) Unterstützungsschreiben von Privatpersonen und Klassenkameraden sowie ein Schreiben eines Elternvereins einer Volksschule.
Am 24.09.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass bereits vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer sehr um Integration bemüht seien. Der Erstbeschwerdeführer besuche wöchentlich einen Deutschkurs und werde in den nächsten Wochen eine Prüfung in Deutsch A2 ablegen. Die Zweitbeschwerdeführerin werde voraussichtlich in den kommenden Wochen mit dem Besuch eines Deutschkurses beginnen. Diese bemühe sich derzeit um die Organisation ihrer Teilnahme. Einstweilen lerne diese wie bisher alleine und mit Freunden Deutsch. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unzulässig, die Angaben der Beschwerdeführer seien immer konsistent gewesen. Die Beschwerdeführer hätten ihre Lebensumstände im Bundesgebiet durch die Vorlage von Beweismitteln belegt. Mit dem nunmehr in Vorlage gebrachten Arbeitsvorvertrag des Erstbeschwerdeführers werde belegt, dass die Familie künftig selbsterhaltungsfähig sei. Der Stellungnahme angeschlossen wurden ein Arbeitsvorvertrag des Erstbeschwerdeführers vom 15.09.2015, eine Stellungnahme einer Volksschule vom 17.09.2015 und fünf Unterstützungsschreiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 20.07.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellten deren Vertreter für diese am 10.11.2011 bzw. 30.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (im Fall der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) vom 1.) 08.10.2010, Zahl 10 06.371-BAG, 2.) 08.10.2010, Zahl 10 06.372-BAG, 3.) 08.10.2010, Zahl 10 06.373-BAG,
4. ) 08.10.2010, Zahl 10 06.374-BAG, 5.) 28.11.2011, Zahl 11 13.596-BAG und 6.) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zahl 14-1027014000-14837229, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt III. der Bescheide jeweils gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (im Fall der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) bzw. gegen den Sechstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen jeweils vom 25.03.2015, Zahlen 1.) W129 1416084-1/8E,
In gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die gesunden Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden. Die arbeitsfähigen und -willigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben Angehörige im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer hat seine Mutter und zwei Schwestern im Herkunftsstaat, die Zweitbeschwerdeführerin ihre Mutter, drei Schwestern und einen Bruder. Der Erstbeschwerdeführer konnte vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat den Lebensunterhalt für sich und seine Familie finanzieren. Die Beschwerdeführer sind gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden.
Die Beschwerdeführer befanden sich ab ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 20.07.2010 bzw. 10.11.2011 bzw. 30.07.2014 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig im Bundesgebiet. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind illegal ins Bundesgebiet eingereist und haben keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführer haben keine Angehörigen, denen ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt, in Österreich, jedoch Angehörige im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung, sind nicht selbsterhaltungsfähig und gehen keiner Erwerbsarbeit nach. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Bestätigung eines potentiellen Arbeitgebers, wonach er im Fall einer Arbeitserlaubnis arbeiten könnte. Die unbescholtenen Beschwerdeführer haben sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und erfahren Unterstützung von österreichischen Staatsbürgern. Der Erstbeschwerdeführer hat kürzlich mit dem Besuch eines Deutschkurses und dem Erlernen der deutschen Sprache begonnen und spricht gebrochen Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keinen Deutschkurs absolviert, versteht ein wenig Deutsch, kann sich aber kaum ausdrücken und spricht nur ein paar Wörter in der deutschen Sprache. Die erwachsenen Erst- und Zweitbeschwerdeführer fördern ihre Kinder, sind an deren schulischen Leistungen interessiert und bringen sich mit dem Besuch von Elternabenden und Sprechtagen sowie der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen in die Schulgemeinschaft ein. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nicht Mitglieder eines Vereins oder einer sonstigen Organisation.
Die elf- bzw. neunjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die erste Klasse Neue Mittelschule bzw. die vierte Klasse Volksschule. Diese wurden in der Russischen Föderation geboren, haben seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet Deutschkenntnisse erworben, Freunde gefunden und spielen Fußball in einem Fußballklub. Außergewöhnliche sportliche Erfolge haben diese nicht belegt. Der mittlerweile vierjährige Fünftbeschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und hat ebenfalls Deutschkenntnisse erworben. Der Sechstbeschwerdeführer wurde ebenso im österreichischen Bundesgebiet geboren und ist fast eineinhalb Jahre alt. Die Muttersprache der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ist Tschetschenisch.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Identität und das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer konnten nach Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild und Geburtsurkunden schon im Vorverfahren festgestellt werden.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2015 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten im Verfahrensgang näher genannten Beweismitteln.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-VG) .
