L511 2005699-1•BVwG L511 2005699-1
L511 2005699-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2015
Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, Sanktionshöhe
L511 2005699-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. ASCHAUER und Mag. PUMBERGER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 06.07.2012, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der Herrn XXXX , DG-Kontonummer: XXXX , vorgeschriebene Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), auf EUR 400,00 reduziert.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidugnsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Einleitung des Verfahrens und Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [OÖGKK]
1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch den Strafantrag der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft XXXX [BH] vom 27.03.2012, FA-GZ. XXXX , eingeleitet.
1.1.1. Im Wesentlichen wurde darin festgehalten, dass anlässlich einer Kontrolle am 25.02.2012 um 21.20 Uhr bei einer vom Beschwerdeführer und dessen Freund XXXX [G] organisierten Veranstaltung in der Disco " XXXX " eine Kontrolle der Finanzpolizei stattgefunden habe. Dabei seien neun Arbeitnehmer angetroffen worden, von denen vier nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. XXXX [H], SVNr. XXXX , und XXXX [W], SVNr. XXXX , seien Bekannte des Beschwerdeführers und als Security von 21.00 - 04.00 Uhr eingesetzt gewesen. Frau XXXX [L], SV-Nr. XXXX , sei die Freundin von G und in der Rezeption eingesetzt und Frau XXXX [S], SV-Nr. XXXX , die Freundin von L, als Garderobendame tätig gewesen. Alle vier bekämen für ihre Arbeitsleistung Freigetränke und eine Essenseinladung, S erhielte ihren Angaben zu Folge zusätzlich EUR 40,00.
1.1.2. Im Strafantrag sind folgende Anlagen angeführt, welche sich teilweise auch im Verwaltungsakt finden: 4 Personenblätter (jene von H, W und L finden sich im Akt, jenes von S fehlt), 1 Sonstiges (nicht im Akt), 4 SV-Abfragen (nicht im Akt), 1 Anzeige durch [...] (nicht im Akt), 1 Bild (nicht im Akt) sowie 1 Niederschrift.
1.1.3. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der mit ihm aufgenommenen Niederschrift jeweils auf Fragen an, dass dies eine einmalige Veranstaltung gewesen sei. Die vier Personen hätten auf Grund freundschaftlicher Beziehungen unentgeltlich gearbeitet und bekämen für ihre Hilfe ein Geschenk und eine Einladung zum Essen. Die von S als Entlohnung angegeben EUR 40,00 seien als Wert des Geschenkes zu verstehen. Aus Kostengründen habe er die Securityfirma erst ab 23.00 Uhr bestellt, die beiden als Security eingesetzten H und W seien nur von 21.15 bis 22.30 bei der Türe gestanden.
1.1.4. Aus den dem Akt beigelegten Personenblättern von H, W und L ist ersichtlich, dass über eine Entlohnung - mit Ausnahme von Essen und Trinken - nicht gesprochen worden war.
1.2. Mit Bescheid vom 06.07.2012, Beitragskontonummer: XXXX , verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,00 zu entrichten. Der Beitrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung an die OÖGKK einzuzahlen. Rechtsgrundlage seien die §§ 33, 35, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG.
1.2.1. Begründend wird ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 25.02.2012 festgestellt worden sei, dass die DienstnehmerInnen H, W und S beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien, ohne bei der OÖGKK gemeldet gewesen zu sein.
1.2.2. Rechtlich führte die OÖGKK nach Zitierung der rechtlichen Bestimmungen aus, dass es sich zwar um die erstmalige verspätete Anmeldung, jedoch mit bedeutenden Folgen gehandelt habe. Ein berücksichtigungswürdiger Fall liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 35 Abs. 1 ASVG Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde.
1.2.3. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 09.07.2012.
2.1. Mit Schreiben vom 24.07.2012 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der OÖGKK fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.
