W208 2114823-1•BVwG W208 2114823-1
W208 2114823-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2015
Dienstunfähigkeit, Entlassung, ersatzlose Behebung,<br/>Gesundheitsschädigung, Kausalität, ordentlicher Zivildienst,<br/>Sachverständigengutachten, Zivildienst - Gesamtdauer,<br/>Zivildienstpflicht
W208 2114823-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 09.07.2015, Zl. 403529/25/ZD/0715, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wird festgestellt, dass Herr XXXX, geb. XXXX seine Zivildienstpflicht abgeleistet hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) versah seinen Zivildienst bei der Einrichtung "XXXX" der vom 01.06.2014 bis 28.02.2015 vorgesehen war.
2. Am 04.12.2014 übermittelte die Einrichtung Krankenstandsbestätigungen, in denen dem BF Arbeitsunfähigkeit beginnend mit 12.11.2014 bis 14.11.2014 und neuerlich vom 17.11.2014 bis 25.11.2014 und sodann bis 23.12.2014 attestiert wurde. In der Bestätigung vom 17.11.2014 ist in der Rubrik "Art der Erkrankung" angeführt: " [...] Belastungssituation Larv. Depr. [...] in Folge Zivildienststelle."
Dem von der Einrichtung beigelegten E-Mail-Verkehr ist zu entnehmen, dass der BF mit E-Mail vom 24. und 26.11.2014 an die Pädagogische Leitung der Einrichtung, behauptet hat, dass er aufgrund des Zivildienstes in eine Depression verfallen ist. Die Dauer des Krankenstandes könne er nicht abschätzen, er befände sich dzt. in fachärztlicher Behandlung.
3. Nachdem die ZISA von der Einrichtung weitere Stellungnahmen zu den Krankenständen und Urlauben des BF eingefordert und erhalten hatte, informierte sie dem BF am 05.12.2014 (zugestellt am 10.12.2014), dass er gem. § 19a Abs. 2 ZDG als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gelte, weil er über 18 Tage Dienstunfähig gewesen sei. Seit seinem letzten Arbeitstag (29.11.2014) sei er aus dem Zivildienst entlassen und nicht mehr Zivildienstleistender. Die ZISA habe mit diesem Datum auch die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse durchgeführt.
4. Mit als "Einspruch gegen die Entlassung vom Zivildienst" titulierten Schreiben vom 11.12.2014 (Postaufgabedatum vom selben Tag) stellte der BF den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Zeitpunktes der Entlassung. Seine Dienstunfähigkeit sei auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen und er habe das für die vorzeitige Entlassung gem. § 19a Abs. 3 ZDG erforderliche Einverständnis nicht erteilt. Er habe darauf bereits in einem Mail an die Einrichtung vom 26.11.2014 hingewiesen.
5. Die ZISA gab daraufhin ein amtsärztliches Gutachten in Auftrag, um zu klären ob die Dienstunfähigkeit des BF, beginnend mit 12.11.2014 tatsächlich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist.
6. Dem Gutachten der Amtsärztin vom 25.03.2015, die den BF am 04.02. und 25.02.2015 begutachtete und der sämtliche Befunde und psychiatrische Gutachten zur Verfügung standen, ist zu entnehmen, dass der BF "derzeit nicht einsetzbar" sei. Inhaltlich wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF an einer Anpassungsstörung, ausgelöst durch die Arbeitsplatzsituation und Überforderung stehe. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass mit Beendigung des Zivildienstes und der Wiederaufnahme des Studiums eine deutliche Stabilisierung des psychiatrischen Zustandes eintreten werde.
7. Die ZISA konfrontierte in der Folge die Einrichtung mit dem Ergebnis des Gutachtens und holte zusätzliche Informationen ein, aus denen sich ergaben, dass der BF nach dem 29.11.2014 nicht mehr in der Einrichtung gewesen war, sich seit dem 26.11.2014 nicht mehr gemeldet sowie eine Krankmeldung übermittelt habe, die am 04.12.2014 weitergeleitet worden sei. Eine Überforderung sei nicht feststellbar gewesen.
8. Mit Bescheid vom 21.05.2015 (zugestellt am 26.05.2015) stellte die ZISA fest, dass der BF nicht gem. § 19a Abs. 2 und Abs. 3 ZDG aus dem Zivildienst entlassen sei, die mehr als 18 Tage dauernde Dienstunfähigkeit sei auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen. Da der BF sein Einverständnis zur Entlassung nicht erteilt habe, sei er nicht entlassen.
