W151 1422728-4•BVwG W151 1422728-4
W151 1422728-4Tribunale amministrativo federale28 ott 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, Lebensunterhalt, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, Sicherheitslage, soziale Gruppe, subsidiärer Schutz
W151 1422728-4/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)I.
a) Die Beschwerde wird hinsichtlich des Teiles des Spruchpunktes I, der sich auf die Zurückweisung wegen § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Asyl) bezieht, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.
b) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Teiles des Spruchpunktes I, der sich auf die Zurückweisung wegen § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (subsidiärer Schutz) bezieht, stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.10.2016 erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 23.06.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Eine Eurodac-Abfrage vom 23.06.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
In seiner Erstbefragung am 23.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei im Jahre 2005 - nach Beendigung seines Militärdienstes - von Kabul über Kandahar nach SPIN BOLDAK (Afghanistan) gefahren. Von dort sei er über Pakistan in den Iran gereist, wo er sich vom Jahre 2005 bis zu seiner Ausreise vor einem Monat in Teheran aufgehalten und als Hilfsarbeiter gearbeitet hätte. Vor ca. einem Monat sei er schlepperunterstützt in die Türkei und über weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er bei der afghanischen Nationalarmee seinen Militärdienst absolviert hätte. Er sei von den Taliban bedroht worden, weshalb er aus Afghanistan ausgereist sei. Er sei jedoch weder mitgenommen noch angegriffen worden. Den Iran hätte er verlassen, da er keine Dokumente besessen hätte und auch einmal eingesperrt gewesen sei.
Hinsichtlich seiner Angehörigen gab der BF an, in Afghanistan würden sich noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Der BF sei ledig, er habe eine fünfzehnjährige Verlobte namens XXXX.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zum Asylverfahren zugelassen.
Bei seiner Einvernahme am 08.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.
Zu Beginn der Einvernahme gab der BF, befragt nach seinen Familienangehörigen, Folgendes an: Sein Vater, seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester würden sich noch im Heimatdorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Paktia, aufhalten. Der BF sei verwitwet, seine Ehegattin XXXX sei im Jahre 1994 verstorben. Er habe drei Kinder, einen dreizehn- bzw. einen zwölfjährigen Sohn sowie eine neunjährige Tochter.
Weiters wurden vom BF folgende Beweismittel vorgelegt:
Der BF hätte in Afghanistan die Militärakademie besucht und von 2002 bis 2005 drei Jahre lang den Militärdienst absolviert. Zu dieser Zeit hätte er mit den Schutztruppen gegen die Taliban gekämpft, die vorgelegten Dokumente würden dies belegen.
Er stamme aus dem Dorf XXXX und hätte dort bis zu seiner Ausreise in den Iran gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Brüdern, seiner Schwester und seinen Kindern in einem Haus gewohnt. Seine Ehefrau sei bereits im Jahre 1994 verstorben. Wie bereits erwähnt habe er zwei Söhne und eine Tochter.
Geheiratet hätte er im Jahre 1997. Auf Vorhalt, dass seinen Angaben zufolge die Ehegattin bereits 1994 verstorben sei, brachte der BF vor, sich geirrt zu haben, die Ehefrau sei im Jahre 2004 gestorben. Auf weitere Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht gab der BF an, bei der Erstbefragung nicht nach seinen Kindern gefragt worden zu sein, auch hätte er nie von einer Verlobten gesprochen. Das Protokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden, es sei alles relativ schnell gegangen. Geburtsurkunden seiner Kinder könne er keine vorlegen, auch würde er keine Heiratsurkunde besitzen, da man bei ihm im Dorf nur vom Mullah vor Zeugen gefragt werde, ob man heiraten wolle. Schriftliches gäbe es da nicht.
Geboren sei er in seinem Elternhaus in XXXX worden, als jedoch die Russen einmarschiert seien, seien er und seine Familie nach Pakistan gezogen. Als Karzai wieder an die Macht gekommen seien, seien er mit seiner Familie, seiner Frau und den Kindern wieder in das Haus in seinem Heimatdorf zurückgekehrt. Dies sei im Jahre 2000 geschehen. Zuvor hätten sie 25 Jahre in verschiedenen Flüchtlingscamps in Pakistan gelebt. Geheiratet hätte er in Pakistan, auch seien seine beiden Söhne in Pakistan geboren worden. Seine Tochter sei in Afghanistan zur Welt gekommen.
Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Wie lange lebten/wohnen Sie nach Ihrer Rückkehr im Jahre 2000 wieder in Ihrem Elternhaus?
A [Antwort]: Die Familie, sprich meine Eltern, meine drei Kinder, meine drei Brüder und meine Schwester, leben nach wie vor dort. Ich selbst ging im Jahre 2002 zur Armee bzw. zum Militär. Fünf Monate nach Beendigung meines Militärdienstes hielt ich mich noch in der Provinz Uruzgan auf, wo ich bei den Amerikanern als "Reinigungskraft" arbeitete. Nach diesen fünf Monaten habe ich Afghanistan in den Iran verlassen.
