L503 2005749-1•BVwG L503 2005749-1
L503 2005749-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2015
Beitragsrückstand, Pflichtversicherung, Verjährung
L503 2005749-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 20.08.2013 zur VSNR. XXXX , zu Recht erkannt:
A.)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 40 Abs. 1 GSVG stattgegeben und festgestellt, dass XXXX nicht verpflichtet ist, die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung vom 01.02.2003 bis 30.04.2005 iHv jeweils € 80,67, die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung vom 01.02.2003 bis 31.12.2003 iHv jeweils € 47,86, vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 iHv jeweils € 48,40 und vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 iHv jeweils € 48,94 sowie die jährlichen Beiträge zur Unfallversicherung im Kalenderjahr 2003 iHv € 81,37, im Kalenderjahr 2004 iHv € 83,16 und die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung ab dem Kalenderjahr 2005 vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 iHv jeweils €
7,09 zu bezahlen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, (im Folgenden kurz: "SVA") übermittelte dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF") mit Schreiben vom 24.04.2013 eine Zahlungserinnerung, wonach aus seiner vergangenen Pflichtversicherung bei der SVA eine Betragsschuld iHv €
4. 923,33 resultiere und der Betrag binnen 14 Tagen einzuzahlen sei. Im Falle, dass dieser Betrag nicht fristgerecht bei der SVA einginge, würde ein Exekutionsverfahren zur Einbringung des Rückstandes einzuleiten bzw. fortzusetzen sein. Darüber hinaus wurde dem BF mitgeteilt, dass durch diese Verständigung die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 2 GSVG unterbrochen werde.
2. Mit Schriftsatz vom 30.04.2013 legte der BF "Widerspruch" gegen die Zahlungserinnerung der SVA vom 24.04.2013 ein, wobei im Wesentlichen damit argumentiert wurde, dass die betreffende Forderung im Jahr 2003 entstanden und somit nach § 40 GSVG verjährt sei. Für die entsprechende Firma sei im November 2003 Zahlungsunfähigkeit angemeldet worden. Für die Buchführung sei die XXXX (im Folgenden auch kurz: "KRW") zuständig gewesen.
3. Mit Antwortschreiben vom 10.05.2013 teilte die SVA dem BF mit, dass der Beitragsrückstand iHv € 4.935,05 für den Zeitraum 01.07.2003 [richtig: 10.02.2003] bis 30.04.2005 bestehe. Da allerdings laufend Zahlungserinnerungen zugestellt bzw. hinterlegt worden seien, bestehe keine Verjährung nach § 40 GSVG.
4. Mit Schreiben vom 01.07.2013 informierte die SVA den BF, dass auf dessen Beitragskonto ein offener Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen iHv € 4.969,89 bestehe. Im Fall, dass dieser Betrag nicht fristgerecht bei der SVA einginge, sei unter Zugrundelegung des bestehenden Gegenseitigkeitsabkommens die Einhebung in der BRD [Anm. des BVwG: dem damaligen Aufenthaltsort des BF] einzuleiten.
5. Mit Schriftsatz vom 30.07.2013 legte der BF gegen diese Zahlungsaufforderung vom 01.07.2013 "Widerspruch" ein, wobei begründend ausgeführt wurde, dass das erste Schriftstück, welches er in dieser Angelegenheit erhalten habe, entgegen der Darstellung der SVA im Schreiben vom 10.05.2013 vom 24.04.2013 stamme.
Insoweit sich die SVA auf einen "Beitragsrückstand" für den Zeitraum 01.07.2003 bis 30.04.2005 beziehe, wurde wiederholt, dass für die entsprechende Firma im November 2003 Zahlungsunfähigkeit angemeldet und diese in der Folge gelöscht worden sei. Anschließend sei er im Jänner in München festgenommen worden und habe sich nach der Abschiebung vom 08.02.2005 bis zum 26.08.2005 in Österreich in Haft befunden. Ein großer Teil des im Schreiben vom 10.05.2013 genannten Zeitraumes falle also in die Haftzeit. Während dieser Zeit und auch danach sei seine Adresse evident gewesen. Dennoch hätten ihn keine Schreiben (Zahlungserinnerungen) erreicht.
Abschließend wurde daher beantragt, die gegen den BF erhobenen Forderungen zurückzunehmen.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.08.2013 sprach die SVA aus, dass der BF im Zeitraum vom 10.02.2003 bis 30.04.2005 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus sprach die SVA aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Pensions- und Krankenversicherung in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 jeweils € 537,78 betrage (Spruchpunkt 2.); weiters wurde ausgesprochen, der BF sei zur Entrichtung monatlicher Beiträge zur Pensionsversicherung vom 01.02.2003 bis 30.04.2005 iHv jeweils €
80,67, monatlicher Beiträge zur Krankenversicherung vom 01.02.2003 bis 31.12.2003 iHv € 47,86, vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 iHv €
48,40 und vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 iHv € 48,94 (Spruchpunkt 3.) sowie jährlicher Beiträge zur Unfallversicherung im Kalenderjahr 2003 iHv € 81,37, im Kalenderjahr 2004 iHv € 83,16 und monatlicher Beiträge zur Unfallversicherung ab dem Kalenderjahr 2005 vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 iHv € 7,09 (Spruchpunkt 4.) verpflichtet.
