L512 1428783-2•BVwG L512 1428783-2
L512 1428783-2Tribunale amministrativo federale30 ott 2015
Ermittlungsdaten, exilpolitische Aktivität, Geheimdienst,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, politische Aktivität,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
L512 1428783-2/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2014, Zl. 820927106/1518105, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, stellte am 23.07.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der BF brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.07.2012 im Zuge der Antragsstellung vor, er sei ledig, sei Moslem/Sunnit und habe 3 Schulklassen absolviert. Die genaue Zeit könne er nicht angeben, er sei glaublich 8 oder 10 Jahre alt gewesen, als er die Schule besucht habe. Sein Vater, seine drei Brüder und eine Schwester seien bei einem Anschlag der Taliban in XXXX getötet worden. Seine Mutter lebe in XXXX , Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan. Er habe vor 8 Monaten den Entschluss gefasst auszureisen. Er sei vor ca. 8 Monaten illegal zu Fuß in den Iran ausgereist. Seinen Reisepass, der vor ca. einem Jahr ausgestellt wurde, habe der BF bei einem Freund in Pakistan zurückgelassen. Der BF habe in Griechenland um Asyl angesucht. Sein Antrag sei sofort abgelehnt worden. Er habe in Griechenland kein Asyl erhalten.
Zum Fluchtgrund befragt führte der BF an, er habe in Pakistan gemeinsam mit seinem Vater 2 Vereine gegründet, die sich gegen die Machenschaften der Taliban gerichtet hätten. Ein Verein sei für Jugendliche, der 2. Verein für Erwachsene gedacht gewesen. Die Vereinsnamen würden, XXXX , und XXXX lauten. Durch diese Vereinsgründungen wären sie zu Zielscheiben der Taliban geworden. Diese hätten sie aufgefordert, ihre Antitaliban-Tätigkeiten einzustellen. Widrigenfalls würden diese sie töten. Auch sollten sie sich diesen anschließen. Da sie sich geweigert hätten, die Vereinsarbeiten einzustellen, sei es letztlich zu einem gezielten Anschlag der Taliban auf die Familie des BF gekommen. Dabei wären 4 Geschwister vom BF so wie auch sein Vater getötet worden. Der BF und seine Mutter hätten den Anschlag überlebt. Da der BF aber in Pakistan seines Lebens nicht mehr sicher war, habe er sich zur Flucht entschieden. Das seien seine Asylgründe. Bei einer Rückkehr fürchte der BF die Rache der Taliban [Aktenseite (AS) 27 ff.].
Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes (kurz: BAA) brachte der BF am 10.08.2012 zusammengefasst Folgendes vor:
Er habe im Verfahren bis dato nicht alles verstanden, was die Dolmetscherin gesagt habe. Sein Urdu sei nicht gut. Der BF habe jemanden seinen Pass gegeben, um ein Visum zu organisieren. Dieser habe seinen Reisepass verloren. Der BF legte zwei Schreiben vor, die bestätigen würden, dass der BF Obmann eines Vereins gewesen sei, der gegen die Taliban arbeite sowie ein Video, dass seinen toten Vater, Bruder und seine tote Schwester am Totenbett zeige.
Zum Fluchtgrund gab der BF an, die Taliban hätten immer in ihr Dorf wollen, sie hätten diese nicht reinlassen. Ihre Gruppe habe mit den Taliban gesprochen; entweder würden sie ruhig im Dorf bleiben oder sie würden nicht bleiben dürfen. Die Taliban hätten Mittler zu ihnen geschickt und gesagt, sie müssten den Verein auflösen; wenn nicht, könnten sie sich auf einen Krieg vorbereiten. Die Taliban hätten vier alte Leute entführt. Danach habe man ihnen gesagt, dass sie den Verein auflösen müssen. Sie hätten nein gesagt. Sie seien auch bei der Regierung gewesen und hätten um Hilfe gebeten. Diese hätte ihnen versprochen, dass diese bewaffnete Leute und Autos schicken würde. Sie sollten nur anrufen. Drei Jungs von ihnen seien im XXXX gewesen. Dort hätten sie beobachtet, dass Taliban-Autos in ihre Richtung unterwegs seien. Sie seien sofort zum BF gekommen und hätten ihn benachrichtigt. Von diesen Jungs wären der Onkel und der Großvater von den Taliban getötet worden. Sie hätten gemeint, bevor die Taliban ins Dorf kommen würden, müssten sie attackiert werden. Der BF habe nein gesagt, und ausgeführt, es würde reichen und sie würden das nicht machen. Der BF habe keinen Krieg führen wollen. Sie hätten zum BF gesagt, was er für ein Obmann sei. Die Taliban hätten ihren Onkel und Großvater getötet. Sie seien daraufhin Richtung XXXX gefahren. Sie seien 18 Leute gewesen. Es sei schon dunkel gewesen, als die Taliban gekommen wären. Sie hätten ausgemacht, wenn das Auto mit den Taliban komme, würden sie von der einen, die anderen von der anderen Seite auf die Taliban schießen. Als die Taliban gekommen wären, hätten sie geschossen. Es wären 12 Taliban gewesen, die alle getötet worden wären. Sie hätten deren Waffen mitgenommen und seien ins Dorf zurückgefahren. Die Taliban hätten erfahren, dass sie das gewesen wären. Am nächsten Tag sei auf das Haus des BF geschossen worden, es wäre aber Gott sei Dank nicht getroffen worden. Es sei die Schwester des BF bei ihnen gewesen. Der BF sei auch bei der Regierung gewesen und habe denen gesagt, dass die Taliban auf sie geschossen hätten. Sie hätten keine Hilfe oder Waffen bekommen. Am dritten Tag am Abend habe der BF geschlafen. Seine Mutter habe sein Gewehr genommen, da der BF nicht mehr kämpfen solle. Er sei aufgestanden und habe aufs WC gehen wollen. Er habe im Hof Talibanangehörige gehen sehen. Der BF habe gesehen, wie diese ein Tuch angehoben hätten, unter dem sein Vater geschlafen habe. Seine Mutter sei im Zimmer gewesen. Das hätten sie auch bei seiner Schwester gemacht. Er wäre böse geworden. Er habe kein Gewehr gehabt, daher habe er aus Zorn seine Schuhe auf diese geworfen. Sie hätten Angst bekommen, vielleicht hätten sie gedacht, es wäre eine Bombe gewesen. Sie hätten dann auf den BF geschossen, aber Gott habe ihn beschützt. Er wäre nicht verletzt worden. Dann sei er geflüchtet und habe sich versteckt. Er habe noch weitere Schüsse gehört. Er hätte gedacht, diese würden auf ihn schießen. Der BF habe sich beim Nachbarn versteckt. Er habe gedacht, die Taliban hätten jemanden umgebracht. Der BF habe eine halbe Stunde später Schreie seiner Mutter gehört. Der BF sei zurückgegangen und habe gesehen, dass die Taliban seinen Vater, Bruder und eine Schwester getötet haben. Die Taliban seien weg gewesen. Am nächsten Tag sei die Begräbnisfeier gewesen. Es sei auch der Schlepper dort gewesen, der den BF dann hergebracht habe. Dieser habe zum BF gesagt, dass der ISI alle Paschtunen umbringen möchte, sein Leben wäre in Gefahr. Er habe auch gesagt, der BF solle ihm so viel Geld geben, wie er könne, den Rest würde er nicht zahlen brauchen. Der BF sei vorher schon einmal von den Taliban angehalten und geschlagen worden, weil sein Bart zu kurz und seine Kleidung nicht passend gewesen wären. Befragt gab der BF an, dass zuvor sein Bruder im Kampf gegen die Taliban ums Leben gekommen sei. Einer sei verschwunden.
Der BF habe seine ID-Card im Iran verbrannt. Er sei auf Pakistan sauer gewesen und habe alles verbrannt. Nach Vorhalt des zuständigen Organwalters, der BF habe vor einigen Minuten den Urdu-Text dem Dolmetscher auf Pashtu übersetzt, dies sei sehr flüssig gegangen, habe der BF geantwortet, er könne dies nur ein bisschen; komplett könne er es nicht (AS 55 ff.)
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 13.08.2012, Az.: 12 09.271-BAT gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Der BF habe im Wesentlichen widersprüchliche und unplausible Angaben getätigt. Ferner würde dem BF die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stehen (AS 117 ff.).
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.
I.3. Mit Schriftsatz wurde vom 27.08.2012 wurde vom BF rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Es wurden die Anträge gestellt,
Der Verfahrensgang wurde erneut dargelegt und ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens und mangelnder Beweiswürdigung zur Gänze bekämpft werde. Die belangte Behörde sei der Verpflichtung zur Feststellung bzw. Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde innerhalb von 2 Tagen eine umfassende Beweiswürdigung und ein rechtmäßiges Ermittlungsverfahren durchführen hätte können. Die belangte Behörde habe keine Nachfragen gestellt, keine Widersprüche vorgehalten oder nähere Ermittlungen durchgeführt. Das Fluchtvorbringen sei substantiiert und detailliert. Der BF habe zu den Vorwürfen des BAA Stellung genommen. Der BF beantrage die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis seines schlechten psychischen Zustandes und seiner Vergesslichkeit. Er sei zudem in Kontakt mit seinem Onkel mütterlicherseits, der versuchen werde den Polizeibericht über die Ermordung seiner Familie dem BF zukommen zu lassen. Dem BF stehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, Bezug wurde auf eine Anfragebeantwortung von Accord genommen bzw. wurde diese teilweise wiedergegeben. Zudem würde in der Herkunftsregion des BF ein kriegsähnlicher Zustand herrschen. Die Rückkehr sei zudem nicht möglich. Diesbezüglich wurde ein Länderbericht auszugsweise wiedergegeben (AS 147 ff.).
I.3.1. Mit Schriftsatz ebenfalls vom 27.08.2012 wurde vom BF erneut rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Es wurden erneut die Anträge gestellt,
Der Verfahrensgang wurde wiederholt dargelegt und ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid wegen mangelhafter Ermittlung des Sachverhaltes angefochten werde. Die Behörde habe den belangten Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenen Verfolgungssituation in Pakistan nicht erfolgt sei. Die im Bescheid vorgehaltenen Unschlüssigkeiten seien nicht vorgehalten worden, wodurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Zudem sei das Recht auf Parteiengehör in Bezug auf die Länderfeststellungen zu Pakistan verletzt worden, da dem BF keine Möglichkeit einer Stellungnahme in angemessener Frist eingeräumt worden wäre.
Der BF nahm zu den Vorwürfen des BAA Stellung. Eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des BF sei nicht erfolgt. Die Polizei in Pakistan biete keinen ausreichenden Schutz; diesbezüglich wurden Quellen teilweise wiedergegeben. Es wurden Kopien der Gründungsverträge der Vereine des BF vorgelegt, Unterlagen der Regierung würden nachgereicht und ein Video bzgl. ISI Gefährdung auf Verlangen übermittelt werden (AS 171 ff.)
I.4. Mit Abschlussbericht der zuständigen Polizeiinspektion vom 23.01.2013 wurde festgehalten, dass es am 19.12.2012 in der Asylantenunterkunft zwischen dem BF und einem anderen Asylwerber zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Dabei habe der BF seinen Kontrahenten laut Zeugenaussagen vermutlich mit einem Taschenmesser am Kopf verletzt (AS 193 ff.).
I.5. Mit Schriftsatz vom 19.02.2013 wurde ein Befundbericht von einem Facharzt für Psychiatrie vorgelegt, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass der BF an einer Belastungsreaktion mit Somatisierung leide (AS 221 ff.)
I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2013, Zl. E3 428.783-1/2012-12E wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (AS 233 ff.)
I.6.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
"Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei.
Die erfolgte Beweiswürdigung der Erstinstanz zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als qualifiziert unschlüssig.
So erweist sich die erfolgte Beweiswürdigung der Erstinstanz zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als grob mangelhaft. Der Beschwerdeführer hat aus eigenem seinen Fluchtgrund umfassend dargelegt und beschränkt sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im wesentlichen darauf, dass die Übergriffe der Taliban auf den Beschwerdeführer und seine Familie nicht glaubhaft sein könnten, da der Tatzeitpunkt nicht festgemacht werden habe können. Der Verweis auf die im Rahmen der Einvernahme vom Beschwerdeführer dargebotene Videoaufzeichnung am Mobiltelefon erweist sich als nachvollziehbar, da zum einen nicht Akteninhalt und zum anderen wurde auch nicht schlüssig begründet, warum diese Aufzeichnung gegen die Glaubwürdigkeit sprechen soll. Woraus sich weiters der Schluss ergeben soll, dass der Beschwerdeführer unwahre bzw. unplausible Angaben gemacht habe, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen. Ferner hat die Erstinstanz auch keine Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen vermocht, sodass der Asylgerichtshof nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde.
Der Beschwerdeführer hat auch Beweismittel, welche die Gründung der zwei Vereine belegen sollen, in Vorlage gebracht, jedoch hat die belangte Behörde diese Dokumente weder einer Übersetzung zugeführt noch sich sonst in hinreichender Weise damit auseinandergesetzt, was das erstinstanzliche Verfahren ebenso mit einem Mangel behaftet. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde dies jedenfalls nachzuholen haben und werden entsprechende Ermittlungen zu tätigen sein.
Die belangte Behörde hat auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der kriegsähnlichen Zustände in seinem Heimatland an einer schweren psychischen Krankheit leide, nicht hinreichend gewürdigt. Es genügt in diesem Zusammenhang hinzuzufügen, dass bei Bestehen einer tatsächlichen schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, die von der Erstinstanz getätigte Beweiswürdigung zur Begründung der Unglaubwürdigkeit keine entsprechende Berücksichtigung finden wird können.
In diesem Zusammenhang wird seitens des erkennenden Senates auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (VwGH 15.03.2010, 2006/01/0355-13 unter Hinweis auf VwGH 16.04.2009, 2007/19/1193, VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829, VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080 mwH). Bis zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die im bekämpften Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf seine Erkrankung zurückzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde sohin auch mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im erforderlichen Maße hinreichend auseinander zu setzen haben. Auf den im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Arztbrief wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben, werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung zuzuführen sein und wird auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entsprechend abzuklären und letztlich entsprechend zu würdigen sein. Das BAA wird den Beschwerdeführer auch ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Letztlich ist anzumerken, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen bzw. Beweismitteln auseinanderzusetzen haben wird."
I.7. Vor einem Organwalter des BAA brachte der BF am 26.04.2013 Folgendes vor (AS 275 ff.):
...............
LA: Besitzen Sie weitere Dokumente, die Sie vorlegen möchten?
A: Ich habe eine Urkunde, die belegt, dass Qari Zia Ul Rahman unser Haus angegriffen hat. Bei dem Angriff kamen mein Vater, mein Bruder und meine Schwester ums Leben. Das zweite Ereignis, das bestätigt wird ist, dass mein Bruder XXXX nichts von der Ausgangssperre wusste und in Richtung eines Checkpoints unterwegs war. Die Soldaten haben ihn verdächtigt und auf ihn geschossen. Auch er wurde getötet. Es wird auch bestätigt, dass mein anderer Bruder XXXX verschollen ist.
ANM: Hr. XXXX gibt an, er sei psychisch nicht mehr in der Lage an der Befragung mitzuwirken. Er ersucht um Verschiebung der Einvernahme und um Zuteilung eines anderen Sachbearbeiters, da Gefertigter nicht in der Lage sei respektvoll vorzugehen und eine entsprechende Umgebung zu schaffen, in der er seine Geschichte wiedergeben könne. Eine nachvollziehbare Begründung wird nicht vorgebracht. Hr. XXXX wird über den Verfahrensgang und die Notwendigkeit einer Befragung aufgeklärt. Fr. XXXX wird ebenfalls über den Verfahrensablauf informiert. Die Anwesenden werden auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen. Hr. XXXX wiederholt mehrfach, Willens zu sein, am Verfahren mitzuwirken. Er wolle seine Geschichte erzählen, jedoch mit einem anderen Sachbearbeiter. Hr. XXXX beklagt sich weiters über die langen Wege auf Grund der abgelegenen Unterkunft etc.
(....)
I.8. Mit Schreiben vom 06.05.2013 wurde vom BF ein Zeitungsartikel vorgelegt und ausgeführt, dass aus diesem Beweismittel hervorgehe, dass drei Personen am 08.02.2008 getötet wurden. Bei diesen Personen handle es sich um drei Cousins des BF. Es wurde der Antrag gestellt das vorgelegte Beweismittel hinsichtlich seiner Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen (AS 287 ff.).
I.9. Mit Schreiben vom 16.04.2013 wurde ein ärztlicher Befundbericht vorgelegt. Aus diesem geht zusammengefasst hervor, dass die Durchführung einer CCT geplant sei (AS 295 ff.).
I.10. Vor einem Organwalter des BAA brachte der BF am 02.07.2013 Folgendes zusammengefasst vor (AS 323 ff.):
(....)
LA: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin?
AW: Die Verständigung ist sehr gut. Sie haben mich noch nicht gefragt ob ich heute fähig bin die Einvernahme zu machen.
LA: Diese Frage wäre schon noch gekommen, aber bitte, ich kann diese auch vorziehen. Sind Sie heute physisch und psychisch in der Lage Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ich habe einige Arztbriefe bei mir. Mir geht es psychisch nicht gut. Wenn die Möglichkeit besteht, würde ich die Einvernahme heute nicht machen, da ich psychisch nicht dazu bereit bin.
LA: Würden Sie mir diese Arztbefunde bitte vorlegen?
AW: Ich bin heute zur Einvernahme gekommen, aber wenn es gesetzeswidrig ist, dann bin ich bereit die Einvernahme zu machen. Ich habe noch weitere Befunde, diese habe ich aber nicht hier.
ANM: AW legt einen Psychologischen Befund, XXXX vom 26.06.2013, vor, dieser wird in Kopie zum Akt genommen. Er wird aufgefordert sämtliche ihm vorliegende Befunde ha. einzubringen.
LA: Mich würde interessieren, was konkret Ihnen fehlt?
AW: Ich habe viele Beschwerden. Seit ich hier bin, bin ich krank.
ANM: AW wird aufgefordert konkrete Angaben zu machen.
AW: Ich habe Kopfschmerzen, wenn ich Kopfschmerzen habe, bekomme ich davon auch Magenbeschwerden und starke Bauchschmerzen. Ich kann weder Essen, noch Trinken. Ich kann keine Milch trinken, kein Fleisch essen, kein Hühnerfleisch essen. Alles was ich esse, davon wird mir schlecht. Ich kann auch nicht schlafen. Mir tun auch die Gelenke weh. Der ganze Körper tut mir weh.
LA: Das Sie weder Essen noch Trinken können, kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen, denn Sie sind bereits seit Juli 2012 in Österreich und könnten dies falls sicherlich nicht hier sitzen.
AW: Wenn ich diese Sachen esse, davon bekomme ich Beschwerden.
LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung wegen Ihrer Beschwerden?
AW: Ja ich gehe zum Arzt. Die Ärzte hier behandeln mich nicht. Als ich noch in Pakistan war, habe ich vom Arzt Medikamente bekommen. Mir wurde gesagt, so lange ich lebe, muss ich diese Medikamente nehmen. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich diese Medikamente bei mir gehabt, aber die wurden mir weggenommen.
ANM: AW wird aufgefordert sämtliche Befunde ha. einbringen.
LA: Wie lange hatten Sie diese Medikamente in Pakistan bereits eingenommen?
AW: Als der Vorfall passiert ist, nachdem habe ich die Medikamente eingenommen.
LA: Sie werden aufgefordert eine konkrete Antwort auf die Frage zu geben!
AW: An das Jahr kann ich mich nicht erinnern. Ich habe keine hohe Bildung um mir die Jahreszahlen zu merken. 2011 habe ich begonnen die Medikamente zu nehmen. Wenn es nicht gesetzeswidrig ist, dann würde ich die Einvernahme nicht machen.
LA: Nehmen Sie aktuell Medikamente?
AW: Ja, im Arztbrief sind diese angeführt. Befragt - ich weiß nicht wie diese heißen, im Arztbrief müssen Sie drinnen stehen.
LA: Haben Sie heute Medikamente eingenommen?
AW: Nein. Nur in der Nacht (nachgefragt - am Abend) nehme ich die Tabletten. Diese Medikamente haben mich so abgeschwächt, dass ich einen trockenen Hals habe und zittere.
ANM: AW wird bezüglich seiner Medikamente an seinen Arzt verwiesen. Er wird darauf hingewiesen, dass es hier um die Prüfung seines Asylgrundes geht und nicht darum um Abzuklären, ob er die ärztlich verschriebenen Medikamente verträgt oder nicht.
AW: Dann stellt sich auch die Frage, wenn es mir psychisch nicht gut geht, wie soll ich Ihre Fragen beantworten können. Man muss gesund sein um auch die Fragen beantworten zu können.
LA: Betreffend der heutigen Einvernahme. Schauen Sie, ich muss Ihren Fall beurteilen und dazu ist es erforderlich, dass wir uns über Ihr Fluchtvorbringen und über Ihre Situation unterhalten. Ich habe heute bisher nicht den Eindruck, dass wir uns nicht unterhalten können. Es ist eine flüssige Kommunikation gegeben und Sie geben schlüssige Antworten. Ich sehe bis jetzt keinen Grund, weshalb es nicht möglich sein sollte, dass wir uns über Ihren Fluchtgrund und Ihre Situation unterhalten und diesbezüglich einige Punkte abklären. Was meinen Sie dazu?
AW: Es ist in Ordnung.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato - insbesondere bei vorangegangen Befragungen und Einvernahmen - der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert?
AW: Ich habe vollkommen die Wahrheit gesagt. Ich habe nicht gelogen.
LA: Wurden Ihre Angaben immer rückübersetzt und richtig protokolliert?
AW: Es wurde mir nicht rückübersetzt. Es war an einem Freitag. Die kurze Einvernahme die wir unterbrochen haben. Die wurde mir Rückübersetzt. Vom Dolmetscher wurde diese damals rückübersetzt. Es war alles richtig, aber die erste Einvernahme wurde mir nicht rückübersetzt. Die Erstbefragung wurde nicht übersetzt und auch die zweite Einvernahme. Die zweite Einvernahme war hier, es war an einem Freitag und es war ungefähr 12.00 Uhr. Es wurde mir gesagt, dass das Freitagsgebet ist. Der Dolmetscher sagte mir, dass was ich gesagt habe steht auf diesem Zettel und es wurde mir nicht rückübersetzt.
LA: Das ist für mich jetzt überhaupt nicht nachvollziehbar. Der Dolmetscher, der bei dieser Einvernahme (10.08.2012) anwesend war wird laufend ha. beim BAA für Dolmetschertätigkeiten eingesetzt und ich weiß aus eigener Erfahrung, dass dieser die Rückübersetzungen stets durchführt. Ihre Einvernahme endete zudem um 13.50 Uhr, weshalb Ihr Einwand mit dem Freitagsgebet, 12.00 Uhr, nicht plausibel erscheint.
AW: Wann ist das Freitagsgebet (ANM: AW stellt der Fr. Dolmetscher diese Frage)? Wann wird das Freitagsgebet verrichtet? Der Punkt ist, dass sie mich mit solchen Fragen einfach belästigen wollen. Ich kann mich nicht kontrollieren. Ich habe eine Frage. Lassen wir alles beiseite. Ich möchte Ihnen jetzt die Wahrheit sagen.
Die Probleme die ich in Pakistan habe, die sollten gelöst werden. Ich kann das nicht mehr aushalten, heute eine Einvernahme zu haben und morgen dann bei der Diakonie zu sitzen. Alles was ich sage, mir wird kein Glauben geschenkt. Ich habe ein Video vorgelegt und einen Zeitungsartikel. Ich habe niemanden, außer einer Mutter. Sie wissen, wie wir Paschtunen sind. Meine Mutter kann mir nichts herschicken. Mein Onkel mütterlicherseits hat mir die Sachen geschickt. Der wurde auch bereits getötet. Ich habe da alles zusammengefasst und geschrieben (ANM: AW legt ein Chronologie in englischer Sprache verfasst, diese wird zum Akt genommen, vor). Daraus können Sie die Antworten auf Ihre Fragen entnehmen. Welche Beweismittel benötigen Sie, die ich Ihnen Vorlegen kann. Tote kann ich ihnen ja nicht hierher bringen und sie als Beweismittel vorlegen.
LA: Schauen Sie, das bringt und jetzt nicht weiter, wenn Sie jetzt zynisch werden. Ich habe Ihr Verfahren neu zugewiesen bekommen und möchte mich heute einfach mit Ihnen über Ihren Fluchtgrund, über Ihr Fluchtvorbringen unterhalten. Ich sehe Sie heute zum ersten Mal und muss mich mit Ihrem Vorbringen auseinandersetzen und dies einer neuerlichen Beurteilung zuführen. Dazu ist es erforderlich, dass wir uns ganz normal und sachlich unterhalten. Sind Sie dazu bereit?
AW: Psychisch bin ich nicht bereit. Wenn es sie nicht stört und es nicht gesetzeswidrig ist, dann mache ich es nicht.
LA: Heißt das jetzt, sie lehnen es ab, sich heute mit mir über Ihr Problem über Ihre Fluchtgründe zu unterhalten?
AW: Nein, nein. Ich bin bereit. Ich bin nur sehr nachdenklich und ich habe gestern erfahren, dass ein guter Freund von mir getötet wurde. Er hat vor 13 Tagen geheiratet. Außerdem wurde auch der Mann von meiner Schwester getötet und mein Cousin mütterlicherseits. Ich bin sehr nachdenklich. Wenn ich heute die Einvernahme mache, wird es mir noch mehr Sorgen bereiten. Ich werde immer daran denken, welche Entscheidung sie über mich treffen werden.
LA: Aber das ändert letztlich nichts. Ich muss ja zu einer Entscheidung kommen.
AW: Nach der Einvernahme, wie werden sie sich entscheiden. Ich weiß wirklich nicht mehr weiter.
LA: Schauen Sie, Sie können von mir doch nicht schon jetzt vor der Einvernahme eine Entscheidung erwarten. Ich kann Ihnen auch nicht zusagen, dass ich Ihnen heute, gleich nach der Einvernahme ein Ergebnis präsentieren kann. Ich muss mich danach mit Ihrem Vorbringen auch noch auseinandersetzten, es prüfen. Allenfalls kann es notwendig sein, dass ich noch weitere Erhebungen tätigen muss, was ich jetzt noch gar nicht absehen kann. Verstehen Sie das?
AW: Das habe ich verstanden. Wenn ich die Einvernahme mache - wenn ich sie nicht mache - besteht die Möglichkeit, dass Sie mir zu einem späteren Zeitpunkt eine Ladung schicken. Ich bin sehr nachdenklich und in Sorge. Bald ist fasten und wenn ich während dieses Fastens eine Entscheidung bekomme, dann wird es mir sehr schlecht gehen.
LA: Wie oben bereits ausgeführt, ich habe nicht den Eindruck, dass Sie nicht in der Lage sind heute Angaben zu machen.
LA: Vorweg möchte ich Sie fragen, ob Sie irgendwelche Dokumente zum Nachweis Ihrer Identität vorlegen, wie z.B. einen Personalausweis, Reisepass oder dergleichen?
AW: Nein.
LA: Sie haben mir hier eine Chronologie (siehe oben) vorgelegt. Dies ersetzt aber nicht, dass ich mich persönlich mit Ihnen unterhalte. Ich würde Sie nunmehr ersuchen, mir Ihre Fluchtgründe heute nochmals darzulegen.
AW: Stellen Sie mir Fragen. Die Fragen die Sie haben, stellen Sie mir.
LA: Ich würde gerne nochmals Ihre Fluchtgründe von Ihnen persönlich hören!
AW: Ich habe bereits bei der letzten Einvernahme alles erzählt. Aber damals wurde mir diese Einvernahme nicht rückübersetzt. Ich weiß nicht, was ich gesagt habe. Ich werde Ihnen von Anfang an alles erzählen.
LA: Bitte!
AW: In meiner Region, als die Taliban zum ersten Mal sich verbreitet haben - vor dem Krieg in Afghanistan, gab es in unserer Region keine Taliban, unsere Region war sicher. Ich werde Ihnen einmal alles in einem erzählen.
Unser Dorf war sicher und es waren auch keine Taliban im Dorf. Mein Vater war einer der Ältesten im Dorf, er war ein Malek. Auch weitere Älteste des Dorfes haben sich immer im Dorf versammelt, wenn es irgendwelche Probleme im Dorf gab. Diese wurden gelöst. Dort gelten die Gesetze von FCR. Außerdem gab es auch die Regeln der Lashkar und diese wurden befolgt. Als die Taliban in unsere Region kamen, sie sagten, dass sie weder die Gesetze der FCR, noch die Regeln von XXXX befolgen wollen. Ab nun sollten die Gesetze der Sharia gelten. Der Führer der Taliban, namens Qari Zia ul Rahman, war Afghane. Er hat eine starke Talibangruppierung. Er hat Häuser vernichtet. Die Koranbücher aus den Häusern geholt und sie angezündet. Damit, mit den Häusern, meine ich die Stützpunkte wurden zerstört, wo die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hatte. Sie schickten ihre Leute zu uns. Zwei Personen sind auch zu meinem Vater gekommen. Sie sagten zu meinem Vater, er ist der Älteste der Region. Man habe ihm schon gesagt, dass es seine Pflicht ist, sich uns anzuschließen, nun wird ihm das neuerlich gesagt, er solle seine Lashkar auflösen und zu uns kommen. ANM: Befragt, mit den zwei Personen meinte ich Leute von den Taliban kamen zu meinem Vater.
LA. Bitte fahren Sie fort!
AW: Sie (Befragt - die Taliban) haben es vielen Leuten gesagt, aber keiner hörte ihnen zu. Mein Vater sagte, er ist ein Bewohner der Region. Er hab hier sein Haus und seine Grundstücke. Er sieht es nicht ein, warum er sich von solchen Leuten regieren lassen sollte. Die Leute von Qari Zia ul Rahman sagten, ab nun werden sie das machen was sie wollen. Mein Vater und unsere Verwandten haben sich gegen die Taliban gestellt. Wir stellten eine Gruppierung. Mein Vater war bereits bei der Behörde. Bevor er diesen Krieg begonnen hat, sprach er mit der Behörde. Man sagte ihm Unterstützung zu. Er solle nur die Leute gegen die Taliban aufstellen. Der politische Vertreter sagte meinem Vater, er solle nur seine Leute aufstellen, er würde Unterstützung bekommen. Man würde Hubschrauber, Munition und Panzer zur Verfügung stellen. Als die Taliban in ein Dorf kamen, hat unsere Lashkar sich gegen sie gestellt. Ich selbst war dort nicht anwesend. Das weiß ich aus den Erzählungen meines Vaters. Als mein Vater diesen politischen Vertreter angerufen hat, um ihm von der Lage zu berichten, wurden einige Hubschrauber geschickt. Diese Hubschrauber bombardierten die Gegend, wo sich unsere Leute aufgehalten haben und nicht die Taliban. Obwohl sie wussten, wo sich die Taliban genau aufhalten und befinden. Mein Vater schrie am Telefon und sagte, dass unsere Leute bombardiert werden. Sie haben das deshalb gemacht um uns abzuschwächen. Unsere Region ist ziemlich groß und es war klar wo sich die Taliban aufhalten. Die Taliban haben drei Bewohner unseres Dorfes mitgenommen, darunter XXXX , XXXX und XXXX , und einen vom Dorf XXXX , dessen Namen kenne ich nicht. Die Leute von Lashkar haben sich aufgeteilt und getrennt. Am nächsten Tag wurden ihnen die Köpfe abgetrennt und die wurden auf der Straße aufgefunden. Sie haben auch Briefe hinterlegt. Ich selbst war dort nicht. Sie haben an den Füßen von den Toten die Briefe gebunden. In diesen Briefen stand, wenn ihr nicht aufhört, wird es euch auch so ergehen.
