BVwG G304 2015199-1

G304 2015199-1Tribunale amministrativo federale30 ott 2015

Regest

Behindertenpass, Parkausweis, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G304 2015199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2015199.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 11.06.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

G304 2015199-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER MAS und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 05.09.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 des BBG,

BGBl. Nr. 283/1990, idgF., zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen und dem Beschwerdeführer ein Parkausweis nach § 29 b Straßenverkehrsordnung auszustellen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 17.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Vorgelegt wurden in der Folge folgende Unterlagen:

  • Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 14.07.1994, Zl. XXXX

  • Arztbrief Universitätsklinik für Chirurgie XXXX vom 22.05.1990

  • Befundbericht XXXX, FA für Radiologie, vom 24.09.1991

  • Befundbericht XXXX, FA für Radiologie, vom 10.10.1993

  • Ärztliche Bestätigung XXXX, prakt. Ärztin, vom 02.11.1993

  • Ärztliche Bestätigung XXXX, prakt. Ärztin, vom 23.09.1991

2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 22.02.2014, wird aufgrund der am 17.02.2014 erfolgten Begutachtung des BF zusammenfassend Folgendes festgehalten:

"Herr XXXX berichtet über belastungsabhängige Knieschmerzen, rechts stärker als links, die mit einer Einschränkung des Gehvermögens einhergehen, doch könne eine Strecke wie beispielsweise vom Jakominiplatz zum Hauptplatz ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die Knieschmerzen sind auf arthrotische Veränderungen zurückzuführen, die mitunter im rechten Kniegelenk mit Erguss einhergehen und mit kühlen Umschlägen behandelt werden. Aktuell sind beide Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, ergussfrei. Kreuzschmerzen werden in der unteren Lendenwirbelsäule und den Kreuzbein-Darmgelenken angegeben, sind belastungsabhängig und entsprechen einem Facettensyndrom. Neurologische Ausfälle liegen nicht vor. Die Funktionseinschränkung des Bewegungs- und Stützapparates ist gering, die Gesamtmobilität durch die Kniebeschwerden geringgradig beeinträchtigt. Herr XXXX ist imstande, eine Strecke von mindestens 500 Meter ohne Unterbrechung, aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne technische Hilfsmittel oder orthopädische Behelfe zurückzulegen, Stufen auf- und abwärts zu gehen, sicher und aufrecht zu stehen und auf normalen Sesseln zu sitzen. Herrn XXXX ist das Einsteigen in und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und der sichere Transport in diesem zumutbar. Herr XXXX ist imstande, die in öffentlichen Verkehrsmitteln üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen zu benützen, gegebenenfalls, gegebenenfalls auch einige Schritte in einem fahrenden, öffentlichen Verkehrsmittel zu gehen. Die dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht aus. Herrn XXXX ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar."

3. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 31.03.2014 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass er die Voraussetzungen für den Eintrag "Dem Inhaber/der Inhaberin dieses Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht erfülle. Die Eintragung des Zusatzes sei nicht möglich, da nach dem eingeholten Gutachten von XXXX die oben angeführten Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen würden. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit Schreiben vom 17.04.2014 erhob der BF gegen das eingeholte ärztliche Gutachten Einspruch.

5. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 07.05.2014 wurde der BF aufgefordert, genauere Unterlagen über die bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen zu übermitteln, da sein Einspruch ohne entsprechende Befunde dem Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes nicht vorgelegt werden könne.