Die SVA bezog sich hinsichtlich Spruchpunkt 1. auf die Rechtsnormen der §§ 2 Abs. 1 Z 3, 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG, hinsichtlich Spruchpunkt 2. auf die Rechtsnorm des § 25 GSVG, hinsichtlich Spruchpunkt 3. auf die Rechtsnormen der §§ 27, 27a und 27d GSVG und hinsichtlich Spruchpunkt 4. auf die Rechtsnormen der §§ 74 Abs. 1 und 4, 108 ASVG.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF als geschäftsführender Gesellschafter der " XXXX " (im Folgenden auch kurz: "PV V. GmbH") aufgrund deren Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer im Zeitraum vom 10.02.2003 bis 30.04.2005 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Insoweit keine Einkommenssteuerbescheide der Kalenderjahre 2003 bis 2005 vorlägen, seien die Beitragsvorschreibungen anhand der Neuzugangsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung iHv € 537,78 erfolgt. Nach § 27 GSVG sei für die Dauer der Pflichtversicherung ein monatlicher Beitrag zur Krankversicherung iHv 8,9 % im Kalenderjahr 2003, 9 % im Kalenderjahr 2004 und 9,1 % im Kalenderjahr 2005 der Beitragsgrundlage zu leisten. Als Beitrag zur Pensionsversicherung seien grundsätzlich 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten, wobei die Leistung des Versicherten in den Kalenderjahren 2003 bis 2005 15 % der Beitragsgrundlage betrage. Aufgrund der regelmäßigen Zahlungsaufforderungen an den BF sei eine Verjährung der Beiträge nicht eingetreten, da diese Maßnahmen die Verjährungsfrist unterbrechen würden. Dies bedeute, dass diese jedes Mal aufs Neue zu laufen beginne. Der Beitrag zur Unfallversicherung sei schließlich ein fixer und von einer Beitragsgrundlage unabhängiger Wert. Die jeweilige Höhe des Betrages im Kalenderjahr bzw. im Kalendermonat sei im Spruch ersichtlich.
7. Mit Schriftsatz vom 23.09.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der SVA vom 20.08.2013, wobei im Wesentlichen zunächst ausgeführt wurde, dass die Information über die Pflichtversicherung ab 10.02.2003 vom BF an die Firma KRW weitergeleitet worden sei, die mit Steuer- und Versicherungsangelegenheiten der PV V. GmbH beauftragt gewesen sei. Diese Firma wäre daher bis zur Zahlungsunfähigkeit der PV V. GmbH für die Überweisung der Versicherungsbeiträge verantwortlich gewesen, weshalb dem Vorwurf, eine Meldepflichtverletzung nach § 18 GSVG begangen zu haben, widersprochen werde. Ferner werde nochmals die Verjährung nach § 40 GSVG festgestellt. Die SVA führe im Bescheid vom 20.08.2013 an, es bestünde keine Verjährung nach § 40 GSVG, weil unter anderem "in regelmäßigen Abständen Abfragen des Melderegisters sowie weitere Maßnahmen zur Ermittlung Ihres Aufenthalts durchgeführt" worden seien. Die SVA nenne etwa den 08.06.2005, den 05.09.2005 und 27.10.2006 als Abfragetermine im Melderegister. Zu diesen Zeitpunkten sei der BF nachweislich in Österreich gemeldet gewesen und zwar nach seiner Festnahme und Abschiebung aus Deutschland ab Februar 2005 in der Wiener Haftanstalt JA Josefstadt und nach der Haftentlassung am 26.08.2005 bis Mai 2007 in Salzburg. Eine Abfrage des zentralen Melderegisters zu den oben genannten drei Terminen hätte also zu einem Ergebnis führen müssen.
8. Die SVA übermittelte dem Landeshauptmann von Salzburg mit Vorlagebericht vom 19.12.2013 den Verfahrensakt samt Einspruch, wobei im Vorlagebericht zunächst das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt und ausführlich auf die Einspruchspunkte eingegangen wird.
Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuchauszug ab dem 08.01.2003 geschäftsführender Gesellschafter der PV V. GmbH gewesen sei. Die Gesellschaft habe laut Auszug aus dem zentralen Gewerberegister vom 10.02.2003 bis 29.04.2005 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Versicherungsagenten" besessen. Die Gesellschaft sei infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG per 04.03.2004 aufgelöst worden. Die endgültige Löschung aus dem Firmenbuch datiere vom 02.09.2006.
An die laut Aktenvermerk vom 05.03.2003 gültige Firmenadresse sei am 19.03.2003 die Information über die Pflichtversicherung ab dem 10.02.2003 erfolgreich zugestellt worden. An diese Adresse seien auch die Beitragsvorschreibungen versandt worden. Laufende Beitragszahlungen seitens des BF hätten zu keinem Zeitpunkt der aufrechten Pflichtversicherung stattgefunden. Der einzige Zahlungseingang am Beitragskonto des BF sei eine Gerichtszahlung iHv € 827,96 am 18.09.2003.