F: Bei welchen "Amerikanern" waren Sie für diese fünf Monate als Reinigungskraft beschäftigt?
A: Damit meine ich das "amerikanische Militärcamp namens KOBRA" im Bezirk CHARCHAINOW der Provinz Uruzgan. Unter anderem habe ich auch während meiner Militärdienstzeit an Seite dieser Einheit gegen die Taliban gekämpft.
F: Warum blieben Sie nicht auch noch diese fünf Monate beim afghanischen Militär?
A: Ich wollte bzw. konnte nicht länger beim Militär bleiben. Ich wurde bedroht bzw. war es mir nicht möglich, meine Familie, meine Kinder, zu besuchen bzw. zu sehen. Ich lebte in ständiger Gefahr. Diese fünf Monate benötigte es, um in den Besitz der in Vorlage gebrachten Bestätigungen über meinen Militärdienstzeit zu kommen. Es dauert bei uns halt alles etwas länger. Ich überbrückte diese fünf Monate damit, dass ich im besagten amerikanischen Camp blieb und dort Reinigungstätigkeiten durchführte. Als ich dann die Bestätigungen hatte, begab ich mich unverzüglich in den Iran. Ich fuhr damals nicht einmal mehr nachhause, eben aus Angst um mein Leben. Ich wurde nämlich zuhause von den Taliban gesucht. Sie kamen mindestens einmal in der Woche und durchsuchten das Haus. Eben, weil ich beim Militär war bzw. als afghanischer Soldat an Seite der Amerikaner kämpfte.
F: Woher wussten die Taliban von Ihrer diesbezüglichen Tätigkeit? Woher wussten die Taliban, dass Sie, Hr.XXXX, im Dorf XXXX wohnhaft, in der Provinz Uruzgan als afghanischer Soldat tätig waren?
A: Sie wussten es. Es gibt überall Spione bzw. Personen, die für die Taliban arbeiten.
F: Wann fingen die Suchen bei Ihnen zuhause an? Wann begannen diese?
A: So etwa seit 2003. So ein Jahr, nachdem ich mit dem Militärdienst begonnen hatte, begannen auch schon die Suchen nach mir.
A: Und - diese hinderten Sie nicht daran, weiterhin bis 2005 beim Militärdienst zu bleiben?
F: Nein. Ich stand ja damals unter dem Schutz des Staates bzw. der Amerikaner und hatte ja auch selbst eine Waffe.
F: Warum sahen Sie sich dann im Jahre 2005 dazu gezwungen, Ihren Militärdienst zu quittieren bzw. zu beenden! Worin lag damals der Unterschied zu den Jahren 2003 und 2004?
A: Dann hätte ich auf meine Familie verzichten müssen.
F: Sie haben ja auch bis 2005 auf Ihre ‚Familie' verzichtet und verzichteten ja auch in weiterer Folge bzw. bis heute auf Ihre Familie! Was sagen Sie dazu?
A: Na ja, der damalige Vertrag mit dem Militär ging für drei Jahre und hätte ich diesen selbstverständlich verlängern können, was ich aber nicht wollte. Ich wollte in weiterer Folge ein anderes Leben, nämlich ein Leben mit der Familie bzw. mit den Kindern führen.
F: Wo hätten Sie dieses Leben führen sollen/können, wenn schon seit 2003 seitens der Taliban nach Ihnen gesucht wurde? Unter anderem verließen Sie ja auch aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban Afghanistan, ohne noch einmal zuhause gewesen zu sein! Was sagen Sie dazu?
A: Da haben Sie Recht. Ich wurde auch einmal zuhause von den Taliban angetroffen und verletzt.
F: Wann wurden Sie zuhause von den Taliban angetroffen und verletzt?
A: Das war während meiner Militärdienstzeit. Ich besuchte damals heimlich meine Familie, als die Taliban zu uns nachhause kamen. Ich konnte mich mit einer Flucht durch das Fenster retten, wobei ich mich verletzt bzw. geschnitten habe.
F: Also wurden Sie nicht von den Taliban, sondern bei einer Flucht vor den Taliban verletzt! Stimmt das?
A: Ja, das ist richtig.
F: Wann - ungefähr - kam es zu diesem besagten Vorfall?
A: Es war irgendwann im Jahre 2003. Wann konkret es war, weiß ich nicht.
F: Kam es noch zu weiteren ‚privaten' persönlichen Berührungspunkten zwischen Ihnen und den nach Ihnen suchenden Taliban?
A: Nein, da ich anschließend auch nur mehr einmal, nämlich beim Begräbnis meiner Frau, zuhause bzw. in unserem Dorf war.
F: Warum haben Sie nicht einfach Ihre Kinder zu Ihnen geholt/genommen?
