BVwG W104 2009868-1

W104 2009868-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2015

Regest

Beschwerdeführer verstorben, Direktzahlung, Einantwortung,<br/>Gutachten, Haltefrist, Kalb, Mindestanforderung, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtsnachfolger, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Sachverständigengutachten, Verlassenschaft, Verweildauer

Testo completo

BVwG W104 2009868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2009868.1.00

Spruch

W104 2009868-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.

Mit angefochtenem Bescheid vom 26.3.2014 betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass die zu den Stichtagen an die Rinderdatenbank gemeldeten Fleischrassekühe nicht berücksichtigt werden könnten, da aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorlägen. Die Mutterkuhprämie würde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinn des Art. 109 lit. d der VO 73/2009.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die - rechtzeitige - Beschwerde vom 25.4.2014, in der geltend gemacht wird, die Abkalbungen würden auf seinem Betrieb für die Mutterkuhhaltung sehr wohl eingehalten, hätten jedoch "etwas zeitverschoben" stattgefunden. Die Planung, dass die Tiere jeweils im betreffenden Jahr abkalben, sei für einen Mutterkuhbetrieb leider nur schwer bzw. nicht immer einhaltbar. Aber es sei offensichtlich, dass die Abkalbequote durchaus erreicht worden sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes ersucht der Beschwerdeführer, von der Einbehaltung der Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2013 Abstand zu nehmen und den Bescheid entsprechend abzuändern.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte ein Gutachten, das in einem anderen Verfahren, aber zu den zentralen in der Beschwerde aufgeworfenen Sachverhaltsfragen der Abkalbequote und Mindestverweildauer, eingeholt worden war, den Verfahrensparteien zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 23.10.2014 nahm die Ehefrau des Beschwerdeführers, der nach ihren Angaben am 10.10.2014 verstorben sei, dazu dahingehend Stellung, als das Berufungsvorbringen wiederholt wurde. Die AMA gab mit Schreiben vom 23.10.2014 bekannt, dass das Gutachten aus Sicht der AMA den bei der Abkalbequote und bei der Verweildauer angewendeten Kriterien für die Beurteilung, ob es sich um einen Mutterkuhbestand im Sinn von Art. 109 lit. d Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt, nicht widerspreche.

Laut der im Akt befindlichen Sterbeurkunde vom 05.11.2014 ist der Beschwerdeführer am 10.10.2014 verstorben

Mit Schreiben vom 2.6.2015 übermittelte die AMA den Einantwortungsbeschluss betreffend die Verlassenschaft des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer beantragte an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 14 Fleischrassekühe. Er verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 15 Stück.

Von den 14 Kühen kalbten im Jahr 2013 allerdings nur sechs Kühe ab. Weitere zwei Kühe kalbten im Oktober 2012 und im Jänner 2014 sowie im Dezember 2012 und im Februar 2014 ab. Eine weitere Kuh kalbte im Dezember 2012 ab.

Gemäß dem agrarwirtschaftlichen Gutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht zur Frage eingeholt wurde, welche Abkalbequote und welche Mindestverweildauer der Kälber vor dem Hintergrund der üblichen (guten) Rinderzuchtpraxis in Österreich angemessen sei, handelt es sich bei einer Abkalbequote von 50% pro Jahr (für Kleinbetriebe bis 7 Tieren in zwei Jahren) aus ökonomischer Sicht um eine Mindestanforderung an einen Mutterkuhbetrieb.

Der Beschwerdeführer ist am 10.10.2014 gestorben. Der Sohn des Beschwerdeführers ist Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsicht in die Rinderdatenbank. Das - unbedenkliche und nachvollziehbare - agrarwirtschaftliche Gutachten wurde durch einen Amtssachverständigen der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein erstellt, der einschlägiges Fachwissen aufweist.