Ein Kontoauszug vom 24.01.2004 habe dem BF an die Meldeadresse XXXX , nicht zugestellt werden können. Am 01.03.2004 sei ein Ansuchen um Verwaltungshilfe an das Gemeindeamt XXXX ergangen. Dieses habe mitgeteilt, dass der BF nicht im dortigen Melderegister aufscheine. Eine Zustellung an die im Firmenbuch zu PV V. GmbH angeführte Adresse XXXX , sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Das Schreiben sei mit dem Vermerk "verzogen" retour gekommen. Eine Abfrage des zentralen Melderegisters am 01.04.2004 habe keine gültige Meldeadresse ergeben. Eine weitere Abfrage des Melderegisters zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des BF sei am 16.12.2004 durchgeführt worden, jedoch ohne Ergebnis ("kein Hauptwohnsitz").
Zutreffend sei, dass eine Abfrage am 08.06.2005 ergeben habe, dass sich der Hauptwohnsitz des BF in der JA Josefstadt befunden habe. Das Schreiben der SVA vom 30.05.2005, welches das Ende der Pflichtversicherung mitgeteilt habe, sei jedoch an die Adresse XXXX gesandt worden. Der Hauptwohnsitz in der JA Josefstadt seit laut Auszug aus dem Melderegister vom 08.02.2005 bis 18.07.2005 aufrecht gewesen. Ab dem 01.09.2005 sei der BF in der XXXX , als obdachlos gemeldet gewesen.
Die nächste Abfrage des Melderegisters sei am 27.10.2006 erfolgt und habe ergeben, dass der BF in der XXXX , wohnhaft sei. Diese sei die zuletzt gültige Meldeadresse des BF und seien weitere Schreiben der SVA an diese Adresse versandt worden. Am 03.11.2008 sei eine weitere Abfrage des Melderegisters erfolgt und habe ergeben, dass der BF ab 28.03.2007 in das Vereinigte Königreich verzogen sei.
Im Zuge einer Internetrecherche sei bekannt geworden, dass sich der BF in der BRD, nämlich in München, aufhalte. Daraufhin sei ein Ansuchen um Verwaltungshilfe an das Einwohnermeldeamt in München erfolgt.
An folgenden Terminen seien seitens der SVA Vorschreibungen an den BF versandt worden: 27.04.2003, 26.07.2003, 25.10.2003, 24.01.2004, 24.04.2004, 22.01.2005, 23.04.2005, 23.07.2005 und 27.01.2007.
Es seien am 19.06.2003, am 19.12.2003 und am 19.03.2004 Mahnschreiben sowie Sondermahnungen (die zuerst an die letzte gültige Meldeadresse zugestellt und schließlich bei der SVA ohne weiteren Zustellversuch hinterlegt wurden) am 05.09.2008, 05.03.2010, 09.09.2011 und 08.03.2013 an den BF versandt worden.
Die Verjährungsfrist beginne mit dem Tag der Fälligkeit der Beiträge zu laufen.
Nach § 40 GSVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge; da die Beiträge für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden würden, seien diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig (§ 35 Abs. 2 GSVG). Diese Verjährungsfrist verlängere sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts werde durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in der der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt werde.
Der BF habe weder den Beginn der Pflichtversicherung noch deren Ende der SVA gemeldet. Der BF sei zu keinem Zeitpunkt des Bestandes der Pflichtversicherung und auch nicht nach deren Ende mit der SVA in Kontakt getreten. Erst am 30.07.2013 sei erstmals ein Schreiben des BF eingelangt, dass die von der SVA eingemahnte Forderung verjährt wäre.
Die SVA habe vom BF keinerlei Einkommensnachweise erhalten. Erst auf Nachfrage der SVA sei im Zuge der endgültigen Beitragsberechnung für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 beim zuständigen Finanzamt am 27.10.2006 sowie am 09.12.2008 von diesem bekanntgegeben worden, dass der BF bei diesem Finanzamt nicht geführt werde. Es sei eine Nichtveranlagung vorgelegen und seien daher die endgültigen Beitragsgrundlagen auf Grund der Mindestbeitragsgrundlage festgestellt worden.
Der BF habe nicht nur seine Meldepflicht, sondern auch seine Auskunftspflicht gegenüber der SVA verletzt. Dem zuständigen Versicherungsträger sei nämlich jede Änderung des Wohnsitzes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Wie bereits ausgeführt habe es der BF unterlassen, die SVA von seinen Wohnsitzwechseln zu verständigen, obwohl er wissen habe müssen, dass ihm diese weitere Schreiben und Mahnungen zustellen werde, da - obwohl die Pflichtversicherung aufgrund der Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der PV V. GmbH über zwei Jahre bestanden habe -, zu keinem Zeitpunkt Beitragszahlungen getätigt worden seien.
Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme sei die nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge diene. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten solle, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt werde, seien aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie zB die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen iSd § 40 Abs. 1 GSVG zu werten.
Als verjährungsunterbrechende Maßnahme sei also jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden könne, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - diene. Diene eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann sei zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen worden sei.