A: Es gibt keinen Ort bzw. keine Stadt, in dem/in der es keine Taliban gibt. Ich wäre nirgends in Afghanistan vor den Taliban sicher gewesen.
F: Auch nicht in Kabul?
A: Nein, auch nicht in Kabul.
F: Warum auch nicht in Kabul?
A: Da ich ja von den Taliban gesucht wurde. Wenn man von den Taliban gesucht/gefahndet wird, ist man nirgends in Afghanistan sicher, auch nicht in Kabul. Wenn ich beim Militär geblieben wäre, dann wäre es gegangen.
F: Warum blieben Sie nicht beim Militär?
A: Na, weil ich ein anderes Leben führen wollte. Ein Leben mit der Familie. Auch hätte beim Militär jederzeit die Möglichkeit bestanden, im Zuge eines Einsatzes ums Leben zu kommen.
F: Bestand diese Gefahr nicht auch schon zwischen 2002 und 2005?
A: Ja, schon. Ich wollte ganz einfach ein anderes Leben, außerhalb des Militärs und mit der Familie führen und war bzw. ist mir ein solches in Afghanistan aufgrund meiner militärischen Vergangenheit nicht möglich.
F: Wird nach wie vor noch zuhause nach Ihnen gesucht?
A: Nein, seit meiner Ausreise waren die Taliban nicht mehr bei uns zuhause bzw. bei meinen Eltern. Meine Eltern werden jetzt nicht mehr von den Taliban belästigt.
F: Warum könnte dies so sein?
A: Weil die Taliban wissen, dass ich nicht mehr in Afghanistan [bin].
F: Woher wissen die Taliban, dass Sie nicht mehr in Afghanistan sind?
A: Von meinen Eltern. Meine Eltern sagten ihnen, dass ich nicht mehr in Afghanistan bin.
F: Und - das genügte, um die Taliban dazu zu bewegen, nicht mehr nach Ihnen zu suchen?
A: Ja.
F: Warum sagten Ihre Eltern den Taliban nicht schon früher, dass Sie nicht mehr in Afghanistan wären?
A: Naja, die Taliban haben überall in Afghanistan ihre Augen und Ohren. Sie hätten dies sicher als Lüge erkannt bzw. entlarvt.
F: Wann verließen Sie Afghanistan in den Iran?
A: Im Jahre 2006.
F: Wann im Jahre 2006?
A: Im April 2006.
F: Abgesehen von dem bereits Vorgebrachten, lagen noch andere/weitere Gründe vor, die Sie im April 2006 dazu bewogen, Afghanistan in den Iran zu verlassen?
A: Nein, sonstige Gründe lagen bzw. liegen nicht vor.
F: Was bewog Sie eigentlich im Jahre 2002 dazu, in das afghanische Militär einzutreten?
A: Ich sah keine sonstigen Einnahmequellen bzw. Einnahmemöglichkeiten. Auch hat mich damals das Militär sehr interessiert.
F: Wovon lebten Sie bis zu Ihrem Eintritt beim Militär?
A: Von unserer bzw. von der Landwirtschaft meines Vaters.
F: Warum lebten Sie nicht weiterhin von der Landwirtschaft, sondern gingen zum Militär?
A: Das Einkommen aus der Landwirtschaft reichte nicht für die ganze Familie. Auch wollte ich nicht für immer in der Landwirtschaft arbeiten.
F: Sondern?
A: Naja, damals wollte ich zum Militär.
F: Und was wollen Sie jetzt?
A: Ein Leben außerhalb des Militärs und gemeinsam mit der Familie.
F: Wie lange hielten Sie sich im Iran wo auf?
A: Im Iran hielt ich mich bis einen Monat vor meiner Einreise in Österreich auf. Also von April 2006 bis einen Monat vor der Einreise in Österreich.
F: Wo lebten/wohnten Sie in dieser Zeit und wie finanzierten Sie Ihren Lebensunterhalt?
A: Ich lebte/wohnte in einer Art Gartenhütte in der Stadt XXXX und ging Gelegenheitsarbeiten nach.
F: Wo liegt diese Stadt und von wann bis wann konkret lebten/wohnten Sie in einer dortigen Gartenhütte?
A: Diese Stadt liegt in der Nähe der türkischen Grenze. Die ersten zehn Monate meines fünfjährigen Aufenthaltes im Iran verbrachte ich in Teheran. Die restliche Zeit dann in der besagten Gartenhütte in XXXX.
F: Wie war Ihr Aufenthalt im Iran geregelt? Unter welchem Status hielten Sie sich im Iran auf?
A: Illegal, ohne Aufenthaltstitel.
F: Und das für fünf Jahre lang?
A: Ja.
F: Kam es in diesen fünf Jahren zu keinen polizeilichen Kontrollen? Wurden Sie in diesen sechs Jahren nicht kontrolliert?
A: Doch. Sehr oft sogar.