Einige Nächte danach wurde auf unser Haus geschossen. Wir konnten uns retten. Bei uns im Dorf ist es so, wenn ein Haus im Dorf beschossen wird, dann stellen sich alle Bewohner des Dorfes auf die Seite der Bewohner, deren Haus beschossen wurde. Es wurde zurückgeschossen, aber Gott sei Dank wurde dabei weder jemand verletzt oder getötet. Einige Zeit später haben dann die Jugendlichen von unserer Region eine Lashkar gegründet. Wir benannten sie XXXX . Wir waren 18 junge Burschen. Die drei vorher erwähnten Personen aus unserem Dorf, die von den Taliban entführt und getötet wurden, waren Angehörige von Mitgliedern unserer Bewegung ( XXXX ). Es handelte sich um einen Vater und zwei Onkel von Angehörigen unserer Gruppe. Die Taliban waren in XXXX (ANM: = Name der Region), XXXX . Die Taliban waren in Richtung XXXX unterwegs. Einige Burschen von unserer Bewegung haben die Taliban dort gesichtet. Sie berichteten, dass Sie das Auto von den Leuten des Qari Zia ul Rahman auf dem XXXX gesehen haben. Wir, alle 18 Mitglieder, haben uns versammelt. Ich war der Führer. Die drei Personen, deren Angehörige von den Taliban getötet wurden, sagten zu mir, ich solle dagegen etwas machen. Ich wollte mich mit den Ältesten beraten, aber sie sagten mir, da ich die Anführerschaft übernommen habe, soll ich auch fähig sein, etwas zu tun. Ganz ehrlich, ich wollte eigentlich nichts unternehmen. Auch viele meiner Kameraden wollten nichts unternehmen. Wir hatten auch Angst. Als wir die Bewegung gegründet haben, haben wir einige Regeln festgelegt, dass wir uns auf keinen Fall gegenseitig betrügen werden. Wenn wir uns einigen, dass wir das auch durchziehen. Schließlich waren alle 18 Personen bereit, sich mit den Taliban anzulegen. Wir wussten, dass die Taliban in der Nacht zurückfahren werden, dass sie die Straße befahren werden, die Straße XXXX . Wir sind am Abend dorthin gegangen. Wir haben einen abgeschnittenen Baum, der herumgelegen ist, zur Straße getragen um die Straße abzusperren. Es war in der Nacht, gegen 21.00 Uhr. Wir haben uns abgesprochen gehabt. Neun Personen von uns haben sich auf der einen Straßenseite versteckt, die neun anderen auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Wir haben vereinbart, wenn die Taliban die Straße befahren, dass wir sie dann angreifen. Wir haben die Taliban von beiden Seiten angegriffen und alle Taliban, die sich in dem Auto aufgehalten haben, wurden von uns getötet. Ich habe selbst nicht nachgezählt, wie viele Personen das waren. In den Zeitungen war die Rede von 12 Personen. Danach hat Qari Zia ul Rahman, der Führer der Taliban, meinen Vater angerufen. Er sagte meinen Vater, ich gratuliere dir, dass dein Sohn es zu dieser Tat geschafft hat. Er sagte meinem Vater wortwörtlich, einmal werde ich auch dein Gast werden. Damit meinte er, dass er meinen Vater angreifen wird, um Rache zu nehmen. Mein Vater sagte ihm, er solle das machen was er möchte. Der Tod steht jedem zu. An einem Abend, da haben wir zu Hause diskutiert. Man hat mir vorgeworfen, obwohl mein Vater der Älteste ist, würde ich eigenständige Sachen machen und hätte mich selbst zum Anführer gemacht. Ich bin dann auf das Dach (Befragt - auf das Dach meines Elternhauses) geklettert. Bei uns ist es üblich, dass wir in der Nacht Wache halten. Ich habe in dieser Nacht auf dem Dach geschlafen. An diesem Abend war auch meine Schwester zu besuch. Sie wollte mit mir reden und mir sagen, ich solle diese Sachen nicht machen. Um zwei Uhr in der Früh bin ich plötzlich aufgewacht. Ich musste die Notdurft verrichten. An die Uhrzeit kann ich mich deshalb erinnern, weil es mir meine Mutter später gesagt hat. Ich habe herunter geschaut, da habe ich gesehen, dass in unserem Haus die Taliban waren. Ich stellte mir sofort die Frage, was ist los, was ist passiert. Ich hatte Angst. Ich habe nichts gesagt. Ich war noch immer auf dem Dach. Sehr viele waren da. Ich habe alles sehen können, was sie gemacht und gedeutet haben, weil der Mond sehr hell war. Wir hatten einen großen Raum, da haben alle geschlafen. Ich habe mit meinen eigenen Augen gesehen, dass die Taliban die Decke meines Bruders, als nächstes meines Vaters hochgehoben haben und nachgeschaut haben. Bei meinem Vater haben sie den Daumen hochgezeigt, das konnte ich mit meinen eigenen Augen sehen. Dann wollten sie bei meiner Schwester die Decke hochheben. Das konnte ich nicht mitansehen, da habe ich mit dem Schuh nach unten geworfen. Die Taliban haben geglaubt, dass eine Bombe hereingeflogen ist. Sie sind hin und her gelaufen. Ich bin von oben runtergesprungen. Es wurde dann auf mich geschossen. Ich konnte weglaufen. Über einen Umweg bin ich dann zu den Nachbarn gekommen. In der Nähe gibt es auch Stützpunkte der Armee, aber die Armee hat nicht eingegriffen. Auch die Dorfbewohner haben nichts unternommen. Ich habe einige Schüsse gehört. Etwa eine halbe Stunde ist vergangen. Ich habe mit meinen eigenen Ohren noch weitere Schüsse gehört. Ich war mir sicher, dass etwas passiert ist. Eine halbe Stunde, oder 45 Minuten später ist meine Mutter aus dem Haus gekommen. Sie hat herumgeschrien. Ich konnte sie hören, weil ich mich dort in der Nähe in einem Haus versteckt gehalten habe. Als ich dann wieder nach Hause gekommen bin, habe ich mitbekommen, dass mein Vater, mein Bruder und meine Schwester erschossen wurden. Meine Mutter war an diesem Abend im Zimmer, sie hat dort geschlafen. Nach der Diskussion ist meine Mutter ins Zimmer gegangen und ich aufs Dach. Meine Mutter erzählte mir, dass sie einfach herumgeschossen haben. Danach sagte man mir, dass ich die Ursache dafür bin, man würde mich nicht mehr am Leben lassen. Man würde mich vernichten. Dies alles wurde mir von meinen Verwandten gesagt. Meine Mutter sagte mir, ich solle von hier weggehen. Während der Bestattungszeremonie war auch ein enger Freund von meinem Vater, der die italienische Staatsbürgerschaft hat, auch anwesend. Er sagte mir, dass es ein Spiel sei, das alles ist ein Spiel. Ich würde auch so enden. Ich sei noch jung. Es ist doch eine klare Sache, dass die Armee nicht eingeschritten ist. Man muss sich die Frage stellen, wie sind die Taliban hergekommen und wie sind sie hinausgegangen. Die Armee hat die Schüsse gehört und sie haben nichts dagegen unternommen. Er sagte mir, dass es ein Spiel ist. ISI trainiert dort die Leute und unterstützt sie finanziell. Auf einer Seite möchten sie die Leute gegen die Taliban aufbringen und auf der anderen Seite machen sie Operationen und bekommen Unterstützung von den Amerikanern. Tatsache ist, dass sie die Paschtunen töten wollen und für das Töten bekommen sie Geld von den Amerikanern und von den Europäern. Wenn die Regierung es tatsächlich wollen würde, dann würde sie es in fünf Minuten schaffen, die Taliban zu vernichten. Heute gehen sie mit den Taliban eine Vereinbarung ein, andersrum sagen sie uns, wenn wir uns mit den Taliban anlegen, dass wir Unterstützung bekommen. Der Freund meines Vaters, der italienischer Staatsbürger ist, der sagte, ich soll ihm meinen Reisepass geben. Er würde für mich ein türkisches Visum beantragen. Ich soll nur nach XXXX fahren. Meine Mutter und ich fuhren nach XXXX . Etwa 10 Tage war ich dort. So lange hat es gedauert, dass er alles organisiert. Ich war versteckt zu Hause und konnte nicht rausgehen. Dann habe ich meine Reise angetreten. Ich bin dann nach XXXX gefahren. Ich wollte nicht auf das Visum warten, weil das dann eineinhalb Monate Zeit in Anspruch genommen hätte. Meine Mutter sagte mir, sie werde beten, dass ich heil ankomme und ich bin dann hierher gereist. Während dieser Zeit wurde auch mein Bruder von der Armee getötet. Er wurde während der Ausgangssperre getötet.
LA: Haben Sie Ihren Fluchtgrund nun vorgebracht, dann würde ich vorschlagen, dass wir jetzt eine kurze Pause machen, sind Sie damit einverstanden?
AW: Ja.
(....)
I.8. Mit Schriftsatz vom 15.07.2013 wurden Länderquellen vom BF vorgelegt (AS 491 ff.)
I.9. Nach entsprechenden Auftrag des BAA langte ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutische Medizin, ÖAK-Diplom PSY-III, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ein. Darin wurde unter anderem erörtert, dass der BF derzeit an einer belastungsabhängigen psychischen Störung leide (F 43.21 Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz). Der BF ist voll einvernahmefähig. Derzeit sei aus ärztlicher Sicht keine Behandlung erforderlich, u.a. auch da die Belastung durch das Asylverfahren bestehe und hier Medikamente naturgemäß nicht hilfreich seien. Es stehe einer Überstellung keine schwere psychische Störung entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde (AS 549 ff.).
I.10. Am 08.11.2013 langten eine seitens des BAA in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad sowie Hintergrundinformationen aus öffentlichen Quellen ein. Es wurde unter anderem festgehalten, dass XXXX Agency die kleinste und nördlichste Agency der FATA sei. Sie sei am anfälligsten für grenzüberschreitente Schusswechsel mit Afghanen. 2008 gab es eine Militäroperation gegen XXXX , den Anführer der TTP im XXXX . Auf die Militanten wurde mit der Formierung von Laskhkars (Stammesmilizen) sowie Militäroperationen reagiert. Seit 2001 wurden hier 3 Drohnenangriffe berichtet. Ein Militär Cantonment ist unter Konstruktion wie auch in anderen Agencies. Im ersten Quartal war XXXX im Vergleich zu den anderen Agencies der FATA relativ friedlich und die Menschen engagierten sich im Wahlprozess. Entwicklungs- und Gemeindewohlfahrtsaktivitäten waren sichtbar, eine Polio-Bekämpfungskampagne wurde durchgeführt. Die politische Verwaltung behauptete, es gäbe keine no-go-area mehr und Frieden wäre wieder hergestellt nach der Sicherheitsoperation. Der Bau einer Stromstation wurde veranlasst. Von lokalen Jirgas werden die Friedensbemühungen unterstützt. Die Political Agent räumte allerdings ein, dass, obwohl die Agency von Militanten befreit wurde, diese nicht vollständig eliminiert sind und es einige Berichte von Terroranschlägen gab. Für das 2. Quartal berichtet das Center ähnliches. Mit der Regierung arbeiten die Stammesmilizen zusammen - Friedens- XXXX -" XXXX ", deren Mitglieder deshalb Zielscheibe der Taliban sind.
Der Vertrauensanwalt berichtete, dass die Identität des BF und seiner Familie von lokalen Anwohnern bestätigt wurde. Der Großvater des BF war ein sehr bekannten Einwohner des XXXX Gebiets von XXXX . Der Vater des BF war ebenfalls sehr bekannt. Die Mutter des BF lebt derzeit in XXXX zusammen mit den Brüdern des BF. Der BF hat einen Onkel, der ebenfalls sein zuhause in XXXX verließ um nun im Punjab zu leben. Aufgrund der kritischen Situation im Gebiet sind viele Familien in sicherere Regionen gezogen. Es konnte nicht bestätigt werden, wer die XXXX gegründet hat, aber laut den Bewohnern war es nicht der Vater des BF. Laut den Einwohnern wurden sie von Stammesältesten gegründet, im Oktober 2009 als Taliban in die Region kamen. Die Gruppe bestand ursprünglich aus 6000 bewaffneten Stammesmitgliedern, die für die Regierung waren. Laut Anrainern wurde eine XXXX im Gebiet formiert mit dem Namen XXXX . Der Chief der XXXX ist XXXX , auch XXXX genannt. Die Mitgliederzahl ist unbekannt. Sie ist eine pro Regierungsgruppe und besteht aus lokalen Stammdesmitgliedern. Es gibt keine Bestätigung, dass der BF in seinem Heimatdorf eine Gruppe namens " XXXX ( oder -Ensaf) gegründet hätte. Die eidesstattlichen Erklärungen, die vorgewiesen wurden, stimmen im Format mit den Dokumenten, die in der Gegend verwendet werden überein. Inhaltlich konnten die Dokumente nicht bei den Behörden überprüft werden, ohne dass der Namen preis gegeben wäre, was aufgrund des Datenschutzes nicht vorgenommen wurde. Es wurde nicht bestätigt, dass die XXXX XXXX angegriffen hat, sondern die Anwohner sagten, dass es einen Angriff auf die Taliban durch XXXX im Jahr 2011 gab, in der viele Taliban getötet wurden, doch ist die exakte Anzahl unbekannt. XXXX ist kein "soft target". Die lokalen Bewohner bestätigten, dass ein Angriff im Oktober oder September 2011 auf den Wohnsitz des BF stattfand, in der einige Familienangehörige des BF starben. Ob dies ein Angriff der Taliban war, konnte niemand bestätigen, es gibt dort auch viele feindschaftliche Auseinandersetzungen und kriminelle Gangs. Niemand weiß, warum das Haus angegriffen wurde und von wem. Der Vater des BF besaß zwei Häuser, eines in XXXX und ein anderes in XXXX . Das Haus in XXXX wurde angegriffen und zerstört.
Es gibt einen nationale Fluchtalternative in Pakistan seitens er Talibangruppe des Qari XXXX . Im allgemeinen können große Städte in Pakistan, wie Karatschi, Lahore, XXXX und XXXX eine Option für Sicherheit sein, aber zu welchem Ausmaß die gewählte Stadt eine Option für Sicherheit sein kann für eine Person, die einem Konflikt entkommen will hängt vom Profil der Person ab und der Art des Konflikts. Die Evaluierung muss sorgfältig im Einzelfall vorgenommen werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des Konfliktes ab, aus der sie flieht, ob eine Person in einer anderen Stadt gefunden wird oder nicht. Die paschtunische Gesellschaft ist eines Stammesgesellschaft mit engen Familiennetzwerken und da die meisten, wenn sie in eine Stadt kommen, in ihrer "community" leben, kann man sie über diesen Weg leicht finden. Eine "low profile" Person, die einem Konflikt mit einem Taliban Kommandanten entflohen ist, wird in den meisten Fällen in den großen Städten nicht gefunden werden, da es keine Priorität für die Taliban hat, eine "low profile" Person zu suchen (AS 573 ff.)
I.11. Vor einem Organwalter des BAA brachte der BF am 04.12.2013 Folgendes zusammengefasst vor (AS 701 ff.):
Dem BF gehe es gut. Die Dame die bei ihm gewesen sei und ihn früher unterstützt habe, habe der BF mittlerweile nach dem islamischen Ritus geheiratet. Demnächst würden sie auch standesamtlich heiraten(BF legte diesbezügliches Schreiben vor). Die Ehe sei zu Hause von einem Imam geschlossen worden. Bei dieser Zeremonie seien die Schwester von XXXX , eine Arbeitskollegin und drei seiner Freunde anwesend gewesen. Gemeldet sei der BF in XXXX . Am Wochenende sei er dann bei der XXXX in XXXX . Befragt - unter der Woche lebe er in XXXX in einer privaten Wohnung. Der BF bekomme soziale Unterstützung vom Staat. Auch von Pakistan bekomme er Unterstützung in Form von Geldzuwendungen durch seinen Onkel väterlicherseits und seiner Mutter. Der BF befinde sich in Grundversorgung.
Zum Gutachten vom 08.08.2013 führte der BF aus, das sei die Meinung der Ärztin. Sie werde es besser einschätzen können. Der BF habe jedoch starke Kopfschmerzen. Vor allem wenn er unter Druck stehe, oder nachdenklich sei. Gelegentlich nehme er Medikamente. Befragt - den Namen der Medikamente wisse er nicht. Gegen Kopfschmerzen und um Schlafen zu können nehme er Medikamente.
Zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2013 gab der BF an, er möchte wissen, von wem diese Informationen eingeholt worden seine und wann das gewesen sei. Er möchte die Namen wissen. Es sei richtig, das man nicht leicht in die Region XXXX gelangen kann, außer man ist ein Journalist oder jemand, der Recherchen durchführt, oder eine bestimmte Funktion hat. Diesen Personen ist auch gestattet, eine Kamera mitzuführen. In Pakistan sei niemand vertrauenswürdig. Wie könne eine Person ohne Hintergründe bestätigen, ob Schriftstücke original ausgestellt worden sind oder nicht. Die Lage in XXXX sei unsicher. Als die Lage zunehmend schlechter wurde, seien diese Vorfälle passiert. Er möchte noch angeben, seine Leute seien in XXXX , XXXX grundlos getötet worden. Wie könne es sein, dass er dort nicht verfolgt werde.
Der BF habe keine Fragen und möchte auch nichts hinzufügen. Diese aussichtslose Situation mache ihm zu schaffen. Er könne nicht arbeiten und auch keinen Deutschkurs besuchen. Nachgefragt, er bekomme von der Diakonie keinen Deutschkurs. Er besuche jetzt dreimal in der Woche einen privaten Deutschkurs. Er möchte, dass der Organwalter ihm ein Schreiben mitgebe mit der Aufforderung, dass er einen Deutschkurs von der Diakonie bekomme. Der BF besuche in XXXX , in der Nähe vom XXXX , einen Deutschkurs. Dieser Kurs finde in einer Moschee statt. Er besuche diesen Kurs seit zwei Monaten. Dieser Kurs werde von Pakistani¿s abgehalten. Zuhause lerne auch die XXXX mit ihm. Diese sei auch bereit den BF zu unterstützen. Der BF lebe nicht bei Fr. Mag. XXXX da er keine Dokumente habe und eben nicht arbeiten dürfe. Deshalb versuche er immer am Wochenende bei ihr zu sein, da sie unter der Woche in St. Pölten arbeite.
I.12. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.22.1. Das nunmehr zuständige BFA traf folgende Beweiswürdigung:
Aufgrund der Aktenlage - ihren diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden Angaben im Verfahren und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2013 (siehe Beantwortung von Frage 1, AS 589) - erscheint es als glaubwürdig und geht die Behörde im Zweifel davon aus, dass Sie tatsächlich den Namen XXXX führen und pakistanischer Staatsbürger sind.
Da Sie aber kein als unbedenklich einzustufendes nationales Identitätsdokument in Vorlage gebracht haben, war dennoch die Feststellung zu treffen, dass Ihre Identität hinsichtlich Namen und Geburtsdatum nicht hatte zweifelsfrei festgestellt werden können und soweit Sie also im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu Ihrer Herkunft und den Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und Urdu, sowie der geografischen Gegebenheiten Pakistans.
Die Feststellung bezüglich Ihres Familienstandes ergab sich aus Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben und aus dem vorgelegten Schreiben der Frau XXXX , datiert mit 03.12.2013.
Die Feststellungen betreffend der Anzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX ergaben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend Ihren psychischen Gesundheitszustand waren aufgrund der vorliegenden Befunde und eingeholten Gutachten zu treffen:
Sie brachten zwei Befundberichte von XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 17.12.2012 sowie 15.04.2013 in Vorlage. Laut Befundbericht vom 17.12.2012 liege eine Belastungsreaktion mit Somatisierung vor, weiters bestünden Ein- und Durchschlafstörungen. Dagegen wurde Ihnen das Medikament Quetialan 25 mg, 1 Tablette täglich, verschrieben. Laut Befundbericht vom 15.04.2013 bestünden weiterhin negative Gedankeninhalte, die Stimmungslage sei latent dysphor (gereizt). Das Schlafverhalten habe sich in der Zwischenzeit verbessert, es bestehe keine suizidale Einengung. Es bestehe eine bitemporale Cephalea (beidseitiger Schläfenkopfschmerz, der bei innerer Spannung auftrete). Die Therapie mit Quetialan wurde fortgesetzt. Weiters wurde die Durchführung einer CCT angeregt, wobei Sie in der Folge jedoch keine weiteren Befunde vorlegten.
Weiters legten Sie einen Psychologischen Befund der XXXX , Klinische und Gesundheitspsychologin, datiert mit 26.06.2013, vor, wobei die Diagnose F43.1 (Posttraumatische Belastungsstörung) gestellt wurde. In diesem Gespräch, welches in englischer Sprache erfolgte, und bei dem Sie durch Ihre Lebensgefährtin XXXX begleitet wurden brachten Sie vor, mehrere Medikamente, nämlich Diclofenac 75mg SL Retard, Quetialan 25mg, Myolastan 50mg, sowie Diclobene Retard 100mg einzunehmen, während Sie in der Einvernahme mit dem erkennenden Organwalter keine Medikamente namentlich nennen konnten. Eine psychiatrisch-medikamentöse Einstellung, sowie die Abklärung der noch unklaren möglichen somatischen Genese (körperliche Ursachen) der Schmerzzustände, sowie eine psychotherapeutische oder auch klinisch-psychologische Traumabehandlung wurden angeregt.
Da Sie keine weiteren Befunde mehr einbrachten, wurden Sie daher in der Folge vom erkennenden Organwalter zur Abklärung psychischen Gesundheitszustandes bzw. Ihrer Behandlungsbedürftigkeit und zwecks Beantwortung der Frage einer allfälligen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bei Überstellung in Ihr Heimatland einer ärztlichen Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, unter Beiziehung einer Dolmetscherin Ihrer Muttersprache Paschtu, unterzogen. Das Gutachten von XXXX vom 08.08.2013 kommt zum Ergebnis, dass eine Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz F43.21 vorliege, Sie jedoch voll einvernahmefähig seien und aus ärztlicher Sicht keine Behandlung erforderlich sei. Die Belastung bestehe wegen des Asylverfahrens und seien Medikamente in diesem Fall nicht hilfreich. Einer Überstellung in Ihr Heimatland stünden keine schweren psychischen Störungen entgegen, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundstandes bewirken würden.
Zu den von Ihnen bisher vorgelegten Befunden wird im Gutachten von XXXX ausgeführt, dass der Befund des von XXXX vereinbarten CCT laut Ihrer eigenen Aussage nicht mehr vorliege. Was den psychologischen Befund von XXXX betrifft, in dem eine PTSD F 43.1 diagnostiziert worden ist, so seien mehrere Testverfahren (SIP, MHSF-III, der psychopathologische Status nach AMDP und der IES-R) angewendet worden. In den Ergebnissen finden sich die beiden Verfahren IES-R und PTSD-Checklist, welche laut Psychologin den Verdacht einer PTSD begründen würden. In einem Kommentar merkt die Gutachterin dazu an, dass sich in den Ergebnissen lediglich die Ergebnisse dieser beiden Testverfahren IES-R und PCL fänden, die beide Selbstbeurteilungsskalen mit hoher Sensibilität und geringer Spezifität seien und im Asylverfahren eingeschränkt verwendbar sind. Eine Reizbarkeit für sich alleine sei noch keine ausreichende Symptomatik für eine PTSD, insbesondere habe diese in Ihrem Fall bereits vor dem (ANM: fluchtauslösenden) Ereignis bestanden und werde darüber hinaus von Ihnen mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe begründet und sei dieses Symptom eher persönlichkeitsbedingt. Es könne keine ausreichende Symptomatik für eine PTSD gefunden werden.
Das Gutachten von XXXX ist ausführlich, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Frau XXXX ist Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin (PSY3) und Psychotherapeutin/IT und seit 2009 allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und als solche verpflichtet objektiv und neutral eine Untersuchung durchzuführen und nach einem international gültigen Manual zu diagnostizieren. Sie verfügt zudem über große Erfahrung hinsichtlich der Diagnosestellung im interkulturellen Bereich (ca. 6000 Diagnosegespräche mit Menschen aus anderen Kulturen). Insbesondere ist, was die Diagnose im psychologischen Befund von XXXX betrifft, auf die Anmerkungen von XXXX zu den durchgeführten Testverfahren bzw. der eingeschränkten Verwertbarkeit hinzuweisen. Die Untersuchung wurde im Unterschied zu dem, von XXXX geführten Gespräch in Ihrer Muttersprache durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte es zeitlich später, und wurden danach von Ihnen bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Befunde, Gutachten etc. vorgelegt.
Unzweifelhaft ist im Asylverfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Auch wenn für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).
Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.
Der positiv festgestellte Sachverhalt, dass es in Ihrem Herkunftsort, XXXX Agency, Gebiet XXXX , zu Militäroperationen und zu Auseinandersetzungen mit den Taliban kommt, ergibt sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen, sowie aus den einleitenden Ausführungen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2013 zum Hintergrund zur XXXX Agency (siehe AS 573-589).
Jedoch ist die von Ihnen behauptete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban des Qari XXXX bzw. auch seitens des ISI nicht glaubhaft.
Zu Ihrem Fluchtgrund befragt brachten Sie zusammengefasst vor, Ihr Vater hätte einen Verein gegen die Taliban namens " XXXX gegründet. Unter Ihrer Führung hätten die Jugendlichen im Jahr 2010 ebenso einen solchen Verein namens " XXXX " gegründet und legten Sie diesbezüglich zwei Schreiben (siehe Kopien AS 79/80 und 81, Übersetzungen AS 299 u. 319). Ihre Gruppierung XXXX hätte im Jahr 2011 auf der XXXX eine Gruppe Taliban, es wären Leute des Qari Zia ul Rahman gewesen, angegriffen. Bei dem Angriff seien alle Taliban getötet worden, in den Zeitungen wäre die Rede von 12 Personen gewesen. Kurz darauf (im Zuge Ihrer Einvernahme am 10.08.2012 führten Sie aus, es sei drei Tage später gewesen) wären in der Nacht bei Ihnen Zuhause Taliban gewesen und hätten diese Ihren Vater, Ihre Schwester und Ihren Bruder erschossen. Auch würden Sie vom Geheimdienst ISI verfolgt bzw. wolle dieser Sie töten (siehe NS vom 08.10.2012, AS 55-75 und NS vom 02.07.2013, AS 323-389).
Betreffend Ihres Fluchtvorbringens wurde seitens der Behörde eine Recherche in Pakistan veranlasst (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2013, AS 573-639). Das Rechercheergebnis wurde Ihnen in einer Einvernahme am 04.12.2013 zur Kenntnis gebracht und bestätigten Sie in Ihrer Stellungnahme zur Anfragebeantwortung lediglich die schlechte Sicherheitslage in der Region und bezweifelten Sie, dass jemand nach XXXX gefahren sei und persönlich Recherchen durchgeführt habe.
Insoweit Sie ausführten, dass Ihr Vater eine Gruppierung Namens " XXXX bzw. Amaan" gegründet habe, wurde die Existenz einer solchen Gruppierung durch die Recherche bestätigt. Jedoch konnte nicht bestätigt werden, wer die XXXX gegründet habe, aber laut Angaben der Bewohner sei es - abweichend von Ihren Angaben - jedenfalls nicht Ihr Vater gewesen. Laut den Einwohnern sei die Gruppe im Oktober 2009, als die Taliban in die Region kamen, von Stammesältesten gegründet worden und habe ursprünglich aus 6000 bewaffneten Mitgliedern bestanden (siehe Anfragebeantwortung, AS 591).
Ebenso konnte durch die Recherche nicht bestätigt werden, dass Sie in Ihrem Heimatdorf eine Gruppe namens " XXXX " (oder Ensaf) gegründet hätten. Die Anrainer bestätigten zwar, dass im Gebiet eine Gruppierung namens XXXX formiert wurde, jedoch nicht von Ihnen. So Sie außerdem behaupten die XXXX würde aus 18 Mitgliedern bestehen und Sie wären der Führer (siehe NS, AS 353) ist dem Bericht des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad - abweichend von Ihren Angaben - zu entnehmen, dass der Vorsitzende der " XXXX " XXXX (auch XXXX genannt) heiße und sei die Mitgliederzahl unbekannt (siehe Anfragebeantwortung, AS 593).
Die von Ihnen in Vorlage gebrachten Erklärungen betreffend der Vereinsgründungen (siehe Kopien, AS 79-81) stimmen im Format mit den Dokumenten, die in der Gegend verwendet werden überein, jedoch war eine inhaltliche Prüfung der Dokumente bei den Behörden aufgrund des Datenschutzes ohne Preisgabe des Namens nicht möglich (siehe Anfragebeantwortung, AS 593/595).
Auch konnte durch die Recherche nicht bestätigt werden, dass Ihre Gruppierung " XXXX " die Taliban des XXXX angegriffen hätte, sondern habe es laut den ansässigen Bewohnern im Jahr 2011 einen Angriff durch die XXXX auf Taliban gegeben, jedoch ohne das Wissen, dass es sich um Taliban des Qair XXXX gehandelt habe und unterscheiden sich somit die Details (siehe Anfragebeantwortung, AS 595/597).
Insoweit Sie ausführten, nachdem Ihre Gruppierung die Taliban angegriffen habe, wären die Taliban kurz darauf nachts zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Ihren Vater, Ihren Bruder und Ihre Schwester getötet, ergab die von der Behörde veranlasste Recherche zwar, dass es im Oktober oder September 2011 einen Angriff auf Ihren Wohnsitz gegeben habe, bei dem einige Familienangehörige gestorben seien, jedoch konnte niemand bestätigen, ob dies ein Angriff der Taliban gewesen sei. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes zufolge gibt es dort auch viele feindschaftliche Auseinandersetzungen und kriminelle Gangs. Niemand weiß, warum das Haus angegriffen wurde und von wem (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AS 595/597).
Es konnte somit nicht bestätigt werden, dass der Tod Ihrer Familienangehörigen, wie von Ihnen behauptet, tatsächlich mit den Taliban in Zusammenhang steht. Zudem machten Sie im Verfahren in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben und führten Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung kurz nach Ihrer Ankunft in Österreich aus, "..... Da wir uns weigerten die Vereinsarbeiten einzustellen, kam es letztlich zu einem gezielten Anschlag der Taliban auf meine Familie. Dabei wurden 4 Geschwister von mir, so wie auch mein Vater getötet. Ich und meine Mutter haben den Anschlag überlebt. ...." (siehe Erstbefragung Pkt. 11, AS 37). Bei dieser Erstbefragung führten Sie auch anlässlich der Erhebung Ihrer Familienangehörigen aus, Ihre 3 Brüder und Ihre Schwester wären gemeinsam mit Ihrem Vater bei einem Anschlag der Taliban getötet worden (siehe AS 31, Pkt. 5). Im Zuge Ihrer Einvernahmen am 10.08.2012 und 02.07.2013 gaben Sie dann widersprüchlich an, bei diesem Angriff durch die Taliban wären Ihr Vater, Ihre Schwester und Ihr Bruder (siehe AS 61 bzw. AS 341) getötet worden. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs führten Sie aus, Sie hätten dies niemals gesagt und führten Sie diesen Widerspruch auf den bei der Erstbefragung anwesenden Dolmetscher, die Einvernahme fand in der Sprache Urdu statt, zurück, bzw. wäre Ihnen nicht rückübersetzt worden (siehe AS 351). Dazu ist auszuführen, dass Sie mit Ihrer Unterschrift sowohl die Rückübersetzung als auch die Tatsache, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe, ausdrücklich bestätigt haben. Auch haben Sie im Verfahren wiederholt angegeben, dass Sie die Sprache Urdu beherrschen (siehe Erstbefragung AS 27, Pkt. 1, sowie EV vom 02.07.2013, AS 325) und sind Ihre Ausführungen auch aus diesem Grund nicht nachzuvollziehen. Gerade im Hinblick auf die Angaben zu Ihren nächsten Verwandten (Eltern, Geschwister) ist zu erwarten, dass Sie in der Lage sind, dazu konkrete und wahrheitsgemäße Angaben zu machen und sind Ihre widersprüchlichen Angaben insofern nicht nachvollziehbar.
Auch die Schilderung des Angriffes der Taliban bei Ihnen Zuhause, bei dem Ihr Vater und Ihre Geschwister getötet worden seien, erscheint keinesfalls lebensnah und plausibel. So Sie ausführten, es sei bei Ihnen üblich, dass man in der Nacht Wache hält und Sie seien zu diesem Zweck auf das Dach Ihres Elternhauses geklettert um dort zu schlafen, ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, dass Ihnen Ihre Mutter Ihr Gewehr weggenommen hätte und Sie ohne Waffe Wache gehalten hätten (siehe NS vom 10.08.2012, AS 59 bzw. vom 02.07.2013, AS 339/341). Widersprüchliche Angaben ergeben sich auch, als Sie einerseits bei Ihrer Einvernahme am 20.08.2011 ausführten, Ihre Mutter hätte Ihr Gewehr genommen, da Sie nicht mehr kämpfen sollten, andererseits führten Sie anlässlich Ihrer Einvernahme am 02.07.2013 (siehe AS 371) aus, Sie hätten angenommen, Ihre Mutter werde Ihnen Ihr Gewehr hinaufbringen, Ihre Familie hätte geglaubt, dass Sie das Gewehr mitgenommen hätten. Auch Ihre Schilderung, Sie hätten gegen diese Taliban mit Ihrem Schuh geworfen und die Taliban hätten sich vermutlich gedacht es handle sich um eine Bombe erscheint nicht lebensnah. Diesfalls wäre vielmehr anzunehmen, dass die Taliban sofort geflüchtet wären, anstatt weiterhin dort zu verharren und Ihre Familienmitglieder zu töten.
Widersprüche ergaben sich aus Ihrem Vorbringen auch insofern, als Sie anlässlich Ihrer Einvernahme am 02.07.2013 zu Ihrem Fluchtgrund befragt ausführten, Qari Zia ul Rahman, der Führer der Taliban hätte Ihren Vater angerufen (siehe AS 339) und diesem zur Tat seines Sohnes (gemeint der Angriff Ihrer Gruppierung auf eine Gruppe von Taliban, siehe oben) gratuliert. Im Zuge Ihrer Einvernahme am 10.08.2012 erwähnten Sie dies nicht einmal ansatzweise.