Voraussetzung sei lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gebe, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen habe wollen, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar sei. Sei die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten dienen (ua. Erhebungen des Versicherungsträgers und Anfragen beim Zentralmeldeamt).
Das Schreiben der SVA vom 30.05.2005 sei irrtümlicherweise nicht an die Meldeadresse in der XXXX in 1080 Wien, sondern an die XXXX versandt worden. Selbst unter der Annahme, dass die fünfjährige Verjährungsfrist hier zu laufen beginne, werde diese durch den Versand des Kontoauszuges am 27.01.2007 in die XXXX wiederum unterbrochen.
Abschließend wurde von der SVA beantragt, den Einspruch als unbegründet abzuweisen, zumal der Bescheid aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage zu Recht ergangen sei.
9. Im Akt befinden sich zudem mehrere "Bildschirmausdrucke" vom 11.12.2013, zwei Aktenvermerke über Gesellschaftsverhältnisse bei der PV V. GmbH vom 05.03.2003 und vom 18.05.2005, zwei Informationsschreiben der SVA über die Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung bzw. deren Ende vom 19.03.2003 und 30.05.2005, ein Ansuchen um Verwaltungshilfe durch die SVA an die Gemeinde XXXX vom 01.03.2004, ein Ansuchen um Verwaltungshilfe durch die SVA an das Einwohneramt München vom 04.04.2013, "Firmeninformationen" vom 19.03.2004 und 01.04.2004, ein Kontoauszug für das 1. Quartal 2004 vom 24.01.2004, Erlagscheine bezüglich einer Mahnung (Stichtag: 19.03.2004, 05.09.2008, 05.03.2010), ZMR-Abfragen vom 01.04.2004, 16.12.2004, 08.06.2005, 05.09.2005, 27.10.2006, 28.10.2008, 03.11.2008, 24.03.2010 und 28.09.2011, ein Schreiben über die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage vom 23.09.2008, Auskunftsersuchen an das zuständige Finanzamt vom 27.10.2008, 03.11.2008 und 09.12.2008 und Zahlungserinnerungen vom 13.09.2011 und 12.03.2013.
10. Am 20.03.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war ab 08.01.2003 geschäftsführender Gesellschafter der PV V. GmbH. Die Gesellschaft verfügte im Zeitraum vom 10.02.2003 bis 29.04.2005 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Versicherungsagent."
Der BF unterlag daher als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH im Zeitraum vom 10.02.2003 bis zum 30.04.2005 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Die für den Zeitraum 10.02.2003 bis 30.04.2005 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. Nebengebühren und Verzugszinsen) wurden dem BF im Sinne des § 35 Abs. 2 GSVG quartalsweise vorgeschrieben.
Der BF hat der SVA weder die Voraussetzungen für den Beginn noch für das Ende der Pflichtversicherung gemeldet.
Für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Beiträge und dem Ende des Jahres 2010 ist aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar, dass gegenüber dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt wurde bzw. zumindest eine Maßnahme, welche der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diente, gesetzt wurde.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.
Der BF hat weder in seinen als "Widerspruch" bezeichneten Schriftsätzen noch in der Beschwerde bestritten, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG nachgegangen zu sein. Was die Gewerbeberechtigung der PV V. GmbH vom 10.02.2003 bis 29.04.2005 und den daraus ableitbaren Zeitraum der Pflichtversicherung vom 10.02.2003 bis 30.04.2005 betrifft, so wird dies durch die im Verwaltungsakt der SVA befindlichen Aktenvermerke über Gesellschaftsverhältnisse vom 05.03.2003 und 18.05.2005 belegt. Die quartalsweise Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der SVA, wobei beispielsweise auf den im Akt befindlichen Kontosauzug für das 1. Quartal 2004 vom 24.01.2004 verwiesen sei.
Der maßgebliche Sachverhalt bezüglich der Verletzung der Meldepflicht durch den BF, zur nicht erfolgten Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen innerhalb der Verjährungsfrist und zum Nichtvorliegen von die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahmen ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus der wiedergegebenen Korrespondenz und den Bescheid- und Beschwerdebegründungen sowie sämtlichen im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen.
Zu A)
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2013 wurde von der SVA an den Landeshauptmann von Salzburg weitergeleitet.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 194 Z 5 GSVG schließt die Anwendbarkeit des § 414 Abs. 2 und 3 ASVG aus, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
3.2. Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2.:
3.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen des GSVG in der jeweils maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
[...]
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
[...]
3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
[...]
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
[...]
3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
[...]
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
[...]
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
[...]
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
[...]
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
[...]
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens [...] Euro und in der Pensionsversicherung mindestens [...] Euro. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von [...] Euro der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von [...] Euro der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von [...] Euro der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens [...] Euro;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
[...]
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
[...]
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
[...]
3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Wie dem vorliegenden Verwaltungsakt der SVA entnommen werden kann, erhielt die PV V. GmbH ihre Gewerbeberechtigung lautend auf "Versicherungsagent" am 10.02.2003. Zum Erlöschen dieser Gewerbeberechtigung kam es mit 29.04.2005 (vgl. die Aktenvermerke über Gesellschaftsverhältnisse vom 05.03.2003 und 18.05.2005).