F: Und - was passierte im Zuge dieser Kontrollen?
A: Einmal wurde ich sogar in ZAIDAN in Schubhaft genommen. Ich habe dort aber Geld bezahlt und kam wieder frei. Aus diesem Vorfall habe ich dann auch etwas gelernt, nämlich, dass ich jedes Mal, wenn ich anschließend wieder kontrolliert wurde, gleich den kontrollierenden Polizisten Geld gegeben habe.
F: Sie hielten sich vor Ihrer Weiterreise nach Österreich bzw. nach Europa an die fünf Jahre im Iran auf! Warum blieben Sie nicht weiterhin im Iran? Was bewog Sie dazu, den Schritt zu setzen, den Iran in Richtung Europa zu verlassen?
A: Ich sah dort keine Zukunft für mich. Ich war ja auch illegal dort. Auch ist jederzeit die Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan im Raum gestanden.
F: Wie viel bezahlten Sie für Ihre Schleppung vom Iran bis nach Österreich?
A: Vom Iran bis in die Türkei waren es US-$ 1.000.- und von der Türkei nach Österreich waren es Euro 5.000.-.
F: Wie finanzierten Sie diesen Betrag?
A: Na ja, durch meine Tätigkeiten im Iran.
F: Ihnen war es möglich, innerhalb von fünf Jahren und durch Ausübung von Gelegenheitsarbeiten im Iran Euro 5.000.- und US-$ 1.000.- anzusparen?
A: Ja, das war mir möglich. Wenn man will, kann man im Iran sehr viel Geld verdienen.
F: Auch als illegal Aufhältiger?
A: Ja, auch als illegal Aufhältiger.
F: Können Sie Ihren fünfjährigen Aufenthalt im Iran belegen/bescheinigen?
A: Nein, das kann ich nicht. Wie denn auch, ich war ja illegal dort.
F: Können Sie irgendwie belegen/bescheinigen, dass Sie der Vater von drei minderjährigen Kindern sind?
A: Nein, auch das kann ich nicht.
F: Können Sie irgendwie belegen/bescheinigen, dass Sie mit einer Frau verheiratet waren, die im Jahre 2004 verstarb?
A: Nein, auch das kann ich nicht.
F: Besteht in weiterer Folge die Möglichkeit, dass Sie Ihre diesbezüglichen Angaben/Ausführungen durch Vorlage von Beweis-/Bescheinigungsmittel belegen?
A: Nein, leider nicht. Es gibt keine diesbezügliche Möglichkeit bzw. Möglichkeiten.
F: Waren Sie in Afghanistan politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung?
A: Nein.
F: Waren Sie, abgesehen von dem bereits Vorgebrachten, irgendwelchen sonstigen Verfolgungen, insbesondere ausgehend von staatlicher Seite/von staatlichen Stellen ausgesetzt?
A: Nein. Ich war ja auch selber beim afghanischen Militär.
F: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie dazu bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ja.
F: Was glauben Sie, was Sie im Falle einer Rückkehr in Afghanistan erwarten würde/könnte? Wie würde/könnte sich Ihre dortige - gegenwärtige - Situation darstellen?
A: Mein Tod durch die Taliban.
F: Können Sie diese Behauptung etwas näher begründen/erläutern?
A: Ich wurde ja vor der Ausreise von den Taliban gesucht.
F: Sie führten unter anderem aber auch aus, zurzeit bzw. jetzt nicht mehr von den Taliban gesucht zu werden bzw. dass jetzt die Taliban nicht mehr bei Ihnen zuhause nach Ihrer Person suchen/fragen würden! Was sagen Sie dazu?
A: Wenn ich zurückkehren würde, würden die Taliban sicher von der Rückkehr erfahren und wieder nach mir suchen bzw. mich verfolgen.
F: Was wäre, wenn Sie sich im Falle einer Rückkehr in Kabul, wo internationale Schutztruppen stationiert sind und wo auch die Sicherheitslage - insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Bedrohung/Verfolgung durch die Taliban - als relativ stabil und sicher angesehen werden kann, niederlassen würden?
A: Die Taliban sind überall. Sie sind in der Regierung, bei der Polizei und in der Nachbarschaft. Sie sind allgegenwärtig. Sie würden auch von einem etwaigen Aufenthalt in Kabul erfahren und gegen mich vorgehen.
F: Was verstehen Sie eigentlich unter ‚die Taliban'? Welche Personen meinen Sie, wenn Sie von ‚den Taliban' sprechen?
A: Jene Personen, die zurzeit gegen alles in Afghanistan sind. Gegen die Regierung, gegen die ausländischen Truppen, gegen die ausländischen Organisationen und so.
F: Wie können Personen einerseits in der Regierung vertreten und andererseits gegen die Regierung sein?
A: Spione. Damit meinte ich die Spione der Taliban, die in der Regierung sind.
F: Können Sie einen dieser Spione, die in der Regierung vertreten ist, namentlich nennen?
