BVwG W105 2015451-2

W105 2015451-2Tribunale amministrativo federale29 ott 2015

Regest

Fristversäumung, Rechtsberater, Rechtsmittelfrist, Sprachkenntnisse,<br/>Verschulden, Wiedereinsetzung

Testo completo

BVwG W105 2015451-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2015451.2.00

Spruch

W105 2015451-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien alias Syrien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2014, Zl. 1030353404/14925489, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und - aus dem Verwaltungsakt ersichtlicher - Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen vor:

1.2. Einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 07.10.2015 zufolge befand sich der Antragsteller von 07.10. bis 05.12.2014 in Haft. Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft vom 22.10.2014 geht zudem hervor, dass er mit rechtskräftigem Urteil vom 10.11.2015 wegen strafbarer Handlungen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon zwei Monate unbedingt und sechs Monate bedingt, verurteilt wurde. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

1.3. Mit Bescheid vom 25.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der VO (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 29.10.2014 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Mangels Beschwerdeeinbringung gegen den ergangenen Bescheid bis zum Ablauf des 05.11.2014, erwuchs dieser am 06.11.2014 in Rechtskraft.

1.4. Am 07.11.2014 brachte der Beschwerdeführer mittels Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2014 ein. In diesem Schriftsatz wurde zusammengefasst vorgebracht, der Antragsteller sei der deutschen Sprache nicht mächtig und befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Als ihm der in Rede stehende Bescheid zugestellt worden sei, habe er aufgrund der Sprachbarriere mit niemandem Kontakt aufnehmen können, um eine Beschwerde zu verfassen. Erst am 06.11.2014 sei er von seiner Rechtsberaterin in der Justizanstalt besucht worden, habe mit ihr den Bescheid besprechen und eine Beschwerde verfassen können. Es handle sich um ein unabwendbares Ereignis, an welchem den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Da er erst am 06.11.2014 Rechtsberatung habe erlangen können, sei das Hindernis gemäß § 71 Abs. 2 AVG an diesem Tag weggefallen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde somit binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.11.2014 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe den Bescheid vom 25.10.2014 nachweislich am 29.10.2014 persönlich übernommen. Eigenen Angaben zufolge habe er neun Jahre die Schule besucht und sei der arabischen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Sowohl der Spruch, als auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides seien in arabischer Sprache verfasst. Gleichzeitig mit dem Bescheid sei dem Antragsteller - ebenfalls auf Arabisch - eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG ausgehändigt worden. Er sei sohin über die weitere Vorgehensweise der Behörde in Kenntnis gesetzt worden. Er hätte jederzeit selbst ein Beschwerde - auch in arabischer Sprache - einbringen, sich an den zuständigen Sozialarbeiter in der Justizanstalt wenden oder mit seiner Rechtsberaterin telefonischen Kontakt aufnehmen können. Des Weiteren habe er im Zuge seiner Asylantragstellung die Merkblätter über Rechte und Pflichten von Asylwerbern erhalten und sei vor seiner Einvernahme vom 24.10.2014 einer umfassenden Rechtsberatung unterzogen worden. Das nunmehrige Vorbringen, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, fristgerecht Beschwerde zu erheben, gehe daher völlig ins Leere. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis habe nicht festgestellt werden können.

Dieser Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 28.11.2014 persönlich übernommen.

1.6. Gegen den Bescheid vom 15.11.2014 wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Inhalt des am 07.11.2014 beim BFA eingelangten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der arabischen Sprache zwar in Wort und Schrift mächtig und habe daher sowohl den Spruch, als auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides lesen können. Das Wort "Bulgarien" im Spruch der Entscheidung sei jedoch lediglich in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben abgedruckt gewesen, weshalb der Antragsteller den vollen Sinn des Spruches nicht habe erfassen können. Überdies sei zu beachten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen rechtsunkundigen Fremden handle, welcher mit dem österreichischen Asylsystem nicht vertraut sei. Er habe daher nicht gewusst, in welcher Form und an welche Adresse er die Beschwerde hätte übermitteln können. In Ermangelung von Deutsch- und Englischkenntnissen sei es ihm zudem nicht möglich gewesen, mit dem Sozialen Dienst der Justizanstalt oder seiner Rechtsberatung zu kommunizieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

2.1. § 71 AVG lautet:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

2.2. Im am 07.11.2014 beim BFA eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand machte der Beschwerdeführer als Wiedereinsetzungsgrund ein unabwendbares Ereignis geltend, an welchem ihn kein Verschulden treffe. Als ihm der behördliche Bescheid vom 25.10.2014 zugestellt worden sei, habe er sich in Untersuchungshaft befunden und aufgrund der Sprachbarriere mit niemandem Kontakt aufnehmen können, um eine Beschwerde zu verfassen. Nachdem ihm der in Rede stehende Bescheid am 29.10.2014 zugestellt worden sei, sei er erst am 06.11.2014 von seiner Rechtsberaterin in der Justizanstalt besucht worden, habe mit ihr den Bescheid besprechen und eine Beschwerde verfassen können.