Zur von Ihnen in Vorlage gebrachten Kopie eines Bestätigungsschreibens des Kreises XXXX vom 19.08.2012, welches Ihnen Ihr Onkel übermittelt habe, ist zunächst auszuführen, dass (siehe AS 283 bzw. Übersetzung AS 301) die seitens der Behörde in Auftrag gegebene Recherche ergab, dass das Schreiben zwar im Format mit den Dokumenten, die in der Gegend verwendet werden übereinstimmt, jedoch war eine inhaltliche Prüfung des Dokumentes bei den Behörden aufgrund des Datenschutzes ohne Preisgabe des Namens nicht möglich (siehe Anfragebeantwortung, AS 593/595).
Soweit im vorgelegten Bestätigungsschreiben ausgeführt wird, Ihr Haus wäre von Qari XXXX , dem Leiter der Taliban angegriffen worden, differiert dies insofern mit dem Rechercheergebnis der Staatendokumentation, als die lokalen Bewohner zwar einen Angriff auf Ihren Wohnsitz im Oktober oder September 2011, bei dem einige Ihrer Familienmitglieder gestorben seien, bestätigten, jedoch konnte niemand bestätigen, ob dies ein Angriff der Taliban war. Zufolge dem Bericht des Vertrauensanwaltes weiß niemand warum das Haus angegriffen wurde und von wem (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AS 597, Antwort zu Fragen 8/9).
Es ist amtsbekannt, dass die Beschaffung von (echten oder gefälschten) Gefälligkeitsdokumenten praktisch jeglichen Inhalts in Pakistan - allenfalls gegen ein entsprechendes Entgelt - ohne größeren Aufwand jederzeit möglich ist (vgl. AsylG vom 02.05.2012, C9 409972-1/2009/9E) und ist in Würdigung obiger Ausführungen das von Ihnen in Kopie vorgelegte Bestätigungsschreiben für sich alleine nicht geeignet, Ihr Vorbringen zu stützen.
Völlig widersprüchliche Angaben machten Sie auch bezüglich der Zerstörung Ihres Hauses bzw. jenes Ihrer Familie. Im Rahmen Ihrer Einvernahme am 10.08.2012 gaben Sie an, Ihr Haus sei bombardiert worden (siehe AS 63). Im Zuge Ihrer Einvernahme am 02.07.2013 führten Sie aus, das Haus sei mit einem Bulldozer von der pakistanischen Armee vernichtet worden (siehe AS 345) und Sie hätten bereits ein Video vorgelegt. Darauf hingewiesen, dass sich im Akt kein solches Video findet und aufgefordert, dieses auf einem Datenträger vorzulegen gaben Sie an, Sie hätten das Video auf einer Memorycard gehabt, welche Sie verlegt hätten. In derselben Einvernahme gaben Sie wiederum später an, mit Panzern wäre man über Ihre Häuser gefahren (siehe AS 361) und ist Ihren Angaben zu entnehmen, dass es damals in Ihrer Gegend zu Operationen der Armee gegen die Taliban gekommen sei. Auf Vorhalt Ihrer widersprüchlichen Angaben meinten Sie bloß, Sie könnten nichts dafür, wenn man Sie nicht verstehe (siehe AS 363).
Zwar wird von der Behörde die Zerstörung Ihres Hauses nicht angezweifelt (siehe auch Anfragebeantwortung der Staatendokumentation), jedoch sind Ihre widersprüchlichen Angaben über die Zerstörung ein Indiz dafür, dass Sie hier keine wahrheitsgemäßen Angaben machen.
Insoweit Sie Ihre Flucht auch damit begründen, dass Ihnen auch durch den Geheimdienst (ISI) eine Verfolgung drohe ist festzustellen, dass Sie derartiges im Zuge Ihrer Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt haben. Zwar dient die Erstbefragung, von Gesetzes wegen in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute, nicht aber der näheren Fluchtgründe (§19 Abs. 1 AsylG 2005), weicht jedoch das spätere Vorbringen derart von den Erstaussagen ab, beeinträchtigt dies sehr wohl die Glaubwürdigkeit des Antragstellers.
In Ihrer Einvernahme am 10.08.2012 bezogen sich Ihre Angaben, dass der Geheimdienst ISI Sie töten wolle, allein auf die Behauptung eines Schleppers und sind damit allenfalls spekulativ. Bei einer weiteren Einvernahme am 02.07.2013 führten Sie dann dazu befragt, wie Sie darauf kommen, dass der ISI hinter Ihnen her sei, aus: "Ich habe ein Video in meinem Dorf aufgenommen. Ich habe von oben gefilmt. Zu diesem Zeitpunkt waren wenige Taliban in der Region. Das war in der Anfangszeit der Taliban. Sie haben sich gemeinsam mit den Leuten der Armee unterhalten und hatten untereinander ihren Spaß. Ich habe das Video dann im Dorf vorgezeigt und verbreitet. Dieses Video habe ich vor den ganzen Vorfällen aufgenommen. Selbstverständlich haben sie sicherlich danach gefragt von wem dieses Video ist. In unserer Region ist es so, ein normal lebender Bewohner, ob er für oder gegen die Taliban ist, spielt keine Rolle. Sein Leben ist in Gefahr. Das sind die Regeln in unserem Dorf."
Nachgefragt, ob es konkrete Verfolgungshandlungen seitens des ISI gegen Ihre Person gegeben habe meinten Sie lapidar, Sie wären verfolgt worden. Aufgefordert die Frage zu beantworten führten Sie dann aus, der Geheimdienst hätte die Armee informiert nicht zu handeln, als die Taliban Ihr Haus angegriffen hätten. Darauf aufmerksam gemacht, dass Ihre Angaben spekulativ sind und nachgefragt, warum Sie konkret wissen, dass der Geheimdienst die Armee informiert habe bzw. angeregt habe die Armee möge nicht eingreifen gaben Sie an: "Gott hat mir ein Gehirn gegeben und ich kann denken. Wie kann es sein, dass die Taliban ungehindert in das Dorf kommen und auch ungehindert das Dorf wieder verlassen. Wieso hat sich niemand gegen sie gestellt." In Würdigung Ihrer - wie oben ausgeführt - widersprüchlichen und spekulativen Angaben erscheint es der Behörde auch nicht glaubhaft, dass Sie einer persönlichen Verfolgung durch den Geheimdienst (ISI) ausgesetzt sind und scheint es, dass Sie durch diese Behauptung lediglich Ihr Fluchtvorbringen zu steigern versuchen.
Gesamt betrachtet vermochten Sie - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - der Behörde jedenfalls kein nachvollziehbares, gehaltvolles und glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen und konnte die von Ihnen behauptete Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation für Ihre Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.
Aus den Feststellungen der Staatendokumentation sind keine Umstände bekannt, dass in Pakistan eine solche extreme Gefährdungslage bestände, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Da Ihr Vorbringen zur behaupteten Gefährdungs-/Verfolgungssituation als unglaubwürdig zu beurteilen war, geht die Behörde davon aus, dass Sie im Falle einer Rückkehr nicht bedroht oder gefährdet sind.
Bei Ihrer Person handelt es sich um einen erwachsenen, jungen und gesunden Mann. Sie sind in Pakistan aufgewachsen, beherrschen die Sprache und sind mit den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut. Es ist Ihnen zumutbar, dass Sie in Ihrem Heimatland einer Arbeit nachgehen und Sie, allenfalls auch durch diverse Hilfstätigkeiten oder als Tagelöhner, in der Lage sich auch aus eigenen Kräften für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Insoweit sich den zugrunde gelegten Länderfeststellungen sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen ist, dass in Ihrer in den FATA gelegenen Herkunftsregion " XXXX Agency" unterschiedliche terroristische Organisationen operieren, wobei das Spektrum von einheimischen Aufständischen bis hin zu internationalen Terrororganisationen reicht, welche die FATA als Ausgangspunkt ihrer Operationen verwenden bzw. es in den FATA auch zu Militäroperationen und militanter Gewalt kommt ist festzustellen, dass es Ihnen - unter Zugrundelegung obiger Ausführungen zu Ihrer Person - durchaus zuzumuten ist, in einer anderen Region Pakistans, insbesondere in z. B. in Großstädten wie XXXX , Lahore, XXXX oder Peshawar zu leben.
Auch verfügen Sie in Pakistan über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und lebt Ihre Mutter bei Ihrem Onkel väterlicherseits in Peshawar und ist auch davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr, zumindest für die erste Zeit Unterstützung durch Ihre Verwandten vorfinden. Ihre Familie besitzt Geschäfte in XXXX und XXXX . Zudem können Sie sicherlich auch auf zumindest finanzielle Unterstützung durch Ihre Lebensgefährtin zurückgreifen.
Darüber hinaus haben Sie im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken.
Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Afghanistan gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13- MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Die Feststellungen betreffend Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus Ihren niederschriftlichen Einvernahmen."
I.12.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.12.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage, da keine besonderen Umstände im Sinne des § 55 Absatz 2 FPG vorliegen würden.
I.13. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde erhoben.
Begründend wurde zusammengefasst - nach Darlegung der Fluchtgründe - ausgeführt, dass die Beweiswürdigung nicht schlüssig sei und eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorliege. Beispielsweise habe der Vertrauensanwalt nicht feststellen können, dass der Vater des BF Gründer der Gruppierung " XXXX " sei, laut Informationen der dortigen Bewohner hätten Stammesälteste die Gruppierung gegründet. Diesbezüglich liege kein Widerspruch zu den Angaben des BF vor, da der Vater des BF bei den Stammesältesten in der Jigar war als die " XXXX " gegründet wurde. Der Vater des BF sei nicht der alleinige Gründer der Gruppierung gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich, ob die im Bericht angeführte Person der ursprüngliche Gründer oder aktuelle Vorsitzender sei. Laut BF würden es sich bei den genannten Namen nicht um eine Person, sondern um zwei Personen handeln. Die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten sei kritisch zu betrachten, da die Befragungsmöglichkeiten von diesem aufgrund der instabilen Lage sehr eingeschränkt waren. Es sei zudem nicht verständlich, warum der Verbindungsbeamte bei seinen Recherchen sich nur auf Aussagen der Bewohner stützt und sich nicht auch bei den pakistanischen Behörden betreffend einer etwaigen Registrierung der Gruppierung erkundigt hat. Dies musste auch unter der Wahrung der Anonymität des BF möglich sein. Zudem sei nicht klar, ob die befragten Personen im Zusammenhang mit dem Angriff auf das Haus des BF keine Angaben bezüglich der Angreifer machen konnten oder ob sie aus Angst keine Angaben dazu machen wollten. Aufgrund des Umstandes, dass die Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung getätigt wurden, der BF sich in Schubhaft und in einem schlechten Allgemeinzustand befand, Probleme bei der Verständigung mit der Dolmetscherin stattfanden, kann dem BF nicht vorgehalten werden, dass seine Angaben betreffend der Anzahl jener Personen, die beim Angriff auf sein Haus ums Leben kamen, widersprüchlich wären. Die geschilderte Situation am Dach sei deshalb nachvollziehbar, da die Mutter des BF nicht wollte, dass der BF aktiv gegen die Taliban kämpfe. Der BF habe zudem an dem besagten Abend nach einer Auseinandersetzung vergessen sein Gewehr mit auf das Dach zu nehmen. Die Ausführungen des BF bezüglich des Vorfalles mit dem Schuh seien zudem schlüssig. Bezüglich der Zerstörung des Hauses sei es lediglich zu kleinen Unstimmigkeiten gekommen. Der BF sei aufgrund der langen Dauer der Einvernahme nicht mehr ganz konzentriert gewesen. Das thematisierte Video wurde erst aufgenommen als das Haus bereits zerstört war bzw. wird sich der BF bemühen, eine Kopie des Videos zu organisieren bzw. vorzulegen. Allgemein sei bekannt, dass der Geheimdienst ISI immer wieder mit den Taliban kooperiere. Der BF habe in der Anfangszeit der Taliban ein Video aufgenommen, dass beweist, dass es eine Zusammenarbeit von ISI und den Taliban gebe. Der BF sei derzeit nicht im Besitz dieses Videos, werde jedoch versuche es zu beschaffen. In den Länderfeststellungen werde immer wieder von "high profil persons" und "low profil persons" gesprochen, allerdings werden zu dieser Unterscheidung keine Feststellungen getroffen. Der BF gehöre mitsamt seiner Familie aufgrund der Vorfälle und Stellung zu den "high profil persons". Das Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, da das medizinische Gutachten, welches vom BAA in Auftrag gegeben wurde, dem BF nie in schriftlicher Form übermittelt worden wäre. Betreffend der Qualifikation und der Schlüssigkeit des Gutachtens wurden Ausführungen getroffen. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, diesbezüglich wurde auf einzelne Punkte eingegangen. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig und würden nicht näher auf die Heimatregion des BF eingehen. Eine Anfragebeantwortung von Accord werde nachgereicht, da diese noch in Bearbeitung sei.
Es wurden die Anträge gestellt,
I.14. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt - nach Übermittlung des vom BAA in Auftrag gegebenen Gutachtens - dazu bzw. zu den bisherigen maßgeblichen Sachverhalt innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben [Ordnungszahl (OZ) 2.].
I.15. Am 14.04.2014 langten Unterstützungsschreiben ein (OZ 3).
I.16. Mit Schreiben vom 14.04.2014 nahm der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Es wurde zusammengefasst festgehalten, es sei nicht verständlich, warum das BAA ein Sachverständigengutachten von einer Allgemeinmedizinerin lediglich mit Zusatzdiplom für psychotherapeutischer Medizin anstatt einer Facharztes für Psychiatrie erstellen hat lassen. Die Schlussfolgerungen seien zudem nicht schlüssig, da der BF während der Begutachtung immer wieder über den Tod seiner Verwandten sprach. Gewisse Aussagen des BF wären nicht in der abschließenden Beurteilung berücksichtigt worden. Eine Voreingenommenheit der Gutachterin würde vorliegen, diesbezüglich wurden Teile des Gutachtens zitiert. Die Gutachterin würde sich zudem nur sehr oberflächlich mit dem Vorbringen und Beschwerden des BF auseinandersetzen. Zudem wurden Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich getroffen sowie ergänzende Länderberichte vorgelegt und dazu Erläuterungen getroffen. Es wurden erneut jene Anträge gestellt, die der BF bereits in seinem Beschwerdeschreiben angeführt hat (OZ 4).
I.17. Am 15.04.2014 langte ein Unterstützungsschreiben ein (OZ 5).
I.18. Mit Schreiben vom 15.04.2014 wurde die familiäre Situation des BF dargelegt (OZ 6).
I.19. Am 15.04.2014 und 17.04.2014 langten Unterstützungsschreiben ein (OZen 7,8,9).
I.20. Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 wurde ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 25.04.2014 vorgelegt (OZ 12).
I.21. Mit Schreiben vom 08.08.2014 bzw. 16.11.2014 bzw. im Rahmen einer Vorsprache beim Bundesverwaltungsgericht sowie im Rahmen einer Beweismittelvorlage bei der belangten Behörde wurde um Änderung des Geburtsdatums bzw. Neuausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte ersucht bzw. wurden Unterlagen vorgelegt (OZen 13, 14, 15, 16).
I.22. Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurde die wirtschaftliche Situation des BF dargelegt (OZ 17).
I.23. Mit Schreiben vom 20.05.2015 wurde der Arbeitsvertrag des BF vorgelegt (OZ 18).
I.24. Für den 25.06.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.24.1. Mit Schreiben vom 29.05.2015 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 29.05.2015 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
I.25. Am 17.06.2015, 18.06.2015 langten Unterstützungsschreiben ein (OZ 30, 31, 32).
I.26. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 wurden Unterlagen in Bezug auf das Asylverfahren des BF vorgelegt (OZ 33).
I.27. Am 22.06.2015, 23.06.2015 langten Unterstützungsschreiben ein (OZ 34, 35, 36,37).
I.28. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der BF zu seiner im bisherigen Verfahren zugrunde gelegten Identität Ergänzungen und gab an, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt, führte der BF zusammengefasst an, dass es ihm vor einem Jahr sehr schlecht gegangen wäre. Jetzt gehe es ihm schon besser.
Zur Einvernahmesituation im bisherigen Verfahren gab der BF eine Stellungnahme ab.
Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen (OZ 38).
I.29. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger mit muslimischer/sunnitischer Religionszugehörigkeit, welcher aus dem Gebiet FATA stammt und die Sprachen Paschtu und Englisch spricht. Der BF spricht auch Urdu und ein wenig Hindi, Dari und Inko.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist ein junger, arbeitsfähiger Mensch sowie mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF leidet an einer belastungsabhängigen psychischen Störung (F 43.21 Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz). Der BF leidet unter Magenproblemen.
Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF ist nach muslimischem Recht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der BF lebt bei seiner Lebensgefährtin. Der BF ist amtlich an einer anderen Adresse registriert und hält sich dort nur ab und zu auf. Die Lebensgefährtin des BF ist Einzelunternehmerin. Der BF ist an dem Unternehmen nicht beteiligt bzw. auch nicht beim Unternehmen beschäftigt. Der BF unterstützt seine Lebensgefährtin.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF hält sich seit 23.07.2012 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig und schlepperunterstützt in Österreich ein. Der BF lebt von der Grundversorgung und geht zurzeit keiner Beschäftigung nach. Der BF hat drei Monate in einem Hotel als Abwäscher gearbeitet.
Der BF spricht Deutsch in einfacher Art und Weise. Der BF absolvierte einen Deutschkurs auf A1 Niveau und besucht nun einen auf A2 Niveau.
Der BF hat Freunde in Österreich.
Die Identität des BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in den FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 10.2014a).
Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2014 auf über 196 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 20.6.2014).
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 10.2014a).
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 10.2014a).
Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Unter den Wartenden befanden sich ungewöhnlich viele junge Wähler und Frauen. (NZZ 11.5.2013). Die mit der Al-Kaida verbündete TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Selbstmordanschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Polizisten, Paramilitärs und Soldaten waren im Einsatz (Zeit 11.5.2013). Rund ein Drittel der Wahlkreise wurde als riskant eingestuft. Noch nie war eine Parlamentswahl in Pakistan so blutig wie diese. Doch die Wähler haben bewiesen, dass ihnen die Demokratie wichtig ist und sie sich von Extremisten nicht einschüchtern lassen (NZZ 11.5.2013). Es gab um die 170 Tote und 700 Verwundete in mehr als 150 Terroranschlägen ausgeübt durch die Taliban und anderen Gruppen (BFA 10.2014). Die Hauptlast der Anschläge entfiel auf die bis zur Übergangsregierung in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa regierende und an der nationalen Regierungskoalition beteiligte ANP, mit 37 Anschlägen, gefolgt von unabhängigen Kandidaten, der PPP und der in Karatschi regierenden MQM. Die konservativen Parteien blieben allerdings nicht verschont, Aktivisten und Kandidaten der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N), der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI), der islamistischen Jamiat Ulema-e-Islami, Jamaat-e-Islami, belutschische nationalistische Parteien sowie einige kleinere Parteien waren, etwas seltener, ebenfalls von Attacken betroffen (PIPS 5.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran XXXX . Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief (AA 10.2014a). Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen (AA 8.4.2014).
Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50% der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 10.2014a).
Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 10.2014a; vgl. auch: BFA 10.2014).
Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten (u.a. Anschlag auf den Flughafen Karatschi am 9. Juni 2014), begannen die pakistanischen Sicherheitskräfte am 15. Juni 2014 eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der Militanz in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2014a; vgl. auch: BFA 10.2014).
Überschwemmungen / Katastrophen
Bei den Überschwemmungen im September 2014 kamen mehr als 360 Menschen ums Leben. Etwa 2,5 Millionen Menschen waren von den Fluten betroffen. Die NDMA (National Disaster Management Authority) schätzt, dass über 107.000 Häuser zerstört wurden. Die NDMA berichtete, dass 684.000 Menschen evakuiert wurden und, dass 530 Hilfscamps errichtet wurden (USAID 30.9.2014).Im Jahr 2013 starben über 200 Menschen wegen Überschwemmungen (BFA 10.2014). Auch im August und September 2012 starben bei Überschwemmungen durch Monsunregen in Pakistan mehr als 450 Menschen (DS 17.10.2012). Im August 2013 waren eine Million von den Fluten 2012 betroffene Menschen in Südpakistan noch ohne adäquate Unterkunft, Großbritannien unterstützt für 50.000 Familien den Wiederaufbau der Häuser (Reliefweb 23.8.2013).
Ein Problem ist, dass die aufeinanderfolgenden Regierungen nur geringe Investitionen in die Bewältigung von Naturkatastrophen tätigten. Seit 2005 gibt es die National Disaster Management Authority (NDMA), die schnell auf Naturkatastrophen reagieren soll. Die NDMA arbeitet mit dem Militär zusammen, wenn Helikopter, Boote und Fahrzeuge benötigt werden (IRIN 3.4.2014). 2012 wurden Katastrophenmanagement Behörden in Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch gibt es einen Mangel an ausgebildeten Personal und finanziellen Ressourcen (TRF 9.9.2013; vgl. auch: IRIN 3.4.2014). Bei einem Erdbeben am 24.9.2013 in der Unruheprovinz Belutschistan, das mindestens 515 - 800 Menschenleben kostete, war die Katastrophenhilfe der Regierung erschwert durch Angriffe separatistischer Terrorgruppen, die fürchteten den Hilfsarbeiten der Armee könnten mehr Truppen in der Region folgen (Reuters 28.9.2013; vgl. auch: IRIN 3.4.2014). Die Sicherheitslage war ein Problem, aber der PDMA (Provincial Disaster Management Authority) der Provinz Belutschistan wurden auch keine Hilfsmittel oder Ressourcen zur Verfügung gestellt (IRIN 3.4.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 8.4.2014). Die pakistanischen Taliban, die XXXX -e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit " XXXX " (Bürgerwehren der Stämme) (AA 8.4.2014).
Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber-Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war (AA 10.2014a; vgl. auch: Reuters 11.4.2013). Die meisten Taliban-Kämpfer sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Terroranschläge richten sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei und ISI); aber auch viele unbeteiligte Zivilisten fallen den Anschlägen zum Opfer. So gab es zwischen Januar 2012 und August 2013 nach Angaben des pakistanischen Innenministeriums 2.174 Anschläge, bei denen über 1.600 Tote und mehr als 5.600 Verletzte zu verzeichnen waren (AA 8.4.2014).
In Teilen der FATA finden darüber hinaus weiterhin immer wieder Gefechte statt. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie durch eine umfangreiche Militäroperation wieder vertrieben wurden (AA 10.2014a).
Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Die Taliban verüben seit Jahren auch außerhalb von FATA z.T. schwere Terroranschläge, von denen v.a. die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karatschi, Lahore und XXXX betroffen sind (AA 10.2014a; vgl. auch: Reuters 11.4.2013). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 10.2014a).
2013 führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan 1.717 Terrorattacken aus, welche 2.451 Menschen töteten. Die Anzahl der Terrorattacken in Vergleich zu 2012 stieg im Jahr 2013 um 9 %. In 208 sektiererischen - gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten - Terrorakten verschiedener Gruppen, wie der TTP (Tehreek-i Taliban) wurden 658 Menschen getötet (PIPS 4.1.2014).
Bei insgesamt 2.555 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2013
4. 725 getötet. Der Trend eines Rückgangs der Anzahl der Vorfälle von Gewalt und Todesopfer, der 2010 begann und bis 2012 anhielt, hielt im Jahr 2013 nicht an (PIPS 4.1.2014).
Die Taktiken der Terroristen waren divers, der größte Anteil aller Anschläge, 686 bzw. 40 Prozent, waren gezielte Tötungen (in diesem Wert sind 224 Fälle politisch motivierter gezielter Tötungen nicht inkludiert). Andere signifikante Taktiken waren u.a. improvisierte Sprengsätze (710) und Explosionen von Handgranaten (122) (PIPS 4.1.2014).
Bis Ende 2012 sind die Vorfälle von Terror und Gewalt, Terroranschläge und Opferzahlen insgesamt zurückgegangen. Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an und blieben weiterhin erhöht. Staatliche Maßnahmen führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar. Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. Der Staat geht gegen die Militanten vor, für eine substantielle Verbesserung der Unsicherheiten fehlt eine breitere, konsistente Strategie. Die distriktweise Auswertung der digitalen Datenbank zeigt allerdings, dass die roten Zonen, jene Distrikte, die von einer hohen Anzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle betroffen sind, über die letzten Jahre zurückgegangen sind (BAA 6.2013; vgl. auch: PIPS 4.1.2014, BFA 10.2014). Am 15. Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Das Militär gibt an 500 Aufständische bis Ende Juli getötet zu haben, aber es wird auch berichtet, dass die meisten extremen Aufständischen die Agency vor den Operationen verlassen hatten. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014).
Es wurde erwartet, dass die neue Regierung konkrete Maßnahmen gegen Terrorismus und andere Formen von Gewalt einführen würde. Jedoch wurden 2.113 Menschen in 1.345 Vorfällen zwischen dem 4. Juni - als Premierminister Nawaz Sharif seinen Amtseid ablegte - und 31. Dezember 2013 getötet. Der Schwerpunkt der neuen Regierung war auf Gespräche mit der Taliban gerichtet. In der Hinsicht gab es kleine Fortschritte, jedoch die hartnäckige Haltung der pakistanischen Taliban, Zurückhaltung seitens des Sicherheit-Establishment, die ungeschickte Handhabung des Problem durch die Regierung und schließlich die Tötung des TTP-Chef Hakeemullah Mehsud durch einen amerikanischen Drohnenangriff zerstörte die Hoffnung der Regierung auf weitere Gespräche mit der Taliban (PIPS 4.1.2014).
Die Reaktionen der politischen Parteien - einschließlich der Parteien die Sitze in der Bundesregierung und der Landesregierung haben - sind in Folge des Todes von Mehsud durcheinander und unzusammenhängend. Dies zeigt die inhärente Schwäche und den mangelnden politischen Willen der Staatsführung die Bedrohung der Militanz, die hauptsächlich von der pakistanischen Taliban ausgeht, zu konfrontieren. Andererseits zeigt die Reaktion des pakistanischen Militärs in Folge eines TTP Angriff auf die Khajori Kontrollstelle in Mirali, Nord-Wasaristan, dass die Sicherheits-Establishments kaum noch Geduld und keine Toleranz mehr für solche Angriffe haben. Eine Änderung in der operativen Strategie des Militärs gegen die Aufständischen würde den Raum für Friedensverhandlungen mit der Taliban weiter verkleinern. Dies bringt die Regierung weiter in ein Dilemma und die Situation wird voraussichtlich so bleiben bis es eine klare und kohärente Vorgehensweise gegen die Militanz gibt (PIPS 4.1.2014; vgl. auch: CRSS 11.2.2014).
Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 27.2.2014). 60 operative Militärschläge wurden im Jahr 2013 in dieser Region durchgeführt. 3.390 mutmaßliche Militante und Mitglieder radikaler Organisationen wurden 2013 verhaftet. (PIPS 4.1.2014). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 27.2.2014). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013).
Die Vorwahlzeit in 2013 war allerdings von überdurchschnittlich stark ausgeprägter terroristischer Gewalt geprägt. Militante Kräfte versuchten die politische Lage zu destabilisieren, um die Wahlen zu verhindern. Bereits zum Jahresende 2012 kulminierten Anschläge und Attentate in einer Gewaltwelle (BAA 6.2013).
Für Jänner 2014 verzeichnete PIPS 171 Terroranschläge, einschließlich sieben Selbstmordanschläge, mit 258 Toten. 62 Attacken, oder 36% der Terroranschläge, waren gegen Sicherheitskräfte, ihre Konvoys und Check-Posts gerichtet (PIPS 6.2.2014). Insgesamt gab es 517 Tote bei Gewaltvorfällen in Pakistan. Gezielte Tötungen stiegen um 60%, Angriffe von Aufständischen stiegen um 80% und die Zahl der Todesopfer in Folge von Terrorakten stieg um 150% (CRSS 26.2.2014).
Im Februar 2014 gab es laut PIPS einen Rückgang der Terrorangriffe von etwa 23%. Es gab 132 Terrorangriffe mit 192 Toten. Etwa 30% der Terrorattacken waren gegen Sicherheitskräfte, ihre Konvoys und Check-Posts gerichtet. PIPS gibt an, dass 394 Menschen in Gewaltvorfällen in Pakistan gestorben sind, während CRSS 571 Todesopfer angibt (PIPS 14.3.2014; vgl. auch: CRSS 17.3.2014).
Für März 2014 gibt PIPS an, dass es 114 Terrorattacken gab und dass es in Folge dessen 129 Tote gab. Insgesamt starben laut PIPS 228 Menschen bei 172 Gewaltvorfällen in Pakistan (PIPS 8.4.2014). Laut CRSS gab es insgesamt 385 Tote bei Gewaltvorfällen. Auch CRSS gibt an, dass es einen starken Rückgang von Todesopfern gab. Dies könnte das Resultat von Friedensverhandlungen, eingeleitet von der Regierung, und den Waffenstillstand zwischen dem Tehreek-i-Taliban und der Regierung sein. Es gab einen Rückgang in jeglicher Form von Gewalt, mit der Ausnahme von gezielten Tötungen. Die FATA und KP Regionen profitierten am meisten von diesem Rückgang. Dieser Rückgang der Gewalt zeigt auch, dass die TTP hauptsächlich für die Gewalt verantwortlich ist (CRSS 14.4.2014).
Im April 2014 verzeichnete PIPS 84 Terroranschläge mit 123 Toten, insgesamt starben bei 137 relevanten Sicherheitsvorfällen 297 Personen in Pakistan (PIPS 8.5.2014). CRSS berichtet jedoch, dass es eine Erhöhung der Anzahl von Gewaltvorfällen gab. Im Vergleich zu den 385 Todesopfern im März, ist die Zahl zu 514 gestiegen. Der plötzliche Anstieg kann darauf zurückgeführt werden, dass die Taliban sich weigerten den Waffenstillstand einen weiteren Monat fortzusetzten und, dass anschließend Streitigkeiten unter den Taliban Gruppen erfolgten (CRSS 14.5.2014).
Im Mai 2014 wurden vom PIPS 105 Terroranschläge in ganz Pakistan berichtet mit 106 Toten, alle sicherheitsrelevanten Gewaltvorfälle zusammen forderten 314 Todesopfer. KP war im Laufe des Monats am meisten von terroristischen Anschlägen betroffen (PIPS 9.6.2014).CRSS spricht für Mai von 510 Toten durch Gewalt (CRSS 15.7.2014).
Im Juni 2014 zählte PIPS 100 Terroranschläge mit 168 Toten und insgesamt 185 Gewaltvorfälle mit 772 Toten (PIPS 8.7.2014). CRSS gibt für Juni 953 Todesopfer durch Gewalt an (CRSS 15.7.2014).
Für Juli 2014 verzeichnete PIPS 99 Anschläge, die 112 Todesopfer forderten. Insgesamt gab es bei 194 verschiedensten Gewaltvorkommnissen 440 Tote (PIPS 8.8.2014). Nach der Auswertung wird die Zahl der Toten durch Gewalt von CRSS für Juli mit 690 angegeben (CRSS 18.8.2014).
Für August 2014 berichtet PIPS von insgesamt 85 terroristischen Anschlägen mit 97 Todesopfern. Alle sicherheitsrelevante Gewalt zusammen genommen starben in 168 Gewaltvorfällen 371 Menschen (PIPS 8.9.2014). CRSS verzeichnete im August 549 Todesopfer in verschiedenen Arten der Gewalt (CRSS 12.9.2014).
Insgesamt wurden im September 2014 landesweit 79 Terroranschläge mit 101 Toten verzeichnet, bei allen 153 Gewaltvorfällen zusammen 509 Tote (PIPS 12.10.2014). Von CRSS wurden 652 Todesopfer recherchiert (CRSS 15.10.2014).
Für Oktober 2014 berichtet PIPS von 86 Terroranschlägen mit 98 Todesopfern. Bei 168 Gewaltvorfällen starben 440 Menschen (PIPS 12.11.2014).
Quellen:
Regionale Verteilung der Gewalt
Die heftige Welle der Gewalt im Laufe des Berichtsjahres 2013 ergriff auch Gegenden, die vorher als friedlich bezeichnet wurden (CRSS 11.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Taliban Präsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in der militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, wie etwa Selbstmordanschläge in den Städten und bewaffnete Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 5.11.2014). 2014 kam es erneut zu Terroranschlägen in den Städten Islamabad und XXXX , die Todesopfer unter der Zivilbevölkerung forderten (AA 5.11.2014). Am 9. April 2014, wurden bei einem Anschlag auf einen Markt am Stadtrand der Hauptstadt Islamabad mindestens 20 Personen getötet. Es ist der blutigste Anschlag in der Hauptstadt seit Jahren (Reuters 9.4.2014a). Am 2. November 2014 kamen bei einem Selbstmordanschlag am indisch-pakistanischen Grenzübergang Wagah bei Lahore über 55 Menschen, überwiegend Besucher der allabendlichen traditionellen Flaggenzeremonie, ums Leben (AA 5.11.2014).
Insgesamt divergiert somit die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen. Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die - mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Islamabad gilt ebenfalls als relativ sicher. Doch Anschläge kommen auch in diesen Gebieten vor. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans (BAA 6.2013).