Insoweit der BF moniert, dass für die PV V. GmbH bereits im November 2003 Zahlungsunfähigkeit angemeldet und die GmbH in der Folge gelöscht worden sei, so ist dieser Einwand nicht berechtigt, zumal zwar mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24.02.2004 über das Vermögen der GmbH mangels Kostendeckung der Konkurs nicht eröffnet wurde. Im Firmenbuch - eingetragen am 04.03.2004 - findet sich diesbezüglich der Vermerk "Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst". Wie im Bescheid und in der Stellungnahme der SVA ausgeführt, erfolgte die endgültige Löschung aus dem Firmenbuch aber erst mit 02.09.2006, wobei dieser Umstand auch seitens des BF stets unbestritten blieb.
Die GmbH wurde also mit Rechtskraft jenes Beschlusses aufgelöst, mit welchem der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde. Diese Auflösung der Gesellschaft gemäß § 39 FBG ist jedoch nicht mit deren (mit 02.09.2006 erfolgten) Löschung zu verwechseln: Vielmehr berührt die Auflösung einer GmbH nach herrschender Auffassung ihre Rechtssubjektivität nicht (Kostner-Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 741; Koppensteiner GmbHG² § 84 Rz 5, 27, § 93 Rz 9; Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz § 39 Rz 2; zur AG siehe Berger in Doralt/Nowotny/Kalls, AktG § 203 Rz 9; 3 Ob 24/95; 6 Ob 19/01i; 6 Ob 250/02m; 6 Ob 262/02a; 8 ObA 26/04p). Der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft tritt somit nur dann ein, wenn beide Voraussetzungen (Vermögenslosigkeit; Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch) kumulativ verwirklicht sind, wobei die Voraussetzung der Vermögenslosigkeit einer bereits amtswegig gelöschten GmbH im Firmenbuch bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird (8 ObA 47/04a; 9 ObA 95/02i mwN) (vgl. 8 ObA 46/06g).
Die bloße Auflösung der Gesellschaft bewirkt daher nicht die Beendigung ihrer Rechtspersönlichkeit und damit ebenso wenig ihren Untergang mit der Konsequenz des Erlöschens ihrer Gewerbeberechtigung (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG 4 (2015) § 7 Rz 14), weshalb von der Weiterexistenz der PV V. GmbH bis zu deren Firmenbuchlöschung auszugehen war.
Voraussetzung für das Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG ist jedenfalls das Erlöschen der Berechtigung der Gesellschaft (Scheiber in Sonntag (Hrsg.), GSVG 4 (2015) § 7 Rz 14a).
Somit erfolgte die Einbeziehung des BF als geschäftsführender Gesellschafter einer gewerbeberechtigten GmbH - als Pflichtversicherter nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG - in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 10.02.2003 bis 30.04.2005 zu Recht.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Gesetz für die Feststellung der Versicherungspflicht keine Verjährung vorsieht, weshalb die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits eine Feststellungsverjährung vorliegt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), GSVG 4 (2015) § 40 Rz 1).
Darüber hinaus enthält der Verwaltungsakt der SVA keine Hinweise, welche für eine rechnerisch nicht korrekte Festsetzung der Beitragsgrundlagen sprechen würden, zumal der belangten Behörde keine Einkommenssteuerbescheide für die betreffenden Kalenderjahre 2003 bis 2005 vorlagen und daher die Beitragsvorschreibungen in Höhe der Neuzugangsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung von € 537,78 erfolgten. Insofern wurde durch die SVA den einschlägigen Vorschriften Rechnung getragen.
3.3. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4.:
3.3.1. Die einschlägigen Bestimmungen des GSVG in der jeweils maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
§ 18. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
(2) Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
[...]
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
[...]
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
[...]
(3) [...]
3.3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid festgesetzten Beiträge seien verjährt. Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (VwGH 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH 2007/08/0082). Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus den in § 35 GSVG getroffenen Regelungen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Vorschreibung der Beiträge durch die SVA für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam, weshalb diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig wurden. Die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Pflichtversicherung in den Jahren 2003 bis 2005 war sohin für das 1. Quartal 2003 mit Ablauf des Februar 2003, für das 2. Quartal 2003 mit Ablauf des Mai 2003, für das 3. Quartal 2003 mit Ablauf des August 2003, für das 4. Quartal 2003 mit Ablauf des November 2003, für das 1. Quartal 2004 mit Ablauf des Februar 2004, für das 2. Quartal 2004 mit Ablauf des Mai 2004, für das 3. Quartal 2004 mit Ablauf des August 2004, für das 4. Quartal 2004 mit Ablauf des November 2004, für das 1. Quartal 2005 mit Ablauf des Februar 2005 und für das 2. Quartal 2005 mit Ablauf des April 2005 möglich gewesen.