9. Mit Schreiben vom 03.06.2015 (zugestellt 05.06.2015) wurde der BF von der ZISA aufgefordert Stellung zu nehmen, warum er seit dem 29.11.2014 keinen Tag mehr Dienst in der Einrichtung geleistet und für den Zeitraum ab 23.12.2014 keine Krankmeldung vorgelegt habe. Die ZISA beabsichtige den Zeitraum vom 23.12.2014 - 28.02.2015 gem. § 15 ZDG nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.
10. Am 09.06.2015 (Datum des Einlangens) legte der BF eine Stellungnahme vor, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er deshalb nicht mehr erschienen sei, weil ihm mitgeteilt worden wäre, dass er mit 29.11.2014 nicht mehr Zivildienstleistender sei. Darüber hinaus, sei er auch dienstunfähig gewesen, was sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergäbe, indem angeführt werde, dass noch zum Untersuchungszeitpunkt eine massive Symptomatik bestanden habe. Er beantrage die Bestätigung der Ableistung des Zivildienstes.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.07.2015 (zugestellt am 13.07.2015 stellte die ZISA unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (§ 15 Abs. 2 Z 2 ZDG) fest, dass dem BF der Zeitraum vom 23.12.2014 bis 28.02.2015 (58 Tage) nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnet werde.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde an, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass der BF im Zeitraum von 23.12.2014 bis 28.02.2015 unentschuldigt keinen Zivildienst geleistet habe. Dem Argument des BF in der oa. Stellungnahme sei entgegenzuhalten, dass der BF selbst in seinem Schreiben vom 15.12.2014 ausgeführt habe, dass er nicht entlassen wäre, weil er sein Einverständnis nicht erklärt habe, wodurch die Behauptung vom 09.06.2015, er sei aufgrund der Mitteilung vom 05.12.2014 im Glauben gewesen bereits entlassen worden zu sein, widerlegt sei. Hinsichtlich der behaupteten Dienstunfähigkeit ab 23.12.2014 gäbe es keine Beweismittel. Es lägen keine Krankmeldungen für diesen Zeitraum auf.
Gem. § 15 Abs. 2 ZDG sei die Zeit, während der Zivildienstpflichtige aus Gründen die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet habe, keinen Zivildienst geleistet habe, nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Gem. § 15 Abs. 3 ZDG habe die ZISA diese nicht einrechenbare Zeit festzustellen.
12. Mit Schreiben vom 05.08.2015 (Fax vom selben Tag 16:26 Uhr) brachte der nunmehr rechtsfreundliche BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Er beantragte eine mündliche Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides und eine Entscheidung in der Sache. In der Begründung führte er im Wesentlichen das Folgende an:
Der Bescheid sei sowohl inhaltlich als auch aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Nicht der BF sei im strittigen Zeitraum vorsätzlich oder fahrlässig dem Dienst ferngeblieben, sondern die Behörde habe die Entlassung zu Unrecht erklärt. Der Feststellungsbescheid, dass der Zivildienst nicht geendet habe, sei erst am 21.05.2015 ergangen, der Wortlaut der Verständigung vom 05.12.2014, wonach der Zivildienst am 29.11.2014 geendet habe, sei hingegen eindeutig. Die Beendigung des Zivildienstes zu diesem Zeitpunkt sei nach dem Versicherungsdatenauszug auch dem Sozialversicherungsträger bekannt gegeben worden. Die Behörde habe keine Feststellungen hinsichtlich des Verschuldens des BF getroffen. Die Erkrankung des BF könne dem BF nicht als Verschulden angelastet werden, erstens sei er aufgrund der Mitteilung davon ausgegangen, dass er gar nicht mehr zivildienstpflichtig und damit meldepflichtig sei und zweitens sei dem amtsärztlichen Gutachten zu entnehmen, dass zwei Tage vor dem Ende des für den Zivildienst vorgesehenen Zeitraumes die Erkrankung noch bestanden habe.
Bei sorgfältiger Befassung mit dem Gutachten, wäre die Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt. Ermittlungen zum Grund der Dienstunfähigkeit vor der Erklärung vom 05.12.2015, seien rechtswidrig unterblieben, obwohl der BF ausdrücklich auf den Zusammenhang mit der Zivildienstleistung hingewiesen habe.
13. Mit Schreiben vom 22.09.2015 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2015), wurde der Akt und die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der ZISA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Feststellungsbescheid der ZISA vom 09.07.2015, Zl. 403529/25/ZD/0715.
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem Mitteilungsschreiben der ZISA vom 05.12.2014 und dem Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens steht fest, dass der BF weder vorsätzlich noch grob fahrlässig im Zeitraum von 23.12.2014 bis 28.02.2015 keinen Zivildienst geleistet hat. Er war in diesem Zeitraum, aufgrund einer auf den Zivildienst zurückzuführende Gesundheitsschädigung nicht dienstfähig.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dass die ZISA dem BF am 05.12.2014 mitgeteilt hat, dass er mit 29.11.2014 als aus dem Zivildienst entlassen gilt, ist ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass der Feststellungsbescheid, wonach der Zivildienst nicht ex lege gem. § 19a ZDG am 29.11.2014 beendet war, dem BF erst am 26.05.2015 zugestellt wurde.