Im Berichtsjahr 2013 wurde die höchste Zahl der Terroranschläge mit 499 und 706 Todesopfern aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, in der die Taliban aktiv waren, gemeldet. Belutschistan hatte die meisten Todesopfer zu beklagen. 727 Menschen haben ihr Leben bei 487 Terroranschlägen verloren. Sindh, vor allem Karatschi, und die FATA waren die dritt- und viertvolatilsten Regionen in 2013. In Sindh wurden 390 (356 in Karatschi allein) und in FATA 293 Terroranschläge gemeldet. Aus Punjab wurden 38, aus Gilgit Baltistan fünf und aus Islamabad vier terroristische Vorfälle gemeldet. In Azad Jammu und Kaschmir war nur ein Terroranschlag gemeldet (PIPS 4.1.2014).
Die regionale Differenzierung ist auch in der mit den Wahlen verbundenen gestiegenen Gewalt 2013 erkennbar. Stark betroffen waren die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, sowie Karatschi (BAA 6.2013).
Quellen:
Wichtige Terrorgruppen
Taliban und andere militante Organisationen in Pakistan sind in inneren Konflikten, in regionalen Kämpfen (Afghanistan, Kaschmir) und im globalen Jihad aktiv. Sie sind lose koordiniert, teilen sich aber oftmals Ressourcen und Rekruten. Verschiedene militante Gruppen haben sich zur Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), den pakistanischen Taliban, im Jahr 2007 zusammengeschlossen (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die TTP ist primär für die Instabilität im Land verantwortlich. Angriffsziele der TTP sind neben Sicherheitskräften nunmehr auch die politische Führung und Friedensaktivisten. Die TTP kämpft mit internen Krisen. Ihre Stärke liegt in der Verbindung von externen und internen Terrorgruppen. Sie fungiert auch als Brücke zwischen internationalen (z.B. Al Qaeda) und lokalen Terrorgruppen - von den Punjabi Taliban bis zur XXXX -e-Jhangvi (PIPS 4.1.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Die TTP verfügt über eine Stärke von mindestens 30.000 - 35.000 Mitgliedern (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: SATP o.D.). Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen. Die von der TTP ausgehende Gewalt konzentriert sich regional auf die Stammesgebiete, thematisch auf Parteien, Pro-Regierungsstämme, regierende Politiker, auf Pro-Regierungs-Älteste, Sicherheitskräfte, Moscheen, die von Sicherheitskräften aufgesucht werden oder in denen Imame oder Mullahs die Regierung unterstützen, Friedensaktivist/innen (wie Malala Yousafzai), Einrichtungen des Militärs und der Polizei, Minderheiten sowie Muslime, die nicht ihrer Scharia-Auslegung folgen. Ursprünglich waren Schiiten in den Stammesgebieten nicht Ziel der Taliban, dies hat sich geändert (BAA 6.2013). Die Awami National Party war das Hauptziel von TTP-Gewalt, einige Anschläge richteten sich gegen Führungspersonen und Aktivisten (PIPS 4.1.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die Aktivitäten der Taliban beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar (CRSS 13.7.2013; vgl. auch: Reuters 11.4.2013). Am 9. Juni 2014 übte die TTP einen Terrorangriff bei dem Karatschi Flughafen aus (BFA 10.2014). Einige Taliban Gruppen haben Basen in Belutschistan (Reuters 11.4.2013).
Die TTP benutzt seit 2009 auch Entführungen von "high profile" Personen (u.a. reiche Geschäftsmänner, Akademiker, westliche Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Angehörige von Militärs) in den großen pakistanischen Städten, um Geldmittel zu lukrieren (Reuters 11.4.2013). Drei Mitglieder der TTP wurden im Juli 2013 in Islamabad festgenommen, da sie dort und in Khyber Pakhtunkhwa Geschäftsleute erpressten. Dies zeigt das Verschwimmen zwischen kriminellen Syndikaten und religiösen Militanten (CRSS 13.7.2013).
Außerhalb der TTP agieren lokale Taliban-Gruppen, die entweder mit der TTP in loser Verbindung stehen oder mit ähnlichen Zielen formiert wurden. Die meisten dieser Gruppen agieren in Khyber Pakhtunkhwa, hauptsächlich in Charsadda, Swabi, Nowshera und der Peripherie von XXXX . Allerdings gebrauchen auch viele kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013).
Es gibt auch im Punjab sunnitische Terrorgruppen. Eine von diesen, die XXXX -e-Jhangvi, zielt darauf ab, Schiiten aus Pakistan zu vertreiben (Reuters 11.4.2013). Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderem unterscheiden. Sie ist eine lokal orientierte Gruppe, ihre Zielsetzung auf Schiiten richtet sich z.B. in Belutschistan vor allem gegen Hazara. Höhepunkt waren die Anschläge in Quetta im Jänner und im Februar 2013 (ca. 200 Tote) (BAA 6.2013; BFA 10.2014). Die Punjabi Taliban sind eine eigene, von der TTP gesonderte Gruppe, doch unterhalten sie zu dieser Verbindungen. Ihre Ziele sind hauptsächlich Sicherheitskräfte und Schiiten. Sie agieren im Punjab wie terroristische Zellen, derzeit sind sie allerdings wenig aktiv (BAA 6.2013). Im September 2014 hat die Punjabi Taliban bekannt gegeben, dass sie ab sofort nur mit friedlichen Mitteln die Umsetzung der Scharia verfolgen würden. Sie würden jedoch in Afghanistan weiter kämpfen (TET 14.9.2014; vgl. auch: Dawn 13.9.2014).
Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army. Sie ist in Belutschistan aktiv, vereinzelt auch in Karatschi und in den Stammesgebieten des angrenzenden Südpunjabs. Weitere Beispiele belutschischer Terrororganisationen sind XXXX -e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army. 2012 verübten auch Sindhi nationalistische Gruppen im Inneren Sindh Terrorakte (BAA 6.2013). Belutschische Nationalisten und Sindhi Nationalisten übten im Jahr 2013 450 Attacken und töteten dabei 375 Menschen (The Hindu 20.1.2014).
Quellen:
Regionale Problemzone FATA
Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ in den Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst (BAA 6.2013). Die FATA sind charakterisiert durch eine stark tribale Struktur. Es finden sich 26 Hauptstämme mit ungefähr 32 Unterstämmen. Die Bevölkerung wird auf 4,45 Millionen geschätzt mit einer Wachstumsrate von 3,76 Prozent seit 1998 (FRC 11.2014). Die FATA umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans (AA 8.4.2014).
In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen bis hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangspunkt ihrer Operationen verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise (BAA 31.1.2011). Viele Taliban flohen während des NATO Eingriffes im Jahr 2001 in Afghanistan in die FATA, wo der pakistanische Staat lange Zeit nicht gegen sie vorging. Erst nach dem Vorrücken von Taliban Gruppen in das Swat-Tal und weitere Teile Khyber Pakhtunkhwas entstand ein Umdenken und Regierung und Armee schritten ein. Die pakistanische Bodenoffensive und der Einsatz von US-Drohnen drängte die Führerschaft der Pakistanischen Taliban zurück. Die staatliche Kontrolle konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014, Reuters 11.4.2013, PIPS 4.1.2012). Die meisten sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen (AA 8.4.2014).
PIPS unterteilt die FATA in Gebiete mit Taliban-Einfluss - wo eine staatliche Administration vorhanden ist, allerdings die Taliban weiterhin Netzwerke haben - und Gebiete unter Taliban Kontrolle, wo keine Administration aktiv ist. Es gibt keine Agencies mehr, in denen das gesamte Gebiet unter der vollständigen Kontrolle der Taliban ist, doch bei Teilen einiger Agencies trifft dies zu. Die Taliban haben allerdings Netzwerke und damit Einfluss in allen Agencies. Es gibt weiterhin Anschläge von Terroristen und Militärschläge (BAA 6.2013).
In den zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, auch der öffentlichen Verwaltung und der Justiz. Binnenvertriebene (IDPs), die vor den Kämpfen in FATA und Khyber Pakhtunkhwa geflohen sind, warten auf die Rückkehr in ihre Heimatorte (AA 8.4.2014). In Teilen der FATA wurde der Wiederaufbau begonnen. In Bauvorhaben wie dem Transregional Highway, verschiedenen Wasserreservoirs und anderen Projekten sind hauptsächlich chinesische Firmen und Arbeiter vor Ort tätig (BAA 6.2013). Über 400 - 481 Schulen, darunter über 100 für Mädchen wurden in der FATA in den letzten fünf Jahren zerstört. Die Armee begann mit der Rekonstruktion von Schulen, auch für Mädchen - in einigen Gebieten der FATA. Es wurden jedoch bis jetzt nur 158 Schulen wiederaufgebaut. Die finanziellen Ressourcen zum Wiederaufbau sind gering, während weiterhin Schulen durch Militante zerstört werden. UNICEF stellt Zelte für den Unterricht für Buben und für Mädchen zur Verfügung (Dawn 30.5.2012; vgl. auch: CAO 30.4.2014).
Militäroperationen und militante Gewalt vertreiben weiterhin Menschen aus der FATA, auch aus Gebieten, die offiziell als von Militanten befreit erklärt wurden (Reuters 11.4.2013). Mit Stand November 2014 schätzte UNHCR die Zahl der IDPs aus Khyber Pakhtunkhwa und FATA auf 228.883 Familien. Davon sind 6.540 oder 3% der Familien in Lagern untergebracht. 74.371 IDP Familien oder 32% sind aus Nord-Wasiristan geflohen (UNHCR 12.11.2014a). Zwischen 2010 - 2014 sind 165.603 Familien in die FATA zurückgekehrt (UNHCR 12.11.2014b). OCHA berichtet das mit Stand 15. November 2014 insgesamt 1.002.002 registrierte IDPs (95.356 Familien) aus Nord-Wasiristan kommen (OCHA 15.9.2014).
Bei der Offensive im Jahre 2009 in Süd-Wasiristan wurden eine halbe Million Menschen intern vertrieben und zivile Einrichtungen zerstört. Eine Kombination der Offensive und der U.S. Drohnen half, die Führerschaft der Pakistanischen Taliban aus Süd-Wasiristan zu vertreiben. Die Armee sucht nach Wegen, die Menschen davon zu überzeugen, dass die Rückkehr sicher ist, doch bisher sind nur 41.000 Flüchtlinge zurückgekehrt. Geschäfte, Straßen und Schulen - auch für Mädchen - wurden wiederaufgebaut. Das "Waziristan Institute of Technical Education" und ein Kadetten College wurden gebaut. Es gibt allerdings nur geringe Anzeichen dafür, dass die zivile Administration Fuß fassen kann. Der höchste Verwaltungsbeamte, der "political agent", lebt nicht in Süd-Wasiristan, da die Taliban in den letzten Jahren mehrere Hundert Führungspersonen in den Stammesgebieten töteten (Reuters 3.2.2013). Eine IDP Statistik zeigt, dass 38.641 IDP registrierte Familien aus Süd-Wasiristan noch nicht zurückgekehrt sind (PC 15.9.2014). Die Sicherheitslage hat sich in Süd-Wasiristan seit einem Jahr verbessert. Es gibt Gerüchte, dass die Taliban mit den Sicherheitskräften ein stillschweigendes Friedensabkommen eingegangen sind. Jedoch weder das Militär noch die Aufständischen haben die Bedingungen des Abkommen bekannt gemacht (FRC 7.2014).
In der FATA gab es im Jahr 2013 293 terroristische Anschläge mit 425 Toten. Die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle ist 2013 mit 24% gesunken (PIPS 4.1.2014).
In den Monaten Juli bis September 2014 war Nord-Wasiristan die unruhigste Agency. Nord-Wasiristan ist bekannt dafür vielen aufständischen Gruppen, einschließlich denen mit nationalen und internationalen Plänen, Schutz zu bieten. Die Agency ist international für das Haqqini-Netzwerk, eine afghanische Taliban-Gruppe, bekannt. Viele landesweite Aktivitäten der Aufständischen konnten auch zu fremden Gruppen, sowie al-Qaida und der Islamische Bewegung Usbekistan, aber auch zur Punjabi Taliban und TTP zurückgeführt werden, die sich in dieser Agency eingenistet haben. Nord-Wasiristan ist die volatilste Agency geprägt von Unsicherheiten jeglicher Form: Angriffe auf Konvois, gezielte Tötungen, Drohnenangriffe und grenzüberschreitende Angriff. Machtkämpfen zwischen aufständische Gruppen verursachte noch weiteres Blutvergießen. Schließlich startete das Militär eine Offensive, genannt "Zarb-e-Azb", gegen die Aufständischen in Nord-Wasiristan am 15. Juni 2014. Die Medienabteilung des Militärs, Inter-Services Public Relations (ISPR), gab an, dass über 400 Aufständischen getötet wurden. Jedoch ist dies die einzige Quelle und die Information konnte nicht verifiziert werden (FRC 7.2014). Durch diese Offensive wurden eine große Anzahl von Menschen vertrieben und FRC berichtet von 1.016.611 IDPs. Die meisten IDPs flohen zu den naheliegend besiedelten Distrikten von KP einschließlich Bannu, Lakki Marwat, Karak, Tank, Dera Ismail XXXX , Peshawar und andere Teile des Landes. Laut Militärischen Quellen wurden große Teile der Agency von Aufständischen befreit, sogar die großen Städte (FRC 11.2014).
Orakzai Agency, die ehemals sehr stark von Gewalt der Aufständischen betroffen war, ist ruhiger denn je zuvor im dritten Quartal 2014 gewesen. Um die Infiltration von Aufständischen aus anderen Agencies aufzuhalten, haben die Stammesangehörigen Check-Points aufgestellt und somit wurde die Bewegung der Aufständischen in die Agency eingeschränkt. Die Kurram Agency war auch im letzten Quartal wenig von aufständischen Aktivitäten betroffen gewesen. Dies bedeutet nicht, dass die Agency von Aufständischen befreit ist. Viele IDPs aus Nord-Wasiristan haben Schutz und Kurram gesucht. Es wird berichtet, dass alle Schritte genommen werden um die Sicherheit der IDPs zu gewährleisten. Den IDPs werden kostenloser Transport, kostenlose medizinischen Versorgung und tägliche Rationen zu Verfügung gestellt. Weiteres wurden sie in staatlichen Schulen untergebracht (FRC 11.2014). Die Welle von Gewalt hielt in den Monaten von Juli bis September 2014 in der Khyber Agency an. Es ist die zweitunruhigste Agency im FATA. Die häufigsten Anschläge der Aufständischen waren gezielte Tötungen gefolgt von Entführungen (FRC 11.2014).
Laut UNHCR verließen etwa 80.000 Menschen das Tirah-Tal, nach einer Intensivierung des Kampfes zwischen zwei militanten Gruppen, Ansarul Islam (AI) und XXXX -e-Islam, wobei die Pakistanischen Taliban die letztere Gruppe unterstützt. Im September 2013 wurde eine militärische Operation gestartet, welche die Gegend von den Aufständischen befreite. Daraufhin sind noch im Jahre 2013 etwa 30.000 IDPs zurückgekehrt. Im Mai 2014 waren etwa 46.000 IDPs bereit zum Tirah-Tal zurückzukehren, obwohl die meisten ihre Häuser zerstört vorfinden werden (IRIN 26.5.2014).
Im ersten Quartal 2014 waren alle Agencies der FATA von zahlreichen terroristischen Anschlägen betroffen. Insgesamt zeichnete das FATA Research Center in diesem Quartal 74 Vorfälle mit 257 Toten auf. In der Khyber Agency war die Gewalt am höchsten. Die Hälfte aller Opfer war in dieser Agency zu verzeichnen. Unter den Todesopfern befanden sich 455 Militante (71%), 86 Zivilsten und 70 Sicherheitskräfte. Die Agencies Khyber, Kurram und Süd-Wasiristan die nach Militärischen Operationen friedlich wurden, waren nun wieder mit einer hohen Welle von Gewalt konfrontiert (FRC 5.2014).
Im zweiten Quartal 2014 wurden 129 Terroranschläge gezählt mit 652 Todesopfern. Die häufigsten Anschläge waren gezielte Tötungen, welche in der Khyber Agency, Nord-Wasiristan und XXXX am häufigsten vorkamen. Ein weiterer Trend waren Bombenanschläge, einschließlich improvisierte Sprengsätze, die oft eingesetzt wurden, um die beweglichen Kontingente der Sicherheitskräfte oder regierungsfreundliche Stammesälteste zu treffen.
Im dritten Quartal 2014 war die Sicherheitslage weiterhin unruhig. 91 terroristische Anschläge wurden gezählt, dabei kamen 628 Menschen ums Leben. Die volatilste Agency war Nord-Wasiristan gefolgt von Khyber und XXXX Agencies. Seit dem Start der militärischen Operation "Zarb-e-Azb" im Juni, gab es in Nord-Wasiristan eine große Anzahl verschiedener Militärschläge. Die Boden- und Luftoffensiven haben Berichte zufolge die TTP erheblich geschwächt. In der Khyber Agency wurden 32 Terrorvorfälle gezählt mit 82 Toten. Die häufigsten Anschläge der Aufständischen waren gezielte Tötungen und Entführungen. Die Sicherheitslage verbesserte sich in Süd-Wasiristan. Es gab 4 Terroranschläge mit fünf Toten (FRC 11.2014).
Die lokale Regierung der FATA versucht durch Sportförderung die Jugendlichen der FATA von Militanten wegzuholen. Den Jugendlichen sollen alternative Zukunftsmöglichkeiten, als sich den Taliban anzuschließen, geboten werden. Cricket-Turniere und andere Sportveranstaltungen werden gefördert. Bis 2012 war die XXXX Agency Konfliktgebiet, nachdem eine große Offensive gegen die Taliban 2008 stattgefunden hatte. Von den 300.000 geflohenen Zivilisten sind nur 18.000 zurückgekehrt. Ungefähr 100 kleine Cricket Teams sind nun in der XXXX Agency entstanden. Aus der Orakzai Agency wird berichtet, dass um die 150 Jugendliche, die zuvor den Taliban angehörten zum Sport wechselten (AT 25.7.2013). Im Swat-Tal wird durch die Regierung ein Rehabilitationszentrum für frühere Kindersoldaten der Taliban unterhalten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 8.4.2014). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014).
Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 27.2.2014).
Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Laut dem Obersten Richter gab es 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vgl. auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014).
Im Januar 2010 wurde der "Public Defender and Legal Aid Office Act (PDLAOA) 2009" verabschiedet. Das Gesetz soll insbesondere sicherstellen, dass alle Angeklagten unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten gleichermaßen Zugang zu einem Rechtsbeistand vor Gericht und, soweit notwendig, Anspruch auf Armenrecht haben. Eine Implementierung des Gesetzes steht allerdings bislang noch aus (AA 8.4.2014).
Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 27.2.2014). Der in den vergangenen Jahren durch die hartnäckige Verfolgung von Korruptionsvorwürfen aufgefallene Oberste Richter am Supreme Court of Pakistan, Justice Iftikar Chaudhry, scheint inzwischen auch ranghohe Angehörige des pakistanischen Militärs und Geheimdienstes nicht mehr zu schonen. Erstmals in der facettenreichen Justizgeschichte Pakistans wird die de facto Immunität von Armee- und Militärvertretern aufgehoben und - mit dem früheren Chef des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) sowie dem früheren Oberbefehlshaber der pakistanischen Armee - Generälen in aller Öffentlichkeit der Prozess gemacht (HSS 10.10.2012). Im Juni 2012 entließ der Oberste Gerichtshof in einer kontroversen Entscheidung darüber hinaus Premierminister Gilani aufgrund der Weigerung an die Schweizer Behörden einen Aufruf zur Untersuchung von Korruptionsvorwürfen gegen Präsident Zardari zu übermitteln (HRW 31.1.2013). Im Jahr 2013 war der Supreme Court im Aufgreifen der Thematik von Regierungsmissbräuchen in Belutschistan aktiv. Allerdings wurde noch kein hoher Militär dafür zur Verantwortung gezogen, was die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit in einem Land, wo das Militär der stärkste Akteur ist, demonstriert. Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war häufig. Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Medienkritik mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts" Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik nahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014; vgl. auch: HRW 31.1.2013).
Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 27.2.2014).
Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 27.2.2014).
In Pakistan, insbesondere in feudalen und von Stämmen bewohnten Gebieten, existiert ein informelles, paralleles Rechtssystem, das Jirga und Panchayat System [Informelle Versammlungen von Älteren, welche über Dispute entscheiden]. Es hat keine rechtliche Deckung und man kann dagegen verfassungsrechtlich vorgehen. Viele Menschen in ländlichen Gegenden machen aber davon Gebrauch, da sie den Gerichten oder der Polizei misstrauen (Dawn 29.3.2013). Die Panchayats oder Jirgas werden von feudalen Landherren und lokalen Führern in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten, manchmal auch in Missachtung des Rechtssystems, abgehalten (USDOS 27.2.2014).
Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt. Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vgl. auch: ÖB 11.2014).
Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend - außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vgl. auch: UKHO 6.10.2014).
Quellen:
FATA
Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ als Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst. Diese gliedern sich in sieben sogenannte Agencies ( XXXX , Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan) denen jeweils ein Political Agent vorsteht, sowie in Frontier Regions, die von den Bezirken Bannu, Dera Ismail XXXX , Kohat, Lakki Marwat, XXXX und Tank in Khyber Pakhtunkhwa aus verwaltet werden. In den FATA gelten die bereits von den Briten eingeführten Frontier Crimes Regulations, die gewisse paschtunische Rechtsvorstellungen mit dem Versuch einer externen Kontrolle kombinieren. Die Zentralregierung verfügt mit Hilfe des Political Agent über indirekte Einflussmöglichkeiten, während die Stämme über eine gewisse Autonomie verfügen (BAA 6.2013). Die FATA unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Die Verfassung gewährt den FATA eine weitgehende Autonomie. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden, was bislang nur selten geschehen ist. 2011 wurde der Geltungsbereich des Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" FATA ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden (AA 8.4.2014).
Der administrative Vorstand jeder "Agency" (Bezirk) der FATA ist ein political agent, der extensive administrative und juristische Macht hat. Jede Agency hat je nach Größe zwei bis drei Assistant Political Agents. Administrativ ist der Gouverneur von Khyber Pakhtunkhwa die oberste exekutive Führungsperson (chief executive) der FATA, als Agent bzw. Repräsentant des Präsidenten von Pakistan. Es gibt drei administrative Einrichtungen, das Ministry of States and Frontier Regions, das FATA Sekretariat und die FATA Development Authority, welche das Gebiet unter der Leitung des Gouverneurs von Khyber Pakhtunkhwa verwalten und unterstützen. Die FATA wird rechtlich durch den Frontier Crimes Regulation Act (FCR) von 1901, novelliert 2011, geregelt (FRC 9.2013).
Administrativ finden sich in den FATA zwei regionale Kategorien:
"geschützte" Gebiete sind Gebiete unter direkter Kontrolle der Regierung, "nicht-geschützte" Gebiete sind solche, welche indirekt - über lokale Stämme - administriert werden (Gov FATA o.D.).
In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 8.4.2014; vgl. auch: TET 31.5.2012).
Die Kategorie 'Sarkari Jirga' wurde unter der Frontier Crimes Regulation (FCR) 1901 eingerichtet, welche den Magistrat oder den Political Agent oder seinen Assistenten ermächtigt, einen Rat von Älteren einzusetzen um zivile oder Kriminalfälle zu verfolgen. Sie darf höchstens eine Strafe von 15 Jahren Haft aussprechen (INP 23.10.2012).
In den "geschützten" Gebieten der FATA findet die vom Staat unterstützte Form der Jirga, deren Regelungen in der Frontier Crimes Regulation festgehalten ist, Anwendung. Die Jirga wird durch den Political Agent der jeweiligen Agency ernannt, der als District Magistrat [Funktion eines Distriktrichters] fungiert. Der Agent ist auch für die Implementierung des Urteils zuständig. Die Urteile sind vor einer übergeordneten Jirga anfechtbar, allerdings meist ohne Erfolg. In den "nicht geschützten" Gebieten der FATA werden die Entscheidungen durch informelle, vom Staat nicht sanktionierte Jirgas gefällt und können sehr harte Strafen beinhalten, die von der für diesen Zweck von der Dorfgemeinschaft selbst aufgestellten XXXX [~Stammesmiliz] implementiert werden (CAMP 2010).
Eine Todesstrafe, die in den "nicht-geschützten" Stammesgebieten sehr häufig ist, ist nicht erlaubt, wo es eine Regierungskontrolle über die Stammesgesetze gibt. Allerdings wird sie auch dort in bestimmten Fällen als rechtens erachtet. In den "nicht-geschützten" Stammesgebieten kann die Todesstrafe für unterschiedliche Verbrechen ausgesprochen werden. In diesen Gebieten gibt es keine Gefängnisstrafe. In den Stammesgebieten in Verbindung mit der Regierung sind Gefängnisse vorhanden und hier hat die Jirga keine Befugnis eine Todesstrafe auszusprechen (Hassan M. Yousufzai Ali Gohar 2005; Anmerkung: es handelt sich hierbei um eine ältere Quelle, die als Handbuch zu Jirgas diese allerdings genau erläutert, während die Aussagen im Groben z.B. mit INP 23.10.2012 übereinstimmen).
Kollektivstrafen werden unter der FCR angewandt.
Terrorismus-Verdächtige dürfen ein Jahr ohne Anklage unter der FCR festgehalten werden. Berichten zufolge werden viele "incommunicado" festgehalten. Die FCR wird seit langem für ihre harten und inhumanen Regelungen kritisiert, einige davon wurden durch die Novellierung von August 2011 gemildert. So wurde die Kollektivverantwortung des Stammes und die übermäßige Macht der politischen Agenten eingeschränkt sowie den Bürgern das Recht gegen die Entscheidungen der politischen Agenten vor einem Gericht (FATA Tribunal) zu berufen eingeräumt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden, inkl. Dokumente
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung; organisierte Kriminalität; Interpol; Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die führende Behörde in der Rauschgiftbekämpfung ist die ANF ("Anti Narcotics Force"), die dem Innenministerium (Ministry of Interior and Narcotics Control) angegliedert ist. Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 8.4.2014).
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 27.2.2014). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2012 wurden bei 350 Polizeieinsätzen 403 Verdächtige getötet und 26 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam - 2012 wurden 87 Fälle bekannt- und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 8.4.2014). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". In den Stammesgebieten im Nordwesten des Landes beugen Sicherheitskräfte Gesetze um Gerichte zu umgehen (AI 5.2013). Bei Anti-Terror-Operationen verletzen Sicherheitskräfte regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014).
Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen werden in der Praxis auch manchmal eingesetzt. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 27.2.2014).
Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechtseinheit ein, um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten (persönlich, per Telefon-Hotline oder Email). Außerdem wurden in allen Polizeistationen Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinde postiert. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Schulungen zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Zwischen 2008 und 2010 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2.000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet (USDOS 8.4.2011; vgl. auch: USIP 5.2013).
Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Dabei ist es gleichgültig, ob plausible Beweise vorliegen. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einen Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld (USDOS 27.2.2014).
Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 8.4.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft folterten und misshandelten. Gelegentlich führte Folter zum Tod oder zu schweren Verletzungen (USDOS 27.2.2014). Die Menschenrechtsverletzungen, derer die Sicherheitskräfte beschuldigt werden, umfassen willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Folter, Tod in der Haft und außergerichtliche Hinrichtungen (AI 5.2013). Es ist zu vermuten, dass bei den 2012 in Haft verstorbenen 92 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 8.4.2014). 2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden (AA 2.11.2012).
Im Gesetz gibt es keinen speziellen Abschnitt gegen Folter; es sanktioniert nur "Verletzen" und enthält keine Hinweise auf eine Bestrafung von Folterern. Laut der Asian Human Rights Commission trägt das Fehlen eines angemessenen Beschwerdezentrums und einer speziellen Sektion im Strafgesetzbuch gegen Folter zur Verbreitung bei (USDOS 27.2.2014). Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten (AA 8.4.2014).
Quellen:
Korruption
Die Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen nach wie vor weit verbreitet (AA 8.4.2014). Im Transparency International Corruption Perceptions Index 2013 nimmt Pakistan den 127. Platz von 177 Ländern ein (TI 2013).
Behördliche Korruption ist strafgesetzlich verboten, die Regierung setzt das Gesetz aber nicht effektiv um und Beamte sind oft in korrupte Praktiken involviert. Vor allem in der Politik und der Regierung ist Korruption weit verbreitet. Mehreren Politikern und Inhabern öffentlicher Ämter wurde Korruption vorgeworfen, beispielsweise Bestechung, Erpressung, Vetternwirtschaft, Protektion oder Untreue. Bei der Polizei ist Korruption insbesondere in den unteren Rängen verbreitet. Grund hierfür dürften die fehlenden Kontrollmechanismen und niedrige Löhne sein. Einige Polizisten verlangen Gebühren, um Anzeigen entgegen zu nehmen oder nehmen gegen Bestechungsgelder falsche Anzeigen entgegen. Auch um einer Anklage zu entgehen werden Bestechungsgelder bezahlt. Stellen in Polizeiwachen werden Kritikern zufolge oft politisch besetzt. Des Weiteren gibt es sporadische Berichte über Korruption im Justizsystem, etwa kleinere Schmiergeldzahlungen an Gerichtsbedienstete (USDOS 27.2.2014).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Nationale Rechenschaftsbehörde (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit einem Mandat um Korruption durch Vollstreckung, Bewusstseinsbildung und Prävention zu eliminieren (USDOS 27.2.2014).
Nachdem eine noch unter Musharraf eingeführte Amnestie aus dem Jahr 2007 unter anderem für Korruptionsanschuldigungen für die Zeit zwischen 1986 und 1999 vom Obersten Gerichtshof 2009 aufgehoben wurde, eröffnete dieser 8000 Fälle, unter anderem gegen [bis zu den Wahlen amtierende] Präsidenten, Minister und Parlamentarier. Im November 2012 kam die Regierung der Anordnung des Obersten Gerichts nach, an die Schweizer Behörden ein Amtshilfeersuchen über verschobene Gelder zu richten (USDOS 27.2.2014). Im Juni 2012 entließ der Oberste Gerichtshof in einer kontroversen Entscheidung Premierminister Zardari aufgrund der Weigerung an die Schweizer Behörden einen Aufruf zur Untersuchung von Korruptionsvorwürfen in Bezug auf Präsident Gilani zu übermitteln (HRW 31.1.2013).
Der durch die hartnäckige Verfolgung von Korruptionsvorwürfen aufgefallene Oberste Richter am Supreme Court of Pakistan, Justice Iftikar Chaudhry, eröffnete auch gegen den früheren Chef des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) bzw. den früheren Oberbefehlshaber der pakistanischen Armee den Prozess (HSS 10.10.2012).
Das Gesetz erlaubt den Bürgern Zugang zu allen öffentlichen Berichten der föderalen Regierung und Behörden, nicht inkludiert sind Provinzregierungen und staatliche Firmen. Einige Berichte sind davon ausgenommen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen, auch regierungskritische, können sich in Pakistan betätigen (AA 8.4.2014, FH 23.1.2014). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen, führen Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durch und veröffentlichen deren Ergebnisse. Andere Gruppen, die über Themen in Zusammenhang mit Regierung, Militär oder Geheimdienste berichten, sind in ihren Aktivitäten mit Restriktionen konfrontiert (USDOS 27.2.2014).
In den letzten Jahren sind die Aktivitäten der Zivilgesellschaft wieder aufgeblüht und haben viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen NGOs ist stark angewachsen. Es gibt ein breites Spektrum - von international vernetzten Frauenrechts- bis zu eher konservativ-religiösen Organisationen. Bereits die Musharraf Administration suchte aktiv die Hilfe von Frauenrechtsorganisationen wie der Aurat Foundation oder der Shirkat Gah, um fortschrittlichere Gesetze wie die Frauenschutzverordnung von 2006 zu entwickeln. Lokale religiöse Gruppen intervenieren aber auch gegen Änderungen in den Blasphemie Gesetzen (FH 4.11.2011). Es gibt in Pakistan über 100.000 aktive NGOs, jedoch ist die genaue Zahl aber unklar (USDOS 27.2.2014).
Weiblichen Mitarbeiterinnen von Hilfsorganisationen wird in vielen Teilen des Landes vorgeworfen, sich nicht an die kulturellen Normen zu halten, weil sie z.B. keinen Schleier tragen, andere Frauen zum Arbeiten ermutigen oder zusammen mit Männern arbeiten. Organisationen, welche sich für die Rechte der Frauen einsetzen sind mit besonderen Herausforderungen konfrontiert (USDOS 27.2.2014). In der pakistanisch verwalteten Kaschmirregion (Azad Kaschmir und Gilgit-Baltistan) können Nichtregierungsorganisationen, die zu humanitären Themen arbeiten, im allgemeinen frei agieren, während jene, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren mehr Kontrolle und gelegentlich auch Belästigungen erfuhren (FH 23.1.2014).