Der Grundsatz lautet, dass das Recht auf Feststellung binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), GSVG 4 (2015) § 40 Rz 7). Die Verjährungsfrist verlängert sich auf fünf Jahre, sofern der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat. Voraussetzung ist, dass die Notwendigkeit bzw. Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätten erkannt werden müssen. Die Ansicht des VwGH zu § 68 ASVG, dass die subjektive Komponente beim Tatbestand "überhaupt keine Angaben" unbeachtlich ist, wird auch für das Unterlassen gem. § 40 Abs. 1 GSVG Bedeutung haben. Dieser Tatbestand ist ein Instrument der Risikominderung für den Krankenversicherungsträger, um ihm durch die Einräumung der besonderen Verjährungsfrist die reelle Möglichkeit zu geben, die beitragsrechtliche Durchführung der Versicherung, die im Interesse sowohl des einzelnen als auch der Gesamtheit der Pflichtversicherten liegt, sicherzustellen (VwGH 2378/77) (Derntl in Sonntag (Hrsg.), GSVG 4 (2015) § 40 Rz 8).
Die grundsätzliche dreijährige Verjährungsfreist des § 40 Abs. 1 GSVG verlängert sich daher auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung oder einer Änderungsmeldung unterlassen hat, er also seinen Meldepflichten gemäß § 18 GSVG nicht nachgekommen ist (Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg.), GSVG 4 (2015) § 18 Rz 18). Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt beim Versicherungsträger zu melden. Aus Abs. 2 leg. cit. geht weiters hervor, dass die Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben haben. Die Meldepflicht des § 18 GSVG ist während des gesamten Zeitraums einer bestehenden Versicherungspflicht gegeben (VwGH vom 08.11.1984, Zl. 83/08/0333).
Abgesehen vom Umstand, dass der BF der SVA - trotz seiner Wohnortverlegungen - zu keinem Zeitpunkt eine aktuelle Meldeadresse mitgeteilt hat, geht weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des BF hervor, dass dieser der belangten Behörde den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung jemals gemeldet hat, weshalb die Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall fünf Jahre beträgt.
Wenn der BF nun in seinen Eingaben und der Beschwerde damit argumentiert, für die Buchführung bzw. die Steuer- und Versicherungsangelegenheiten der GmbH sei vor deren Zahlungsunfähigkeit die KRW beauftragt gewesen und dieses Unternehmen daher bis zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH für die Überweisung der Versicherungsbeiträge verantwortlich gewesen, weshalb er dem Vorwurf, eine Meldepflichtverletzung nach § 18 GSVG begangen zu haben, widersprechen würde, so ändert diese Behauptung - ohne näher zu prüfen, wer im gegenständlichen Fall für die Zahlung der Beiträge verantwortlich gewesen wäre - nichts an dem Umstand, dass es der BF unterlassen hat, innerhalb der Frist des § 18 GSVG zumindest die Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung der SVA zu melden. Insoweit vermag diese Argumentation des BF nichts an der Verletzung der Meldepflicht zu ändern.
Je nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge zwischen Ende Februar 2003 und Ende Mai 2005 bedurfte es daher bis spätestens Ende Februar 2008 (bezüglich der Beiträge für das 1. Quartal 2003) und Ende April 2010 (bezüglich der letzten Beiträge für das 2. Quartal 2005) der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge an sich oder zumindest einer Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährung dieses Feststellungsrechts geeignet ist, wobei die In-Kenntnis-Setzung des BF hiervon in beiden Fällen entscheidend ist.
Das Gesetz gibt zwar keine direkte Auskunft darüber, mit welchem Vorgang die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen überhaupt als festgestellt anzusehen ist. Als gesichert kann aber gelten, das für die Feststellung nicht allein die interne Willensbildung des Sozialversicherungsträgers ausschlaggebend sein kann, sondern diese in die Sphäre des Beitragsschuldners gelangen muss: Dafür sprechen die erforderliche In-Kenntnis-Setzung des Zahlungspflichtigen bei der Unterbrechung der Feststellungsverjährung und die Verständigung des Zahlungspflichtigen als fristauslösendes Ereignis für die Einforderungsverjährung gem. § 40 Abs. 2 GSVG (Derntl in Sonntag (Hrsg.), GSVG 4 (2015) § 40 Rz 4).
Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist die nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie zB die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinn des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. Dezember 2010, 2007/08/0177, mwN).
Was die von Seiten der SVA im fraglichen Zeitraum durchgeführten Abfragen des Melderegisters vom 01.04.2004, 16.12.2004, 08.06.2005, 05.09.2005, 27.10.2006, 28.10.2008, 03.11.2008 und 24.03.2010 sowie das Ansuchen um Verwaltungshilfe vom 01.03.2004 an die Gemeinde XXXX betrifft, so können diese Schritte der SVA keine Feststellungsverjährungsunterbrechung bewirken, zumal der BF hiervon nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Dass der Beschwerdeführer von diesen Anfragen der SVA in Kenntnis gesetzt worden wäre, wird nicht einmal behauptet und es findet sich auch kein Anhaltspunkt in den Verwaltungsakten. Ebenso wenig bewirkten aus diesem Grunde die Anfragen der SVA bei der Finanzbehörde vom 27.10.2006, 03.11.2008 und 09.12.2008 für sich eine Verjährungsunterbrechung (vgl. VwGH 98/08/0177). Zu den jeweiligen automatischen Anträgen auf Fahrnisexekution vom 26.07.2003, 24.01.2004 und 24.04.2004 ist anzumerken, dass diese bloßen Anträge nicht als Maßnahmen zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung zu werten sind. Anders würde sich dies bei einer aufgrund eines Rückstandsausweises bewilligten Fahrnisexekution darstellen (VwGH 2001/08/0041).