2.1.1. Im Wesentlichen wird darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit G am 25.02.2012 eine Veranstaltung durchgeführt habe. H und W seien Freunde des Beschwerdeführers, ihre Tätigkeit als Security sei unentgeltlich und ursprünglich auch nicht vorgesehen gewesen. Die beiden seien freiwillig bis zum Eintreffen des tatsächlich beauftragten Securitydienstes geblieben, der sich aus unbekannten Gründen verspätet habe. Sie seien während dieser Zeit kostenlos mit Getränken versorgt worden und es sei ihnen als Dank ein gemeinsames Essen in Aussicht gestellt worden. S habe aufgrund ihrer freundschaftlichen Beziehung zu L, der Lebensgefährtin von G, ihre Arbeitsleistung als Garderobenfrau unentgeltlich erbracht und während ihrer Tätigkeit kostenlos Getränke bekommen. Die von ihr getätigte Aussage, sie erhielte bzw. erwarte für ihre Dienstleistung EUR 40,00, entspränge einem Irrtum.
2.1.2. Der Beschwerdeführer beantragte, dem Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu unterbrechen, in eventu die Strafe herabzusetzen bzw. es bei einer Abmahnung zu belassen.
3. Verfahren vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich
3.1. Die OÖGKK übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 28.08.2012 den Verwaltungsakt samt Einspruch.
3.1.1. Zusammengefasst wird im Vorlagebericht ausgeführt, dass die drei Personen am 25.02.2012 um 21.20 Uhr bei Arbeiten im Rahmen einer vom Beschwerdeführer organisierten Veranstaltungen betreten worden seien, ohne rechtmäßig bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Alle drei Dienstnehmer seien nachträglich für den
25. und 26. Februar 2012 zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die Dienstnehmereigenschaft werde vom Beschwerdeführer insofern bestritten, als es sich ihm zufolge um unentgeltliche Freundschaftsdienste gehandelt habe.
3.1.2. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und den Einspruch abzuweisen.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
4.1. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über.
4.2. Mit der vom BVwG angeforderten Entscheidung der BH vom 26.03.2013, XXXX , wurde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 111 ASVG im Hinblick auf die gegenständliche Betretung vom 25.02.2012 eine Ermahnung ausgesprochen.
4.2.1. Begründend ging die BH davon aus, dass es sich zwar um Dienstverhältnisse gehandelt hatte, die Folgen jedoch unbedeutend geblieben waren (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 2-3).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 25.02.2012, 21:20 Uhr, wurden H und W bei der Tätigkeit als Security, sowie S bei der Tätigkeit als Garderobenfrau angetroffen. Die durchgeführten Tätigkeiten stellen dem Grund nach versicherungspflichtige Dienstverhältnisse dar.
1.1.1. Zum Zeitpunkt der Betretung waren H, W und S nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet. Ebenfalls nicht zur Sozialversicherung angemeldet war L, deren erbrachte Tätigkeit jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist. Weitere fünf betretene Arbeitnehmer waren ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet.
1.1.2. Der Beschwerdeführer war zum Betretungszeitpunkt Schüler im Maturajahrgang, der gemeinsam mit dem gleichaltrigen G, eine einmalige Veranstaltung durchführte, mit der man erproben wollte, ob man gemeinsam nach dem Schulabschluss ein Lokal aufmachen könne.
1.2. Da es sich bei H, W und S um Freunde des Beschwerdeführers und G handelte, war für die vereinbarte Tätigkeit keine monetäre Entlohnung vereinbart, sondern eine Abgeltung der Tätigkeit in Form von freien Getränken bei der Veranstaltung sowie einem gemeinsamen Essen zu einem späteren Zeitpunkt.
1.3. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.2.1. Es blieb im Verfahren unbestritten, dass H, W und S im Rahmen der Veranstaltung als Security und als Garderobendame tätig waren, es sich dabei grundsätzlich um sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten handelt und dass zum Betretungszeitpunkt keine Anmeldung zur Sozialversicherung bestand.
