BVwG G311 2017809-1

G311 2017809-1Tribunale amministrativo federale29 ott 2015

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Haft, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verhältnismäßigkeit

Testo completo

BVwG G311 2017809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2017809.1.00

Spruch

G311 2017809-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 und § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 auf sieben Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.1999 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ein solcher wurde ihm Gültigkeit bis 30.09.2000 erteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.11.2000 wurde über den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen auf eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX verwiesen, mit welchem der Beschwerdeführer wegen §§ 15 und 143 Abs. 1 StBG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 15 Monate und 18 Tage bedingt) verurteilt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer (A.S.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:

"A.G., A.Z. und A.S. sind schuldig,

es haben zu nachgenannten Zeiten, an nachgenannten Orten, A.G. stets als Beiragstäterin im Sinne des § 12 3. Fall StGB, sowie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als unmittelbare Täter A.S. und

A. A.Z.

I. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung nachangeführten Personen durch Einbruch in Gebäude, indem sie sich durch Aufbrechen oder Einschlagen von Türen oder Fenstern Zutritt zu den jeweiligen Räumlichkeiten verschafften, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, und zwar

1. zwischen 26. Oktober 2012 und 28. Oktober 2012 in W. zum Nachteil von V.G., I.G., M.G. und M.G. € 715,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte etc.) im Wert von €

3. 576,03 (Faktum 1, ON 116)

2. am 31. Oktober 2012 in H.b.W. zum Nachteil von H. und J. M., wobei es beim Versuch blieb (Faktum 2, ON 109),

3. am 03. November 2012 in W. zum Nachteil von H. und B. K. € 500,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck, Fotoapparate, Computer etc.) im Wert von € 11.549,98 (Faktum 3, ON 121),

4. am 09. November 2012 in G. zum Nachteil von P. und F. H. Wertgegenstände (Schmuck, Fotoapparat) im Wert von € 8.100,00 (Faktum 4, ON 125),

5. am 09. November 2012 in S.N.i.S. zum Nachteil von M.A. € 6.600,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck) im Wert von mindestens €

2. 071,50 (Faktum 5, ON 145)am 14. November 2012 oder 15. November 2012 in G. zum Nachteil von M.K., wobei es beim Versuch blieb (Faktum 6, ON 126),

6. am 14. November 2012 oder 15. November 2012 in B. zum Nachteil von W.L. und S.H. Wertgegenstände im Wert von € 760,00 (Faktum 7, ON 115),

7. am 16. November 2012 oder 17. November 2012 in B. zum Nachteil von H.K. € 30,00 in bar und Wertgegenstände (Uhren, Handy etc.) im Wert von € 3.650,00 (Faktum 8, ON 111),

8. am 19. November 2012 in L. zum Nachteil von W.S. € 85,00 in bar und Wertgegenstände im Wert von € 20,00 (Faktum 9, ON 127),

9. am 19. November 2012 oder 20. November 2012 in L. zum Nachteil von J.K. € 180,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck, Elektrogeräte etc.) im Wert von €245,00 (Faktum 10, ON 128),

10. am 23. November 2012 in P. bei K. zum Nachteil von J. S. €

1. 100,00 in bar und Wertgegenstände (Uhren, Bekleidung, Schmuck etc.) im Wert von € 2.450,00 (Faktum 11, ON 124),

11. am 26. November 2012 in B. zum Nachteil von A.D. und J.S. Wertgegenstände (Uhren, Elektrogeräte etc.) im Wert von € 1.220,00 (Faktum 12, ON 2),

13. am 26. November 2012 in E. zum Nachteil des A.H. Wertgegenstände (Schmuck, Münzsammlung, Bargeld in Fremdwährungen) im Wert von €

5. 983,00 (Faktum ON 2),

14. am 27. November 2012 oder 28. Dezember 2012 in V. zum Nachteil von I. A. Bargeld im Wert von € 465,00 (Faktum 14, ON 129),

15. am 27. November 2012 in V. zum Nachteil des G.U. € 1.700,00 in bar und Wertgegenstände (Uhren, Schmuck etc.) im Wert von € 9.883,00 (Faktum 15, ON 118),

16. am 28. November 2012 in H. zum Nachteil von E.K. eine Digitalkamera im Wert von € 100,00 (Faktum 16, ON 114),

17. am 30. November 2012 in G. zum Nachteil von M.K., wobei es beim Versuch blieb (Faktum 17, ON 130),

