W164 2007042-1•BVwG W164 2007042-1
W164 2007042-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2015
Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid, Zurückweisung
W164 2007042-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.2.2014, Zl. 11-2013-BE-VER10-000W2, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 17.10.2013 teilte die WGKK der nunmehrigen BF mit, dass Sie laut Firmenbuch von 3.12.2010 bis 16.7.2012 handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX GmbH gewesen sei und aufgrund dieser Funktion gemäß § 67 Abs 10 ASVG für Beitragsrückstände dieser Gesellschaft hafte. Die BF wurde aufgefordert, die Gleichbehandlung der (jeweils am letzten Tag des Kalendermonats fällig gewordenen) Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Forderungen nachzuweisen und zu diesem Zweck eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch Zahlungen der prot.Fa XXXXGmbH (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 5/12 bis 6/12 hervorgehen.
Die BF beantwortete dieses Schreiben mit 25.11.2013 schriftlich wie folgt: Sie habe keinen Zugriff mehr auf die Buchhaltung. Der letzte Geschäftsführer der genannten Gesellschaft, der auch Liquidator sei, Herr XXXX befinde sich nach einem Krebsleiden auf Kur, werde zu Weihnachten nach Hause kommen; nur er könne die erforderlichen Unterlagen beischaffen.
Mit einem als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 18.2.2014 verpflichtete die Wiener Gebietskrankenkasse die BF als ehemalige Geschäftsführerin der XXXX GmbH in Liquidation in XXXX gemäß § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus dem Beitragszeitraum Mai 2012 und Juni 2012 von € 4.534,36 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (ab 1.2.2014 7,88% p.a. aus € 3.637,97) bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, welche die Wiener Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 11.4.2014, Einlangensdatum 16.4.2014, vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zu A) fehlende Bescheidqualität
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der anzuwendenden Fassung sind sämtliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§2 Z1 E-GovG)des genehmigenden und der Authentizität (§2 Z5 E-Gov-G) der Erledigung treten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0009 vom 15.10.2014 in einem gleich gelagerten Fall entschieden hat, muss auch der automationsunterstützte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Unterschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG I [2014] § 18 RZ 8 mwN).
Erfolgt lediglich eine generelle Genehmigung des EDV-Programms MVB aber tatsächlich keine Genehmigung des Einzelbescheides, so wurden lediglich die EDV-mäßigen Parameter, die zu einer Sanktionierung führen sollen, genehmigt. Nicht genehmigt wurde damit aber, dass die jeweilige Partei tatsächlich Adressat des Bescheid-Inhaltes werden soll. Dies führt dazu, dass die Behörde keine Prüfung des Einzelfalls vornimmt und damit nicht in der Lage ist, überhaupt einen Willen darauf zu richten, dem jeweiligen Bescheid-Adressaten gegenüber individualisierte und konkrete Rechtsakte zu entfalten.
Eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen kann statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität im Sinne des § 2 Z. 2 und 5 E-GovG erfolgen. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z. B. auch durch ein Berechtigung-und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein.
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Im hier vorliegenden Fall wäre die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde der FrauXXXX nur dann gegeben, wenn das angefochtene Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.2.2014 als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden könnte.
Das angefochtene Schriftstück erfüllt nicht die Voraussetzungen, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht: Die Erledigung ist nicht von jenem Organwalter/jener Organwalterin, der bzw. die die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter/einer approbationsbefugten Organwalterin genehmigt worden.
Das gesetzliche Erfordernis der Genehmigung nach § 18 Abs. 3 AVG ist somit nicht erfüllt. Das genannte Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse bildet keinen Bescheid und daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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