Visa für regierungskritische ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden verzögert oder blockiert. Nur wenige NGOs hatten Zugang zu Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Teilen Belutschistans. Regierungsstellen sind manchmal kooperativ, reagieren aber nur wenig auf die Ansichten dieser Gruppen. Sicherheitsbedrohungen sind für NGOs in FATA und Khyber Pakhtunkhwa ein Problem. Militante töteten zwischen 2009 und Ende 2012 mindestens 19 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und entführten mehr als 20 (USDOS 27.2.2014). Laut dem United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) wurden von Januar 2013 bis November 2013 insgesamt 91 Mitarbeiter der Hilfsorganisationen angegriffen. 29 wurden getötet, 41 verletzt und 21 entführt. Allein in Khyber Pakhtunkhwa wurden 37 angegriffen (HRCP 3.2014).
Die Situation unterscheidet sich in Pakistan sowohl regional, als auch für die einzelnen Menschenrechtsorganisationen, je nachdem wie groß ihr Bekanntheitsgrad ist. Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist international stark vernetzt und bekannt, sie genießt auch in Pakistan Anerkennung, und damit Schutz. Die Arbeit ist somit für sie leichter. Kleine, unbekanntere Organisationen sind verletzlicher. An und für sich können Menschenrechtsorganisationen, insbesondere große wie HRCP, und Medien frei schreiben und tun dies auch. Es gibt viele Menschenrechtsorganisationen in Pakistan. In den Konfliktgebieten ist die Arbeit allerdings schwierig, hier erhalten Organisationen Drohungen von Militanten und es kommt auch in Einzelfällen zu Morden an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. 3 Mitarbeiter der HRCP wurden 2012 getötet, 2 in Belutschistan und 1 in Khyber Pakhtunkhwa (BAA 6.2013). Auch 2011 wurden drei Mitarbeiter der HRCP ermordet. Aufgabe der angesehenen NGO HRCP ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Speziell für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich z.B. der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 8.4.2014).
Quellen:
Ombudsmann
Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz. Obwohl ein Beschwerdesystem für Gefangene existiert, um Missstände aufzuzeigen, funktioniert dieses nicht effektiv (USDOS 27.2.2014).
Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, diese wurden in den letzten Jahren erweitert. Durch das neue Gesetz gegen sexuelle Belästigung wurde auch eine Ombudsperson gegen die Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz eingerichtet, mit Büros in jeder Provinz (BAA 6.2013).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 § 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 Abs. 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Zwischen Verfassungsanspruch und Wirklichkeit besteht eine erhebliche Diskrepanz (AA 8.4.2014; vgl. auch: AA 10.2014a). Pakistan hat im Juni 2010 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert (AA 10.2014a).
Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert; die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen (AA 8.4.2014). Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In jüngerer Zeit bildet sich in den Städten eine bürgerliche Mittelschicht heraus, die zunehmend politisches Selbstbewusstsein entfaltet. Es ist dieser Teil der Gesellschaft, der die Anwaltsbewegung getragen hat, die sich schließlich erfolgreich für die Wiedereinsetzung des unter Präsident Musharraf 2007 abgesetzten Obersten Richters Iftikhar Chaudhry und eine unabhängige Justiz eingesetzt und damit das Ende der Ära Musharraf eingeleitet hat (AA 10.2014a).
Am 4. Mai 2012 wurde das Gesetz zur Gründung der National Commission for Human Rights im Parlament verabschiedet (AA 8.4.2014). Das Gesetz sieht eine Kommission von 10 Mitgliedern vor, denen ein Richter vom Obersten Gerichtshof oder ein Menschenrechtsexperte vorsteht, ein Sitz ist für Frauen, einer für religiöse Minderheiten reserviert (USDOS 19.4.2013). Die Kommission soll die Kompetenz bekommen jede Institution für Menschenrechtsverbrechen zur Verantwortung ziehen zu können (USDOS 20.5.2013). Die Kommission ist zwar staatlich finanziert, soll aber unabhängig agieren können. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Die Kommission soll zudem Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden oder Gerichte aussprechen (AA 8.4.2014).
Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen extralegale Tötungen, "Verschwinden lassen" von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an juristischer Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, wie Ehrverbrechen sowie Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 27.2.2014).
Fälle von "Verschwinden lassen" (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2012 hat die Menschenrechtskommission 87 neue Fälle registriert, davon 34 in Belutschistan und 50 in Sindh (AA 8.4.2014).
Regierung und vor allem Justiz bemühen sich, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären. Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Anfang Januar 2010 der Thematik der "verschwundenen Personen" angenommen und damit Regierung und Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt, die Aufklärung der ungeklärten Fälle zu beschleunigen (AA 8.4.2014). Der Oberste Gerichtshof erreichte durch ein beispielloses Vorgehen, 2012 einen noch nie dagewesenen Zugang zu einigen Opfern des Verschwinden Lassens. Ab Februar 2012 erschienen einige Entführte aus Belutschistan vor Gericht. Der Präsident des Obersten Gerichtshofs drohte den Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden mit Haft, sollten sie keine rechtlichen Grundlagen für die Inhaftierungen in Belutschistan vorweisen können. Das Obere Gericht in XXXX übte Druck auf die Behörden aus, die genauen Daten aller Häftlinge anzugeben, die in den nordwestlichen Stammesgebieten in "Sicherheitshaft" gehalten wurden. Kein aktiver oder ehemaliger Angehöriger der Sicherheitskräfte wurde wegen mutmaßlicher Verwicklung in diese oder andere Menschenrechtsverletzungen vor Gericht gestellt. Es gab allerdings weiterhin Berichte von Fällen von "Verschwindenlassen" im Land, insbesondere in Belutschistan und den nord-westlichen Stammesgebieten, wofür niemand vor Gericht gestellt wurde. Die UN Arbeitsgruppe zu gewaltsamem Verschwinden durfte ihren ersten Besuch im Land abhalten, allerdings weigerten sich wichtige Amtsträger sich mit ihr zu treffen (AI 5.2013). Berichte zu außergerichtlichen Verhaftungen, in einigen Fällen mit Folter und Todesfällen sowie Fälle von "Verschwindenlassen" gibt es auch aus der pakistanisch verwalteten Kaschmir Region (FH 23.1.2014).
Außergerichtliche Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemie Fälle. Die Regierung des Punjab hat verstärkt Haftprüfungen in den Gefängnissen der Provinz durchführen lassen, um bei Bagatelldelikten und überlanger Untersuchungshaft Abhilfe zu schaffen. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 8.4.2014).
Der Senat und die Ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen ab. Sie dienten als nützliches Forum, um das öffentliche Bewusstsein für solche Probleme zu wecken, doch ihre Tätigkeit war nicht viel mehr als eine breite Übersicht über die Problematiken (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 90 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet (AA 8.4.2014). Unabhängige Medien verleihen einer Vielzahl an Ansichten Ausdruck, Journalisten kritisieren oft die Regierung. Themen, wie die Verfolgung von Minderheiten werden behandelt. Journalisten konnten nur beschränkt die Rolle des Militärs kritisieren oder infrage stellen. Es gibt eine Vielzahl von unabhängigen englisch-, urdu- und regionalsprachigen Zeitung und Magazinen. Private Kabel- und Satellitenkanäle strahlen heimische Nachrichten aus und sind gegenüber der Regierung kritisch. Um in Azad Kaschmir zu publizieren, benötigt man eine Erlaubnis des Kaschmir Rates und des Ministeriums für Kaschmir Angelegenheiten (USDOS 27.2.2014).
Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber gelegentlich kommt es zu Zensur. Es gab Fälle, bei denen die Regierung private Fernsehsender schloss, und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Die diesbezüglichen Gesetze sind laut den Sendeanstalten vage und lassen Raum für Missbrauch. Außerdem führen Drohungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur praktizieren (USDOS 27.2.2014). Ernste Drohungen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen gab es in erster Linie in Belutschistan, Sindh und den nordwestlichen Stammesgebieten (AI 5.2013).
In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen. Dies betrifft vor allem Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Auch die Kritik an der Institution des Militärs oder an den Sicherheitsdiensten wird nur in eingeschränktem Umfang geduldet. In diesen Fällen sehen sich Journalisten Repressionen ausgesetzt (AA 8.4.2014; vgl. auch: AI 5.2013). Ein Klima von Angst erschwert somit die Berichterstattung über das Militär und über militante Gruppen. Journalisten berichten selten über vom Militär begangene Menschenrechtsverletzungen bei Anti-Terroroperationen (HRW 21.1.2014; vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Einschüchterungen oder Gewalt gehen auch von politischen Parteien aus (USDOS 27.2.2014).
Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Sie setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban-kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban-kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den FATA sind in die Städte Karatschi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Auch in Belutschistan ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt und sehen sich Journalisten Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. Insgesamt wurden 2012 landesweit mindestens vierzehn Journalisten getötet, vor allem in Belutschistan, Khyber-Pakhtunkhwa und den Stammesgebieten (dort alleine sechzehn in den vergangenen zehn Jahren) (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 19.4.2013; HRW 31.1.2013).
Das Committee to Protect Journalists gibt an, dass während des Jahres 2013 7 Journalisten in Pakistan getötet wurden weil sie über heikle Themen berichteten (USDOS 27.2.2014). Laut HRW wurden mindestens sechs Journalisten in Pakistan während des Jahres 2013 getötet (HRW 21.1.2014).
Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam") (AA 8.4.2014; vgl. auch:
USDOS 27.2.2014). Die Blasphemie Gesetze schränken die Rechte des Individuums auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf religiöse Glaubenssätze ein. Politische Aktivitäten stehen unter Beobachtung der Regierung. Die Staatsbürger können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär ist eingeschränkt. Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, welche die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beeinträchtigt (USDOS 27.2.2014). In Azad Kaschmir sind politische Dissidenten Objekt von Überwachung, Belästigung und manchmal auch von Verhaftungen durch pakistanische Sicherheitskräfte (FH 1.2.3013).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. Nach HRCP-Angaben, die auf Medienberichten beruhen, sollen bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei 2012 insgesamt 28 Menschen umgekommen und mehr als 300 verletzt worden sein. Allein während der Proteste gegen den Film "The Innocence of Muslims" starben 19 Menschen, mehr als 200 wurden verletzt (AA 8.4.2014). Versammlungen von mehr als vier Personen können von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Das Gesetz erlaubt es der Regierung, alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten (USDOS 27.2.2014).
Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren (AA 8.4.2014).
Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Sie ist jedoch durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch vor allem in Karatschi zum Teil gewalttätig ausgetragen. Dort kamen in diesem Zusammenhang allein 2013 222 Menschen ums Leben. (AA 8.4.2014).
Auch in Belutschistan gehen die politisch motivierten Gewalttaten unvermindert weiter. 2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden (AA 8.4.2014). Der Geheimdienst Inter-Services Intelligence Directorate führt in der pakistanisch verwalteten Kaschmir Region ausführliche Überwachung, insbesondere von Unabhängigkeitsgruppen durch. Die Polizei unterdrückte in Azad Jammu und Kaschmir in den letzten Jahren regelmäßig Demonstrationen gegen die Regierung, in manchen Fällen auch mit Gewalt (FH 1.2013).
Landesweite Wahlkämpfe waren begleitet von Terrordrohungen und Taliban-Angriffen, wobei mindestens 117 Menschen darunter auch politische Kandidaten getötet wurden. Die Taliban hat vor allem die Pakistan People's Party (PPP) und die Koalitionspartner, die Awami National Party (ANP) die Muttahida Qaumi Movement (MQM), bedroht, so dass diese sich zurückhalten mussten (Dawn 10.5.2013).
Nach einem Anschlag mit Schusswaffen und Sprengstoff auf ein Büro der ANP im Gulshan-e-Bunair Gebiet im Juli in Karatschi schloss die ANP ihre Büros in der ganzen Stadt. 2 ANP Aktivisten wurden getötet. Die ANP hatte angenommen, dass nach den Wahlen keine Anschläge mehr folgen würden und die Sicherheitsvorkehrungen herunter gefahren (TET 23.7.2013). Die ANP ist eine Partei, die auf paschtunisch-ethnischer Zugehörigkeit basiert. Sie war Juniorpartner in der vorigen Föderalregierung und hielt die Macht in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Über 100 ihrer Mitglieder wurden durch die Taliban seit 2008 getötet, sie ist das Hauptziel der Taliban unter den politischen Parteien (RFI 29.4.2013).
Quellen:
Haftbedingungen
Das Verhältnis der Zahl der Strafgefangenen (75.444 Ende 2012) zur Gesamtbevölkerung (geschätzt auf 185 Mio.) liegt bei ca. 1:2440 und ist damit gering. Ungefähr 65% der Häftlinge sind nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer Untersuchungshäftlinge; Ende 2012 waren landesweit mehr als 1,4 Mio. unerledigte Strafverfahren anhängig. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. (AA 8.4.2014).
Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind sehr schlecht. Dies gilt verstärkt für Strafgefangene, die zum Tode verurteilt wurden. Nach Feststellung von UNODC und Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt (AA 8.4.2014). Menschenrechtsgruppen, welche die Haftbedingungen kontrollierten, fanden sexuellen Missbrauch, Folter und überlange Untersuchungshaft vor. Manchmal folterte und misshandelte die Polizei Personen in Haft und manchmal wurden außergerichtliche Tötungen durchgeführt (USDOS 27.2.2014).
Unzureichende medizinische und Nahrungsversorgung in den Gefängnissen führte zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung bei jenen, die nicht in der Lage waren, ihre Nahrung mit Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. Einrichtungen für Hygiene, Belüftung, Beleuchtung und Trinkwasserzugang waren inadäquat. Es existierte ein System für grundlegende medizinische Versorgung und Notfallversorgung aber dieses funktionierte nicht immer effektiv (USDOS 27.2.2014).
Haftanstalten sind chronisch überbelegt. Dies gilt insbesondere für die Gefängnisse im Punjab. Die landesweit 97 vorhandenen Einrichtungen sind für rund 44.500 Gefangene ausgelegt, tatsächlich waren dort aber rund 75.444 Personen (Ende 2012) untergebracht; die Belegungsquote liegt bei 169%. Mit Verabschiedung der "National Judicial Policy" 2009 wurde zwar versucht, u.a. durch konsequentere Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung auf Kaution und zur Bewährung, das Problem der Überbelegung der Gefängnisse in den Griff zu bekommen. Eine deutliche Verbesserung der Lage war aber auch 2012 noch nicht festzustellen (AA 8.4.2014). Eine andere Quelle - SHARP, eine NGO für Gefängnisinsassen - schätzte, dass 94.000 Personen in Haft waren bei einer landesweiten Kapazität der Gefängnisse von 36.000. Zwar konnte die Zahl der Häftlinge durch Umsetzung der Justizpolitik von 2009 und die Abarbeitung von Fällen stark reduziert werden, allerdings blieb Überfüllung ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Es gibt besondere Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen belief sich 2012 auf rund 1.100, von denen 422 in Untersuchungshaft und 151 zum Tode verurteilt waren. Wenn auch nicht in gleichem Grad wie bei den übrigen Haftanstalten, gibt es auch in den Einrichtungen für Frauen schlechte Haftbedingungen unter unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelhafter medizinischer Versorgung (AA 8.4.2014).
Jugendliche Straftäter waren oft in den gleichen Einrichtungen untergebracht wie Erwachsene, allerdings in anderen Abteilungen, wobei diese aber in Kontakt kamen und sie oft Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Vergewaltigung wurden (USDOS 27.2.2014). Jugendgefängnisse existieren nicht. 2012 gab es rund 1.289 jugendliche Strafgefangene; davon waren nur 163 (12,6%) rechtskräftig verurteilt (AA 8.4.2014).
Rechtlich ungeklärt ist die Lage der ca. 2.500 Gefangenen aus den militärischen Operationen im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan, die sich in der Gewalt des Militärs befinden. Zum einen fehlt es an einer eindeutigen auf ihren Fall anwendbaren Strafgesetzgebung, zum anderen gibt es weder ordentliche Strafanstalten noch ein funktionierendes Justizwesen in den vom Militär befreiten Gebieten. Das Militär hat im Swat Tal zur Rehabilitation radikaler Muslime vier "Deradikalisierungszentren", zwei für Männer und je eins für Frauen und Heranwachsende, eingerichtet. In dreimonatigen Kursen werden psychiatrische Behandlung und religiöse Unterweisung angeboten (AA 8.4.2014).
Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz. Obwohl ein Beschwerdesystem für Gefangene existierte, um Missstände aufzuzeigen, funktionierte dieses nicht effektiv. Nach einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer im gleichen Gefängnis verbleiben, weshalb Gefangene schweigen. Inspektoren besuchen die Gefängnisse, allerdings nicht regelmäßig. Das Internationale Rote Kreuz durfte keine Gefängnisse in den Konfliktgebieten Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Belutschistan besuchen, die Regierungen von Sindh, Gilgit-Baltistan und Azad Kaschmir erlauben dem Roten Kreuz unabhängiges Monitoring in Zivilgefängnissen. Behörden auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene erlauben einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten die Gefängnisbedingungen für jugendliche und weibliche Häftlinge zu beobachten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Bei Verwirklichung von 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Mord, Anstiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist), Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfolge und Internet-Terrorismus ("cyber terrorism") mit Todesfolge. Zwingend vorgeschrieben ist sie bei Mord, Vergewaltigung und Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung verwirklicht ist). Der unter die Todesstrafe gestellte Strafenkatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus. Die Todesstrafe wird in Pakistan weiterhin verhängt, seit September 2008 ist sie wegen eines Moratoriums jedoch nicht mehr vollstreckt worden (AA 8.4.2014). Im November 2012 allerdings ließen Militärbehörden XXXX hinrichten. Ihm wurden drei Morde zur Last gelegt. Gnadengesuche des Armeechefs und des Präsidenten waren abgelehnt worden. Damit wurde erstmals seit 2008 wieder ein Todesurteil in Pakistan vollstreckt. Die [damalige] Regierung distanzierte sich von der Entscheidung der Militärbehörden, das Todesurteil zu vollstrecken. Auch wenn es durch die Militärbehörden durchgeführt wurde, befürchten Aktivisten, dies könnte das Tor zur Wiederaufnahme von Hinrichtungen öffnen. Mehr als 8.300 Menschen saßen 2012 in der Todeszelle, einige von ihnen bereits seit zwei bis drei Jahrzehnten. Im Laufe des Jahres wurden 242 Todesurteile ausgesprochen (AI 5.2013). Jedoch nach Angaben der Human Rights Commission of Pakistan gab es in pakistanischen Gefängnissen Ende November 2013 7.119 zum Tode Verurteilte (AA 8.4.2014).
In Revisionsverfahren wird die Todesstrafe oft in lebenslange Freiheitsstrafen, die gesetzlich auf 25 Jahre begrenzt sind, umgewandelt, insbesondere bei Verurteilungen wegen Mordes bei Zustimmung der Familie des Opfers. Während sich insbesondere Menschenrechtsgruppen für die Abschaffung der Todesstrafe aussprechen, gibt es erhebliche Widerstände seitens islamischer Kleriker sowie aus Teilen der Bevölkerung (AA 8.4.2014).
Die [neue] Regierung unter Nawaz Sharif hatte Anfang August 2013 eine Wiederaufnahme von Exekutionen angekündigt. Nach Kritik durch NGOs und der EU wurden die geplanten Exekutionen offiziell ausgesetzt und damit das Moratorium, das im Land seit 5 Jahren besteht, bestätigt (AF 29.8.2013; vgl. auch: AA 8.4.2014). Der Ministerpräsident hat das Moratorium für die Todesstrafe im Zusammenhang mit Terrorismusfällen aufgehoben. Dies erfolgte nach dem aktuellen Überfall auf eine vom Militär betriebene Schule in Peshawar, der zwischen 141 und 153 Todesopfer forderte (DS 17.12.2014; vgl. auch: Dawn 17.12.2014).
2013 wurden mindestens 227 Personen zum Tode verurteilt, es wurden jedoch weiterhin keine Exekutionen durchgeführt (HRCP 3.2014 / FCO 10.4.2014). Derzeit befinden sich mehr als 8.300 Gefangene im Todestrakt (FCO 10.4.2014)
Quellen:
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook mit Stand Juli 2013 sind 96,4 % der rund 193 Millionen Pakistanis (Schätzung) offiziell Muslime, davon 85-90 % Sunniten und 10-15% Schiiten (CIA 20.6.2014; vgl. auch: BFA 10.2014). Anhand der letzten Volkszählung von 1998 geben USDOS und BAMF die Aufteilung mit 75 % Sunniten und 25 % Schiiten an (USDOS 28.7.2014, BAMF 8.2011). Die restlichen 5 % machen Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und weitere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten aus (USDOS 28.7.2014; vgl. auch:
BFA 10.2014).
Der Secretary des Ministerium für Nationale Harmonie geht von circa 10 Millionen Minderheitenangehörigen aus, vier Millionen Christen, drei Millionen Hindus, 20.000 Sikhs, dazu Bahais und Parsen sowie Ahmadis. Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 % der Bevölkerung aus, 1970 10 % und bei der letzten Volkszählung 1998 waren dies nur noch 3 %. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Möglich ist auch, dass bei der Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde, um diesen weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch dezidierten Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Obwohl die Verfassung die Einrichtung adäquater Regelungen zum Schutz der religiösen Minderheiten und der freien Ausübung ihrer Religionen verlangt, begrenzen andere Bestimmungen der Verfassung und weiterer Gesetze diese Rechte. Die Verfassung und andere Gesetze schränken somit die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschränkungen auch durch, insbesondere gegenüber Ahmadis. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Aufgrund einer diskriminierenden Gesetzgebung waren Minderheitenangehörige oft verängstigt, ihre Religion frei auszuüben und die Politik der Regierung bietet den Angehörigen der Minderheitenreligionen nicht denselben Schutz wie den Mehrheitsreligionsgruppen. Es gibt weiterhin Missbrauch der Blasphemie-Gesetzregelungen und anderer Gesetze, wie der "Anti-Ahmadiyya" genannten Gesetzesregelungen (USDOS 28.7.2014; vgl. auch: BAMF 8.2011, BFA 10.2014). Diese Gesetze diskriminieren religiöse Minderheiten und bieten Anlass zur Strafverfolgung, wobei hier insbesondere die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften zu nennen sind, die zudem auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens behindert werden (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014). Religiöse Minderheiten waren überproportional von Vorfällen betroffen, in denen private Individuen versuchten, die vage formulierten Blasphemie Gesetze missbräuchlich gegen sie zu verwenden (AI 5.2013).
Es gibt keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten, doch Behörden auf Distriktebene verweigerten regelmäßig die Genehmigung zur Errichtung von Glaubensstätten, insbesondere für Ahmadis. Minderheitenvertreter werfen Behörden Untätigkeit bei Übergriffen von Extremisten auf ihre Gebetsstätten vor. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 28.7.2014; vgl. auch: BFA 10.2014).
Angehörige religiöser Minderheiten wie Ahmadi, Hindu und Christen erfahren ein beträchtliches Risiko, wegen ihres Glaubens eingeschüchtert und gewaltsam angegriffen zu werden (AI 5.2013). Es gab viele Angriffe auf Versammlungen und religiöse Plätze von Ahmadis, Hindus, Sufis, Schiiten und Christen bei denen es zahlreiche Tote und große Zerstörungen gab. Es kam vermehrt zu Gewalt durch aufgebrachte Menschenmengen und Selbstjustiz (USDOS 28.7.2014). Die Lage der religiösen Freiheit hat sich im Berichtszeitraum verschlechtert (USCIRF 30.4.2014).
Minderheiten sind ein Ziel von Extremisten. Die Taliban haben eine repressive Interpretation des Islams, die Situation für Nicht-Muslime stuft die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) deshalb als kritisch ein. Kritischer sei sie allerdings für jene Muslime, bei denen die Taliban denken, dass sie vom Glauben abgefallen sind. Die terroristische Gewalt zielt besonders auf Schiiten. UNHCR nennt die Lage der religiösen Minderheiten als eines der gröbsten Menschenrechtsprobleme Pakistans, insbesondere die Lage der Hazara, unter anderem aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schiitentum. Gezielte Tötungen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte. Durch die Anschläge der Terroristen entsteht Misstrauen zwischen den Religionen (BAA 6.2013; vgl. auch: AA 10.2014a, BFA 10.2014).
Es gibt eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt - Zentren von Intoleranz, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten, führt der Vertreter der NCJP [National Commission for Justice and Peace] aus. Die NRJP geht davon aus, dass eigentlich Extremisten hinter Ausschreitungen stehen. Auch gibt es den Verdacht, dass hinter den Vorwürfen zu Blasphemie gegen Christen, Versuche einflussreicher Personen oder Gruppen stehen, sich Land anzueignen. Einige lokale Führer zündeln und hetzten eine Menschenmenge auf. Es ist ein System der "Checks and Balances", eine Kontrolle der Moscheen notwendig, aber es mangelt an politischem Willen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Per Gesetz ist es Madrassen verboten interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. In der Praxis gibt es allerdings Kleriker, die Intoleranz predigen. Außerdem gibt es - wenige, aber einflussreiche - Madrassen, an welchen Gewalt oder Extremismus gepredigt werden. Um dies zu drosseln wurde vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden registrieren lassen müssen und keine Finanzierung aus dem Ausland annehmen dürfen (BFA 10.2014; vgl. auch: USDOS 28.7.2014).
Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigen alle Interviewpartner. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil, so die Deutsche Botschaft. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Seit der Anwendung des § 295 C gegen Blasphemie traten zwei bis drei Vorfälle von Ausschreitungen auf, so wie im März 2013 gegen die christliche Gemeinde in Lahore. Die HRCP gibt an, dass trotz des grundsätzlich friedlichen Alltags die Gewaltvorfälle und die Spannungen zunehmen. Neben vereinzelten Ausschreitungen gegen christliche Siedlungen richten sich Demonstrationen mit Hetzkampagnen bestimmter extremistischer Gruppen immer wieder gegen Ahmadis. Es gäbe allerdings mehr Spannungen unter den Muslimen als zwischen Muslimen und den Minderheiten. Daneben kommt es auch immer wieder zu kleineren Gewaltakten gegen Einrichtungen und Glaubensstätten der Minderheiten. Die NCJP hat für 2012 für alle nicht-muslimische Minderheiten neun solcher Vorfälle gesammelt, in denen Gräber geschändet, sowie Kirchen, Tempel und Ahmadiyya Moscheen vandalisiert wurden, darunter die Brandstiftung an einer Kirche in Mardan, Khyber Pakhtunkhwa, im Zuge der Proteste gegen einen Mohammed beleidigenden US-Film (BAA 6.2013; vgl. auch:
BFA 10.2014).
Bei Drohungen kümmert sich die Polizei oft nicht darum. Allgemein gibt es eine schlechte Performance der Polizei bei solchen Vorfällen, sie steht eher daneben, als dass sie eingreifen würde. Für die NCJP stellt sich die Lage so dar, dass Gewaltakte durch eine aufgebracht Menschenmenge ausbrechen können, da die Gewalttäter meistens nicht bestraft werden und damit eine abschreckende Wirkung fehlt. Das Rechtssystem ist für jeden gleich, meint allerdings HRCP, aber es gibt große Problemstellungen, die Polizei untersucht oft nicht genau. Bei Prozessionen, wie Palmsonntagprozessionen, werden als Prävention allerdings Polizeischutzmaßnahmen ergriffen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Die begrenzte Kapazität und Willen der Regierung Täter der steigenden extremistischen Übergriffe gegen Minderheiten und Personen, die sich für Toleranz einsetzen, zu verfolgen, lässt ein Klima von Straflosigkeit zu (USDOS 28.7.2014).
Die religiöse Intoleranz hat zugenommen. Die Mehrheit befürwortet jedoch Toleranz und ist gegen Extremisten. Die Menschen wählen säkulare Parteien. Das Land hat auch positive Veränderungen in diesem Bereich gesehen. Bis vor einigen Jahren konnte man kaum über interreligiöse Toleranz sprechen. Schon Musharraf versuchte zu de-islamisieren, zwar nicht erfolgreich, doch der Prozess wurde durch die PPP forciert. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren, was vorher nicht ging. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten (BAA 6.2013, BFA 10.2014).
Im Alltag gibt es keinen aktiven Konflikt, aber es gibt Diskriminierung und Ungleichheit und dies ist die Basis für Disharmonie. Minderheiten treffen auf Diskriminierung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, in Bildung, Gesundheit und Regierung. Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die meisten Minderheitengruppen, außer Schiiten, berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen. Auch der Karriere-Aufstieg von Minderheitenangehörigen im Staatsdienst ist anscheinend begrenzt, insbesondere für Ahmadis (USDOS 28.7.2014,).
Seit Juli 2013 ist das frühere eigenständige Nationale Ministerium für Interreligiöse Harmonie ein Teil des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten geworden (USDOS 28.7.2014; vgl. auch: AA 8.4.2014, BFA 2014). Das zusammengeführte Budget des Ministeriums dient als finanzielle Assistenz zur Förderung ärmerer Minderheiten und die Renovierung von Glaubensstätten fällt ebenfalls in die Verantwortlichkeit des Ministeriums (USDOS 28.7.2014). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 8.4.2014).
Die Bildungskampagne ist ein Fokus der NCJP und des damaligen Nationalen Ministerium für Harmonie. In der Lehrerausbildung, in den Lehrplänen und Schulbüchern wird versucht vorhandene Diskriminierung zu eliminieren und Toleranz zu fördern. Der Vertreter der PIL betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen, insbesondere muslimischen. Wenn ein bedeutender, muslimischer geistlicher Führer, wie der Vorsitzende des Pakistan Ulema Council, für interreligiöse Harmonie spricht, findet dies Gehör (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
2009 wurde in allen staatlichen Bereichen bei der Anstellung eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten eingeführt. Diese wurde allerdings noch nicht erreicht und wird im Land ungleich umgesetzt. Auch auf Distriktebene wurden Komitees zur Interreligiösen Harmonie zur Förderung von Toleranz zwischen den Religionen eingerichtet (USCIRF 30.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Das Gesetz sieht für die Einrichtung einer unabhängigen Nationalen Kommission für Menschenrechte vor, bestehend aus 10 Mitgliedern, mit einem Sitz für einen Vertreter der Minderheiten. Von den 342 Parlamentariern sind 10 Angehörige einer religiösen Minderheit. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen, drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan (USDOS 28.7.2014). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014; vgl. auch: Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, Verletzungen der Rechte der Minderheiten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6.2013).
In Pakistan finden sich nicht nur unterschiedliche Religionen, sondern viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Religiöse Intoleranz findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z.B. zwischen der Barelvi Sekte [auch Ahle Sunnat wal Jama'at], die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime hängen traditionellen Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gräber, an. Die Hanafiten sind mit 50% Anteil an der islamischen Bevölkerung die zahlenstärkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bekämpft. Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Angehörige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime und Schiiten werden vielfach Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorfälle meist in Städten abspielten. Häufig wurden Selbstmordattentäter auf schiitische Prozessionen angesetzt (BAMF 8.2011; vgl. auch: BFA 10.2014).
In Khyber Pakhtunkhwa kommt es zu interkonfessionellen Anschlägen auf Moscheen, in den Stammesgebieten zu Zusammenstößen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen. In Karatschi setzen sich die Schiiten zur Wehr. Die Sipah-e- XXXX Pakistan ist z.B. eine schiitische Gruppe, die in Karatschi in gezielte Tötungen an religiösen Führern und Aktivisten der verbotenen, terroristischen sunnitischen Sipah-e-Sahaba involviert ist. In Karatschi finden auch Schießereien zwischen schiitischen und sunnitischen Gangs statt. Im Sindh, außerhalb Karatschis, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle. Im Punjab ebenfalls, aber es gibt dennoch vereinzelte Anschläge auf Schiiten (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). In 2013 ist im Vergleich zu 2012 die Anzahl von sektiererischen Attacken gestiegen, allerdings ist Zahl der Opfer gesunken (BFA 10.2014). Schiiten leben vor allem in Lahore. In der Stadt sind die Kontrollen hoch und sie ist relativ unter Kontrolle der Sicherheitskräfte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Klerikern, die als zur Gewalt anstiftend gesehen werden, wird während Muharram die Einreise in viele Distrikte des Punjabs und des Sindhs verwehrt (HRCP 3.2014; vgl. auch: BFA 10.2014). Für schiitische Prozessionen wird Polizeischutz zur Verfügung gestellt, dennoch kommt es dabei zu Anschlägen (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Im Jahr 2013 sind bei 208 sektiererischen Attacken 687 Menschen gestorben. Mehr als die Hälfte dieser sektiererischen terroristischen Attacken waren gegen die schiitische Gemeinde gerichtet und 37% zielten auf die Sunniten. 471 Angehörige der schiitischen Gemeinde wurden getötet und 99 Sunniten starben. Anschläge und Zusammenstöße zusammengenommen wurden 220 Vorfälle von Gewalt zwischen den muslimischen Konfessionen mit 687 Todesopfern von PIPS registriert (PIPS 4.1.2014). Wie in den letzten Jahren sind circa 80 % aller Vorfälle sektiererischer Gewalt 2013, laut PIPS, gezielte Tötungen (PIPS 4.1.2014). HRW schätzt, dass 2013 über 400 Angehörige der schiitischen Bevölkerung in gezielten Anschlägen in Pakistan getötet wurden, mindestens 200 davon in Belutschistan, die meisten von diesen wiederum Hazara (HRW 21.1.2014). Allein in den ersten Wochen von 2013 starben über 200 Hazara in gezielten Anschlägen in Quetta (HRCP 3.2014).