18. am 30. November 2012 in S.a.d.L. (H.) zum Nachteil von A.R., E.L. und N.L. € 1.650,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck, Elektrogeräte) im Wert von € 8.228,00 (Faktum 18, ON 120),

19. am 1. Dezember 2012 in H. zum Nachteil von E.F., M.F., B.F. und C.F. Wertgegenstände (Schmuck, Besteck etc.) im Wert von zumindest €21.000,00 (Faktum 19, ON 67)

20. am 04. Dezember 2012 in L. zum Nachteil von Dr. H.K. S. Wertgegenstände (Schmuck, Digitalkamera) im Wert von € 17.229,90 (Faktum 20, ON 131),

21. zwischen 06. Dezember 2012 und 09. Dezember 2012 in F. zum Nachteil von Dr. P.T. Wertgegenstände (Schmuck, Münzen) im Wert von € 435,40 (Faktum 21, ON 132),

22. am 06. Dezember 2012 oder 07. Dezember 2012 in V. zum Nachteil von K.W., wobei es beim Versuch blieb (Faktum 22, ON 133),

23. am 07. Dezember 2012 in M. zum Nachteil von G. und I. D. Wertgegenstände (Uhren, Schmuck) im Wert von € 13.200,00 (Faktum 23, ON 107),

24. am 08. Dezember 2012 in L. zum Nachteil von B. und R. K. €

1. 560,00 in bar (Faktum 24, ON 144),

25. am 08. Dezember 2012 oder 09. Dezember 2012 in F. zum Nachteil von Ing. B. G. und W. G. Wertgegenstände (Schmuck, Goldmünze etc.) im Wert von € 5.326,27 (Faktum 25, ON 134),

26. am 10. Dezember 2012 in T. zum Nachteil von G.M.r, M. M. und der BHA/Republik Österreich Wertgegenstände im Wert von € 9.905,16 (Faktum 26, ON 135),

27. am 10. Dezember 2012 in D. zum Nachteil von J.G. und B.S. €

100,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck, Elektrogeräte etc) im Wert von € 5.551,18 (Faktum 27, ON 119),

28. am 11. Dezember 2012 oder 12. Dezember 2012 in Z. zum Nachteil von F. und A. B. € 1.100,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck, Münzen) im Wert von € 26.690,00 (Faktum 28, ON 123),

29. am 12. Dezember 2012 in G.S.F. zum Nachteil von R. und W. K. €

170,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck, Uhren) im Wert von €

14. 935,00 (Faktum ON 171),

30. am 14. Dezember 2012 in R. zum Nachteil von R. und H. H. Wertgegenstände (Schmuck etc.) im Wert von € 3.020,00 (Faktum 30, ON 122)

31. am 14. Dezember 2012 in T. zum Nachteil von H. E. € 600,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck, Uhren etc.) im Wert von €

4. 390,00, (Faktum 31, ON 108)

32. am 14. Dezember 2012 in H. zum Nachteil von C. B. ein Handy im Wert von € 219,00 (Faktum 32, ON 136),

33. am 15. Dezember 2012 in G. zum Nachteil von E. und H. S., wobei es beim Versuch blieb (Faktum 33, ON 137),

34. am 17. Dezember 2012 in G. zum Nachteil von W. und C. S. €

8. 300,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck, Elektrowerkzeuge, Uhren etc.) im Wert von € 5.513,00 (Faktum 34, ON 138)

35. am 18. Dezember 2012 in F. zum Nachteil von R. und A. P. Wertgegenstände (Schmuck, Münzsammlung) im Wert von € 9.220,00 (Faktum 35, ON 113)

36. am 18. Dezember 2012 in H. zum Nachteil von P. und G. M., wobei es beim Versuch blieb (Faktum 36, ON 110),

37. zwischen 19. Dezember 2012 und 21. Dezember 2012 in P. bei E. zum Nachteil von M. und M. L. wobei es mangels geeigneter Beute beim Versuch blieb, (Faktum 37, ON 139),

38. zwischen 19. Dezember 2012 und 20. Dezember 2012 in H. zum Nachteil von A. K., wobei es beim Versuch blieb (Faktum 38, ON 110)

39. am 21. Dezember 2012 in R. zum Nachteil von Dr. R. P. und Dr. D. K., wobei es mangels geeigneter Beute beim Versuch blieb (ON 39, ON 140),

40. am 21. Dezember 2012 in N. zum Nachteil von G. R. Wertgegenstände (Schmuck, Uhren) im Wert von € 2.140,00 (Faktum 40, ON 112),