2.2.2. Die Freundschaft von H, W und S mit dem Beschwerdeführer und G ergibt sich ebenso wie die Feststellung, dass für die erbrachte Dienstleistung Entgelt ausschließlich in Form von Sachleistungen vereinbart worden war, aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und den drei betroffenen Personen gegenüber den Organen der Finanzpolizei sowie dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift und wurde von der OÖGKK auch nicht angezweifelt.
2.2.3. Dass es sich um eine einmalige Veranstaltung von Schülern handelte, ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen, denen die OÖGKK nicht entgegengetreten ist.
2.2.4. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt, da diesem keine gegenteiligen Hinweise entnommen werden können (OZ 1).
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Zu A) teilweise Stattgabe der Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG
3.2. Rechtsgrundlage und Judikatur zu § 113 ASVG
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4). Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2.1. § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255).
3.2.2. Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).
3.2.3. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären. Liegt jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor, so ist dieses auch im Verfahren nach § 113 ASVG bindend und die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).
3.3. zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass H, W und S bei einer vom Beschwerdeführer organisierten Veranstaltung am 25.02.2012 als Security und im Garderobenbereich tätig waren. Sie haben damit für den Beschwerdeführer als Dienstgeber Dienstleistungen erbracht, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0063; 19.12.2012, 2012/08/0214 jeweils unter Verweis auf E 27.07.2001, 99/08/0030).
3.3.2. Bestritten wurde gegenständlich das Vorliegen von Dienstverhältnissen, weil der Beschwerdeführer der Ansicht ist, es habe sich lediglich um Gefallen unter Freunden gehandelt und die Tätigkeiten seien aufgrund persönlicher Beziehung jeweils unentgeltlich erbracht worden.
3.3.2.1. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Wird jemand arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht in Form eines ausreichend substantiierten Vorbringens trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (06.08.2013, 2013/08/0111; 23.05.2012, 2010/08/0179). Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich und zulässig ist und entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung, etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein, begründet sein (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0212; 27.04.1993, 93/08/0007 uHa GRS 25.09.1990, 89/08/0334 RS 3).
3.3.2.2. Wenngleich H, W und S gegenständlich dem Beschwerdeführer privat persönlich verbunden sein mögen, so ist - anders als bei L, der Lebensgefährtin des Mitveranstalters G - keine Motivation ersichtlich, weshalb diese dem Beschwerdeführer als Veranstalter mit Gewinnabsicht in der konkreten Situation einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst hätten erweisen sollen (vgl. dazu etwa VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390). Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass H, W und S offenbar aus persönlichen Motiven heraus zwar bereit waren für ein geringeres als das kollektivvertraglich vorgesehene Entgelt zu arbeiten, nämlich für Getränke und ein Essen, aber eben nicht unentgeltlich.
3.3.2.3. Es ist daher vom Vorliegen von entgeltlichen Dienstverhältnissen auszugehen.
3.3.3. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt.
3.3.4. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
3.3.5. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 2.300,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 1.500,00 (EUR 500 / Person) und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 zusammen.
3.3.5.1. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).
3.3.5.2. Gegenständlich handelt es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers. Auf Grund der speziellen Situation im vorliegenden Fall - es handelte sich um eine einmalige Veranstaltung von Schülern, im Rahmen derer neun Personen beschäftigt und nur jene Mitarbeiter nicht angemeldet waren (in der Folge aber nachgemeldet wurden), welche sich aus dem Freundeskreis der beiden Veranstalter rekrutierten - bleibt diese hinter dem typischen Bild eines die Schwarzarbeit intendierenden Meldeverstoßes zurück, und es liegen somit unbedeutende Folgen vor. Davon ist auch die BH ausgegangen, welche im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 111 ASVG auf Grund der unbedeutenden Folgen gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen hat und es bei einer Ermahnung beließ.
3.3.6. Da somit die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vorliegt, hat der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze zu entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz ist auf EUR 400,00 herabzusetzen. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, in welchem auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze entfallen könnte, ergibt sich jedoch nicht aus dem Verwaltungsakt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
4.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
4.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt blieb darüber hinaus im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
5.1. Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur und es ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
5.1.1. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5.1.2. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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