6. Der BF übermittelte in der Folge dem Bundessozialamt folgende ärztliche Unterlagen:

  • Befundbericht XXXX vom 16.05.2014

  • Vorläufiger ärztlicher Bericht Univ. Klinik für Neurologie, XXXX, vom 26.03.2009

7. Der sodann von XXXX am 09.07.2014 erstellten ärztlichen Stellungnahme zum Einwand gegen das Parteiengehör ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

"[...] Die vorgelegten schriftlichen Röntgenbefunde der Wirbelsäule, der Kniegelenke und des Fußes beschreiben nur durch Abnützung bedingte Veränderungen, sagen jedoch nichts über die Funktion ("Beweglichkeit") aus. Sie sind für die Feststellung des Grades der Behinderung und für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht geeignet. [...] Bei meiner gutachterlichen Untersuchung wurden nur geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke festgestellt, sodass praktisch von einem altersgemäß funktionstüchtigen Bewegungs- und Stützapparat auszugehen ist. Es besteht bei Herrn XXXX weder eine nennenswerte Einschränkung der Funktion der unteren Gliedmaßen noch der Gesamtmobilität, sodass die Forderung nach Zusatzeintragung "öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar" in den Behindertenpass aus ärztlicher Sicht unbegründet ist."

8. Mit Bescheid des nunmehrigen Sozialministeriumservices, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.09.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.02.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Aufgrund der vom BF im Zuge des Parteiengehörs vom 31.03.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die vorgelegten Röntgenbefund der Wirbelsäule, der Kniegelenke und des Fußes nur durch Abnützung bedingte Veränderungen beschreiben, jedoch nichts über die Funktion ("Beweglichkeit") aussagen würden. Der BF sei für die Feststellung des Grades der Behinderung und für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht geeignet. Bei der Untersuchung seien nur geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke festgestellt worden, sodass praktisch von einem altersgemäß funktionstüchtigen Bewegungs- und Stützapparat auszugehen sei. Es bestehe weder eine nennenswerte Einschränkung der Funktion der unteren Gliedmaßen noch der Gesamtmobilität, sodass die Forderung der Zusatzeintragung "öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar" in den Behindertenpass aus ärztlicher Sicht unbegründet sei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde.

Begründend brachte der BF vor, dass es ihm nicht gutgehe. Er müsse fast täglich "Deflamat" einnehmen. In der Früh könne er weder Socken noch Schuhe anziehen, weil er so starke Schmerzen im Rücken und in den Knien habe und sei er auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. Seine Schmerzen, die er schon seit 20 Jahren habe, würden immer stärker. Zeitweise gehe er mit einem Stock. In den Nächten habe er Krämpfe in den Beinen, weshalb seine Schlafqualität beeinträchtigt sei.

10. Am 09.12.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

11. Mit Schreiben des BVwG vom 16.01.2015, Zl. G304 2015199-1/3Z, wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 16.01.2015, Zl. G304 2015199-1/3Z, wurde weiters der BF aufgefordert, sich am 12.02.2015, um 16.30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

12. Dem sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 12.02.2015 sind im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen zu entnehmen:

"[...]

Als Stellungnahme zum Vorgutachten von XXXX wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Gutachten von diesem abweiche, wobei grundsätzlich seiner aus chirurgisch-orthopädischer Sicht verfassten Bewertung nicht widersprochen werde. Auch in der eigenständigen Gutachtensbewertung sei nicht die orth. bzw. chirurgische Problematik die ausschlaggebende. Im Rahmen einer allgemein medizinischen Begutachtung obliege es jedoch dem Arzt für Allgemeinmedizin sämtliche Facetten einer Funktionseinschränkung fachübergreifend zu beurteilen und in der Summe eine Funktionsbewertung abzugeben. Die für den beantragten Zusatz relevante Funktionseinschränkung betreffe nach eigener Ansicht das neurologische System bei dringendem Hinweis für ein ausgeprägtes peripheres Polyneuropathiesyndrom.

[...]

