BVwG W173 2103543-1

W173 2103543-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W173 2103543-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2103543.1.00

Spruch

W173 2103543-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Plankel Mayrhofer Partner Rechtsanwälte, Bartensteingasse 16/2/11, 1010 Wien, vom 20.6.2014 gegen den Bescheid vom 19.5.2014, Zl XXXX /15, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, XXXX , betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 18.01.1985 stellte XXXX , (in der Folge: BF) einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten XXXX , Angehöriger des Standeskörpers XXXX an das Bundesrechenamt.

2. Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 22.3.1985, Zl XXXX /7, wurde unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) festgestellt, dass der BF nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten, XXXX , ein Todesfallbeitrag von ATS 40.131,-- gebühre.

3. Mit Bescheid vom 24.4.1985, Zl XXXX /4, wurde vom Bundesrechenamt festgestellt, dass der BF gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung, nach Ihrem verstorbenen Gatten XXXX kein Witwenversorgungsgenuß gebührt. Ferner wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 24 Abs. 1, 4 und 5 eine Abfertigung in der Höhe von brutto S 267.540.- gebührt. Nach dem erfolglosen Versuch, den Bescheid vom 24.4.1985, Zl XXXX /4, samt zwei Anlagen (Meldezettel) am 7.5.1985 an der Adresse der BF ( XXXX ) zuzustellen, wurde die Verständigung über die Hinterlegung am Postamt XXXX mit einer am 7.5.1985 beginnenden Abholfrist im Hausbrieffach eingelegt.

4. Mit Schriftsatz vom 7.7.1986 und 16.7.1986 ersuchte RA Dr. Haslinglehner, gestützt auf die Vollmacht der BF, den Bescheid vom 24.4.1985 zu übersenden. In der mit 16.1.1986 datierten und von der BF unterzeichneten Vollmacht war unter anderem festgehalten, dass RA Dr. Haslinglehner von der BF ermächtigt werde, Zustellungen aller Art für die BF anzunehmen.

5. Mit Schreiben des Bundesrechenamtes vom 7.8.1986, Zl XXXX /12, wurde RA Dr. Haslinglehner eine Ausfertigung des Bescheides vom 24.4.1985, Zl XXXX /4, übermittelt. Die Zustellung erfolgte am 8.8.1986.

6. Am 05.03.2014 stellte die BF einen Antrag auf Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses gemäß § 14 PG 1965 nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten XXXX . Auf Grund des Ablebens ihres Ehegatten beziehe sie bereits eine Witwenpension mit Ausgleichszulage von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (Zl. KLA 1/ XXXX -2 01). Angeschlossen war diesem Antrag der BF neben einem an die BF gerichtetes Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle

XXXX , vom 5.3.2014, in dem eine Aufschlüsselung der Zusammensetzung des Auszahlungsbetrages von Euro 813,99 (Witwenpension, Ausgleichszulage abzüglich Krankenversicherung) erfolgte, ein von der BF ausgefüllter Fragebogen für die belangte Behörde.

7. Mit Bescheid vom 19.05.2014, Zl. XXXX /15, wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag der BF auf Neubemessung ihres Versorgungsgenusses gemäß § 1 DVG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es seien weder neue Tatsachen, die einen Anspruch auf einen Witwenversorgungsbezug belegen würden, vorgebracht worden, noch habe sich die Rechtslage seit der damaligen Bescheiderlassung

maßgeblich geändert.

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.2014 erhob die BF, nunmehr vertreten durch PLANKEL, MAYRHOFER Partner, Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 20.06.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sich bereits ein Widerspruch dadurch ergebe, dass ein mit 24.5.1985 datierter Bescheid angeführt werde, der bereits am "7.5.1985" zugestellt worden sei. Eine entschiedene Sache liege nicht vor, da der von der Behörde genannte Bescheid nie an die BF zugestellt worden sei. Über den Anspruch der BF sei seinerzeit nicht bescheidmäßig abgesprochen worden. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Auftrag an die belangte Behörde begehrt, über den Antrag der BF vom 5.3.2014 inhaltlich abzusprechen.

9. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 zog die BF ihre Beschwerde vom 20.6.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.2014, Zl XXXX /15, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu Spruchpunkt A):

Da die gegenständliche Beschwerde vom 20.6.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.5.2014, Zl XXXX /15, in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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