Die SVA geht offenbar ferner davon aus, dass mit der Vorschreibung vom 27.04.2003, der Mahnung vom 19.06.2003, der Vorschreibung vom 26.07.2003, der Vorschreibung vom 25.10.2003, der Mahnung vom 19.12.2003 und der Vorschreibung/ dem Kontoauszug vom 24.01.2004 verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt worden bzw. unter Umständen sogar eine Feststellung bewirkt worden sei. Bereits im Zuge des Bescheides vom 20.08.2013 wurde aber von Seiten der SVA eingestanden, dass - abgesehen vom Informationsschreiben über die Pflichtversicherung vom 19.03.2003 - die an den BF an die Adresse XXXX gesendeten Schreiben nicht zugestellt werden konnten und mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückkamen (Bescheid vom 20.08.2013, Seite 3). Belegt ist dies insbesondere durch die im Verwaltungsakt befindliche Vorschreibung bzw. den Kontoauszug vom 24.01.2004 mit dem entsprechenden Vermerk. Auffallend ist hierbei, dass der BF vom 23.12.2002 bis 27.06.2003 in Unterach am Attersee und vom 27.06.2003 bis 03.10.2003 in XXXX über einen aufrechten Hauptwohnsitz verfügte und insofern eine Zustellung an diese Orte zumindest bis 03.10.2003 möglich gewesen wäre.
Was den Zustellversuch bezüglich der Mahnung vom 19.03.2004 an die im Firmenbuch genannte Adresse XXXX betrifft, so wurde diesbezüglich von der SVA im Bescheid vom 20.08.2013 ebenfalls bereits ausgeführt, dass dieses Schreiben mit dem Vermerk "verzogen" retour kam. Dies verwundert insofern nicht, als es sich hier offenbar um einen Tippfehler im Firmenbucheintrag handelt, der von der belangten Behörde übernommen wurde. Eine einfache Überprüfung im Straßenverzeichnis hätte ergeben, dass diese Adresse in 1180 Wien nicht existiert. Korrekt lautet die Straßenbezeichnung " XXXX " in 1180 Wien.
Zu den Vorschreibungen vom 24.04.2004, 22.01.2005 und 23.04.2005 an die Adresse XXXX kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach laut Eingeständnis der SVA eine Zustellung an diese Adresse nicht möglich war, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass der BF ab 08.02.2005 bis 18.07.2005 in Wien-Josefstadt aufrecht gemeldet gewesen wäre.
Weiters handelt es sich auch bei der Zahlungsaufforderung vom 30.05.2005 und der Verständigung vom 23.07.2005 um keine rechtswirksame Feststellung oder verjährungsunterbrechende Maßnahme, da eine rechtlich wirksame Zustellung im gegenständlichen Falle nicht vorliegt. Die Zahlungsaufforderung vom 30.05.2005 erging zu einem Zeitpunkt, als der BF seinen Wohnsitz bereits in die XXXX in Wien-Josefstadt verlegt hatte, an die Adresse XXXX . Die Verständigung vom 23.07.2005 erging wiederum zu einem Zeitpunkt, als der BF seinen Wohnsitz bereits in die XXXX in Wien-Simmering verlegt hatte, an die Adresse XXXX in Wien-Josefstadt. Da diese Orte jedoch ihre Funktion als Abgabestelle im Sinne des ZustellG jeweils bereits verloren hatten, kann von einer wirksamen Zustellung keinesfalls ausgegangen werden. Entscheidend sind diesbezüglich zwar nicht die Angaben gegenüber der Meldebehörde, sondern, ob der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich wohnte (vgl. VwGH vom 28.06.1995, Zl. 95/21/0109, und vom 19.09.1996, Zl. 95/19/0527); dies ist jedoch gegenständlich jedenfalls nicht für die von der SVA herangezogenen Anschriften anzunehmen, da sich der BF vom 08.02.2005 bis 18.07.2005 in Wien-Josefstadt und vom 18.07.2005 bis 26.08.2005 in Wien-Simmering in Haft befand.