Es bestehen klar fassbare degenerative Veränderungen insbesondere der Kniegelenke und der WS, welche für sich jedoch keine hochgradige Gangbehinderung begründen. Im Rahmen der US zeigten sich deutliche Hinweise auf peripheres Polyneuropathiesyndrom mit geringer Standunsicherheit und deutlicher koordinativer Funktionseinschränkung ; das Gangbild zeigt sich dementsprechend in der Ebene mässig unsicher. In der Zusammenschau in der Begutachtungssituation erhobenen Befunde und Ausfallssymptomatik, welche jedoch durch vorgelegte Befunde nicht klar untermauert werden, zeigen sich Einschränkungen entsprechend einem peripheren Polyneuropathiesyndrom, welches die Gangsicherheit in erheblichem Ausmaß einschränkt. Insbesondere ist durch diese Problematik die angegebene Limitierung der Gangstrecke auf 50 bis 100 m plausibel, obwohl auch bei direkter Nachfrage keine klare Symptomatik einer Spinalkanalstenose entsprechend beschrieben wird. Es erscheint jedoch für den Gutachter ausreichend gesichert, dass durch die Neuropathieproblematik eine derartig gravierende Einschränkung der Gangsicherheit, insbesondere bei wechselnden Verhältnissen im Rahmen des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel besteht, um in der Gesamtschau eine erhebliche Mobilitätseinschränkung zu bestätigen. Es soll dem Berufungswerber nicht angelastet werden, dass die Symptomschilderung und teilweise auch die Fixierung auf andere Leiden die dringend vermutete Symptomatik nicht entsprechend üblichem Lehrbuchwissen geäußert wird. Ebenso erscheint für den Gutachter ausreichend gesichert, dass eine relevante funktionelle Einschränkung besteht, auch wenn keine entsprechenden neurologischen Befunde zu deren Bestätigung eingeholt bzw. vorgelegt wurden.

Die cardiopulmonale Belastbarkeit wäre zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in ausreichendem Maße gegeben.

Es besteht keine relevante Stuhl- oder Harninkontinenz.

Es besteht keine relevante psychische Funktionsbeeinträchtigung, die neurologische Problematik wird in Punkt 1) bewertet.

Es bestehen keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten.

Es besteht keine relevante Einschränkung des Immunsystems.

Die wesentliche Gesundproblematik wird in Punkt 1) bewertet. Es findet sich kein Hinweis für hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit gemäß BPGG. [...]"

13. Mit Verfügung vom 02.03.2015, Zl. G304 2015199-1/5Z, zugestellt am 18.03.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

14. Mit Schreiben vom 27.03.2015 brachte der BF vor, dass er mit der "Beweisaufnahme (...) nicht einverstanden" sei, es höre keiner richtig zu. Er bitte daher um persönliches Parteiengehör.

15. In der Folge wurde für den 11.06.2015 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt, an welcher der BF, der medizinische Sachverständige

XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=

verhandlungsleitende Richterin; BF = Beschwerdeführer):

"[...]

VR: In Ihrer Stellungnahme zum Gutachen von XXXX geben Sie an das Sie mit dem Gutachten nicht einverstanden sind.

BF: XXXX hat die Angaben hinsichtlich meiner Schmerzen nicht berücksichtigt.

Dem BF wird das Gutachten XXXX auszugsweise vorgelesen (S. 8 unten).

VR: Im Gutachten kommt der SV somit zudem Schluss, dass die Vorraussetzungen für eine Zusatzeintragung und dem Parkausweis aus gesundheitlicher Sicht vorliegen würden. Inwiefern stimmen Sie dem nicht zu?

BF: Das habe ich falsch verstanden, ich dachte XXXX ist der Ansicht das ich öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001,

GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004,

GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen des BF sowie die vorgelegten Beweismittel in die Beurteilung einbezogen. Weiters hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass die Wegstrecke und die Gangsicherheit des BF aufgrund des vorliegenden peripheren Polyneuropathiesyndroms erheblich eingeschränkt seien. Weiters wurde plausibel aufgezeigt, dass aufgrund der massiven Einschränkung der Gangsicherheit des BF insbesondere bei wechselnden Verhältnissen im Rahmen der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Gesamtschau eine erhebliche Mobilitätseinschränkung zu bestätigen sei.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde jedoch mit dem BF das ärztliche Gutachten erläutert und zeigte sich, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 27.03.2015 insofern einem Irrtum unterlegen war, als zu Unrecht davon ausgegangen war, dass der ärztliche Sachverständige im Gutachten zum Ergebnis gekommen wäre, dass aus ärztlicher Sicht eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bejahen sei.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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