BVwG W228 2116095-1

W228 2116095-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2015

Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdemängel, Rechtswidrigkeit

Testo completo

BVwG W228 2116095-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2116095.1.00

Spruch

W228 2116095-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GesmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.10.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 18.09.2015, BZ XXXX, festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX GesmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lohnzettel für XXXX, VSNR: XXXX, nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es tatsächlich richtig sei, dass der L16 für Herrn XXXX zu spät eingebracht worden sei. Es werde aber ersucht, zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sonst sämtliche Abgabetermine immer pünktlich einhalte und es sich im Falle des Herrn XXXX um das erste "Vergehen" handle. Da Herr XXXX nur sporadisch für die Beschwerdeführerin arbeite, sei der Abgabetermin übersehen worden. Es werde zukünftig darauf geachtet werden, auch für diesen Mitarbeiter den Einreichtermin einzuhalten.

Mit Schreiben der NÖGKK vom 30.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem sie aufgefordert wurde, bis zum 14.10.2015 jene Gründe namhaft zu machen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 18.09.2015 stützt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Falle keiner Verbesserung, welche den vorliegenden Mangel beheben kann, ihr Anbringen vom 22.09.2015 zurückzuweisen ist.

Am 01.10.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Email an die NÖGKK, in welchem vorgebracht wurde, dass es keine wirklichen Gründe gebe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stütze. Der L16 für Herrn XXXX sei zu spät übermittelt worden. Da es sich jedoch um das erste Vergehen in dieser Hinsicht handle, werde ersucht, auf die Einhebung des Beitragszuschlages zu verzichten.

Mit Bescheid vom 05.10.2015, Zl.XXXX hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als mangelhaft zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich in der Beschwerde vom 22.09.2015 keine Gründe finden würden, die die Rechtswidrigkeit des Bescheides behaupten. Die Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sei jedoch zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde. Im gegenständlichen Fall werde in keiner Weise behauptet, dass der Bescheid vom 18.09.2015 rechtswidrig sei. Da der gegenständliche Formmangel durch die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin nicht geheilt werden habe können, sei die Beschwerde als mangelhaft zurückzuweisen. Es sei anzumerken, dass selbst bei - angenommener - Zulässigkeit der Beschwerde das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg führen könnte, zumal der gegenständliche Lohnzettel, welcher bis 31.08.2015 bei der Kasse erstattet werden hätte müssen, unstrittig erst am 04.09.2015 übermittelt worden sei. Zu dem Argument, dass es das erste Meldevergehen in dieser Hinsicht gewesen sei, werde angemerkt, dass dies nicht den Tatsachen entspreche, zumal bereits der Lohnzettel für den Dienstnehmer XXXXverspätet vorgelegt worden sei.

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 13.10.2015 einen Vorlageantrag, in welchem ausgeführt wurde, dass es sich bei der Verspätung hinsichtlich des Dienstnehmers XXXXum die Korrektur aufgrund der SV-Prüfung durch den Prüfer gehandelt habe. Somit handle es sich - wie bereits mehrfach ausgeführt - bei Herrn XXXX um das erste Vergehen und es werde nochmals um die Stornierung der geforderten € 40.-- ersucht.

Die Beschwerdesache wurde am 16.10.2015 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die gegenständliche Beschwerde bezeichnet zwar den angefochtenen Bescheid und enthält ein inhaltliches Begehren, jedoch finden sich darin keine Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Dem von der belangten Behörde erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde insofern nicht entsprochen, als die von der Beschwerdeführerin in der Folge eingebrachte Stellungnahme vom 01.10.2015 wiederum keinerlei Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, enthält. Vielmehr führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass solche Gründe gar nicht vorliegen würden. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18.09.2015 wird in keiner Weise behauptet.

Die belangte Behörde hat daher mittels Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2015 die Beschwerde vom 22.09.2015 zu Recht als mangelhaft zurückgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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