A: Nein. Das ist ja alles geheim. Diese geben sich ja nicht als Spione der Taliban zu erkennen.
F: Warum wissen Sie, dass es diese besagten Spione in der Regierung gibt?
A: In jeder Regierung, ganz egal wo auf der Welt, gibt es Spione, die für die Opposition spionieren bzw. im Geheimen tätig sind. So auch in Afghanistan.
F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?
A: Ja.
F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur gegenwärtigen, allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat nehmen?
A: Nein.
F: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen?
A: Nein. Ich habe alles gesagt."
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl: XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011) mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft sei. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan seien glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF undetailliert und realitätsfern geschildert. Seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen (insbesondere hinsichtlich seiner verstorbenen Frau und seiner Kinder), seinem angeblichen Aufenthalt im Iran und zu seinen Fluchtgründen seien widersprüchlich und unstimmig und daher als unglaubwürdig zu bewerten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt und die Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde beanstandet. Der BF kritisierte die Unausgewogenheit der für die Sicherheitslage in Kabul herangezogenen Quellen und brachte vor, dass ihm aufgrund der allgemein bekannten prekären Sicherheitslage in Afghanistan wenigstens subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen. Er hätte seine Fluchtgründe glaubwürdig, nachvollziehbar, detailliert und mit Beweisen untermauert geschildert.
Am 13.03.2012 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des neu gewillkürten Vertreters des BF beim Asylgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis vom 07.05.2012, Zahl XXXX, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab und führte in der Erkenntnisbegründung beweiswürdigend unter anderem Folgendes aus:
"4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und Urdu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Seine Angaben zu seinen Lebensumständen (Familienverhältnisse) erscheinen hingegen aufgrund von mehreren Unstimmigkeiten fragwürdig (siehe auch unten Punkt 4.1.3.), Belege für seine Ehe und die Existenz seiner Kinder blieb der BF schuldig. Folglich sind daher seine diesbezüglichen Aussagen als unglaubwürdig anzusehen.
Die Identität des BF steht auf Grund der vorgelegten Dokumente mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Reise über Pakistan, den Iran, die Türkei und weitere, dem BF unbekannte Länder stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren, allerdings sind die Aussagen bezüglich seiner bereits im Jahre 2005 bzw. 2006 erfolgten Ausreise in den Iran aufgrund von mehreren Widersprüchlichkeiten in Zweifel zu ziehen (siehe auch unten Punkt 4.1.3.).
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in seiner Einvernahme vor, dass er von 2002 bis 2005 beim afghanischen Militär gedient hätte und in dieser Zeit mehrmals von den Taliban bedroht worden sei. Nachdem seine Dienstzeit beendet gewesen sei, sei er nicht mehr unter dem Schutz der ‚Amerikaner' gestanden. Aus Furcht vor den Taliban hätte er daher beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch geeignet belegt worden sind (zur Beweiskraft der vorgelegten Dokumente und Fotos siehe unten). Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - vage und widersprüchliche und somit unglaubwürdige Angaben betreffend die Fluchtgründe. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen:
Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines unkonkreten und unplausiblen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien detailarme sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung des BF vermitteln konnten.
Darüber hinaus wird illustrierend festgestellt, dass die Kerngeschichte im Detail nicht einheitlich dargestellt wurde und sowohl in Bezug auf die Fluchtgründe als auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des BF in Afghanistan mehrere Widersprüche und Unstimmigkeiten festgestellt werden konnten.
So gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, ledig zu sein und eine 15-jährige Verlobte namens XXXX zu haben. Kinder erwähnte er keine. Zu Beginn der Einvernahme am 08.09.2011 jedoch gab der BF an, verwitwet zu sein. Seine Gattin XXXX sei im Jahre XXXX verstorben. Außerdem habe er drei Kinder, zwei Söhne und eine Tochter. Geheiratet hätte er im Jahre 1997. Nur wenig später behauptete der BF auf Vorhalt, dass dies nicht zum angegebenen Todeszeitpunkt seiner Ehefrau passe, dass es zu einem Irrtum gekommen wäre und seine Gattin in Wahrheit erst im Jahre 2004 verstorben wäre. Somit zeigt sich hier, dass der BF seine Angaben hinsichtlich seiner Familienverhältnisse mehrmals ändert und den Fragen des Einvernehmenden anpasst, weshalb die Verehelichung des BF und die Existenz seiner Kinder stark in Zweifel zu ziehen sind. Rechtfertigt sich der BF, dass seine Aussagen in der Erstbefragung falsch protokolliert worden wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF gegen Ende der Befragung Verständigungsprobleme verneinte und die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte. Der Umstand, dass der BF seine verstorbene Frau und seine drei Kinder nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hat, erscheint zusammengefasst befremdend und verstärkt den Eindruck, dass der BF in der Einvernahme am 08.09.2011 versucht, durch eine Erweiterung seiner tatsächlich existenten Familienangehörigen um drei minderjährige Kinder seinem Asylvorbringen Nachdruck zu verleihen.