2012 nahm die sektiererische Gewalt in Pakistan somit zu, obwohl sie 2011 zurückgegangen war. In 2013 gab es einen noch höheren Anstieg von Opfern der sektiererischen Gewalt (BFA 10.2014). In der Berichtszeit Juli 2013 bis Juni 2014 gab es 122 Vorfälle von sektiererischer Gewalt. Es gab 1.200 Opfer einschließlich 430 Todesfälle (USCIRF 8.2014). Karatschi, Quetta und XXXX waren die Hotspots von sektiererischer Gewalt in 2013. Eine beträchtliche Zahl an Vorfällen von sektiererischer Gewalt wurde auch aus Hangu, Parachinar, Islamabad- XXXX gemeldet. Aufgeschlüsselt fanden laut PIPS 84% aller Vorfälle von sektiererischer Gewalt in diesen sechs Städten statt. Weitere Schwerpunkte 2013 waren: Bolan in Belutschistan, Bhakkar, Lahore und Gujrat in Punjab. Vorfälle von sektiererischer Gewalt wurden in 29 Distrikten der vier Provinzen und aus dem FATA gemeldet. Dies bedeutet, dass die Verbreitung der sektiererischen Gewalt allmählich wächst und dass einige Regionen zu regelmäßigen Hotspots der sektiererischer Gewalt werden (PIPS 4.1.2014).
Auch die ersten beiden Monate 2013 waren, verbunden mit der Vorwahlzeit, von stark erhöhter interkonfessioneller Gewalt gezeichnet, in erster Linie in Karatschi und Quetta. Im Jänner und Februar 2013 wurden bei interkonfessionellen Anschlägen 238 Menschen getötet, ein Großteil davon bei zwei verheerenden Anschlägen in einem Viertel der schiitischen Hazara in Quetta. Nach diesem Höhepunkt nahm diese Art des Terrors in den nächsten beiden Monaten ab. Nichtsdestotrotz traf ein weiterer der größeren Anschläge der Vorwahlzeit am 3. März ebenfalls die schiitische Minderheit, diesmal in Karatschi, 48 Menschen starben bei einem Anschlag auf ein schiitisches Viertel (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).
Verbotene Gruppen wie die XXXX -e-Jhangvi übernahmen die Verantwortung für Anschläge auf Schiiten (HRCP 3.2014). Sunnitische militante Gruppen operierten mit weiter Straflosigkeit in Pakistan (HRW 21.1.2014). Die Reaktion der Regierung war Großteils unzureichend. In Anerkennung dieser Tatsache kritisierte der Oberste Gerichtshof die Regierung im Jahr 2012 aufgrund der unzureichenden Bemühungen, in Quetta Sicherheit zu gewährleisten. (USCIRF 30.4.2013, BFA 10.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die pakistanische Bevölkerung wird mit Stand Juli 2014 auf über 196,2 Millionen Menschen geschätzt und setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,68%, Paschtunen (Pathan) 15,42%, Sindhi 14,1%, Saraiki 8,38%, Muhajirs 7,57%, Belutschen 3,57%, andere ethnische Gruppen 6,28% (CIA 20.7.2014).
Pakistan ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Die Armee wird v.a. durch Punjabis dominiert. Die Sprachen sind nicht immer deckungsgleich mit der ethnischen Gruppenzugehörigkeit. So verschieden die ethnischen und sprachlichen Gruppen sind, überwiegen doch die Gemeinsamkeiten. Zwei der wichtigsten sind der hohe Respekt vor dem Alter und das Primat der Familienloyalität (Murad Ullah 1.-2.10.2012).
Es kommt zu Diskriminierungen, unter anderem gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten (USDOS 27.2.2014).
Politisch motivierte, ethnische Spannungen zwischen den Muhajir, den nach der Teilung von Indien nach Pakistan emigrierten Muslimen, und den aus Afghanistan und der Nordwestgrenze Pakistans zugewanderten Paschtunen halten in Karatschi seit Jahren an (BAA 6.2013). Gezielte Tötungen werden von bewaffneten Gangs, die von allen in der Stadt vertretenen politischen Parteien patronisiert wurden, begangen. Die größte politische Partei in Karatschi, das Muttaheda Qaumi Movement (MQM) [Partei der Muhajir], mit schwer bewaffneten Kadern und einer gut dokumentierten Vergangenheit von Menschenrechtsverletzungen und politischer Gewalt, wurde weithin als Haupttäter der gezielten Tötungen betrachtet. Gangs in Verbindung zur ANP (Awami National Party; eine Partei der Paschtunen) oder PPP (Pakistan People's Party) verüben wiederum gezielte Tötungen auf Aktivisten der MQM in Karatschi (HRW 22.1.2012; vgl. auch: Reliefweb 3.7.2013, NYT 11.8.2014). Diese drei Parteien waren allerdings gleichzeitig in der bisherigen Bundesregierung in einer gemeinsamen Koalition (Dawn 1.5.2013). Der ethno-politische Konflikt in der Millionenstadt Karatschi dauert an. Die Zahl der gezielten Tötungen ist weiterhin hoch (HSS 10.10.2012; vgl. auch: TET 18.1.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch bei Studenten wird dies selten durchgesetzt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche ein Kriminalverfahren anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten. Allerdings ist keine gerichtliche Handlung notwendig, damit das Innenministerium einen Namen auf die Liste setzen kann. Sie wird manchmal benutzt, um Menschenrechtsaktivisten und Führer nationalistischer Parteien zu schikanieren. Personen auf der Liste haben das Recht, bei Gericht Einspruch einzulegen (USDOS 27.2.2014)
Die Reisefreiheit in Pakistan wurde 2012 und 2013 häufig eingeschränkt. Durch die interkonfessionelle Gewalt in Gilgit Batlisten und Belutschistan wurden einige Gegenden für einen nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung zur "no go area". Durch die Sicherheitslage in vielen Agencies der FATA sind diese für Personen von außerhalb und manchmal auch für die Bewohner selbst zur "no go area" geworden. Sicherheitsmaßnahmen führten bei Terrordrohungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Bürger. Gewalt zwischen ethnischen Gruppen machten bestimmte Teile Karatschis, die von einer ethnischen Gruppe dominiert wurden, zu einer "no go area" für die andere ethnische Gruppe. Ethnische Gewalt in Teilen Belutschistans schränkten auch hier - vor allem für Hazara - die Bewegungsfreiheit ein. Arbeiter in illegaler Schuldknechtschaft gehörten zu den Gruppen mit den stärksten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Opfer wurden durch bewaffnete Wächter davon abgehalten zu fliehen und die Familien wurden als Geiseln gehalten (HRCP 3.2013; vgl. auch: HRCP 3.2014).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten XXXX , Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 8.4.2014).
Ahmadis bietet eine Flucht nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, keinen sicheren Schutz vor Repressionen (AA 1.7.2011), aber einen erheblichen. Sie sind dort weitgehend unter sich, doch für ihre Gegner sehr sichtbar (AA 8.4.2014). 95 % der Einwohner der Stadt Rabwah sind Ahmadis. In einer Antwort erklärte die Human Rights Commission of Pakistan, dass die Sicherheit in Rabwah für Ahmadis von der Art der Verfolgung und dem Einfluss der verfolgenden Person abhängt. Rabwah ist zwar sicherer für Ahmadis als die meisten anderen Orte in Pakistan, doch wenn jemand in ganz Pakistan verfolgt wird, dann wird er auch in Rabwah gefunden. In Rabwah zu leben zeigt, dass man Ahmadi ist, sollte man einen Ahmadi aufspüren wollen, würde man dort suchen (UKHO 9.8.2013).
Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile (AA 8.4.2014).
Zum Spruch des Europäischen Gerichtshofes, Deutschland gegen Y Z [2012] EUECJ C-71/11 (05 September 2012): Es ist und war im Allgemeinen möglich für Ahmadis ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetz zu verletzen. In Bezug auf eine volle Glaubensübung über die Einschränkungen des pakistanischen Strafgesetzes unter Sektion 298B und 298C hinaus, gilt das Gesetz landesweit [Anmerkung: die länderkundlichen Aspekte wurden verwendet, die diesbezüglichen Entscheidungsvorgaben der britischen Behörde wurden nicht miteinbezogen] (UKHO 1.2013).
Für jene Individuen, denen aufgrund schädlicher religiöser Normen oder traditioneller Praktiken Leid droht, wie Opfer von oder Personen in Gefahr von Zwangsheirat, Zwangskonversion oder Ehrenmorden und für die eine interne Relokation in einen anderen Teil des Landes relevant sein kann, muss die Anerkennung solcher Normen durch breite Teile der Gesellschaft und mächtige, konservative Elemente in der Verwaltung berücksichtigt werden (Murad Ullah o.D.).
Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken, Karatschi kann im allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, wie weit dies sicher ist, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, von dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. "community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Doch es ist möglich sich aufgrund der Größe Pakistans aus dem Radar der Taliban begeben. Eine "low profile" Person, die z. B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013).
Nach Einschätzung des Vertreters des PIPS (Pakistan Institute for Peace Studies) ist es nicht die Strategie der Taliban, einzelne Personen durch das Land zu verfolgen. Eine Assistenzprofessorin erzählt von Fällen aus Karatschi - wo sich die Taliban im Zuge der durch die Militärinterventionen im Swat-Tal ausgelösten Wanderung in einigen Vororten etablieren konnten - in denen Personen, die gegen die Taliban im Swat-Tal agierten, in Karatschi getötet wurden. Der UNHCR betont, dass die Terrororganisationen zwar meist lokal agieren, einige aber teilweise vernetzt sind und zum Teil zusammen arbeiten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann somit nicht generell angenommen werden, sondern muss in jedem Fall einzeln geprüft werden (BAA 6.2013).
Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, einen vergleichsweise deregulierten Markt, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,1 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2013/14 (01.07.2013-30.06.2014) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2010: 3,8 Prozent; 2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,6 Prozent) (AA 10.2014b). Das Wirtschaftswachstum kann nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten (BAA 6.2013). Nach den Fluten 2010 und 2011 und der weltweiten Nahrungsmittelpreiskrise gab es eine merkbare Zunahme der absoluten Armut (BAA 6.2013). Die Überschwemmungen im September 2014 hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und zerstören die Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bauern, die sich noch nicht gänzlich von den Überschwemmungen des Vorjahres erholt hatten (DW 17.9.2014).
Lag die Inflationsrate 2012 noch bei fast 14 Prozent, konnte sie sich 2013 bei 8 bis 9 Prozent halten. Das Haushaltsdefizit konnte von knapp 9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr 2012/13 nach Angaben der Regierung auf 5,8 Prozent im vergangenen Haushaltsjahr gesenkt werden. Die Staatsverschuldung Pakistans liegt bei 62,2 Prozent des BIP. Nachdem die Devisenreserven Pakistans seit 2011 geschrumpft waren, ist seit Anfang 2014 wieder ein Aufwärtstrend zu verzeichnen. Die Währungsreserven liegen derzeit bei ca. 10 Mrd. US-Dollar. Defizitäre Staatsbetriebe belasten die öffentlichen Finanzen und benötigen regelmäßig staatliche Finanzspritzen. Pakistan wird seine Staatseinnahmen deutlich erhöhen müssen; mit knapp 9 % des BIP hat es eine der niedrigsten Steuerquoten der Welt (AA 10.2014b).
Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Die Energiesituation hat sich in den letzten Jahren rapide verschlechtert, es ist jedoch schwer dies zu quantifizieren, da es in letzter Zeit keine Erhebungen gab. Der Stromausfall beträgt landesweit im Sommer bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um 1,5 bis 1,7 Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und -nachfrage (AA 10.2014b).
Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 21 % zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 % der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 % zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die ca. 60 % aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit über 50 % zum BIP bei. Wichtigste Bereiche sind hier v. a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen und der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat (AA 10.2014b). Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen. Diese Expansionen haben zu einem besseren Stellenangebot geführt (IOM 8.2013).
Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In den Städten wie Multan, Lahore und Islamabad ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. Laut IOM liegt das Einkommen der Mittelklasse bei ca. 20.000-30.000 Rupien (ca. € 152-227) im Monat. Durch die Inflation ist das bei einer Familie mit 2 Kindern gerade genug, um die wichtigsten Bedürfnisse zu befriedigen - im Fall eines eigenen Hauses und ohne private Schule. Muss man Miete zahlen, ist es schwieriger (BAA 6.2013).
Im niedrigen öffentlichen Dienst, als Tagelöhner oder Kleinstangestellter zeichnet sich ein Gehalt von 10.000-20.000 Rupien (ca. € 76-152) im Monat ab. Dies reicht kaum, um über die Runden zu kommen, 80 % der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet. Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Lahore und Karatschi sind teurer, hier braucht man zwischen 30.000 und 35.000 Rupien (ca. € 227-265) im Monat, allerdings gibt es hier mehr Einkommensmöglichkeiten und ein stärker ausgeprägtes Mietwohnungswesen. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen. In Karatschi, XXXX und Lahore haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. In den ländlichen Gegenden ist der Großteil in der Land- oder Viehwirtschaft tätig (BAA 6.2013).
Die Organisation National Rural Support Programme erläutert, dass es aufgrund der großen Bevölkerung sehr viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis gibt, neue gut laufende Trends sind z.B. kleine Schönheitssalons oder Handyreparaturwerkstätten. Die Organisation SEPLAA spricht den Bereichen IT, Energie-Sektor, Training und Unterricht hohes Potential in Pakistan zu. Die Leiterin des Women Entrepreneurial Development Programme führt aus, dass es viele Möglichkeiten am Markt gibt, aber das Problem sei oft, das Individuum mit den Marktanforderungen zu verknüpfen (BAA 6.2013).
Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Die Zahl der Arbeitslosen nahm von 3,4 Millionen 2010/2011 auf 3,72 Millionen 2013 zu. Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2014).
Es fehlen rund neun Millionen Wohneinheiten. Vertreibungen durch den bewaffneten Konflikt und Naturkatastrophen erschweren die Problematik zusätzlich. 2013 wurden mehr als 20.000 Häuser durch Überflutungen zerstört. 33% der Pakistani leben ohne Kanalisierung. Slumbewohner in Städten hatten kaum grundlegende städtische Infrastruktur zur Verfügung. Hunderte Menschen kamen bei Zusammenbrüchen schlecht gebauter Gebäude ums Leben (HRCP 3.2014).
Quellen:
Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme
Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5% des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige. Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2013). PBM hat ein Budget von 2 Milliarden Rupien (ca. 15.157.710 €). Es werden unterschiedliche Projekte und Hilfsschemen finanziert, einige Programme für Kinder sowie das Individuelle Finanzielle Unterstützungsprogramm. Das Individuelle-Finanz-Assistenz-Programm richtet sich an besonders bedürftige Personen und setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Einerseits kann bedürftigen Antragsstellern eine allgemeine finanzielle Unterstützung bei Armut gewährt werden. Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013).
Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gibt 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogrammes beträgt ca. 50.000. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013).
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihrer in Pakistan gebliebenen Familien. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe (IOM 8.2012). Zielgruppe der OPF sind im Ausland arbeitende Pakistanis und ihre in Pakistan gebliebenen Familien, ein Ziel dabei sind auch Dienstleistungen für zurückkehrende Migranten. Die OPF untersteht dem Ministerium für Auslandspakistanis (OPF o.D.).
Arbeitsvermittlungsbüros von staatlicher Seite gibt es nicht. Es gibt private Arbeitsvermittlungsagenturen (BAA 6.2013).
Zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums wurden durch die Regierung verschiedene Maßnahmen getroffen. Eine Reihe initiierter Projekte soll eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut. Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen. Die SME Bank (kleine und mittelständische Unternehmen) wurde am 1. Jänner 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung von SME gegründet (IOM 8.2013).
Die Aufgabe der Nationalen Kommission zur beruflichen und technischen Bildung ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann. In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:
Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation); Baugewerbe; Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht; Feinmechanik; ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:
Computerreparatur und Wartung, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik; Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten (IOM 8.2013).
Quellen:
Wohlfahrt-NGOS
Private Einrichtungen wie der Edhi-Trust spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Dieser bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (IOM 8.2013).
Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im Bereich Bildung engagiert (IOM 8.2013). Er hat sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem an Frauen und Kinder. Das Hauptaugenmerk der Bunyad Programme liegt auf Alphabetisierung und Bildung (IOM 8.2012).
Development, Education, Environment, Poverty Alleviation, Population Welfare Organization (DEEPP) ist eine im südlichen Punjab aktive NGO, die mit benachteiligten und marginalisierten Menschen arbeitet (IOM 8.2013).
Weitere Bespiele sind: Community Development Network Organization, Jacobabad; District Development Association Tharparkar (DDAT); Social Aid for Education and Development (SAFE), Sukkur; Legal Aid and Welfare Society (LAWS), XXXX ; Sarhad Rural Support Corporation (SRSC), XXXX ; Society for Integrated Development (S.I.R.D.), Quetta; Khawra Development Organization Muzaffarabad (IOM 8.2013).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Die Einheiten erörtern ihren Bedarf und beschließen ihre eigenen Projekte, Aufgabe von NRSP ist das Lukrieren von Finanzierungsmöglichkeiten. Eine weitere Hauptaufgabe ist der Aufbau der Qualifikationen und des Fachkönnens zur Erwerbstätigkeit. Trainings werden z.B. in den Bereichen Alphabetisierung, allgemeines Management, Finanzen, Nutztierhaltung, Forstwirtschaft, aber auch zur Führung kleinerer Geschäfte abgehalten. Das NRSP vergibt auch über die eigene Bank Mikrokredite mit einen Maximum von 30.000 Rupien (ca. € 227) pro Person. Speziell für arme Familien läuft das Social and Human Protection Programme zur Einkommensgenerierung (BAA 6.2013).
Quellen:
Rückkehrhilfe und -projekte
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 8.4.2014). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011).
IOM betreibt ein Freiwilliges Rückkehrprogramm für Pakistanis aus Österreich, das Projekt ist für das Jahr 2013 auf 30 Personen konzipiert, elf sind bis zum März bereits zurückgekehrt, darunter auch Familien. Bis auf zwei Personen, die ins Swat-Tal zurückgekehrt sind, kommen alle aus dem Punjab. Es wird eine finanzielle Rückkehrunterstützung sowie eine Reintegrationsunterstützung, u.a. durch berufliche Weiterbildung geboten. Die Situation bei der Rückkehr hängt von der Person und den Umständen sowie der Zeit, die sie außer Landes verbracht hat, ab (BAA 6.2013).
Im Rahmen dieses Projekts werden pakistanische Staatsangehörige, die in Österreich (i) Asylwerber/innen, (ii) asylberechtigt, (iii) subsidiär schutzberechtigt, oder (iv) nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigt sind, bei ihrer freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. Die Maßnahmen werden gemeinsam mit den Teilnehmer/innen erarbeitet und sind auf deren individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt.
IOM implementiert folgende Aktivitäten: Finanzielle Unterstützungsleistung; Reintegrationsunterstützung; IOM unterstützt Reintegrationsmaßnahmen durch Sachleistungen bis zu einem Maximalwert von EUR 3.000,-, darunter fallen: Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, Berufliche und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote, z.B. als Mechaniker/in, Computertechniker/in, Frisör/in, Installateur/in, Elektriker/in, etc.; Unterstützung bei der Neugründung von Kleinbetrieben sowie Geschäftsgründungs- und Managementseminare; Unterstützung beim Ankauf von Werkzeugen und Ausrüstungen; Sonderunterstützung für Projektteilnehmer/innen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).
Die Unterstützung zur Erwerbstätigkeit wird, laut IOM, an die Person angepasst. Bei der Aus- und Weiterbildung für den Arbeitsmarkt wird darauf aufgebaut, welche beruflichen Erfahrungen die Betroffenen mitbringen, und dies mit den Marktanforderungen abgeglichen. Die finanziellen Mittel sind auf kleine Geschäftsgründungen angelegt. Geschäfte, die so eröffnet wurden, sind z.B. kleine Kleider-, Lebensmittel-, Mobiltelefongeschäfte oder Schönheitssalons - diese sind derzeit erfolgreich (BAA 6.2013). IOM in Pakistan führt kontinuierliches Monitoring mit den Projektteilnehmer/innen vor Ort durch (IOM o.D.).
Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Sie versuchen die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (BAA 6.2013).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Pakistan verfügte mit Stand 2010 über 975 öffentliche (staatliche) Spitäler des tertiären und sekundären Sektors und insgesamt 13.051 staatliche medizinische Grundversorgungseinrichtungen. Laut einem Überblick von 2001 verfügte Pakistan über 73.000 private Einrichtungen - die meisten von diesen Einzelkliniken. Der Non-Profit und private Wohltätigkeitsbereich verzeichnete in einer Erhebung vom Jahr 2005 über 7.000 Betten. Pakistan hat ein Netz von mehr als 62.000 Apotheken, allerdings nur 2.000 qualifizierte Apotheker. Im Jahr 2009 gab es 109 Schulen für Krankenpflege sowie 141 für Hebammen (Lancet 17.5.2013).
In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt werden (AA 8.4.2014). Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind, laut IOM, in Pakistan behandelbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Organtransplantationen oder Dialysen werden durchgeführt. In sehr seltenen Fällen ist eine Behandlung nicht erhältlich. Doch es gibt Problemstellungen im Gesundheitssystem. Eines der gravierendsten Probleme ist die geringe Dichte an Humanressourcen im Gesundheitsbereich. 121.374 Ärzte sind derzeit, laut einer Lancet Studie, in Pakistan registriert. Daneben gibt es auch Engpässe bei anderem medizinischen Personal (BAA 6.2013). Auf 1.127 Personen kommt ein Arzt, auf 14.406 Personen ein Zahnarzt und auf 1.786 Personen ein Krankenhausbett (HRCP 3.2014).
Eine starke Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gebieten verstärkt die Situation, erläutert IOM. In den großen Städten gibt es eine relativ gute medizinische Versorgung. Insgesamt ist, so eine Führungsangestellte des privaten Kulsum Krankenhauses, in den städtischen Gebieten die medizinische Versorgung besser, während sie in den ländlichen Gebieten oft nicht abgedeckt ist. Doch auch zwischen den Provinzen bestehen starke Unterschiede, in den ländlichen Gebieten des Sindh ist die Situation besser als in jenen anderer Provinzen. Ein Teil des Problems ist die Gewalt in der Grenzregion zu Afghanistan sowie die von Aufständischen ausgehende Gewalt in Belutschistan, was die ohnedies mangelhafte Gesundheitsversorgung in diesen Regionen verschlechterte, besonders Frauen und Kinder sind davon betroffen. Die Neugeborenen-, Mütter- und Kindersterblichkeit gehört somit zu einer der höchsten weltweit. So sieht ein leitender Gesprächspartner des UNHCR den fehlenden bzw. kaum vorhandenen Zugang zur Gesundheitsversorgung in einigen Gebieten Pakistans als eines seiner wichtigsten Menschenrechtsprobleme an (BAA 6.2013).
Die Qualität der Humanressourcen, insbesondere der Ärzte, ist hoch, erläutert IOM. Pakistan verfügt über sehr viel Expertise auf diesem Gebiet. Auch die Deutsche Botschaft schätzt die Qualität der Ärzte als hoch ein und zwar auch in den Regierungsspitälern, wobei diese hier allerdings überlastet sind. Die medizinische Forschung, u.a. zu Humanressourcen ist ausgeprägt und ausgesprochen produktiv. Laut Lancet gibt es 88 medizinische Hochschulen und Colleges im Land, an denen 2012 171.450 Absolventen abschlossen. Bezieht man die privaten Krankenhäuser mit ein, lässt sich in Pakistan nach Einschätzung der Deutschen Botschaft im regionalen Kontext eine verhältnismäßig gute Qualität der medizinischen Versorgung feststellen. Es besteht jedoch neben den regionalen Diskrepanzen meist ein starker Unterschied zwischen staatlichen und privaten Krankenhäusern. Die staatlichen Krankenhäuser sind oft grenzwertig, auch hier sind zwar die Ärzte gut ausgebildet, die Wartezeiten sind jedoch übermäßig lange, die hygienischen Bedingungen oft mangelhaft. Die Ausstattung in staatlichen Krankenhäusern, die Wartung des Equipments und die Kontinuität der Finanzierung bereiten oft Probleme. Oft fehlen den Primärgesundheitsstationen in ländlichen Gebieten die Versorgungsmittel. Viele Basisgesundheitseinrichtungen und auch Sekundärgesundheitseinrichtungen funktionieren oft nicht ausreichend, weshalb die Spezialkrankenhäuser überladen werden mit Fällen, die eigentlich nur Basisversorgungsfälle sind. Jedoch auch im öffentlichen Bereich gibt es Vorzeigespitäler. Zur Finanzierung der medizinischen Versorgung erhält Pakistan zusätzlich Gelder von globalen Fonds (BAA 6.2013).
Einige Beispiele für Krankenhäuser in Lahore sind das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital. Islamabad/ XXXX beherbergt u. a. das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das XXXX General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das XXXX Medical College. In Karatschi findet sich das Fazal Hospital, das Agha XXXX University Hospital (AKUH), das XXXX Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital XXXX . In Gujranwala gibt es u.a. das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital und in Bahawalpur das Bahawalpur Victoria Hospital (IOM 8.2013). Das "Pakistan Medical and Dental Council" zertifiziert medizinische Einrichtungen. Eine Infektionskontrolle ist vorhanden, diese hat allerdings Schwächen. Ein konsistentes, umfassendes Gesundheitskontrollsystem ist noch nicht eingerichtet (BAA 6.2013).
Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (AA 8.4.2014). Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Im privaten Sektor ist alles erhältlich an Medikamenten. Es traten in der Vergangenheit Probleme mit gestreckten Medikamenten auf. Als Reaktion darauf wurden 2012 eine Medikamentenregulierungsbehörde und ein entsprechendes Gesetz eingerichtet. Die Behörde orientiert sich an Einrichtungen in den USA und Kanada. Das Problem mit gefälschten Medikamenten könne auftreten, wenn man sie nicht bei zugelassenen oder seriösen Anbietern kauft, so eine Gesprächspartnerin des Kulsum Krankenhauses (BAA 6.2013).
70 % der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen, da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6.2013).
Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vgl. auch: auch AA 8.4.2014). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 8.4.2014).
Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht. Auf der anderen Seite wurzelt im Zakat auch eine Tradition der Wohltätigkeitsprogramme und Spendenbereitschaft, es gibt wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen im medizinischen Bereich (BAA 6.2013). Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:
Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken (IOM 8.2013).
IOM nennt das von Imran XXXX gegründete Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre in Lahore als Beispiel, welches führend auf dem Gebiet der Krebsbehandlung ist und gleichzeitig über ein System der Gratisversorgung bei Bedürftigkeit verfügt. Auch die Aga XXXX Stiftung leistet sehr viel auf dem medizinischen Gebiet. Es gibt ein großes Aga XXXX University Hospital in Karatschi mit einem Labornetzwerk, das eine sehr gute medizinische Versorgung bietet, in dem Vermögende zahlen müssen und Arme gratis behandelt werden. Die Stiftung hat auch medizinische Einrichtungen in anderen Städten Pakistans (BAA 6.2013).
Die Edhi Foundation unterhält 335 Gesundheitszentren in ganz Pakistan mit 24 Stunden Service und 1.800 Ambulanzfahrzeuge sowie 250 Notfallambulanzen, 28 Rettungsbooten, 30 Apotheken, kostenlose Kliniken und Diagnosezentren in Karatschi und Hyderabad, zwei Geburtskliniken in Karatschi, ein Diabetes-Zentrum in Karatschi, Laboratorien in Karatschi und Hyderabad, zwei Krankenpflege-Ausbildungszentren in Karatschi, Rehabilitationszentren für Drogenkranke in Karatschi und einen Luftrettungsdienst. Sie verteilt auch notwenige medizinische Behelfe wie Rollstühle, Patientenbetten, Sauerstoffflaschen u.a. Die Einrichtungen der Edhi Foundation richten sich an Bedürftige und sind kostenlos (BAA 6.2013). Zentren der Edhi Foundation, der größten Wohlfahrtstiftung Pakistans werden sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten unterhalten (IOM 8.2013).
Die Regierungskampagne zur Bekämpfung von Polio hat heftigen Widerstand von konservativen religiösen Gruppen insbesondere in KPK, FATA und Belutschistan ausgelöst, dem bereits mehrere Ärzte und Helfer zum Opfer gefallen sind (ÖB 1.2013). 2013 wurden 85 Poliofälle gemeldet, 60 davon in FATA. Somit gab es 2013 mehr Poliofälle als 2012. 20 Personen die für Polioimpfungen im Land unterwegs waren, wurden 2013 getötet, sowie neun Polizisten, die zu ihrem Schutz abgestellt waren. Zudem starben 2013 mehr als 300 Personen an Masern; bei mehr als 16.000 Patienten wurde Dengue diagnostiziert, viele Menschen starben daran, insbesondere im Swat-Bezirk in Khyber-Pakhtunkhwa (33 Todesfälle) (HRCP 3.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr und Dokumente
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.4.2014). Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).
Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Die zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (IOM 8.2013).
Pakistan Origin Card (POC): Eine Person kann eine POC erhalten, wenn sie ausländischer Staatsbürger ist und zu einem Zeitpunkt des Lebens ein Staatsbürger Pakistans gewesen ist. National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP: Die NADRA-Behörde stellt dieses Papier pakistanischen Arbeitern/Emigranten und Bürgern im Ausland aus, sowie Pakistanis, die die doppelte Staatsbürgerschaft haben und bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind. Die NICOP und auch die POC können wenn nötig auch anstelle der National Identity Card verwendet werden (IOM 8.2013).
Children Registration Certificate: Die NADRA-Behörde sieht vor, für jedes Kind unter 18 Jahren ein solches Meldezertifikat auszustellen. Das Zertifikat enthält Informationen wie Name, Meldenummer, Namen der Eltern und Nummer ihrer computerisierten Nationalen Ausweise, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (IOM 8.2013).
Quellen:
Individuell:
XXXX Agency ist die kleinste und nördlichste Agency der FATA sei. Im ersten Quartal 2013 war XXXX im Vergleich zu den anderen Agencies der FATA relativ friedlich und die Menschen engagierten sich im Wahlprozess. Entwicklungs- und Gemeindewohlfahrtsaktivitäten waren sichtbar, eine Polio-Bekämpfungskampagne wurde durchgeführt. Die politische Verwaltung behauptete, es gäbe keine no-go-area mehr und Frieden wäre wieder hergestellt nach der Sicherheitsoperation. Der Bau einer Stromstation wurde veranlasst. Von lokalen Jirgas wurden die Friedensbemühungen unterstützt. Die Political Agent räumte allerdings ein, dass, obwohl die Agency von Militanten befreit wurde, diese nicht vollständig eliminiert sind und es einige Berichte von Terroranschlägen gab. Für das 2. Quartal 2013 berichtet das Center ähnliches. Mit der Regierung arbeiten die Stammesmilizen zusammen - Friedens- XXXX -" XXXX ", deren Mitglieder deshalb Zielscheibe der Taliban sind.
Der Großvater des BF war ein sehr bekannten Einwohner des XXXX Gebiets von XXXX . Der Vater des BF war ebenfalls sehr bekannt. Die Mutter des BF lebt derzeit in XXXX zusammen mit den Brüdern des BF. Der BF hat einen Onkel, der ebenfalls sein zuhause in XXXX verließ um nun im Punjab zu leben.
Es konnte nicht bestätigt werden, wer die XXXX gegründet hat, aber laut den Bewohnern war es nicht der Vater des BF. Laut den Einwohnern wurden sie von Stammesältesten gegründet, im Oktober 2009 als Taliban in die Region kamen. Die Gruppe bestand ursprünglich aus 6000 bewaffneten Stammesmitgliedern, die für die Regierung waren. Laut Anrainern wurde eine XXXX im Gebiet formiert mit dem Namen XXXX . Der Chief der XXXX ist XXXX , auch XXXX genannt. Die Mitgliederzahl ist unbekannt. Sie ist eine pro Regierungsgruppe und besteht aus lokalen Stammdesmitgliedern.
Es gibt keine Bestätigung, dass der BF in seinem Heimatdorf eine Gruppe namens " XXXX ( oder -Ensaf) gegründet hätte. Die eidesstattlichen Erklärungen, die vorgewiesen wurden, stimmen im Format mit den Dokumenten, die in der Gegend verwendet werden überein. Inhaltlich konnten die Dokumente nicht bei den Behörden überprüft werden, ohne dass der Namen preis gegeben wäre, was aufgrund des Datenschutzes nicht vorgenommen wurde. Es wurde nicht bestätigt, dass die XXXX XXXX angegriffen hat, sondern die Anwohner sagten, dass es einen Angriff auf die Taliban durch XXXX im Jahr 2011 gab, in der viele Taliban getötet wurden, doch ist die exakte Anzahl unbekannt. XXXX ist kein "soft target".