41. am 22. Dezember 2012 in G. zum Nachteil von F. und M. H. zumindest € 40.300,00 in bar und weitere Wertgegenstände (Schmuck, Münzen) in unbekanntem Wert (Faktum 41, ON 117),

42. am 24. Dezember 2012 oder 25. Dezember 2012 in E. zum Nachteil von E. S. € 8.000,00 in bar sowie Wertgegenstände (Schmuck, Münzen) in unbekanntem Wert (Faktum 42, ON 142),

43. am 24. Dezember 2012 in H. zum Nachteil von C.R., J.R. und M. H. Wertgegenstände (Schmuck, Elektrogeräte) im Wert von zumindest €

20. 645,00 (Faktum 43, ON 146),

44. zwischen 26. Dezember 2012 und 31. Dezember 2012 in K. zum Nachteil von G.V. und M.V. Wertgegenstände (Schmuck) im Wert von €

1. 340,00 (Faktum 44, ON 141).

45. am 29. Dezember 2012 in K. zum Nachteil von V. und G. R. Wertgegenstände (Uhren, Schmuck) im Wert von € 7.000,00 (Faktum 45, ON 52),

46. am 29. Dezember 2012 in K. zum Nachteil von H. und G. L., wobei es beim Versuch blieb (Faktum 46, ON 52),

47. am 29. Dezember 2012 in K. zum Nachteil von H. S. und K. M. G., wobei es beim Versuch blieb (Faktum 47, ON 52),

48. am 31. Dezember 2012 in S. zum Nachteil von E. und H. S. Wertgegenstände (Schmuck etc.) im Wert von€ 1.570,00 (Faktum 48, ON 105),

49. am 25. Jänner 2013 oder 26. Jänner 2013 in M. zum Nachteil von M. K. und K. R. Wertgegenstände (Schmuck, Elektrogeräte) im Wert von € 5.000,00 (Faktum 54, ON 151),

50. am 25. Jänner 2013 in S.M.a.W. zum Nachteil von W.F., wobei es beim Versuch blieb (Faktum 55, ON 152),

51. am 26. Jänner 2013 in H.a.d.R. zum Nachteil von M. und K.B. Wertgegenstände (Schmuck, Uhren etc) im Wert von € 6.000,00 (Faktum 56, ON 153),

52. am 26. Jänner 2013 in XXXX im R. zum Nachteil von D.T., A.T. und E.T. € 1.000,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck, Elektrogeräte, Münzen etc) im Wert von € 9.777,36 (Faktum 57, ON 154),

53. am 28. Jänner 2013 in H. zum Nachteil von H. und G. G. € 250,00 in bar und Wertgegenstände (Schmuck, Uhren, Münzen etc) im Wert von € 3.700,00 (Faktum 58, ON 155),

54. am 28. Jänner 2013 in P. zum Nachteil von M. R. und C. H. Wertgegenstände (Laptop, Bargeld in Ungarischen Forint) im Wert von € 420,00 (Faktum 59, ON 156),

55. am 28. Jänner 2013 in N. b. G. zum Nachteil von P.P. (geb. 25.2.1980) und P. P. (geb. 26.6.1955), wobei es beim Versuch blieb;

II.

bei den unter A. I. beschriebenen Taten nachstehende Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, unterdrückt, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem sie diese an den Tatorten mitnahmen und sich ihrer zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt entledigten, und zwar

1. am 28. Oktober 2012 in W. die e-Card von V.G. (Faktum 1, ON 116)

2. am 07. Dezember 2012 in M. den Militärausweis des G.F.D. (Faktum 23, ON 107),

3. am 10. Dezember 2012 in T. die e-Card und den Führerschein des G.M. mit der Seriennummer B14... (Faktum 26, ON 135),

4. am 14. Dezember 2012 in R. den Typenschein des KFZ XXXX, Kennzeichen: VO-..., ausgestellt am 05. März 2002 von der BH V. von R. H. (Faktum 30, ON 122, darin ON 3)

5. am 22. Dezember 2012 in G. den Reisepass von M. H. (Faktum 41, ON 117),

6. am 24. Dezember 2012 oder 25. Dezember 2012 in E. zum Nachteil von E. und B. S. ein gemeinschaftliches Testament (Faktum 42, ON 142)

7. am 24. Dezember 2012 zwei Sparbücher der J. R. (XXXX), (Faktum 43, ON 146)