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre
(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 25.03.2015 die Verfahren der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 19 iVm Abs. 20 Z 1 AsylG, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Bei Verfahren, die gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 68/2013).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführer, die im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, haben keine Angehörigen im Bundesgebiet, die zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, jedoch Angehörige im Herkunftsstaat, weshalb im Fall der Rückkehr der gesamten Kernfamilie in ihren Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle am 20.07.2010 illegal in das Bundesgebiet, die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sind im Bundesgebiet geboren und verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihrer Asylverfahren. Die Dauer der interessierenden Verfahren (zweieinhalb Monate erstinstanzliches Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz, viereinhalb Jahre Beschwerdeverfahren, vier Monate erstinstanzliches Verfahren zur Rückkehrentscheidung, drei Monate Beschwerdeverfahren) übersteigt noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführer jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).
Dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren, hat bis zum Alter von XXXX in seinem Herkunftsstaat gelebt, beherrscht die russische und tschetschenische Sprache und konnte dort den Lebensunterhalt für sich und seine Familie finanzieren. Die Zweitbeschwerdeführerin war bis zum Alter von fast XXXX im Herkunftsstaat, ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht ebenfalls Russisch und Tschetschenisch. Beide haben dort die allermeiste Zeit ihres bisherigen Lebens verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die beiden nach mehr als fünf Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben noch Angehörige im Herkunftsstaat, die jeweiligen Mütter und mehrere Geschwister halten sich dort auf.
Im Gegensatz dazu sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - trotz erfolgter Integrationsschritte - in Österreich schwächer integriert. Sie verfügen über keine nennenswerten Deutschkenntnisse - der Erstbeschwerdeführer hat erst vor kurzem mit dem Deutschlernen begonnen und spricht gebrochen Deutsch, die Zweitbeschwerdeführerin beherrscht nur einzelne Wörter auf Deutsch - und sind von Leistungen aus der Grundversorgung abhängig. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nicht am Arbeitsmarkt integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Die beiden sind nicht Mitglied in Vereinen und/oder Organisationen, wenn auch das Bundesverwaltungsgericht das Engagement der erwachsenen Beschwerdeführer in der Schulgemeinschaft und deren Kontakt mit Österreicherinnen und Österreichern nicht übersieht. Aus der für den Erstbeschwerdeführer vorgelegten bedingten Bestätigung eines potentiellen zukünftigen Arbeitgebers ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation, genauer Tschetschenien, zu dem Schluss, dass sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie Jahrzehnte und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, stärkere Anknüpfungspunkte in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht haben als dies in Österreich der Fall ist. Insofern die Beschwerdeführer ins Treffen führen, dass sich der volljährige Bruder des Erstbeschwerdeführers mit dessen Familie in Österreich befinde, ist festzuhalten, dass dieser nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist und eine Trennung der Beschwerdeführer von diesen nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten nicht unzumutbar ist, da kein Abhängigkeit vorliegt.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Der elfjährige Drittbeschwerdeführer und der neunjährige Viertbeschwerdeführer wurden in der Russischen Föderation geboren. Der vierjährige Fünftbeschwerdeführer und der fast eineinhalbjährige Sechstbeschwerdeführer sind im österreichischen Bundesgebiet geboren. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache Tschetschenisch vertraut gemacht wurden, wie es die Eltern in der mündlichen Verhandlung auch angegeben haben.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich - der Schulpflicht entsprechend - die erste Klasse Neue Mittelschule bzw. die vierte Klasse Volksschule. Sie haben im Bundesgebiet Deutschkenntnisse erworben und Freunde gefunden. Sie befinden sich mit ihren elf bzw. neun Jahren - im Gegensatz zur Behauptung in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), sodass ihnen die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie vor ihrer Ausreise sechs bzw. vier Jahre lang gelebt haben, bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in der Russischen Föderation noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist.
Der vierjährige Fünftbeschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und hat hier seine Sozialisation eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal er im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein wird und ihm deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Im Fall des eineinhalbjährigen Sechstbeschwerdeführers ist noch nicht von einer Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises auszugehen.
Soweit darauf verwiesen wird, dass die minderjährigen Beschwerdeführer, deren Muttersprache Tschetschenisch ist, nicht Russisch bzw. Tschetschenisch lesen und schreiben würden, ist dazu auszuführen, dass darin keine unüberwindbaren Hindernisse an der Rückkehr gesehen werden können, da sich die minderjährigen Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - in einem anpassungsfähigem Alter befinden und sich daher in der Schule in der Russischen Föderation - nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - zurechtfinden werden können. Da ihre Eltern Russisch bzw. Tschetschenisch beherrschen, ist auch davon auszugehen, dass sie von dieser Seite ebenfalls Hilfestellung erhalten werden.
Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Die Beschwerdeführer mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises war den Beschwerdeführern ebenso wie der Schulbesuch und das Erlernen der deutschen Sprache nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz möglich, welche sich als unberechtigt erwiesen. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet ist eben dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Beschwerdeführern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen.
Den schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015, ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des
§ 8 Abs. 3a, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2015 rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2015 u.a. aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ist zu bemerken, dass die erwachsenen Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit zur Darstellung ihrer Lebensumstände im Bundesgebiet hatten und sich die erkennende Einzelrichterin in der Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern gemacht hat.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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