Was das an den BF gerichtete Schreiben bezüglich der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage vom 02.10.2006 und die Verständigung/ Kontoauszug vom 27.01.2007 betrifft, so ist - ohne näher darauf einzugehen, ob es sich beim Schreiben vom 27.01.2007 um einen Vorgang zur Feststellung der Beitragsschuld handelt - zunächst anzumerken, dass der BF bereits im "Widerspruch" vom 30.07.2013 behauptet hatte, dass das erste Schreiben der SVA, welches er in dieser Angelegenheit erhalten habe, vom 24.04.2013 stamme. Der BF wollte somit offenbar zum Ausdruck bringen, dass ihm die entsprechenden Schreiben, derer es bedurft hätte, um eine wirksame Feststellung der Beitragsschuld oder die Unterbrechung der Feststellungsverjährung herbeizuführen, nie zugegangen seien. Dazu ist festzuhalten, dass sich bezüglich dieser beiden Schreiben lediglich jeweils ein "Bildschirmausdruck" von der belangten Behörde im Verwaltungsakt befindet. Die SVA könnte in diesem Zusammenhang zwar argumentieren, dass sich deshalb kein Nachweis bezüglich dieser Schreiben im Akt befinde, weil sie dem BF eben zugegangen seien und sie dieser in Empfang genommen habe. Daher seien sie nicht an die SVA retourniert worden und können folglich auch nicht im Akt aufliegend sein, zumal zumindest die Verständigung vom 27.01.2007 laut "Bildschirmausdruck" der belangten Behörde an die damalige aktuelle Meldeadresse des BF versandt wurde. Hinsichtlich des Schreibens bezüglich der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage vom 02.10.2006 findet sich allerdings nicht einmal eine Zustelladresse im Akt und wurde dieses Schriftstück weder im Bescheid noch in der Stellungnahme von Seiten der SVA erwähnt. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der SVA vom 19.12.2013 hinsichtlich des Kontoauszugs vom 27.01.2007 wird die fünfjährige Verjährungsfrist jedenfalls aber nicht durch den bloßen Versand unterbrochen. § 40 Abs. 1 GSVG setzt nämlich für die Wirksamkeit einer Unterbrechungsmaßnahme eine rechtlich wirksame Zustellung voraus. Der Zahlungspflichtige muss von der "zum Zwecke der Feststellung getroffene(n) Maßnahme" in Kenntnis gesetzt werden. Selbiges gilt - wie bereits mehrfach erwähnt - auch für die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Nun stellt § 26 Abs. 2 ZustG zwar eine gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt der Zustellung im Fall der Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Behörde auf. Demnach gilt die Zustellung eines Schriftstücks als am dritten Werktag nach der Übergabe an das "Zustellorgan" bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung aber von Amts wegen festzustellen. Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis muss die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden könne. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis habe die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall müsse - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelinge dies nicht, müsse die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 2007/16/0175). Der BF hat im "Widerspruch" vom 30.07.2013 klar zum Ausdruck gebracht, vor dem Schreiben der SVA vom 24.04.2013 keine Mitteilungen seitens der SVA erhalten zu haben. Insoweit war für die belangte Behörde bereits aufgrund dieses Schreibens erkennbar, dass der Beschwerdeführer auch eine Zustellung dieser Schreiben bestritten hat. Nach dem Gesagten hätte daher die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Zweifelsfalles die Tatsache der Zustellung nachzuweisen gehabt und den Beweis der erfolgten Zustellung erbringen müssen. Tatsächlich finden diese beiden Schriftstücke im Bescheid der SVA jedoch mit keinem Wort eine Erwähnung. Erst in der Stellungnahme vom 19.12.2013 wird von Seiten der SVA ausgeführt, dass der Versand des Kontoauszugs die fünfjährige Verjährungsfrist wiederum unterbrochen habe. Eine erfolgte Zustellung wird von der SVA nicht einmal behauptet und konnte auch kein Nachweis diesbezüglich erbracht werden. Insoweit war der Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG durch die erfolgte Bestreitung des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen und ist daher bezüglich dieser beiden Schriftstücke von einer nicht erfolgten Zustellung auszugehen, zumal sich auch ansonsten im Verwaltungsakt der SVA kein Hinweise auf eine erfolgte Zustellung finden.
Letztlich verbleiben als eventueller Vorgang zur Feststellung der Beitragsschuld oder als verjährungsunterbrechende Maßnahmen die Sondermahnung vom 05.09.2008, das Schreiben bezüglich der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage vom 23.09.2008 und die Sondermahnung vom 05.03.2010. Die Sondermahnung vom 05.09.2008 und das Schreiben bezüglich der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage vom 23.09.2008 kamen mit dem Vermerk "unbekannt" und die Sondermahnung vom 05.03.2010 mit dem Vermerk "verzogen" retour. In Übereinstimmung hiermit kann der aktuellen ZMR-Abfrage vom 17.08.2015 entnommen werden, dass der BF an der von der SVA ausgewählten Adresse XXXX in XXXX Salzburg lediglich bis zum 28.03.2007 wohnhaft war und war der SVA zumindest ab der ZMR-Abfrage vom 03.11.2008 auch bekannt, dass der BF ab diesem Zeitpunkt in das Vereinigte Königreich verzogen war. Da dieser Ort in Salzburg seine Funktion als Abgabestelle im Sinne des ZustellG somit zweifelsfrei verloren hatte, kann von einer wirksamen Zustellung wiederum nicht ausgegangen werden.
Im Hinblick auf die in der Folge hinsichtlich sämtlicher Beiträge mit Ende Mai 2010 eingetretene Feststellungsverjährung erübrigt sich ein Eingehen auf die in den Folgejahren seitens der SVA angeblich gesetzten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen.
3.3. 3 In Anbetracht der eingetretenen Feststellungsverjährung ist der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des bekämpften Bescheids somit spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF nicht verpflichtet ist, die entsprechenden Beiträge zu bezahlen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht nämlich zur Verjährungsregelung des § 40 GSVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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