III. am 10. Dezember 2012 in T. ein unbares Zahlungsmittel entfremdet, über das sie nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem sie im Zuge der zu Pkt. A. I. 26 beschriebenen Straftat die Bankomatkarte des G. M. mitnahmen (Faktum 26, ON 135);

B. einer weiteren bisher nicht identifizierten und abgesondert verfolgten Person "D."

I. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen von teils den Wert von € 3.000,00 übersteigenden Sachen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem € 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung nachangeführten Personen durch Einbruch in Gebäude, indem sie sich durch Aufbrechen oder Einschlagen von Türen oder Fenstern Zutritt zu den jeweiligen Räumlichkeiten verschafften, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, und zwar

1. am 10. Jänner 2013 in P. zum Nachteil von M. T. Wertgegenstände (Schmuck, Elektrogeräte) im Wert von € 3.058,00 (Faktum 49, ON 147),

2. am 11. Jänner 2013 oder 12. Jänner 2013 in A. zum Nachteil von F. und K. W. und dem Verein A. Z. Wertgegenstände (Spiegelreflexkamera, Uhr) im Wert von € 1.700,00 (Faktum 50, ON 148)

3. am 14. Jänner 2013 in H. zum Nachteil von B.K. Wertgegenstände (Uhren, Schmuck) im Wert von € 1.000,00 (Faktum 51, ON 149),

4. am 19. Jänner 2013 in M. zum Nachteil von J., R. und K. P. Wertgegenstände (Münzen, Schmuck etc) im Wert von € 5.979,32 (Faktum 52, ON 143),

5. am 20. Jänner 2013 in V. zum Nachteil von B. S., F. K. und R. S. Wertgegenstände (Schmuck) im Wert von € 6.000,00 (Faktum 53, ON 150),

II. bei den unter B. i. beschriebenen Taten nachstehende Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, unterdrückt, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem sie diese an den Tatorten mitnahmen und sich ihrer zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt entledigten, und zwar

1. am 10. Jänner 2013 in P. ein Sparbuch der M.T., (Faktum 49, ON 147)

2. am 20. Jänner 2013 in V. die e-Card und den Reisepass (XXXX) der R. S.; den Reisepass (P...) sowie einen Typenschein eines PKW Renault Scenic 1600, VO-.., des F. K. (Faktum 53, ON 150);

III. am 20. Jänner 2013 in V. ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, nämlich die Bankomatkarte des F. K., Nummer ..., Raiffeisenbank S., und jene der R. S., Raiffeisenbank H.(Faktum 53, ON 150), die sie im Zuge der Ausführung der zu Pkt. B. I. 5. angeführten Straftat mitnahmen.

Es haben hiedurch A. G. als Beitragstäterin (§ 12 3. Fall StGB) jeweils zu Pkt. A und B, sowie A. Z. jeweils zu Pkt. A und A. S. jeweils zu Pkt A und Pkt. B als unmittelbare Täter (§12 1. Fall StGB)

zu Pkt. A. I. bzw. B. I. je das Verbrechen des teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, teils § 15 StGB, zu Pkt. A. II. bzw. B. I!. die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und zu Pkt. A III. bzw. B. III. die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 3 StGB begangen."

Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter den Vorsatz fassten, sich gemeinsam auf längere Zeit zur Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammen zu schließen und sich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch vielfach wiederholte Angriffe über einen längeren Zeitraum fremde bewegliche Sachen durch Einbruch zu verschaffen. A.D. fungierte als Fahrerin, der Beschwerdeführer und der weitere Mittäter führten die Einbrüche aus.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX, Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herab.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die letzte genannte Verurteilung hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Entgegen den Ausführungen der belangte Behörde habe der Beschwerdeführer sehr wohl familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, er sei seit 24.04.2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehegattin lebe in geordneten Verhältnissen, habe eine Lehre abgeschlossen und beziehe ein Einkommen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang 2013 ununterbrochen in Haft. Er habe in Haft weder gegen die Haftordnung noch gegen irgendein Gesetz verstoßen, er verhalte sich mustergültig. Das Oberhaupt der Familie, nämlich der Vater des Beschwerdeführers, lebe in Österreich. Es sei keineswegs klar, ob die Existenz des Beschwerdeführers in seinem Heimatland gesichert sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen.

Der Beschwerdeführe legte zunächst den Mutter-Kind-Pass seiner Gattin (errechneter Geburtstermin XXXX) vor.