Die lokalen Bewohner bestätigten, dass ein Angriff im Oktober oder September 2011 auf den Wohnsitz des BF stattfand, bei dem einige Familienangehörige des BF starben. Ob dies ein Angriff der Taliban war, konnte niemand bestätigen, es gibt dort auch viele feindschaftliche Auseinandersetzungen und kriminelle Gangs. Niemand weiß, warum das Haus angegriffen wurde und von wem. Der Vater des BF besaß zwei Häuser, eines in XXXX und ein anderes in XXXX . Das Haus in XXXX wurde angegriffen und zerstört.
Es gibt einen nationale Fluchtalternative in Pakistan seitens er Talibangruppe des Qari XXXX . Im allgemeinen können große Städte in Pakistan, wie Karatschi, Lahore, XXXX und XXXX eine Option für Sicherheit sein, aber zu welchem Ausmaß die gewählte Stadt eine Option für Sicherheit sein kann für eine Person, die einem Konflikt entkommen will hängt vom Profil der Person ab und der Art des Konflikts. Die Evaluierung muss sorgfältig im Einzelfall vorgenommen werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des Konfliktes ab, aus der sie flieht, ob eine Person in einer anderen Stadt gefunden wird oder nicht. Die paschtunische Gesellschaft ist eines Stammesgesellschaft mit engen Familiennetzwerken und da die meisten, wenn sie in eine Stadt kommen, in ihrer "community" leben, kann man sie über diesen Weg leicht finden. Eine "low profile" Person, die einem Konflikt mit einem Taliban Kommandanten entflohen ist, wird in den meisten Fällen in den großen Städten nicht gefunden werden, da es keine Priorität für die Taliban hat, eine "low profile" Person zu suchen.
Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 07.11.2013
Der gesegnete Monat Ramadan im Jahre 1432 nach islamischer Zeitrechnung beginnt geht demnach vom 1. August und endet am 29. August 2011. Damit wird das Ramadanfest (arabisch: Idul Fitr, türkisch: Ramazan Bayrami) am 30. August 2011 gefeiert werden.
Quelle: Pressemitteilung des Koordinationsrat der Muslime (KRM) in Deutschland vom 22.07.2011,
http://koordinationsrat.de/detail1.php?id=59lang=de
Dem Auswärtigen Amt sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen eine exilpolitische Tätigkeit zu staatlichen Repressionen geführt hätte.
Quelle: AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Pakistan droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich überdies, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig und möglich ist.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen geeigneten Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF zahlreiche Beweismittel in Vorlage brachte, in denen Angaben zu seiner Identität gemacht wurden, jedoch muss ebenso berücksichtigt werden, dass ein Teil dieser Dokument über kein Lichtbild verfügt bzw. nicht von staatlichen Behörden ausgestellt wurde bzw. nicht über ausreichende Daten verfügt und somit zur Identitätsfeststellung des BF nicht geeignet sind.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren, den vorgelegten Unterlagen des BF sowie aus dem vom BAA in Auftrag gegebenen Gutachten.
Der BF brachte zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor, er sei geistig und körperlich in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen und Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Soweit der BF im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand zudem vorbrachte, dass es ihm vor einem Jahr sehr schlecht ging, jetzt gehe es ihm schon besser, ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Der BF führte selbst in diesem Kontext aus, er habe zwar noch immer Magenprobleme sowie auch nervliche Probleme, er nehme aber Medikamente, mit den es ihm besser gehe. Genauer befragt schildert der BF, er leide an Helicobacter. Man habe zu ihm gesagt, dass er Bakterien in seinem Magen hätte. Dagegen würde er Tabletten nehmen. Der Arzt habe zudem gemeint, dass seine nervlichen Probleme von seinen Magenproblemen herrühren. Der BF habe bereits in Pakistan aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme Medikamente bekommen bzw. eingenommen.
Folglich kann seitens des Gerichtes in Bezug auf die Magenprobleme des BF - nicht erkannt werden, dass dadurch ein Rückkehrhindernis vorlegt, wenn sich der BF einerseits bereits in Pakistan vor seiner Ausreise in ärztlicher Behandlung befand, er in Österreich Medikamente nimmt und es ihm schon besser geht. Der BF hat zudem nicht vorgebracht, dass es sich hierbei um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handelt.
Sofern auf den psychischen Gesundheitszustand des BF im Verfahren Bedacht zu nehmen ist, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der belangten Behörde ein diesbezügliches Gutachten in Auftrag gegeben. Aus diesem geht zusammengefasst hervor, dass der BF derzeit an einer belastungsabhängigen psychischen Störung leide (F 43.21 Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz). Der BF sei voll einvernahmefähig. Derzeit sei aus ärztlicher Sicht keine Behandlung erforderlich, u.a. auch da die Belastung durch das Asylverfahren bestehe und hier Medikamente naturgemäß nicht hilfreich seien. Es stehe einer Überstellung keine schwere psychische Störung entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde.
Dieses Gutachten wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutische Medizin, ÖAK-Diplom PSY-III, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verfasst. Sofern der BF in seiner Stellungnahme vom 14.04.2014 moniert, dass es nicht verständlich sei, dass kein Facharzt für Psychiatrie mit der Erstellung des Gutachten beauftragt wurde, zeigte der BF dadurch in keinster Weise auf, inwiefern aufgrund dieses Umstandes an der Tätigkeit und damit auch der Qualifikation der Sachverständigen eine sachlich gebotene Kritik vorliege bzw. inwiefern die Auswahl des Sachverständigen durch die belangte Behörde nicht sachgemäß erfolgte.
Unstrittig war im gegenständlichen Fall, dass die zu lösenden Sachfragen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustandes des BF ein Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Medizin erforderten. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des VwGH - entgegen der Ansicht des BF - kein Anspruch auf Beiziehung eines Facharztes bzw. eines Facharztes bestimmter Richtung (so auch VwGh 10.11.1978, 1611/178), weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (VwGH 6.9.1988, 87/12/0179; 16.11.1994, 94/12/0158). Weiters wurde nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die herangezogene Sachverständige nicht über jene besondere Sachkunde bzw. fachliche Befähigung verfügt, um ein diesbezügliches Gutachten erstellen zu können.
Dem BF ist es nicht gelungen im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs Mängel bezüglich des Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Dem BF steht es, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, unter anderem das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093) bzw. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit (vgl. VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109) bzw. Vollständigkeit (vgl. VwGH 27.06.2002, 98/07/0183) zu erheben.
Im gegenständlichen Fall erörterte der BF unter anderem, dass die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, dass die Belastungen durch das Asylverfahren bestehen, nicht nachvollziehbar seien, da der BF immer wieder vom Tod seiner Verwandten sprach und für ihn das Schlimmste der Tod der Familie sei. Diesbezüglich ist diesem Einwand nicht zu folgen. So geht aus dem Gutachten zweifelsfrei hervor, dass die Sachverständige eine derartige Feststellung nicht traf, sie führte vielmehr an, dass derzeit aus ärztlicher Sicht keine Behandlung erforderlich sei, u.a. auch da die Belastung durch das Asylverfahren bestehe und hier Medikamente naturgemäß nicht hilfreich seien (siehe AS 565). Folglich führte die Sachverständige in keinster Weise aus, dass das Asylverfahren zu den Belastungen führte.
Sofern weiters kritisiert wurde, dass Aussagen des BF nicht in der abschließenden Beurteilung herangezogen wurden bzw. die nicht klassische Symptome einer Anpassungsstörung nach ICD-10 seien und eine Internetadresse diesbezüglich angeführt wurde (auf der Definitionen von ICD Codes zu finden sind), ist zu bedenken, dass es sich offenbar um laienhafte Ausführungen der Partei handelt. Ein Beweiswert eines Gutachtens kann grundsätzlich nur durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichem Niveau (vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0154; VwSlg 14.731 A/1997) oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Die vom BF offenbar medizinisch nicht fundierten Behauptungen können nicht nachvollzogen werden. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass im Anhang an das Gutachten erörtert wurde, dass die im Gutachten abzuleitenden Folgen auf dem derzeit gültigen Wissensstand der Medizin und auf der langjährigen Erfahrung im interkulturellen Bereich basieren. Zudem wurde von der Gutachterin in Zusammenschau aus dem Befund bzw. aus der Anamnese - und somit sämtlichen Angaben des BF - und den genannten subjektiven Beschwerden die Feststellung zur Erkrankung des BF getroffen.
Rügt der BF, dass die Gutachterin persönlich voreingenommen ist, da diese Ausführungen in Bezug auf die Reizbarkeit des BF trifft, wird verkannt, dass die Gutachterin objektiv und sachlich in Bezug auf die Reizbarkeit des BF ausführte, dass diese alleine betrachtet noch keine ausreichende Symptomatik darstellt um eine PTSD zu begründen. Die weiteren Ausführungen der Gutachterin in diesem Zusammenhang stützen sich auf die Angaben des BF, sodass dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich ist, inwiefern der Umstand, dass ein Sachverständiger sich auf das Vorbringen des Untersuchenden stützt, eine mögliche Befangenheit der Gutachterin auslösen sollte. Auch kann der Ansicht des BF, dass die Gutachterin sich nur sehr oberflächlich mit dem Aussagen des BF und dessen Beschwerden auseinandergesetzt hat nicht gefolgt werden, ist doch aus dem Gutachten ersichtlich, dass für die getroffenen Feststellungen ua. Niederschriften im Asylverfahren, 3 im Verfahren vorgelegte Befunde und eine Diagnosegespräch nach den Kriterien des ICD-10 herangezogen wurden.
Zur Beachtlichkeit der laufenden medizinischen Behandlungen des BF bei Psychotherapeuten ist auszuführen, dass der BF selbst anführte, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert hat. Aus dem zuletzt aktuellen Schreiben des Psychotherapeuten des BF vom 16.06.2015 lässt sich zudem nicht ableiten, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit dem vom BAA in Auftrag gegebenen Gutachten verschlechtert hat, vielmehr wurde angeführt, dass sich die regelmäßige Psychotherapie für den BF entlastend ausgewirkt habe und die Symptome gelindert wurden. Inwiefern der Psychotherapeut zur Feststellungen gelangte, dass ein Zustand nach einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. eine posttraumatischen Belastungsstörung vorlag - dies ergibt sich aus den Schreiben vom 25.04.2014 bzw. 16.06.2015 - ist völlig unklar. Der Psychotherapeut hat zwar durchaus Symptome beschrieben. Ob medizinische Unterlagen bzw. das im Verfahren erstellte Gutachten Berücksichtigung fand bzw. wann die Gespräche stattfanden, ob ein Dolmetscher anwesend war oder nicht, all diese Umstände sind völlig ungewiss, sodass der getroffenen Diagnose nicht gefolgt werden kann.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
II.2.3.1. Soweit der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung Ausführungen traf und diesbezüglich darlegen wollte, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, ist zu bedenken, dass anhand der Berichtslage grundsätzlich feststeht, dass für Angehörige aller Gruppen die Möglichkeit besteht in Städten, vor allem den Großstädten XXXX , Lahore, XXXX , Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande zu leben, dies gilt auch für potentiell Verfolgte. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
Sofern auf den konkreten Fall des BF bezogen - eine behauptete Bedrohung durch die Taliban - im Raum steht, wird anhand des Berichtes des Vertrauensanwaltes vom 25.07.2013 festgehalten, dass eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben kann. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken, Karatschi kann im allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, wie weit dies sicher ist, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, von dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. "community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Doch es ist möglich sich aufgrund der Größe Pakistans aus dem Radar der Taliban zu begeben. Eine "low profile" Person, die z. B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen.
Diese Einschätzung seitens des Vertrauensanwaltes wird auch von Vertretern des PIPS (Pakistan Institute for Peace Studies) - siehe diesbezügliche Feststellungen im Rahmen der Länderberichte - geteilt. Diese legten dar, dass es nicht die Strategie der Taliban sei, einzelne Personen durch das Land zu verfolgen. Eine Assistenzprofessorin erzählt von Fällen aus Karatschi - wo sich die Taliban im Zuge der durch die Militärinterventionen im Swat-Tal ausgelösten Wanderung in einigen Vororten etablieren konnten - in denen Personen, die gegen die Taliban im Swat-Tal agierten, in Karatschi getötet wurden. Der UNHCR betont, dass die Terrororganisationen zwar meist lokal agieren, einige aber teilweise vernetzt sind und zum Teil zusammen arbeiten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann somit nicht generell angenommen werden, sondern muss in jedem Fall einzeln geprüft werden.
In diesem Kontext darf angeführt werden, dass diese Beurteilung auch in der im gegenständlichen Verfahren in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes ihren Niederschlag findet.
Sofern im Beschwerdeschreiben des BF moniert wird, dass die Länderfeststellungen mangelhaft seien, da die Rede von "high profil persons" und "low profil persons" ist, zu dieser Unterscheidung keine Feststellungen getroffen wird, ist auf die mit Schreiben vom 29.05.2015 übermittelten Länderberichte zur Lage in Pakistan zu verweisen. Daraus geht hervor, dass es bei dieser Differenzierung auf das Profil der Person und der Art des Konfliktes ankommt. Dies muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird.
Sofern der BF anführt, er würde mitsamt seiner Familie aufgrund der Vorfälle und der Stellung zu den "high profil persons" gehören, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, vor allem deshalb, da die Angaben des BF in Bezug auf seine individuellen Fluchtgründe großteils als nicht glaubhaft gewertet werden mussten (siehe diesbezüglich II.2.4.). Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass anhand von Erhebungen vor Ort festgehalten wurde, dass die Brüder des BF nach wie vor im Herkunftsland des BF leben. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass Familienangehörige des BF, welche weiterhin in Pakistan leben - nicht wie vom BF behauptet - gezielten Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sind.
Im gegenständlichen Fall ist aber vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des BF (Ernsthaftigkeit des Konfliktes bzw. Bekanntheitsgrad der Person des BF), der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ungefähr 190 Mio Einwohner), des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems und der Existenz von schiitischen Gemeinschaften in vielen urbanen Zentren des Landes, darunter beispielsweise Lahore, XXXX und Islamabad, der BF in einem anderen Teil des Landes leben kann.
Zudem handelt es sich beim BF um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der wenn auch zumindest vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt bestreiten kann. Zudem könnte der BF bei seiner Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Soweit zu berücksichtigen ist, dass der BF bei seiner Rückkehr bei einer Verlegung seines Wohnsitzes in einem anderen Teil Pakistans bzw. in Großstädten keine existentielle Grundlage hätte, muss dem entgegnet werden, dass es sich beim BF um einen jungen arbeitsfähigen Mann handelt, der bei seiner Rückkehr - wenn auch nur vorübergehend - mit Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt bestreiten kann. Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen.
In diesem Kontext darf angemerkt werden, dass ebenso die Volksgruppenzugehörigkeit des BF an den oben getroffenen Erläuterungen keine Änderung bewirkt. Ist doch zu bedenken, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass Paschtunen ein enges Familiennetz haben und die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. "community" leben. Eine asylrelevante Diskriminierung lässt sich zudem aufgrund der Berichtslage nicht erkennen, auch wenn es zweifelsohne zu Diskriminierungen, unter anderem gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten kommt, liegen keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung bestimmter Volksgruppen in Pakistan vor. Vielmehr ist laut der zur Entscheidung herangezogenen Länderberichtslage erkennbar, dass Pakistan ein multiethnischer und multireligiöser Staat ist. Die Sprachen sind nicht immer deckungsgleich mit der ethnischen Gruppenzugehörigkeit. So verschieden jedoch die ethnischen und sprachlichen Gruppen sind, überwiegen doch die Gemeinsamkeiten. Zwei der wichtigsten sind der hohe Respekt vor dem Alter und das Primat der Familienloyalität.
Sofern der BF zur Untermauerung seiner Erläuterungen Länderberichte vorlegt bzw. zitiert, lässt sich seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkennen, dass aus diesen unterschiedlichen Quellen anderslautende Feststellungen zur Lage in Pakistan getroffen werden bzw. wurden, auch wenn der BF aus diesen im Vergleich zum Gericht abweichende Schlüsse zieht.
Wenn der BF weiters im Beschwerdeschreiben moniert, die belangte Behörde hätte keine aktuellen Feststellungen bezüglich des Herkunftslandes des BF vor allem seiner Heimatregion, der Kooperation zwischen den Taliban mit dem IS getroffen, ist dem entgegen zu halten, dass das erkennender Gericht nunmehr bei ihrer Entscheidungsfindung Länderberichte in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan, in den Gebieten FATA und Khyber Pakhtunkhwa, in Bezug auf Terrorgruppierungen und weiteren Bereichen einfließen lassen.
Es muss darauf hingewiesen, dass die dem BF im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Zudem wurde das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nur teilweise als glaubwürdig angesehen und hat das Gericht in Zusammenschau mit den aktuellen Länderfeststellungen keine aktuelle Verfolgungsgefahr konkret gegen den BF feststellen können (siehe II.2.4.). Es wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan, inwieweit sich aus dem bloßen Umstand, dass der BF aus dem Gebiet der FATA stamme, eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für ihn ergeben solle.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan und dass Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische bzw. religiös motivierter Gruppen konfrontiert ist. Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan - und gerade im Gebiet der FATA - als instabil zu bezeichnen, die Regierung ergreift jedoch zum Schutz der Bevölkerung bzw. zur Bekämpfung dieser Gruppen zahlreiche Maßnahmen. Dies zeigt sich auch darin, dass bis Ende 2012 die Vorfälle von Terror und Gewalt, Terroranschläge und Opferzahlen insgesamt zurückgegangen sind und staatliche Maßnahmen in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage geführt haben. Auch aus den vom BF vorgelegten ergänzenden Länderberichten zur Untermauerung seiner Situation lassen sich für den BF keine zusätzlichen Argumente gewinnen, zumal diese im Wesentlichen kein anderes Bild der Situation in Pakistan liefern als jene Quellen, welche bereits im Verwaltungsverfahren vom BFA verwendet - und berücksichtigt - worden sind.
II.2.4. Das Vorbringen des BF - er werde von den Taliban und der ISI verfolgt- wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für unglaubwürdig erachtet.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Befragt zu seinen Fluchtgründen schilderte der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine Bedrohungssituation, die im Detail betrachtet teilweise widersprüchlich, unschlüssig und in sich nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus konnten seine Angaben durch Ermittlungsergebnisse vor Ort nicht vollends gestützt werden, vielmehr wurde der Sachvortrag des BF in Bezug auf die vorgebrachte individuelle Bedrohungssituation nicht bestätigt. Es entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass der BF Umstände, die sich tatsächlich ereigneten heranzog, um eine individuelle Bedrohungslage wahrheitswidrig zu schildern. Der BF hat jedoch schlussendlich ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substantiiert und glaubhaft geltend gemacht.
II.2.4.1. Es ist zwar durchaus dem BF zuzugestehen, dass er eine Bedrohungslage schilderte, die anhand der bestehenden Berichtslage und Erhebungen vor Ort nicht von vornherein als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden konnte, jedoch war der BF nicht in der Lage eine Bedrohungssituation in Bezug auf seine Person schlüssig zu veranschaulichen. So ist zwar aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 07.11.2013 ableitbar, dass es im Herkunftsort des BF, XXXX Agency, Gebiet XXXX , zu Militäroperationen und zu Auseinandersetzungen mit den Taliban kommt, jedoch sind die Erläuterungen des BF, er habe Pakistan aufgrund der begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban des Qari XXXX bzw. auch seitens des ISI verlassen als nicht plausibel und nachvollziehbar anzusehen.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der BF in Bezug auf das fluchtauslösende Ereignis divergierende Details schilderte. So gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, dass es zu einem gezielten Anschlag der Taliban auf die Familie des BF gekommen sei. Dabei wären 4 Geschwister des BF sowie sein Vater ums Leben gekommen. Der BF und seine Mutter hätten den Anschlag überlebt.
Nur wenige Tage nach dieser Befragung erörterte der BF divergierend zu seinen bisherigen Aussagen vor der belangten Behörde am 10.08.2012, dass bei dem Anschlag sein Vater, sein Bruder und eine Schwester ums Leben gekommen sei und somit nicht 4 Geschwister und sein Vater. Ein weiterer Bruder sei im Kampf gegen die Taliban ums Leben gekommen, ein weiterer sei verschwunden.
Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein anderes/divergierendes Geschehen dar als in der Erstbefragung und widerspricht dieser.
Nicht außer Acht gelassen darf der Umstand bleiben, - wie die belangte Behörde treffend anführte - dass der BF anlässlich seiner Einvernahme am 02.07.2013 erstmals vorbrachte, dass Qari Zia ul Rahman, der Führer der Taliban, den Vater des BF angerufen haben (AS 339) und diesem zu seiner Tat (gemeint ist hier der Angriff der Gruppierung des BF auf eine Gruppe von Taliban) gratuliert habe. Der BF hat in seiner Einvernahme am 10.08.2012 derartiges nicht einmal ansatzweise erwähnt, sodass diese nachträgliche Ergänzung als Vorbringenssteigerung und folglich als unglaubwürdig angesehen werden muss. Wäre es doch nicht irgendwie verständlich hätte der BF einen derartigen Umstand nicht bereits in seiner Einvernahme am 10.08.2012, wenn sich aus dieser Schilderung deutlich erkennen lassen würde, dass Talibanangehörige wissen, dass der BF am Angriff bzw. der Tötung von Talibanangehörigen involviert war. Auffällig ist weiters, dass der BF bis zu seiner Einvernahme am 02.07.2013 nie ausführte, dass jene Talibangruppe, die von Vereinsmitgliedern des BF und dem BF selbst angegriffen wurde, eine Gruppierung des Führers Qari Zia ul Rahman sei. Der BF hat bis zu seiner Einvernahme am 02.07.2013 den Namen Qari Zia ul Rahman im Zusammenhang mit seiner Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht erwähnt.
Dass der BF offenbar Details schildert, die nicht gänzlich den Tatsachen entsprechen, wird auch dadurch deutlich, wenn der Sachvortrag des BF in Bezug auf die Zerstörung des Elternhauses betrachtet wird. Im Zuge der Einvernahme am 10.08.2012 erörterte der BF, das Haus sei bombardiert worden (siehe AS 63). Wird die Aussage des BF in diesem Zusammenhang bezüglich seiner Einvernahme am 02.07.2013 herangezogen, stellte der BF die Zerstörung des Hauses gänzlich anders dar. Der BF sprach damals davon, dass das Haus mit einem Bulldozer von der pakistanischen Armee vernichtet worden wäre (siehe AS 345). Der BF hätte diesbezüglich ein Video vorgelegt. Nach Aufforderung der Organwalters am 02.07.2013 diese Video auf einen Datenträger vorzulegen, gab der BF an, er hätte das Video auf einer Memorycard gehabt, welche er jedoch verlegt hätte. In derselben Einvernahme schilderte der BF divergierend dazu, dass die Armee über das Haus des BF und andere Häuser im Heimatdorf des BF mit Panzern gefahren wäre (siehe AS 361). Es sei damals in der Gegend des BF dazu gekommen, dass die Armee in die Dörfer einmarschierte, die Häuser zerstörte um sich einen Weg freizumachen. Die Häuser der Taliban seien nicht zerstört worden nur die der zivilen Bevölkerung. Im Rahmen der Einvernahme am 02.07.2013 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt zu den - oben angeführten Widersprüchlichkeiten bezüglich der Zerstörung des Hauses - Stellung zu nehmen. Der BF führte diesbezüglich aus, das sei nicht seine Schuld, wenn man ihn nicht verstehe. Die Einvernahme am 10.08.2012 sei ihm nicht rückübersetzt worden. Wenn man das Wort Bulldozer mit dem Wort bombardiert verwechselt, habe er keine Schuld. Er habe dies nie gesagt. Das Elternhaus des BF wäre tatsächlich mit Bulldozern zerstört worden und die Panzer seien darüber gefahren.
Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass durch Erhebungen vor Ort bestätigt wurde, dass das Elternhaus des BF in seiner Heimat zerstört wurde, aufgrund der unterschiedlichen und äußerst divergierenden Darstellung des BF entstand beim erkennenden Gericht jedoch der Eindruck, dass der BF Tatsachen, die der Wahrheit entsprechen heranzieht, um darauf seinen tatsachenwidrigen Sachvortrag zu stützen.
Sofern der BF nicht nur in diesem Kontext sondern allgemein in seinem Verfahren vorbringt, dass es im Zuge seiner Erstbefragung bzw. in der Einvernahme am 10.08.2012 zu keiner Rückübersetzung seiner Angaben kam bzw. es zu kleinen Fehlern gekommen sei, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich hierbei offenbar um eine Schutzbehauptung des BF handelt.
Der BF wurde am Beginn seiner Einvernahme am 10.08.2012 vor der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass er im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen kann. Zudem gab der BF an, dass er der Sprache Paschtu mächtig sei und auch damit einverstanden sei, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Am Ende der Einvernahme wurde der BF darauf hingewiesen bzw. wurde dies auch protokolliert, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt werde. Nach der Rückübersetzung bestätigte der BF zudem mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
Nicht verständlich ist weiters, dass der BF im Rahmen seiner Beschwerdeschreiben gegen den im Verfahren erstmals ergangenen Bescheid vom 13.08.2012 Probleme mit dem/den Dolmetschern nicht anführte. Der BF brachte erst in seiner Einvernahme am 02.07.2013 - somit zu einem äußerst späten Zeitpunkt in seinem Verfahren - vor, dass ihm seine Angaben im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme am 10.08.2012 nicht rückübersetzt worden wären. So entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass der BF Divergenzen in seinen Sachvorträgen nachträglich irgendwie schlüssig erscheinen lassen möchte. Dass es tatsächlich zu Verständigungsproblemen kam, kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes durch die nachträglich Rückübersetzung und der Einräumung der Möglichkeit Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten im Rahmen der Protokollierung bzw. im Rahmen der Beschwerdeschreiben preiszugeben, ausgeschlossen werden.
Dass eine derartige Begründung des BF nicht überzeugend ist, wird auch dadurch deutlich, wenn das diesbezügliche weitere Vorbringen des BF betrachtet wird. Der BF gab in der Einvernahme am 20.07.2013 (sieh AS 331) unter anderem an, dass die zweite Einvernahme - gemeint ist hier die Einvernahme am 10.08.2012 - an einem Freitag gewesen wäre. Es wäre ungefähr 12.00 Uhr gewesen und es wäre ihm gesagt worden, dass es Zeit für das Freitagsgebet wäre. Der Dolmetscher hätte weiters gesagt, dass was der BF gesagt habe, stehe auf diesem Zettel. Es sei ihm nichts rückübersetzt worden. Nachdem der zuständige Organwalter dem BF zur Kenntnis brachte, dass die Einvernahme um 13.50 beendet wurde, der Dolmetscher laufend beim BAA eingesetzt wurde und der Organwalter aus eigener Erfahrung wisse, dass der Dolmetscher stets eine Rückübersetzung durchführe, war der BF nicht in der Lage einen stichhaltigen Einwand zu erheben. Er gab lediglich zusammengefasst an, solche Fragen würden ihn einfach belästigen.
Sofern der BF in seinem Beschwerdeschreiben weiters vorbringt, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung deshalb derartige unstimmige Angaben getätigt habe, da er sich in Schubhaft und in einem schlechten Allgemeinzustand befunden hätte, ist festzustellen, dass der BF am Beginn der Erstbefragung befragt wurde, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen, daraufhin wurde vom BF angeführt, dass er keine derartigen Beschwerden oder Krankheiten habe und dieser Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Anhand dieser Aussagen des BF und des Umstandes, dass der BF während der Befragung umfassende Aussagen tätigte, kann nicht erkannt werden, dass sich der BF in einem derartigen Gesundheitszustand befunden hätte, sodass er nicht in der Lage war schlüssige Angaben zu tätigen.
Zum Einwand der BF beherrsche die Sprache Urdu nicht, sodass er die Dolmetscherin im Zuge der Erstbefragung nicht einwandfrei verstanden habe bzw. sie den BF nicht verstanden habe und es zu keiner Rückübersetzung gekommen sei, ist anzumerken, dass der BF, wie von der belangten Behörde anführte, im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde einen Urdu-Text dem damals anwesenden Dolmetscher auf Pashtu übersetzte und somit offenbar die Sprache Urdu beherrscht, zudem wurde protokolliert, dass die Erstbefragung dem BF rückübersetzt wurde und es zu keinen Verständigungsproblemen gekommen sei. Werden zudem die umfassenden Angaben des BF, besonders in Bezug auf die Reiseroute betrachtet, wäre es nicht verständlich wie es zu diesen detaillierten Angaben gekommen wäre, wenn es Probleme mit der Übersetzung gegeben hätte.
Hervorzuheben ist im konkreten Fall auch der Umstand, dass der BF eine Bedrohung seitens des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) nicht glaubwürdig schildern konnte. Ein anfängliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit ist das Faktum, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung eine derartige Verfolgung nicht vorbrachte. Auch wenn wie bereits oben angeführt, die Erstbefragung von Gesetzes wegen nicht der näheren Ermittlung der Fluchtgründe dient, sondern in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute, muss ein späteres neues Vorbringen des BF mit den bisherigen Angaben in Einklang gebracht werden können. Der BF gab jedoch in der Erstbefragung ausdrücklich an, von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten. Er werde dort weder gesucht, noch bestehe ein Haftbefehl gegen den BF. Würde der BF folglich tatsächlich Angst vor Übergriffen durch die ISI haben, wäre eine derartige Aussage nicht logisch. Der BF erörterte vielmehr, er habe bei seiner Rückkehr in seine Heimat Angst vor der Rache der Taliban. Dass er Sanktionen von staatlicher Stelle und somit der ISI befürchtet, erwähnte der BF nicht.
Nicht verständlich sind zudem die Erläuterungen des BF bezüglich seiner Behauptung, dass der pakistanische Geheimdienst den BF töten wolle. Der BF stützte vielmehr am Beginn des Verfahrens die Annahme einer Verfolgung im Zuge seiner Einvernahme am 10.08.2012 darauf, dass der Schlepper zum BF gesagt habe, dass die ISI mit dem BF und den anderen nur ein Spiel spiele. Zudem würde sich die ISI mit den Taliban gut verstehen. Die ISI hätten ihnen Unterstützung versprochen, hätte jedoch das Gegenteil gemacht. Der BF habe zudem Talibanangehörige umgebracht. Dementsprechend stützte sich der BF auf reine Spekulationen.
Gänzlich verschiedenartig führte der BF in seiner Einvernahme am 02.07.2013 unter anderem aus: "Ich habe ein Video in meinem Dorf aufgenommen. Ich habe von oben gefilmt. Zu diesem Zeitpunkt waren wenige Taliban in der Region. Das war in der Anfangszeit der Taliban. Sie haben sich gemeinsam mit den Leuten der Armee unterhalten und hatten untereinander ihren Spaß. Ich habe das Video dann im Dorf vorgezeigt und verbreitet. Dieses Video habe ich vor den ganzen Vorfällen aufgenommen. Selbstverständlich haben sie sicherlich danach gefragt von wem dieses Video ist. In unserer Region ist es so, ein normal lebender Bewohner, ob er für oder gegen die Taliban ist, spielt keine Rolle. Sein Leben ist in Gefahr. Das sind die Regeln in unserem Dorf (AS 375).
Abgesehen davon, dass der BF wie oben dargestellt, eine gänzlich anderslautende Begründung für die Verfolgung durch die ISI vorbrachte, war der BF auch nach eingehender Befragung durch den Organwalter nicht in der Lage diese Bedrohungssituation schlüssig zu beschreiben. Befragt, ob es konkrete Verfolgungshandlungen seitens des ISI gegen seine Person gegeben habe, gab der BF äußerst vage und lapidar an, er wäre von ihnen verfolgt worden. Nach Aufforderung die Frage zu beantworten, schilderte der BF, der Geheimdienst hätte die Armee informiert nicht zu handeln, als die Taliban das Elternhaus des BF angegriffen hätten. Nach weitergehender Befragung durch den Organwalter gab der BF weiters an: "Gott hat mir ein Gehirn gegeben und ich kann denken. Wie kann es sein, dass die Taliban ungehindert in das Dorf kommen und auch ungehindert das Dorf wieder verlassen. Wieso hat sich niemand gegen sie gestellt." (siehe AS 377). Im Rahmen einer Gesamtschau der Angaben des BF konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, dass er einer persönlichen Verfolgung durch den pakistanischen Geheimdienst (ISI) ausgesetzt war bzw. ist, da der BF offenbar seine Fluchtgründe unglaubhaft gesteigert hat.
Dem Gericht ist auch nicht verständlich, dass der BF eine legale Ausreise aus seiner Heimat ins Auge fasste, wenn er erörterte, er werde vom pakistanischen Geheimdienst (ISI), somit einer staatlichen Stelle, verfolgt. In diesem Zusammenhang wäre es nicht nachvollziehbar würde sich der BF einer Gefahr eines Aufgriffes durch staatliche Organe im Zuge der Grenzkontrollen im Rahmen einer legalen Ausreise aussetzen.
Dem BF gelang es weiters nicht den Vorfall in Bezug auf den Angriff durch die Taliban, bei dem der Vater und Geschwister des BF ums Leben kamen, lebensnah und plausibel zu beschreiben. So schilderte der BF in der Einvernahme am 10.08.2012, die Mutter des BF hätte ihm sein Gewehr weggenommen, da er nicht mehr kämpfen sollte. Am 20.07.2013 hingegen führte der BF dazu divergierend aus, es sei an diesem Abend zu einer Diskussion gekommen. Der BF sei auf das Dach geklettert. Das Gewehr des BF sei unten gewesen. Der BF habe angenommen, dass seine Mutter ihm es hinaufbringen würde. Die Familie des BF habe aber angenommen, dass der BF das Gewehr mitgenommen habe. Er sei mit dem Gedanken, dass er das Gewehr nicht mehr raufholen werde, eingeschlafen (siehe AS 371).