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Mit dem Begriff "unabwendbar" stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten eines Durchschnittsmenschen ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann, auch wenn er dessen Eintritt voraussah (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 39).

Nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 40).

Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit liegt nach der Judikatur des VwGH beispielsweise vor, wenn die Versäumung voraussehbar war und durch ein der Partei zumutbares Verhalten hätte abgewendet werden können (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089; 01.06.2006, 2005/07/0044; 13.09.1999, 97/09/0134).

2.3. Der Bescheid vom 25.10.2014 wurde dem Antragsteller am 29.10.2014 persönlich ausgefolgt und somit rechtswirksam zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG begann die siebentägige Beschwerdefrist am 30.10.2014 und endete mit Ablauf des 05.11.2014. Mangels rechtzeitiger Beschwerdeeinbringung gegen den zurückweisenden Bescheid erwuchs dieser am 06.11.2014 in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde erst am 07.11.2014 und somit verspätet bei der Erstbehörde eingebracht.

2.4. Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 07. sowie vom 15.11.2014 vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe ist Folgendes auszuführen:

Der Wiedereinsetzungswerber brachte vor, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und aufgrund der Sprachbarriere in der Justizanstalt mit niemandem habe Kontakt aufnehmen können. In Ermangelung von Deutsch- und Englischkenntnissen sei es ihm nicht möglich gewesen, mit dem Sozialen Dienst der Justizanstalt zu kommunizieren. Diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden, da in Justizanstalten regelmäßig Sozialarbeiter tätig sind, die (auch) die jeweilige Muttersprache der Insassen beherrschen, im vorliegenden Fall die Sprache Arabisch, oder sich von Dolmetschern unterstützen lassen. Des Weiteren hätte es für den Antragsteller jederzeit die Möglichkeit gegeben, sich mit dem Bescheid an einen deutschsprachigen Mitarbeiter zu wenden.

Ferner führte der Antragsteller aus, der arabischen Sprache zwar in Wort und Schrift mächtig zu sein und sowohl den Spruch, als auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides lesen zu können. Das Wort "Bulgarien" im Spruch sei allerdings lediglich in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben abgedruckt gewesen, weshalb der Beschwerdeführer den vollen Sinn des Spruches nicht habe erfassen können. Diese Einwendungen gehen mangels Nachvollziehbarkeit ebenfalls ins Leere. Der (auch) in arabischer Sprache und arabischen Buchstaben verfasste Spruch eines Bescheides wird nicht allein deshalb sinnwidrig, weil ein Wort in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben verfasst ist. Aus dem Spruch dieser Entscheidung ergibt sich nämlich jedenfalls in der Muttersprache des Beschwerdeführers, dass sein Asylantrag abgelehnt wurde. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass der Wiedereinsetzungswerber im Rahmen seiner Erstbefragung vom 30.08.2014 selbst angab, neun Jahre die Schule besucht zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Behauptung, den Spruch des in Rede stehenden Bescheides nicht sinnerfassend verstanden zu haben bzw. nicht habe lesen können, unrealistisch und daher nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus wurde ins Treffen geführt, beim Antragsteller handle es sich um einen rechtsunkundigen Fremden, der mit dem österreichischen Asylsystem nicht vertraut sei. Er habe daher nicht gewusst, in welcher Form und an welche Adresse er die Beschwerde hätte übermitteln können. Dem zuerst genannten Einwand kann nicht gefolgt werden, da es sich bei den allermeisten Asylsuchenden um rechtsunkundige Fremde, die keine Kenntnisse vom nationalen Asylwesen haben, handelt. Der Beschwerdeführer stellt somit keine Ausnahme dar. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, wird Asylwerbern - wie auch im vorliegenden Fall - eine Rechtsberatung kostenlos zur Seite gestellt. Es besteht kein Hinweis darauf, dass der Wiedereinsetzungswerber keinen Zugang zur Rechtsberatung hatte. Darüber hinaus hätte er stets Gelegenheit gehabt, selbst - ohne die Unterstützung eines Rechtsberaters - eine Beschwerde (auch in arabischer Sprache) zu verfassen. Auf die zuletzt erwähnten Ausführungen ist zu antworten, dass sich alle notwendigen Informationen bezüglich der Einbringung, des Verfassens und der inhaltlichen Anforderungen einer Beschwerde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides (auch) in arabischer Sprache finden. Die Adresse des BFA befindet sich auf der ersten Seite der Entscheidung.

2.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des VwGH zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen.

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