Aber nicht nur die Angaben des BF hinsichtlich seiner Familie, auch seine Aussagen in Bezug auf seine Kindheit in Pakistan erscheinen fraglich. So gab der BF beispielsweise an, in seinem Heimatdorf in Afghanistan geboren worden zu sein und mit seinen Eltern als kleines Kind nach Pakistan gegangen zu sein. Im Jahre 2000 wäre er mit seiner Familie wieder in den Heimatort zurückgekehrt. Gleich darauf jedoch brachte der BF vor, seine Familie hätte sich davor für insgesamt 25 Jahre in Pakistan aufgehalten. Somit müssten die Angehörigen des BF bereits im Jahre 1975 Afghanistan verlassen haben, was allerdings seiner Behauptung, in Afghanistan im Jahre 1981 geboren worden zu sein und danach erst das Land verlassen zu haben, widerspricht.
Weitere Widersprüchlichkeiten tauchen in Bezug auf den Ablauf seiner Flucht aus Afghanistan auf. So gab der BF in der Erstbefragung an, im Jahre 2005 von Kabul über Kandahar, SPIN BOLDAK und Pakistan in den Iran gereist zu sein. Dort hätte er sich von 2005 bis zu seiner Ausreise Richtung Europa durchgehend in Teheran aufgehalten und gearbeitet. In seiner Einvernahme am 08.09.2011 allerdings brachte er vor, dass er im April 2006 von der Provinz Uruzgan in den Iran gereist wäre. Auch hinsichtlich seines dortigen Aufenthaltsortes verwickelte er sich in Widersprüche und behauptete nunmehr, lediglich die ersten zehn Monate in Teheran gelebt zu haben, danach hätte er in XXXX nahe der türkischen Grenze gewohnt. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist davon auszugehen, dass die Angaben des BF hinsichtlich des Ablaufs seiner Flucht - und folglich daher auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe - nicht der Wahrheit entsprechen.
Neben diesen Widersprüchen erscheint die Fluchtgeschichte des BF in ihrer Gesamtheit konstruiert und realitätsfern. So kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Taliban den BF noch weiter suchen und bedrohen hätten sollen, zumal er im Jahre 2005 das Militär verlassen und somit die Forderungen der Taliban, nämlich seine Arbeit bei den afghanischen Sicherheitskräften aufzugeben, erfüllt hatte. Offen bleibt auch, weshalb der BF einerseits den Militärdienst quittiert hat, um angeblich seine Familie sehen zu können, andererseits jedoch nach seiner Tätigkeit als Reinigungskraft für die Amerikaner unverzüglich, ohne kurz zu seiner Familie zurückzukehren, Afghanistan verlassen hat, zumal - wie oben erwähnt - eine weitere Bedrohung durch die Taliban aufgrund seines Austritts aus der Armee als unwahrscheinlich anzusehen war. Auch seine monoton wiederholten Ausführungen, die Taliban hätten überall Spione und würden ihn somit jederzeit finden, scheinen angesichts des Umstandes, dass es sich beim BF lediglich um einen einfachen Soldat gehandelt hat, überzogen sowie unplausibel und passen zum Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte.
Ferner konnte der BF weder konkret Personen benennen, die ihn bedroht hätten, noch eine aktuelle bestehende Gefährdungssituation vermitteln (so gab er an, dass die Taliban seit seiner Ausreise nicht mehr bei ihm zuhause vorbeigekommen wären). Darüber hinaus erfuhr seine Fluchtgeschichte eine unglaubhafte Steigerung. So gab er bei seiner Erstbefragung an, dass er von den Taliban weder mitgenommen noch jemals angegriffen worden wäre. In der Einvernahme am 08.09.2011 jedoch behauptete der BF, dass die Taliban ihn eines Tages bei ihm zuhause gesucht hätten und er sich nur mehr durch einen Sprung aus einem Fenster retten hätte können, wobei er sich verletzt hätte.
Hinsichtlich der vorgelegten Dokumente und Fotos ist auszuführen, dass diesen in Bezug auf die Fluchtgeschichte des BF nur wenig Beweiskraft zukommt. Sie bestätigen lediglich die Identität des BF bzw. belegen dessen Tätigkeit als Soldat, ohne jedoch etwas über die vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich die angebliche Bedrohung durch die Taliban, auszusagen."
Dieses Erkenntnis wurde am 08.05.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Am 06.08.2012 wurde der BF im Rahmen des Dublin-Übereinkommens (betreffend die Zuständigkeit für das Asylverfahren) von Belgien nach Österreich rücküberstellt.
Am 06.08.2012 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag.
Laut Ergebnis einer Eurodac-Abfrage vom 06.08.2012 war der BF am 25.05.2012 in Brüssel (Belgien) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden.
