BVwG G305 2114077-1

G305 2114077-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung

Testo completo

BVwG G305 2114077-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2114077.1.00

Spruch

G305 2114077-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle Bruck an der Mur des Arbeitsmarktservice vom 18.08.2015, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung - Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides - gerichtete Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG iVm. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Bruck an der Mur des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.08.2015, GZ: XXXX, sprach diese in Spruchpunkt A) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz für den Zeitraum 28.07.2015 bis 07.09.2015 verloren habe und dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume verlängere, während der Krankengeld bezogen wurde, verlängere.

In Spruchpunkt B) des genannten Bescheides schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. aus.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der relevanten Rechtslage im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF bei seinem Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX am 28.07.2015 angesprochen habe, dass er auf Grund seiner Überqualifikation für diese Stelle nicht geeignet wäre. Da es sich um eine zumutbare Stelle gehandelt habe, hätte er durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Nachsichtsgründe seien nicht geltend gemacht worden, obwohl er bei einer Vorsprache am 18.08.2015 die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Weiter heißt es, dass gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke einerseits die Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Versicherter durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt und andererseits solle der Versicherte in die Lage versetzt werden, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die die erforderlichen Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung sei daher auszuschließen.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 07.09.2015 datierte, am 08.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangte rechtzeitige Beschwerde, in der er ausführte, dass er nichts vereitelt habe. Es sei die alleinige Entscheidung der Fa. XXXX (in der Folge kurz: Firma XXXX) gewesen, ihn nicht einzustellen. Als Zeugen bezeichnete er den Mitarbeiter der Firma XXXX, ihn zur Sache einzuvernehmen. Der aufschiebenden Wirkung würden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen würden keine begründeten Zweifel bestehen. Seine Beschwerdeverband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt A) des bekämpften Bescheides ersatzlos aufheben und hinsichtlich Spruchpunkt B) möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der bezogene Spruchpunkt ersatzlos behoben werden.

3. Am 10.09.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die als Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Erledigung vor, und führte im Vorlagebericht aus, dass sie die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG in der 10 wöchigen Frist beabsichtige. Da sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richte, werde die Beschwerde dem Gericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG zur Entscheidung übermittelt.

Hier wurde die Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die vorliegende Beschwerde, sowie den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) mit Wirkung 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, vorliegend die regionale Geschäftsstelle Bruck an der Mur des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu Spruchteil A):

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen wurde. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

Der gegenständliche, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt B) gerichtete Beschwerdepunkt wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenabspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 36 zu § 64).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Rechtsmitteln, die gegen die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG gerichtet sind, hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123 und vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Dabei hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 31 zu § 64). In der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der einer Beschwerde üblicherweise zukommenden aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und weiter, dass dieses Vorgehen insgesamt dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene.

In seiner Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer dem mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbundenen Vorhalt nicht bzw. schon gar nicht substantiiert entgegengetreten. Er führte lediglich aus, dass "keine zwingenden öffentlichen Interessen einer aufschiebenden Wirkung" entgegenstehen würden und eine Gefahr in Verzug nicht bestehe, sowie begründete Zweifel über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen nicht bestehen würden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschwerdeführer zu behaupten und zu konkretisieren, dass er durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteils erleide (VwGH vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053). Dieser Konkretisierungspflicht ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen, die sich im Wesentlichen mit der Wiedergabe allgemeiner Ausführungen, die noch dazu in verneinender Form offenkundig der Begründung des bekämpften Bescheides entnommen wurden, jedoch nicht nachgekommen. Der BF reagierte auch auf die Verfahrensanordnung vom 08.10.2015, mit der er vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wurde und mit der ihm die Gelegenheit gegeben wurde, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern, nicht.

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Allerdings enthält der Aufschiebungsantrag, wie ausgeführt, diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, Zl. AW 2011/10/0016).

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Antragsteller im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (siehe dazu VwGH vom 11.03.1996, Zl. AW 96/17/0071; vom 27.06.1996, Zl. AW 96/17/0028 und vom 10.08.2011, Zl. AW 2011/27/0028).

Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer vorhalten zu lassen, dass er nicht einmal im Ansatz darauf eingegangen ist, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile mit der Durchsetzung des Bescheides allenfalls für ihn verbunden wären. Dadurch wird eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen am Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vereitelt.

§ 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung hat. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten Verfahren unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Es ist ohnehin eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht - gleichsam einem Eilverfahren - ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 13).

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, so hat sie die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gegenständlich ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte auch auf Grund des aktenkundig eindeutigen Hinweises der Behörde, dass diese von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absehen wird. Die Aktenvorlage sei allein aus dem Grund erfolgt, dass durch das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund steht der belangten Behörde nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Zl. 2013/08/0284 ua.).

Da jedoch auf Grund des im Wesentlichen unsubstantiiert gebliebenen Beschwerdevorbringens nicht erkannt werden konnte, dass und allenfalls worin aus der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil für den BF entstanden sein könnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen, den Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides betreffenden (verfahrensleitenden) Beschluss eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweggenommen wird.

3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 9 zu § 34).

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