Der nicht rechtsfreundlich vertretene BF konnte vor diesem Hintergrund bis zum 26.05.2015 davon ausgehen, dass er bis zur rechtskräftigen bescheidmäßige Feststellung, keinen Zivildienst leisten musste bzw. durfte.
Die Behörde erteilte diese Information am 05.12.2014 ohne zu überprüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich zu trafen, obwohl bereits aus den ärztlichen Bestätigungen vom 17.11.2014 und aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr Hinweise auf einen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung (Depression) mit dem Zivildienst angeführt waren.
Die Feststellung, dass der BF im Zeitraum zwischen 23.12.2014 bis 28.02.2015 dienstunfähig war, ergibt sich aus der am 25.03.2015 getroffenen Feststellung der Amtsärztin im Gutachten (nach Begutachtungen am 04.02. und 25.02.2015). Diese lautet: "Der Bedienstete ist derzeit nicht einsetzbar." Das BVwG geht davon aus, dass wenn der BF noch am 25.02.2015 nicht einsetzbar war, dies auch bis 28.02.2015 noch der Fall war. Dem Gutachten ist nichts zu entnehmen, was dieser der Lebenserfahrung entsprechenden Annahme zuwiderlaufen würde. Im Gegenteil ist dort angeführt, dass davon auszugehen ist, dass erst mit Wiederaufnahme des Studiums eine deutliche Stabilisierung des psychischen Zustandes eintreten wird.
Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz Antrag des BF - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare § 15 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
[...]
§ 19a. (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
(2) Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.
(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
[...]
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende Aussagen getroffen:
Steht eine Gesundheitsschädigung des Zivildienstleistenden mit seiner Verwendung als Zivildiener in einem kausalen Zusammenhang, so kommt eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nur mit Zustimmung des Zivildieners in Betracht (VwGH 21.01.1987, 84/01/0079).
§ 15 Abs 2 Z 2 ZDG stellt ausdrücklich darauf ab, dass in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nur solche Zeiten nicht einrechenbar sind, während denen der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er SELBST VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG VERSCHULDET HAT, keinen Zivildienst geleistet hat (VwGH 17.02.1994, 92/11/0261).
Aus dem Unterbleiben der umgehenden Anzeige und Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes iSd § 23b (Anmerkung: nunmehr § 23c) allein, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Zivildienstpflichtige habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen keinen Zivildienst geleistet. Die Behörde hat - auch bei Verletzung der aus § 23b (Anmerkung: nunmehr § 23c) ZDG sich ergebenden Pflichten des Zivildienstleistenden - in einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 3 ZDG Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichteinrechnung von Zeiten durchzuführen (VwGH 18.02.1997, 96/11/0243).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall wird dem BF vorgeworfenen er habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm zu vertretenden Gründen im Zeitraum von 23.12.2014 - 28.02.2015 keinen Zivildienst geleistet (§ 15 Abs. 2 Z 2 ZDG). Daher sei dieser Zeitraum (58 Tage) nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen (§ 15 Abs. 3 ZDG).
Das Beweisverfahren hat demgegenüber ergeben, dass dem BF am 05.12.2014 von der ZISA mitgeteilt wurde, dass er mit 29.11.2014 gem. § 19a Abs. 2 ZDG aus dem Zivildienst entlassen worden ist, weil er länger als 18 Tage dienstunfähig gewesen sei.
Den Erläuterungen zur RV zu BGBl. 187/1994 zu § 19a Abs. 1 ZDG ist zu entnehmen, dass bei offenkundiger Dienstunfähigkeit auf ein amtsärztliches Gutachten verzichtet werden kann, da solche Tatsachen gem. § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises bedürften. Aus den Erläuterungen zur RV zu BGBl. I 83/2010 zu § 19a Abs. 2 ZDG geht hervor, dass Absicht des Gesetzgebers war, ohne die Rechtskraft eines Entlassungsbescheides abwarten zu müssen, der Zivildienstpflichtige mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit, ex lege als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gelten solle.
Auf die Rechtskraft des beantragten Feststellungsbescheides kann es demnach nicht ankommen. Was auch im umgekehrten Fall gelten muss, wenn erst rückwirkend festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine ex lege Entlassung doch nicht vorlagen. Im Zeitraum zwischen 24.11.2014 und 28.02.2015 galt der BF (und war er das auch faktisch) aus dem Zivildienst entlassen, weil die Feststellung, dass die Voraussetzungen gem. § 19a Abs. 3 ZDG dafür doch nicht vorlagen, erst mit Zustellung des diesbezüglichen Bescheides am 26.05.2015 rechtskräftig wurde.