In seiner Erstbefragung am 07.08.2012 beim Stadtpolizeikommando Schwechat, Schwechat/Flughafen, gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu Folgendes an:
Er stamme aus XXXX (Afghanistan), sei am XXXX geboren und verwitwet; seine erste Frau XXXX sei im Jahr 2004 verstorben, er habe mit ihr drei Söhne und eine Tochter. Sie hätten 1997 geheiratet. Diese Daten seien bei seiner Einvernahme seinerzeit in Eisenstadt unrichtig protokolliert worden. Jetzt sei er mit seiner neuen Frau XXXX verheiratet und er spreche Paschtu und Dari.
Nach seinem negativen Bescheid im ersten Asylverfahren sei er per Bahn nach Mailand (Italien) und von dort nach Paris (Frankreich) weitergereist, wo er festgestellt habe, dass die Afghanen in Parks leben, und sei daher nach Belgien weitergereist, wo er um Asyl angesucht habe. Er sei 25 Tage in einem Flüchtlingslager untergebracht worden und dann für 46 Tage in Schubhaft genommen worden. Gestern sei er nach Österreich - als für sein Asylverfahren zuständiges Land - rücküberstellt worden.
Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass seine im ersten Verfahren geäußerten Probleme nach wie vor bestünden. Er habe auch Beweismittel, die er schon bei seinem ersten Asylantrag vorgelegt habe. Sein Fluchtgrund sei aufrecht, die Situation habe sich für ihn nicht geändert. Er habe Angst vor den Taliban, die für Jalaludin Haqqani arbeiten.
Bei seiner Einvernahme am 13.08.2012 bei der EAST Ost im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei gesund. Der BF legte im Original eine Geburtsurkunde und ein Militärdienstbuch sowie Fotos (Militärfotos), eine Bestätigung für den Militärdienst und drei von den Amerikanern erhaltene Arbeitsbestätigungen vor. Er habe diese Dokumente voriges Jahr per Post bekommen und auch schon in seinem ersten, abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegt.
In seinem Asylverfahren in Belgien habe er falsche Angaben gemacht, er habe auch Angst gehabt, dass er durch seine Fingerabdrücke erkannt werde. So viel haben die Belgier auch nicht gefragt.
Auf die Frage, welche Schwierigkeiten er in Afghanistan habe, sagte der BF: "In unserer Ortschaft sind alle Taliban. Deswegen bin ich von dort geflüchtet." Die Sicherheitslage in Afghanistan sei noch schlechter geworden als früher, das sehe und höre er im Fernsehen und im Radio.
Die Erstbehörde teilte dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wozu der BF angab, dass im Erstverfahren die Dolmetscherin Fehler gemacht habe (Datum Heirat und Tod der ersten Frau, zweite Heirat 2005, Name des dritten Sohnes). Er sei auch wieder verheiratet, seine Frau wohne in XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX bei seinen Eltern. Es gebe einen Brief eines Freundes, den sein damaliger Anwalt nicht verstanden hätte. Dieser Brief sei dann weiter an den Gerichtshof gegangen und das sei der Grund gewesen, weswegen er einen negativen "Bescheid" erhalten hätte. Dieser Brief sei jetzt möglicherweise beim Asylgerichtshof, darin stünden die Fehler, die er gerade angegeben hätte.
Dem BF wurden Informationen zur Verfahrensführung, zur Rückkehrberatung und zur Rechtsberatung zur Kenntnis gebracht.
Bei seiner Einvernahme am 06.09.2012 bei der EAST Ost im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe einen Bruder namens XXXX alt, der illegal in Griechenland lebe. Er habe weitere Probleme dazubekommen. Er komme aus der Provinz Paktya, dort bekomme man täglich neue Probleme. Sein Nachbarort XXXX sei vor drei Monaten von den Amerikanern angegriffen worden und dabei seien 23 Zivilisten und Taliban getötet worden. Die Taliban hätten seinem Vater vorgeworfen, dass er spioniert habe. Der Vater sei von den Taliban entführt worden und sein Schicksal sei ungewiss. Die Taliban seien in ihr Dorf gekommen und hätten alle Dorfbewohner aufgefordert, die Häuser zu verlassen, um den Amerikanern eine Falle zu stellen. Die Dorfbewohner hätten ihre Häuser verlassen und im Dorf sei es vor eineinhalb Monaten zu Kämpfen zwischen den Amerikanern und den Taliban gekommen. Es seien viele Häuser zerstört worden und der BF wisse nicht, ob seine Familie noch lebe oder geflüchtet sei. Diese Information habe er vom Fernsehen und vom Radio. Dann gab er hingegen an, er habe es von seinem Bruder vor sechs Tagen telefonisch erfahren, der es wiederum von einem Dorfbewohner erfahren habe, der nach Griechenland geflohen sei. Im Moment würden die Amerikaner gewinnen, da sie gut ausgerüstet seien.