Der Tod des Beschwerdeführers, sowie die Rechtsnachfolge seines Sohnes, ergibt sich aus einem vom Bezirksgericht Feldkirchen unter der AZ: XXXX, ausgefertigten Einantwortungsbeschluss sowie der Sterbeurkunde vom 05.11.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Zur Rechtsnachfolge:

"Bereits einmal durch Klage oder Antragstellung geltend gemachte" (VwSlg 3635 A/1955) Ansprüche gehen aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Pauger, ZfV 1984, 252: "analog der Gesamtrechtsnachfolge") auf den Nachlass und - mit der Einantwortung (vgl. VwGH 11. 10. 1990, 90/06/0058) - auf die Erben über. Der obig angeführte Einantwortungsbeschluss weist den Sohn des Beschwerdeführers als Hoferben und somit als Rechtsnachfolger aus.

Zur Sache selbst:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 ist als "Mutterkuh" (nur) eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh zu verstehen, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Art. 63 Abs. 3 der der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:

"Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet."

Gemäß Art. 2 Z 24 dieser VO gilt jedes Tier als ermittelt, das allen in den Vorschriften für die Beihilfengewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Dem Beschwerdeführer wurden im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2013 keine Rinderprämien gewährt, weil die Tiere seines Mutterkuhbestandes die geforderte Abkalbequote von 50% in diesem Jahr insgesamt nicht erreicht haben.

Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009, wonach als "Mutterkuh" (nur) eine Kuh zu verstehen ist, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Weder diese Rechtsvorschrift noch andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union bestimmten jedoch, wann ein derartiger Mutterkuhbestand vorliegt.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28.2.2008, Rs C-446/06 ausgeführt:

"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. [...]

43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.

44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. Wie die französische Regierung geltend gemacht hat, werden nämlich in Milchkuhbeständen im Gegensatz zu Mutterkuhbeständen, die für die Fleischerzeugung bestimmt sind, die Kälber im Allgemeinen sofort nach der Geburt von ihren Müttern getrennt und verkauft, um die Effizienz der Milchproduktion zu erhöhen.

45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999, der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.

46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht."

In einem Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI - 2003 - 64542, zur Definition der Mutterkuh, teilt die Kommission u.a. mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.

In Pkt. 2.4 des Merkblattes der AMA "Tierprämien 2013" (und im Wesentlichen gleichlautend in Pkt. 2.4 des Markblattes der AMA "Tierprämien 2012") wird festgehalten:

"Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote bildet die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe (siehe Punkt 5.5). 50% der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Für die Abkalbequote werden die Kälber aller beantragten Fleischrassekühe und deren Ersatztiere berücksichtigt. Kälber von weiblichen Tieren, die nach dem 10.04. dem Betrieb zugehen und nicht als Ersatztiere verwendet werden, werden nicht berücksichtigt. Bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate im Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). [...]. Sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber müssen eingehalten werden, damit die Mutterkuhprämie gewährt wird."

Bei der zentralen Bestimmung des Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 handelt es sich um die Bestimmung einer Verordnung. Verordnungen sind grundsätzlich, wenn keine eigene Ermächtigung dafür besteht, von den Mitgliedstaaten nicht durch innerstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen. Der EuGH sieht aber in diesem Fall die Erlassung nationaler Ausführungsvorschriften als zulässig an. Hinsichtlich der in den Merkblättern angeführten Prozentquote für die Abkalbung bzw. hinsichtlich der Verweildauer für die Kälber besteht jedoch keine innerstaatliche österreichische Norm zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben. Für die Vollziehung der anwendbaren Rechtsgrundlagen musste das erkennende Gericht daher angemessene Werte ermitteln bzw. feststellen, ob die im Merkblatt der AMA vorgegebenen Quoten und Fristen der üblichen (guten) Rinderzuchtpraxis in Österreich entsprechen.

Nach den Feststellungen des agrarwirtschaftlichen Gutachtens muss aufgrund der Erfahrungen in der langjährigen guten landwirtschaftlichen Praxis aus produktionstechnischer Sicht die Abkalbequote auf größeren Betrieben, d.s. Betriebe, die über 7 Kühe halten, jedes Jahr im Durchschnitt über 50% liegen. Dies stellt aus ökonomischer Sicht eine Mindestanforderung dar. Diesen durch Beobachtungen und Untersuchungen untermauerten Aussagen des Gutachtens ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Da aber die Mindestabkalbequote von 50% für das Jahr 2013 im Betrieb des Beschwerdeführers nicht erreicht wurde, erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.

3.3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, doch hat der EuGH in seinem oben zit. Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt. Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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