Der Beschwerdeführer gab an:

"Ich bin 2011 nach Österreich gekommen, und zwar war ich damals öfter zu Besuch bei meinem Vater und seit 2012 lebe ich in Österreich. Ich habe meine nunmehrige Gattin im Herbst 2012 in einem bosnischen Lokal in XXXX kennengelernt. Mein Vater lebt auch in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger, ebenso mein Bruder."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegwonia und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Das errechnete Strafende ist laut Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom XXXX der XXXX.

Der Beschwerdeführer lebt seinen eigenen Angaben folgend seit 2012 in Österreich. Er ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, diese erwartet Mitte XXXX ein Kind. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers sind ebenfalls österreichische Staatsangehörige, sie leben in Österreich. Wohnsitzmeldungen liegen von 31.01.2013 bis 14.10.2014 in der Justizanstalt XXXX und seit 14.10.2014 in der Justizanstalt XXXX vor.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit desw Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig, das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.

Der Beschwerdeführer lebt seit 2012 in Österreich, die erste Straftat hat er am XXXX begangen, sein Aufenthalt in Österreich ist somit seit Ende Jänner 2013 jedenfalls rechtswidrig.

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zugrundeliegenden und oben wiedergegebenen Taten zu verantworten hat. Darin (abgeändert durch das Oberlandesgericht XXXX) wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er mit seinen Mittätern in einer Vielzahl von Angriffen Wertgegenstände gestohlen hat bzw. zu stehlen versuchte. Des weiteren hat er in mehreren Angriffen Urkunden (wie Führerschein und Sparbücher) unterdrückt und unbare Zahlungsmittel entfremdet.

Festzuhalten ist, dass es sich hier keineswegs um Gelegenheitsdiebstähle gehandelt hat. Der Berufungswerber hat die dem genannten Urteil zugrunde liegenden Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu verantworten. Diese Straftaten waren daher konkret geplant, deren Ablauf zwischen den Mitgliedern der Vereinigung genau koordiniert und abgesprochen, jedes Mitglied hatte bei der Durchführung der Taten eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen.

Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).

Auf Grund der angeführten Verurteilung des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Damit ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298, mwN). Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Die Vielzahl der Angriffe lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls bloß in einem kurzen Moment unüberlegt gehandelt hat. Vielmehr hat er eine der führenden Rollen in der kriminellen Vereinigung übernommen und in der vereinbarten Weise an diesen Einbruchstouren mitgewirkt. Die Häufigkeit der Angriffe zeigt, dass der Beschwerdeführer eine offensichtlich gleichgültige Einstellung gegenüber fremdem Eigentum an den Tag legt. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Straftaten über einen Zeitraum von drei Monaten gesetzt hat.

Aufgrund der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3

Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Die Gattin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsangehörige und lebt in Österreich, sie erwartet XXXX ein Kind. Der Vater und der Bruder des Beschwerdführers sind ebenfalls österreichische Staatsangehörige.

Es bestehen daher intensive familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet und daher ein gewichtiges Interesse seinerseits an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit jederzeit einreisen zu können.

Die starken familiären Bindungen sind allerdings dadurch relativiert, dass auch das familiäre Umfeld den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten hat. Der Beschwerdeführer lebt seit 2012, er hat mithin die meiste Zeit seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht. Er ist dort sprachlich integriert, was die soziale und berufliche Wiedereingliederung dort erleichtern wird. Zu berücksichtigen war auch, dass der Beschwerdeführer bereits bald nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde.

Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer gegenüber. Dieser Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes war daher größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen familiären und persönlichen Interessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass von Österreich aus gute Busverbindungen nach Bosnien und Herzegowina bestehen und das Familienleben durch Besuche in Bosnien und Herzegowina aufrecht erhalten werden kann.

Dieser Umstand sowie die Art und Schwere der Delikte lassen daher die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zum verfolgten Ziel verhältnismäßig erscheinen und es liegt somit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vorliegen war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dem Grunde nach abzuweisen.

Es bedarf in Hinblick Tathandlung des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, er befindet sich seit XXXX in Haft. Die errechnete Haftdauer ist bis XXXX. Die nunmehr festgesetzte Dauer von sieben Jahren lässt jedenfalls auch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach die dargestellte Prognose auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237), nicht unberücksichtigt. Ebenso miteinbezogen ist dabei sein familiäres Interesse an einer Einreise in das Bundesgebiet.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Über den Beschwerdeführer wurde bereits 2000 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung verhängt. Auch die Verhängung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme veranlasste den Beschwerdeführer nicht zum Umdenken, er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangte Behörde zutreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt hat.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4

B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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