Auch die Schilderung der diesbezüglichen Begebenheiten scheint nicht nachvollziehbar zu sein. Nicht verständlich wäre es einerseits, dass der BF zwar Wache halten würde, seine Mutter ihm jedoch das Gewehr weggenommen hätte. Hätte doch eine Wache ohne entsprechende Verteidigungsmöglichkeit keinen Sinn. Weiters erscheint die Schilderung des BF, er hätte mit seinem Schuh nach den Taliban geworfen, völlig lebensfremd, wenn der BF zudem ausführt, die Taliban hätten vermutlich gedacht, es würde sich um eine Bombe handeln. Wäre dies tatsächlich so gewesen, dann wäre vielmehr anzunehmen gewesen, dass die Taliban umgehend geflüchtet wären, anstatt weiterhin dort abzuwarten.
Als wesentlich entscheidend bzw. als besonders relevant müssen im gegenständlichen Fall Erhebungsergebnisse eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad sowie Erhebungen durch die Staatendokumentation des BAA gewertet werden.
So wurden Recherchen vor Ort durchgeführt. Hierzu bediente man sich eines Vertrauensanwalts, welcher in einem schlüssigen und nachvollziehbaren Bericht das dem BF zur Kenntnis gebrachte Rechercheergebnis lieferte. In Zusammenhang mit den Recherchen vor Ort und dem daraus resultierenden Ermittlungsergebnis geht das ho. Gericht davon aus, dass dies zwar kein Gutachten darstellt und somit der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die Angaben stammen jedoch von einem Vertrauensanwalt, welcher von der ÖB Islamabad ausgewählt wurde und sich diese sichtlich vor Ort ein Bild über dessen Verlässlichkeit und persönliche, sowie fachliche Eignung zur Durchführung solcher Recherchen machte. Beim Vertrauensanwalt handelt es sich offenbar um eine Person, die seitens der Botschaft dahingehend eingeschätzt wird, dass dieser mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und in der Lage ist, die Aussage- bzw. Beweiskraft der von ihm herangezogenen Quellen entsprechend einzuschätzen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Vertrauensanwalt sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer im Gegensatz zum BF, hat, welcher ein veritables Interesse am Ausgang des Verfahrens in seinem Sinne hat.
Wenn der BF in seinem Beschwerdeschreiben einzelne Punkte der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes anspricht und dadurch versucht die Unschlüssigkeit der Ermittlungsergebnisse aufzuzeigen, ist anzuführen, dass der BF weder auf dem gleichen fachlichem Niveau den Erhebungen entgegentrat, noch darin Ungereimtheiten aufgezeigt hat bzw. die fachliche Qualifikation des Vertrauensanwalt auch vom BF nicht begründet und substantiiert angezweifelt wurde. Folglich muss den Erhebungsergebnissen des Vertrauensanwaltes höherer Beweiswert zugemessen werden als den Ausführungen des BF, auch wenn es mit dem Ermittlungsergebnis im Widerspruch steht.
Für die inhaltliche Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses spricht auch dessen Differenziertheit, indem es sich nicht auf eine einzige Quelle stützt, sondern der Vertrauensanwalt mit verschiedenen Personen in Kontakt trat.
In diesem Zusammenhang ist besonders auf folgende Punkte zu verweisen:
Soweit der BF in seinem Beschwerdeschreiben anführt, dass der Vertrauensanwalt nicht feststellen konnte, dass der Vater des BF Gründer der Gruppierung " XXXX " sei, laut Informationen der dortigen Bewohner Stammesälteste jedoch die Gruppierung gegründet hätten, der Vater des BF bei den Stammesältesten in der Jigar gewesen sei als die "Lashkar-e-Amman" gegründet worden sei und der Vater des BF somit nicht der alleinige Gründer der Gruppierung gewesen wäre, ist Folgendes zu beachten: Im Rahmen der Anfragebeantwortung führte der Vertrauensanwalt aus, dass der Vater des BF sehr bekannt war. Laut Auskunft von Einwohnern sei die Gruppierung XXXX im Oktober 2009 von Stammesältesten gegründet worden. Es konnte nicht bestätigt werden, wer die XXXX gegründet habe, aber laut den Bewohnern sei es nicht der Vater des BF gewesen. Demzufolge konnte eben aufgrund der Angaben der Bewohner nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF der bzw. ein Gründer der Gruppierung XXXX war. Dass der Vater des BF zu den Stammesältesten gehörte, hat der BF zudem im Laufe seines Verfahrens nie vorgebracht. Wäre der Vater des BF tatsächlich einer der Stammesältesten gewesen, wäre davon auszugehen gewesen, dass die befragten Personen diesen Umstand auch preisgegeben hätten und nicht wie in der Anfragebeantwortung angeführt, lediglich angaben, dass der Vater des BF sehr bekannt gewesen sei.
Im Hinblick auf den Einwand seitens des BF, es sei nicht ersichtlich, ob die im Bericht angeführte Person der ursprüngliche Gründer oder aktuelle Vorsitzende sei bzw. die bei dieser Person genannten Namen es sich um Namen von zwei Personen handeln würde, ist diese Begründung nicht nachvollziehbar. In den Ausführungen des Vertrauensanwaltes scheint auf, dass der "Chief" der XXXX XXXX , auch XXXX genannt, sei. Diese Ausführungen werden seitens des erkennenden Gerichtes als derart untrüglich angesehen, dass eine Auslegung nicht notwendig erscheint. Wenn hier angeführt ist, dass XXXX der "Chief" der XXXX ist, so bedeutet dies, dass er Anführer der XXXX zum Zeitpunkt der Erhebungen war. Ob dieser Gründer der XXXX war, wurde nicht angeführt. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass Erhebungen vor Ort grundsätzlich nicht dazu geeignet sind bzw. nicht dazu dienen sollen, sämtliche Angaben des BF umfassend mittels verschiedenster Quellen zu belegen bzw. zu widerlegen. Sie sollen aus Sicht des erkennenden Gerichtes bzw. einer Behörde lediglich eine Grundlage sein, um den Sachvortrag eines Antragstellers im Rahmen seines Verfahrens umfangreicher beurteilen zu können. Erhebungen vor Ort ersetzen keinesfalls eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens vor Behörden und Gerichten.
Wenn seitens des BF die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse des Vertrauensanwaltes in der Gesamtheit angezweifelt wird, da die Befragungsmöglichkeiten von diesem aufgrund der instabilen Lage sehr eingeschränkt waren bzw. sind, ist in Betracht zu ziehen, dass davon auszugehen ist, dass die Botschaft im Rahmen der Auswahl des Vertrauensanwaltes geprüft hat, inwiefern dieser in der Lage ist, Quellen zu bewerten. Aus dem Bericht des Vertrauensanwaltes geht zudem hervor, dass dieser nicht nur eine Person zu einem bestimmten Thema befragte sondern bspw. mehrere Einwohner. Der Vertrauensanwalt fügte zudem hinzu, dass die Lage in der FATA derzeit volatil sei bzw. habe er unter einer Deckgeschichte sehr diskret Personen befragt, die zu Beginn etwas misstrauisch waren. Dies war auch der Grund warum keine Fotos gemacht wurden, damit durch eine Kamera kein Verdacht erregt werde. Diese ergänzenden Bemerkungen deuten aus Sicht des erkennenden Gerichtes darauf hin, dass der Vertrauensanwalt bei den Ermittlungen in Pakistan sehr umsichtig war. Wenn in diesem Zusammenhang vom BF in seiner Beschwerde vorgebracht wird, dass es nicht verständlich sei, warum der Vertrauensanwalt nicht auch bei pakistanischen Behörden betreffend einer etwaige Registrierung der Gruppierung Erkundigungen unter Wahrung der Anonymität des BF durchgeführt habe, übersieht der BF, dass die Existenz dieser Gruppierung bereits seitens lokaler Bewohner bestätigt wurde sowie auch der Umstand, dass diese mit der Regierung zusammenarbeite. Inwiefern weitere Erhebungen von Nöten gewesen wären, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Zudem ist zu bemerken, dass der Vertrauensanwalt in Bezug auf die Existenz der Gruppierung weitere Ermittlungen durchführte, so wurden bspw. Erhebungen in Bezug auf die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen durchgeführt. Es wurde festgehalten, dass der Inhalt der Dokumente bei den Behörden nicht nachgeprüft werden könne, ohne dass der Name preisgegeben werde, das Format würde jedoch im Format mit den Dokumenten, die in der Gegend verwendet werden übereinstimmen.
Zum Einwand, es sei nicht klar, ob die befragten Personen im Zusammenhang mit dem Angriff auf das Haus des BF keine Angaben bezüglich der Angreifer machen konnten oder ob sie aus Angst keine Angaben dazu machen wollten, ist auszuführen, dass aus dem Bericht derartige Zweifel nicht erkennbar sind. Es wurde hier festgehalten, dass lokale Bewohner bestätigten, dass ein Angriff im Oktober oder September 2011 auf den Wohnsitz des BF stattfand, bei dem einige Familienangehörige des BF starben. Ob dies ein Angriff der Taliban war, konnte niemand bestätigen, es gibt dort auch viele feindschaftliche Auseinandersetzungen und kriminelle Gangs. Niemand weiß, warum das Haus angegriffen wurde und von wem. Aus diesen Angaben ist klar und deutlich ableitbar, dass seitens der befragten Personen deshalb keine Auskünfte über die Angreifer gemacht werden konnte, da niemand darüber Bescheid wusste. Hätten diese aus Angst keine Angaben gemacht, so wäre davon auszugehen gewesen, dass dies vom Vertrauensanwalt dokumentiert worden wäre.
Abschließend muss in Bezug auf die Erhebungen vor Ort angeführt werden, dass diese schlüssig sind, der BF durch seine Aussagen diesen Ermittlungsergebnissen nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auch seine Ausführungen im Rahmen der Einvernahme am 04.12.2013 tragen dazu bei, dass das Gericht den im Erhebungsbericht angeführten Quellen keinen Glauben schenken kann. Der BF führte vielmehr anfänglich aus, er könne bestätigen bzw. habe er auch Zeugen, die bezeugen können, dass niemand nach XXXX gefahren sei und persönlich diese Recherchen durchgeführt habe. Die Sicherheitslage sei schlecht, deshalb traue sich niemand dorthin zu gehen. Wenn jemand tatsächlich dort gewesen sei, dann wäre bestimmt auch mit Einwohnern gesprochen und wären auch Fotos angefertigt worden. Dies möchte er alles sehen. Eine derartige Verhaltensweise des BF - den Wahrheitsgehalt der Ermittlungsergebnisse anzuzweifeln -, indem die Existenz dieser Erhebungen bestritten wird, deutet aus Sicht des erkennenden Gerichts darauf hin, dass dem BF offenbar bewusst war, dass er dem Rechercheergebnis grundsätzlich nicht schlüssig entgegnen könne, sodass er vorweg dessen Existenz bezweifelte. Nach Darlegung der Hintergründe der Erkundungen rückte der BF von seinen ursprünglichen Ausführungen ab und gab zusammengefasst an, in Pakistan sei niemand vertrauenswürdig.
Eine derartige Behauptung in den Raum zu stellen, ohne, dass der BF diese mit Beweismittel oder gewichtigen Argumenten stützen kann, führt schlussendlich dazu, dass der BF die Schlüssigkeit der Rechercheergebnisse nicht widerlegen konnten.
Bezüglich des Vorbringens des BF, welches mit den Erhebungsergebnissen durch den Vertrauensanwalt im Zusammenhang steht, darf Folgendes näher ausgeführt werden:
Sofern der BF im Rahmen seines Asylverfahrens vorbrachte, dass sein Vater eine Gruppierung namens " XXXX bzw. XXXX " gegründet habe, wurde die Existenz einer solchen Gruppierung durch Aussagen von lokalen Bewohnern bestätigt. Die lokalen Bewohner gaben jedoch diesbezüglich an, dass der Vater des BF jedenfalls nicht diese Gruppe gegründet habe, wer konkret der Gründer war konnte von den Bewohnern nicht angeführt werden. Die befragten Personen gaben diesbezüglich an, dass diese Gruppe im Oktober 2009, als die Taliban in die Region kamen, von Stammesältesten gegründet wurde und habe ursprünglich aus 6000 bewaffneten Mitgliedern bestanden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ebenso angeführt wurde, dass laut Auskunft der Einwohner der Vater des BF bekannt sei, würde es nicht irgendwie logisch erscheinen, wenn der Umstand, dass der Vater des BF zu den Stammesältesten gehörte und Gründer dieser Gruppe gewesen sei den befragten Personen nicht auch bekannt wäre. Folglich geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Vater des BF nicht die erwähnte Gruppierung gegründet hat. Für diese Schlussfolgerung spricht auch der Umstand, dass der BF in den Einvernahmen vor der belangten Behörde dezidiert erörterte, dass sein Vater Gründer - und somit alleinige Gründer - gewesen sei , davon dass andere Personen bei der Gründung dieser Gruppe geholfen haben, würde seitens des BF nicht angeführt.
Auch wenn von Einwohnern attestiert wurde, dass eine Gruppe namens " XXXX oder XXXX " im Heimatdorf des BF gegründet wurde, konnte niemand bezeugen, dass der BF diese Gruppe formiert hätte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF angab, dass "seine" Gruppe aus 18 Mitgliedern bestehe und diese Gruppe 12 Talibanangehörige im Jahr 2011 getötet habe, würde es nicht schlüssig sein, wenn lokale Einwohner den Namen des BF - die über Vorfälle in der Region Bescheid wussten - nicht kennen würden. Vielmehr konnten diese auch den vom BF geschilderten Vorfall nicht bestätigen. Sie gaben vielmehr dazu an, dass nicht die Gruppierung " XXXX " die Taliban des Zai Ur Rehman angegriffen hätten, sondern dass es ein Angriff durch die " XXXX " auf die Taliban gegeben habe, jedoch ohne das Wissen, dass es sich um die Taliban des Qair XXXX gehandelt habe.
In Bezug auf die in Vorlage gebrachten Erklärungen betreffend der Vereinsgründung wurde zwar seitens des Vertrauensanwaltes ausgeführt, dass diese im Format mit den Dokumenten, die in der Gegend verwendet wurden übereinstimmen, unter Berücksichtigung, dass Einwohner nicht bestätigen konnten, dass der BF Gründer der Gruppe " XXXX oder XXXX " sei bzw. sein Vater Gründer der Gruppierung " XXXX bzw. XXXX " wird seitens des erkennenden Gerichtes davon ausgegangen, dass der Inhalt der Dokumente nicht der Wahrheit entspricht.
Im Hinblick darauf, dass der BF behauptete, dass die Taliban, nachdem die Gruppe des BF diese angegriffen habe, nachts zum Elternhaus des BF gekommen wären und den Vater, den Bruder und die Schwester des BF getötet hätten, bezeugten die befragten Personen zwar, dass es im Oktober oder September 2011 zu einem Angriff auf den Wohnsitz des BF gekommen sei, bei dem einige Familienmitglieder gestorben seien. Jedoch konnten keine Aussagen getroffen werden, ob dieser Angriff durch die Taliban erfolgt wäre. Man wisse auch nicht, warum das Haus angegriffen wurde bzw. von wem. Laut Erhebungen durch den Vertrauensanwalt würde es dort auch viele feindschaftliche Auseinandersetzungen und kriminelle Gangs geben. Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass ebenso festgestellt wurde, dass die Mutter des BF zusammen mit den Brüdern des BF in XXXX lebt. Unter Einbeziehung der widersprüchlichen und nicht schlüssigen Angaben des BF in seinem Verfahren und dem Umstand dass Brüder BF weiterhin in Pakistan leben, kann vom erkennenden Gericht daher nicht erkannt werden, dass die Familienangehörigen des BF - wie von ihm dargelegt - tatsächlich gezielt von Talibanangehörigen getötet wurden.
Sofern der BF in seinem Beschwerdeschreiben zudem moniert, dass die Einvernahme am 02.07.2013 sehr lange gedauert habe, sodass er nicht mehr ganz konzentriert gewesen wäre, ist zu bemerken, dass eine Pause eingelegt wurde und der BF im Rahmen der Rückübersetzung etwaige Fehler berichtigen hätte können.
II.2.4.2. Der BF war auch nicht in der Lage Ungereimtheiten bezüglich seines Sachvortrages vor der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu erklären.
Der BF wurde bspw. dahingehend befragt, wie er wissen konnte, dass das Elternhaus des BF Ziel eines Anschlages durch die Taliban gewesen sei, wenn es nicht getroffen worden sei (siehe Ausführungen des BF am 10.08.2012). Daraufhin gab der BF an, er habe nicht gesagt, dass das Haus nicht getroffen wurde, er habe gesagt, das niemand verletzt worden wäre. Das Haus wäre schon getroffen worden. Wie bereits unter Punkt II 2.4.1 angeführt geht das erkennender Gericht davon aus, dass es zu keinen Verständigungsproblemen mit den Dolmetscher gekommen sei und der BF im Zuge der Rückübersetzung die Möglichkeit hatte Unstimmigkeiten aufzuklären, sodass die Begründung bzw. die Abänderung des BF schlussendlich nicht schlüssig erscheint.
Dass der BF offenkundig Umstände bewusst schildert, die nur teilweise der Wahrheit entsprechen, wird durch die zeitliche Einordnung des Vorfalles klar, bei dem der Vater, der Bruder und die Schwester des BF ums Leben kamen. So führte der BF aus, dass diese Begebenheit zeitlich betrachtet vor Ramadan gewesen sei. Wird jedoch das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes herangezogen, müsste der Vorfall im September oder Oktober 2011 stattgefunden habe. Im Jahr 2011 begann jedoch Ramadan am 1. August und endete am 29. August 2011. Damit wurde das Ramadanfest am 30. August 2011 gefeiert. Denklogisch muss sich somit der Vorfall - entgegen den Ausführungen des BF nach dem Ramadan - ereignet haben. Sofern die Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung anführte, dass der BF Probleme habe zeitliche Angaben zu machen, da er nicht gebildet sei und Medikamente nehme, wird darauf verwiesen, dass der BF vor dem Gericht erläuterte, er hätte drei Jahre eine öffentliche Schule und danach eine private Schule - nicht regelmäßig - drei oder vier Jahre besucht. Außerdem führte der BF aus, dass der Vater des BF diesem auch den Handel mit Textilien erlernen wollte, der BF habe im kleinen Ausmaß mit Textilien gehandelt. Aufgrund der Angaben des BF kann nicht erkannt werden, dass der BF nicht gebildet ist - er verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und hat wenn auch nur geringfügig mit Textilien gehandelt - bzw. der BF aufgrund seiner Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, schlüssig Angaben zu machen (siehe Ausführungen unter Punkt II.2.2).
Nicht verständlich sind auch die unterschiedlichen Vorbringen in Bezug auf den Reisepass des BF. Im Zuge der Erstbefragung führte der BF aus, er hätte den Reisepass einem Freund in Pakistan zurückgelassen, im Zuge der Einvernahme am 10.08.2012 führte der BF aus, dass er jemanden seinen Pass gegeben hätte, der ein Visum organisieren wollte, dieser hätte jedoch den Reisepass des BF verloren. Wenn der BF etwaigen Verständigungsprobleme ins Treffen führte, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, hier wurde festgehalten, dass aus Sicht des Gerichtes keine diesbezüglichen Hinweise vorliegen, sodass die Begründung des BF als Schutzbehauptung bzw. als unglaubwürdig angesehen werden muss, um Ungereimtheiten dadurch zu erklären.
II.2.4.3. Im Ergebnis ist es dem BF nicht gelungen, eine individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen. Er stellte eine Bedrohung in den Raum, eine schlüssige Darstellung der Geschehnisse bzw. Vorfälle misslang jedoch, auch wenn der Umstände schilderte, die teilweise der Wahrheit entsprachen, geht das Gericht davon aus, dass jene Begebenheiten, mit denen der BF eine individuelle Gefährdung begründet, nicht der Wahrheit entsprachen bzw. entsprechen.
Soweit in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen und mündlichen Vorbringen des BF ausgeführt wird, dass der pakistanische Geheimdienst (ISI) mit den Taliban zusammenarbeitet, ist dem entgegen zu halten, dass die getätigten Ermittlungen bzw. die durchgeführte Glaubwürdigkeitsprüfung keine Hinweise liefert, dass der BF einer Bedrohung sowohl durch die Taliban als auch durch den pakistanische Geheimdienst (ISI) ausgesetzt ist.
Vollständigkeitshalber darf angefügt werden, dass sich aus dem Umstand, dass sich der BF in Österreich exilpolitisch betätigt hat, anhand der Ausführungen in den getroffenen Länderberichte keine Verfolgungsgefahr bei seiner Rückkehr ergibt bzw. hat dies der BF auch nicht vorgebracht.
Den im Verfahren gestellten Antrag auf Echtheits- bzw. Richtigkeitsprüfung eines mit Schreiben vom 06.05.2013 vorgelegten Zeitungsartikels war nicht zu folgen, da das erkennende Gericht von dessen Echtheit ausgeht. Aus diesem Zeitungsartikel lässt sich jedoch entgegen den Ausführungen des BF keine individuelle Verfolgung des BF ableiten. Im Bericht wurde angeführt, dass drei Personen, die namentlich genannt wurden, erschossen wurden. Zwei davon seien der Entführung von 2 Mädchen verdächtig worden. Zwei junge Burschen hätten im Dorf mit Waffen geschossen und die drei Personen umgebracht. Inwiefern sich daraus eine Bedrohungssituation des BF ergab bzw. ergibt, brachte der BF im Rahmen seiner Befragungen bzw. ebenso nicht in den schriftlichen Stellungnahmen schlüssig vor.
Sofern der BF zur Richtigkeit seiner Angaben eine Bestätigung des Kreis XXXX vorlegte, aus der hervorgeht, dass ein Bruder des BF von Soldaten erschossen und der Vater, ein Bruder und eine Schwester des BF beim Angriff durch die Taliban ums Leben kamen, muss Folgendes in Betracht gezogen werden: Anhand der Länderfeststellungen steht zweifelsfrei fest, dass es eine große Anzahl an pakistanischen Dokumenten gibt, die inhaltlich ge- oder verfälscht sind. So ist es bspw. möglich ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, Zeitungsartikel vorzulegen, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird. Aufgrund der oben angeführten Erwägungen (widersprüchliche bzw. unschlüssige Angaben des BF, Unvereinbarkeit mit Erhebungen vor Ort) geht das erkennenden Gericht davon aus, dass der Inhalt dieses Dokumentes zumindest teilweise, d. h.: in Bezug auf einen Angriff durch die Taliban, nicht der Wahrheit entspricht.
Der BF konnte zudem mit dem Vorlage weiterer Beweismittel, wie bspw. Zeitungsausschnitte wie dem vom 20.12.2014 eine individuelle Verfolgung nicht darlegen, da sich diese Vorfälle nicht auf den BF konkret bezogen.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
II.3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum ursprünglich behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die ursprünglichen Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
II.3.2.3. Sofern die allgemeine Lage in der Heimatprovinz des BF Berücksichtigung findet, wird auf die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen:
II.3.2.4. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Der BF könnte - bei Wahrunterstellung seines Vorbringens - durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie XXXX , Islamabad, XXXX oder Faisalabad, der behaupteten Verfolgung entgehen. Dass die angeblichen Verfolger so ein großes Interesse an den BF haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie ihn überall finden könnten, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes.
Im gegenständlichen Fall ist somit letztlich davon auszugehen, dass auf Grund der fehlenden Exponiertheit des BF, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans und des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiterer Gefährdung zu rechnen ist bzw. überhaupt nicht die Möglichkeit oder das Interesse besteht, den BF in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden.
Ebenso ist ein derartiges Gebiet für de BF auf Grund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der BF noch in Pakistan aufhielt.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dauerhaft in XXXX niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. Vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem BF auf Grund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der BF somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.2.5. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und der BF kann daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Sofern die Sicherheitslage im der Heimatregion des BF zu berücksichtigen ist, könnte der BF dieser Sitaution durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans oder in Großstädten wie XXXX , Lahore, Islamabad, XXXX oder Faisalabad, entgehen.
Soweit der BF seinen Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH).
Der BF leidet an einer belastungsabhängigen psychischen Störung sowie an Magenproblemen. Der BF ist diesbezüglich in ärztlicher Behandlung und nimmt Medikamente.
Im gegenständlichen Fall hat der BF hat nicht vorgebracht, auch nicht belegt bzw. geht auch aus dem im Verfahren miteinbezogenen Länderberichten nicht hervor, dass eine adäquate Behandlung in Pakistan nicht garantiert werden könne. Der BF brachte vielmehr vor, dass er in Bezug auf seine Magenprobleme bereits in Pakistan in Behandlung war. Er habe Medikamente bekommen.
Laut Berichtslage müssen die staatlichen Krankenhäuser die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Es gibt zudem ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht.
Der BF verfügt zudem über Verwandte in seiner Heimat, die ihn finanziell unterstützen könnten.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und er nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
II.3.4.4. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF ist nach muslimischem Recht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der BF lebt bei seiner Lebensgefährtin. Der BF ist amtlich an einer anderen Adresse registriert und hält sich dort nur ab und zu auf. Die Lebensgefährtin des BF ist Einzelunternehmerin. Der BF ist an dem Unternehmen nicht beteiligt bzw. auch nicht legal beschäftigt. Der BF unterstützt trotzdem seine Lebensgefährtin. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF hält sich seit 23.07.2012 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig und schlepperunterstützt in Österreich ein. Der BF lebt von der Grundversorgung und geht zurzeit keiner Beschäftigung nach. Der BF hat drei Monate in einem Hotel als Abwäscher gearbeitet. Der BF spricht Deutsch in einfacher Art und Weise. Der BF absolvierte einen Deutschkurs auf A1 Niveau und besucht nun einen auf A2 Niveau. Der BF hat Freunde in Österreich.
Die Rückkehrentscheidung betreffend des BF stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben und in das Recht auf Privatleben dar.
II.3.4.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten des BF ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der BF ist seit 23.07.2012 in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Der BF verfügt über die oben angeführten familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.
Der BF begründete sein Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Familien- und Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Zum Vorliegen des Familienlebens mit der Lebensgefährtin des BF ist anzuführen, dass der BF nach muslimischen Ritus seine Lebensgefährtin in Österreich geheiratet hat. Zum heutigen Zeitpunkt wurde eine standesamtliche Eheschließung in Österreich nicht durchgeführt. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass eine gemeinsame Wohnadresse mit der Lebensgefährtin nicht vorliegt. Die Lebensgefährtin bestätigte wie auch der BF, dass der BF laut Zentralem Melderegister an einer anderen Adresse lebe. Der BF besuche diese Adresse nur gelegentlich und würde sich die meiste Zeit bei seiner Lebensgefährtin aufhalten. De facto liegt somit ein gemeinsamer Wohnsitz vor, ein Verstoß gegen das Meldegesetz ist aber aufgrund der fehlenden Meldung nicht auszuschließen. Weiters sind aus der Beziehung bislang keine Kinder hervorgegangen. Der BF lernte seine Lebensgefährtin erst in Österreich kennen. Im Zeitpunkt der Eheschließung nach muslimischen Recht bzw. dem Beginn der Lebensgemeinschaft im Juli/August 2013 - die nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutzes erfolgte - musste sich der BF über die im hohen Maße gegebene Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsstatus bewusst sein.
Der BF befindet sich in Grundversorgung, sodass eine finanzielle Abhängigkeit seitens seiner Lebensgefährtin nicht vorliegt.
Sofern der BF anführte, er möchte seine österreichische Lebensgefährtin, mit der zusammenlebt, heiraten, wird auf die Judikatur des VwGH hingewiesen. Daraus ergibt sich, dass auf bloße Pläne eines Fremden, seine österreichische Lebensgefährtin, mit der er zusammenlebt, später zu heiraten, als künftige und ungewisse Umstände bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zusätzlich Bedacht zu nehmen (Erk. d. VwGH vom 20.10.2011, 2010/18/0254).
Zu einer möglichen Verletzung des BF in seinem Recht auf Familienleben zum heutigen Zeitpunkt wird Folgendes erwogen: In Bezug auf die Lebensgemeinschaft des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist darauf hinzuwiesen, dass sein Kontakt mit dieser auch in Pakistan möglich ist. Die Lebensgefährtin des BF gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass sie zwar ihren Wohnsitz nicht nach Pakistan verlegen würde, sie würde ihm jedoch nachreisen. Sofern es nicht mehr möglich sei in Österreich ihre Ehe zu legalisieren, würde sie mit dem BF in Pakistan eine rechtlich bindende Ehe eingehen und einen Antrag bezüglich eines Aufenthaltstitels zur Wiedereinreise des BF stellen.
Bei der Abwägung der Interessen des BF ist somit auch zu berücksichtigen, dass es dem BF grds. - sofern die Eheschließung durchgeführt wird - nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren, um das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin aufrecht zu erhalten. (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).
Weiters ist auf die vom VfGH in seinem Erk vom 1. 7. 2009, U 992/08 = ZfVB 2010/256 (vgl weiters VfSlg 18.832, 18.846, 19.044, 19.630) dargelegten "Boultif-Kriterien" im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Ehefrau in das Heimatland eines ausgewiesenen Asylwerbers zu erwähnen, dass auch unter dem Aspekt einer nichterfolgten Heirat keine Verletzung der Rechte des BF nach Art 8 EMRK ersichtlich ist.
Der BF ist - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Der BF lebt von der Grundversorgung und geht zurzeit keiner Beschäftigung nach. Der BF hat drei Monate in einem Hotel als Abwäscher gearbeitet. Der BF spricht Deutsch in einfacher Art und Weise. Der BF absolvierte einen Deutschkurs auf A1 Niveau und besucht nun einen auf A2 Niveau. Der BF hat Freunde in Österreich.
In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Es wird zwar ebenso nicht verkannt, dass die persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt, jedoch ist ebenso auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich ist, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22. September 2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865 sowie VwGH vom 22.01.2013, 2011/18/0036).
Im gegenständlichen Fall wird darauf hingewiesen, dass sofern der BF darauf verweist, dass er ein ausgeprägtes Privatleben in Österreich hat, miteinzubeziehen ist, dass er in Bezug auf sein Lebensalter einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig ist. Der BF war auch nicht in der Lage sein Vorbringen vor dem erkennenden Gericht darzulegen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass er einfache Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen kann.
Sofern der BF erörtert, er habe zahlreiche Freunde in Österreich und auch diesbezüglich zahlreiche Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden, ist Folgendes zu bedenken. Der BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2015 zu diesen Schreiben befragt. Im Rahmen seines diesbezüglichen Sachvortrages konnte der BF eine besondere Beziehung zu diesen Personen nicht darlegen, sondern gab kurze und vage Angaben, wie etwa "Ich kenne ihn durch meine Lebensgefährtin. Das ist eine Cousine meiner Lebensgefährtin. Das ist die Freundin meiner Ehefrau." Inwiefern im gegenständlichen Fall diese "Bekanntschaften" dazu führten, dass der BF besonders integriert sei bzw. freundschaftliche Kontakte gepflegt werden, konnte nicht erkannt werden. Vielmehr entstand der Eindruck, dass diese Personen dem BF bzw. seiner Lebensgefährtin insofern behilflich sein wollten, damit sich dieser weiterhin in Österreich aufhalten kann. So führte der BF zu seinem Alltag in Österreich aus, jetzt wo er faste bete er viel und sei zu Hause. Ansonsten mache er Fitness. Er besuche einen Deutschkurs, der im Juli wieder beginnt. Wenn seine Frau nach Hause komme, dann würden sie über das Geschäft reden. Dass sich der BF mit Freunden treffen oder etwas unternehme, brachte der BF von sich aus nicht vor. Erst als er dahingehend befragt wurde, ob er Freunde in Österreich habe, erwähnte er Namen.
Zum Umstand, dass die Lebensgefährtin ein Einzelunternehmen betreibt, ist darauf zu verweisen, dass der BF an diesem Unternehmen nicht beteiligt ist bzw. auch nicht beschäftigt ist.
Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der BF reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur (vgl. U 145/2014-9 vom 06.06.2014) davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch kann diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.
Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass dem BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde davon auszugehen, dass eine raschere Entscheidung im erstinstanzlichen bzw. Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt - welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Der BF stellte einen Asylantrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Die Angaben des BF basierten zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches vom BF offensichtlich aufgrund Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.
Aufgrund dieser Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF, sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH in seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der familiären und privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Der BF hält sich im Vergleich mit seinem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, ist auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar.
Verwandte des BF leben noch im Herkunftsstaat, wo der BF den Großteil des Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Pakistan eine - wenn überhaupt vorhandene - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Insbesondere aufgrund der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.
II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.5 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Auch die Voraussetzungen für die getroffene Rückkehrentscheidung liegen vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
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