W201 1425736-2•BVwG W201 1425736-2
W201 1425736-2Tribunale amministrativo federale30 ott 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W201 1425736-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 15.10.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 17.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2011 wurde er am 02.03.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zl. XXXX, wurden der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) sowie der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14.03.2012 im Wege der Zustellung an die Zustellbevollmächtigte Caritas Graz (Akt Seite 225).
Die dagegen am 26.03.2012 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2013, Zl. C13 425.736-1/2012/10E, abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde am 14.06.2013 ordnungsgemäß zugestellt.
Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss am 02.10.2013, U 1420/2013-26, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer einen "Folgeantrag" nach der AsylG- Nov und gab im Rahmen der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.01.2014 an, er habe keine Unterkunft keine Papiere und wüsste auch nichts über den Stand seines Asylverfahrens. Er wurde dahingehend belehrt, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei und in Österreich über eine Sache nur einmal entschieden werde. Befragt gab er zu neuen Gründen an, aufgrund eines Familienstreites habe sein Vater im Jahr 2011 zwei Personen getötet und die Familie der Getöteten würden Rache nehmen wollen. Als er in Österreich um Asyl angesucht habe, habe er nicht genügend Zeit gehabt um das zu schildern. Er habe Angst um sein Leben im Falle einer Rückkehr, zumal sein Bruder von der feindlichen Familie getötet worden sei und der Beschwerdeführer selbst ebenfalls gesucht werde. Er habe vor ca. einer Woche mit seinem Onkel telefoniert, der ihm dies alles mitgeteilt habe. Er sei daher zur Caritas gegangen, dort habe man ihm gesagt, er solle neuerlich um Asyl ansuchen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschriftserteilung unter die Niederschrift.
Am 24.09.2015 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Rahmen dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, er habe zuletzt in Kabul gelebt und sei auch von dort ausgereist. Seine Mutter sei verstorben, seine Schwester sei verheiratet und lebe in Kabul. Sein Bruder sei tot, mit seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr und er wisse auch nicht, wo sich dieser derzeit aufhalte. Sein Vater habe mit einem Freund Geschäfte betrieben, es sei zwischen ihm und diesem Geschäftsfreund zu Auseinandersetzungen gekommen in deren Zug sein Vater zwei Personen aus der Familie des Geschäftspartners getötet habe. Deshalb sei sein Vater flüchtig und der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Mit seiner Schwester habe er telefonischen Kontakt. Als Grund für seinen Asylantrag gab er an, sein Leben in Afghanistan sei in Gefahr. Man habe ihn bedroht, sein Bruder sei entführt worden und man habe Geld verlangt. Die ganze Familie werde bedroht. Bereits sein Vater habe Security Personal beschäftigt, das ihn geschützt habe. Der Geschäftspartner des Vaters habe den Bruder töten lassen. Der Beschwerdeführer selbst sei auch bedroht worden von dieser Gruppe. Daher habe er außer für einen Kursbesuch das Haus auch nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer habe im Erstverfahren nicht alle Probleme erzählt da er Angst gehabt habe, dass man ihn auch hier in Österreich finden könne. Sein Vater habe zwei Söhne des Geschäftspartners getötet. Die Gruppe habe wiederum den Bruder des Beschwerdeführers ermordet und der Beschwerdeführer fürchte, im Falle einer Rückkehr ebenfalls getötet zu werden.
In weiterer Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2015 einen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.09.2015 durch Hinterlegung an der Abgabestelle ordnungsgemäß zugestellt.
Am 07.10.2015 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015 Beschwerde ein.
Mit Schreiben seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2015 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 20.10.2015) wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner eingebrachten Beschwerde vorgehalten und ihm eine einwöchige Frist zwecks Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.
In seiner Stellungnahme vom 27.10.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.10.2015) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei über den gegenständlichen Bescheid mittels Hinterlegungsbestätigung am 01.10.2015 benachrichtigt worden. Seiner Berechnung nach ende die Frist daher am 08.10.2015. Die Beschwerde sei am 07.10.2015 eingebracht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustellG).
Die maßgebliche Bestimmung des ZustG lautet:
"§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers."
Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren noch anzuwendenden § 23 AsylGHG waren, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergab, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trat.
Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen.
§ 63 Abs. 5 AVG normierte für die Erhebung einer Beschwerde die Frist von zwei Wochen ab der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153, mwN im Erkenntnis).
Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt völlig unstrittig ergibt, wurde der gegenständliche angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zl. 811228602/14023019, dem Beschwerdeführer am 29.09.2015 rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 06.10.2015 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 06.10.2015, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.
Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers, wurde jedoch erst am 07.10.2015 mit Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist.
Es haben sich auch aufgrund der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die Zustellung des Bescheides fehlerhaft erfolgt wäre. Der Behauptung des Beschwerdeführers, es müsse sich bei dem Datum 29.09.2015 auf der Übernahmebestätigung um ein Versehen der Post handeln, ist zu entgegnen, dass auch der behördlichen Zustellverfügung zu entnehmen ist, dass der bekämpfte Bescheid am 28.09.2015 expediert wurde und somit die Zustellung am 29.09.2015 nachvollziehbar und richtig ist.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, war daher als verspätet (und daher unzulässig) zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung können sich auf einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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