§ 19a Abs. 3 ZDG sieht vor, dass dann wenn die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist, der § 19 Abs. 1 ZDG nur Anwendung findet, wenn der Zivildienstpflichtige sein Einverständnis erklärt. Dieses Einverständnis lag unbestritten nicht vor.
Bei verständiger Interpretation des Wortlautes und Willens des Gesetzgebers erhellt, dass immer dann wenn nicht offenkundig ist, dass kein Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dem Zivildienst besteht, auf die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht verzichtet werden kann. Anders gewendet, muss die Behörde wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Gesundheitsschädigung mit dem Zivildienst im Zusammenhang stehen könnte, in einem Ermittlungsverfahren und durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens klären, ob dies der Fall ist oder nicht. Nur so ist die Behörde in der Lage das Vorliegen des Eintritts der gesetzlichen Voraussetzungen des § 19a ZDG festzustellen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die Behörde, trotz Anhaltspunkten in den ärztlichen Bestätigungen und E-Mails des BF, nicht überprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und dem BF gegenüber die unrichtige Information erteilt, dass er mit 29.11.2014 aus Zivildienst entlassen sei. Dass der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretene BF aufgrund dieser Information keine weiteren ärztlichen Bestätigungen vorgelegt hat und auch bei seiner Einrichtung nicht mehr zum Dienst erschienen ist, kann ihm daher nicht als grob fahrlässig oder grob vorsätzlich vorgeworfen werden. Zumal gleichzeitig diese Information auch an die Einrichtung und an den Landeshauptmann erging, und er aufgefordert wurde sein Zivildienstabzeichen abzugeben.
Dass der BF durch seinen Einspruch (richtig: Antrag auf Feststellung gem. § 19a Abs. 2 letzter Satz ZDG) zum Ausdruck brachte, dass er selbst diese Meinung nicht geteilt hat, ändert daran nichts, weil der Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit der Zivildienstpflicht bis zum Vorliegen des Gutachtens und dem daraufhin ergangenen Feststellungsbescheid nicht feststand.
Im Übrigen erweist sich die Behauptung der Behörde es lägen keine Beweise hinsichtlich einer Dienstunfähigkeit des BF nach dem 23.12.2014 vor, als aktenwidrig.
Dem amtsärztlichen Gutachten ist zu entnehmen, dass der BF zum Begutachtungszeitpunkt 25.02.2015 nicht dienstfähig (nicht einsetzbar) war. Es gibt keine Beweisergebnisse, dass der BF die Dienstfähigkeit bis zum Ablauf seiner Zivildienstpflicht am 28.02.2015 wieder erlangt hat und ist dies bei verständiger Würdigung des amtsärztlichen Gutachtens und nach der Lebenserfahrung auch auszuschließen.
Es kann dem BF vor dem Hintergrund der unrichtigen Information der belangten Behörde, wonach er seit 29.11.2014 nicht mehr Zivildienstleistender sei und seiner tatsächlich und nachgewiesenen im relevanten Zeitraum vorliegenden Gesundheitsschädigung, nicht vorgeworfen werden ER SELBST hätte VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG die Nichtleistung des Zivildienstes VERSCHULDET.
Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und ist festzustellen, dass der BF seine Zivildienstpflicht abgeleistet hat, weil seine Dienstunfähigkeit vom 23.12.2014 bis zum 28.02.2015 gem. § 19a Abs.3 ZDG auf den Zivildienst zurückzuführen war und er kein Einverständnis hinsichtlich eines vorzeitigen Ausscheidens erteilt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angeführten Bestimmungen des ZDG sind völlig eindeutig. Es kann dem BF kein Verschulden angelastet werden, wenn er sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde an deren Auftrag (hier gekleidet in eine "Mitteilung") gebunden fühlt.
Das ergibt sich im Umkehrschluss aus der Rechtsprechung des VwGH wonach dann, wenn einem Beschuldigten bewusst sein musste, mit seinem Verhalten einem ihm rechtskräftig erteilten behördlichen Auftrag zuwiderzuhandeln und damit (weiterhin) die Rechtsordnung zu übertreten, von einem bloß geringfügigen Verschulden im Sinn des § 21 Abs. 1 VStG (nunmehr § 45 Abs. 1 leg. cit.) keine Rede sein kann (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008). Der BF hat die ihm zustehenden tatsächlichen rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft und einen Feststellungsantrag gestellt, weil er Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht der Behörde hatte, er ist damit seiner Verpflichtung nachgekommen (VwGH 19.03.2002, 2001/10/0212).
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