W102 2013436-1•BVwG W102 2013436-1
W102 2013436-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2015
Antragsänderung, Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W102 2013436-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119522995, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
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B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Im Antragsjahr 2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf drei Almen, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Am 08.11.2011 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2012.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118802352, wurde der Beschwerdeführerin Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1048,92 gewährt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119522995, wurde der Beschwerdeführerin keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Dieser Bescheid wurde mit einer überbetrieblichen Übernutzung im Flächenbogen begründet.
In der rechtzeitigen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Verwehrung der EBP wohl in einer Überschneidung der Berechnung liege.
Mit einer als Abänderungsbescheid bezeichneten Berufungsvorentscheidung der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-1198932799, wurde der Beschwerdeführerin erneut Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1048,92 gewährt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorlageantrag. Diesen begründete sie lediglich mit einem Sachverhalt im Bereich der ÖPUL-Förderung.
Mit Stand vom 22.10.2014 teilte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt hinsichtlich der Nachberechnung der ÖPUL-Förderung mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Antragsjahr 2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der angefochtene Abänderungsbescheid - Verwehrung der einheitlichen Betriebsprämie -beruhte auf einer überbetrieblichen Übernutzung (Plausifehler 24152).
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3.1. Zuständigkeit und Beschwerdegegenstand:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.
Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
§ 64a AVG lautet: "(1) Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
(2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
(3) Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen."
Der Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 (Berufungsvorentscheidung) wurde durch einen Vorlageantrag gemäß § 64 AVG aus dem Rechtsbestand eliminiert. Der gegenständliche Vorlageantrag war offensichtlich durch eine verzögerte Gegenverrechnung der EBP mit der ÖPUL-Förderung indiziert, welche sich mittlerweile aufgelöst hat. Ein Zurückziehen des Vorlageantrags war der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Somit hat das erkennende Gericht der Berufung Folge zu geben und den Spruch des Vorlageantrags zu wiederholen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
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