Er habe Beweismittel, nämlich einen Fernsehbericht von Ashna TV, der sich derzeit bei seinem Anwalt in Wien befinde und wo berichtet werde, dass drei Soldaten der Nationalarmee in sein Dorf zurückgekehrt und dort am 29. oder 30.08.2012 abgeschlachtet worden seien. Ihm würde dies bei einer Rückkehr ebenfalls drohen.
Auf Vorhalt, dass aus diesem nun gesteigerten Vorbringen wiederum kein konkretes Bedrohungsszenario zu erkennen sei, welches nicht bereits durch die Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren mitumfasst sei, sagte der BF (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
"A: (Anm: Aw [Asylwerber] antwortet aufgeregt und mit lauter Stimme) Ich bin ja nicht verrückt, dass ich 5 Jahre meines Lebens in unterschiedlichen Lagern und Gefängnissen verbracht habe. Schauen sie selbst im Internet nach und suchen sie nach meiner Provinz Paktya. Sie werden dann erfahren, wie schlimm die Lage dort ist. Ich habe Beweismittel vorgelegt, die belegen, dass ich gemeinsam mit den Amerikanern gearbeitet habe. Wenn das für sie nicht glaubhaft ist, dann weiß ich auch nicht wie ich es beweisen soll. Am 24.08.2012 wurden aus einer Familie unseres Dorfes drei junge Männer getötet. Alle drei waren bei der Nationalarmee. Das waren andere Personen, also nicht jene Soldaten welche ich vorhin erwähnt habe und in mein Heimatdorf zurückgekehrt sind. Über diese drei jungen Männer wurde ebenfalls von Ashna TV berichtet. Bei meinem Anwalt liegt eine Kopie eines Zeitungsartikels darüber.
F: Ich dachte im Ashna TV wurde über die drei jungen Männer berichtet?
A: Es wurde sowohl im Fernsehen als auch in einem Zeitungsartikel darüber berichtet.
F: Warum haben Sie diesen Zeitungsartikel heute nicht mitgenommen?
A: Mein Anwalt hatte heute eine Gerichtsverhandlung und hat gesagt, er wird heute um 10:30 Uhr hierher kommen.
F: Wer ist Ihr Anwalt?
A: Novin MOJARRAD (Anm: Verein ZEIGE - AW wird über den Status eines gewillkürten Vertreters manuduziert). Ich war in seiner Kanzlei und er hat gesagt, er sei ein Rechtsanwalt und könnte mich verteidigen."
Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigen Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache bzw. Unglaubwürdigkeit seines neuen Vorbringens und zu den ihm im Rahmen einer Aktenabschrift übergebenen Länderfeststellungen zu Afghanistan Stellung zu nehmen.
Der BF gab dazu an:
A: (Anm: AW antwortet lautstark) Das verstehe ich nicht. Warum wird mein Antrag abgelehnt. Ich habe Beweismittel vorgelegt. Beraten sie sich mit 5 weiteren Personen, warum ich aus der Heimat geflüchtet bin, damit sie mir glauben, dass ich tatsächlich Probleme habe. Ich bin seit 5 Jahren auf der Flucht und werde jetzt so gequält. Man muss hinterfragen, warum der erste Richter mir einen negativen Bescheid gegeben hat.
F: Warum sollte man das hinterfragen?
A: Sie wissen nicht wie sich der erste Richter mir gegenüber verhalten hat. Ich kam in sein Zimmer, er hob seine Beine auf den Tisch und fragte mich, warum ich hierhergekommen bin. Er sagte mir, dass die Soldaten Österreichs in Afghanistan kämpfen und fragte mich, warum ich hierhergekommen bin. Österreich ist nicht mein Vaterland. Sie können nachfragen, ob tatsächlich diese Probleme in meiner Provinz bestehen oder nicht. Ich möchte, dass sie alles überprüfen und ich möchte nicht, wie das letzte Mal sofort eine negative Entscheidung. Ich erhielt letztmalig sofort eine negative Entscheidung und ich sollte es unterschreiben und sofort das Zimmer verlassen.
Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen, Feststellungen der Berichte zu Afghanistan nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesasylamtes zur dortigen Lage ableitet.
F: Möchten Sie Einsicht nehmen?
A: Das will ich wissen.
V: Dem AW werden durch den Dolmetscher die aktuellen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Paktya vorgelesen und mit dem AW erörtert. Wollen Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben?
A: In meinem Dorf habe ich ja keine Munition und keine Waffen, um mich zu verteidigen. Paktya grenzt an Pakistan. Das Netzwerk von Haqqani hat sich dort verbreitet und er bestraft jeden der bei einer Behörde oder bei einer ausländischen Organisation arbeitet.
V: Dem AW werden durch den Dolmetscher die aktuellen Feststellungen zur Sicherheitslage, Versorgung in Afghanistan, Kabul vorgelesen und mit dem AW erörtert. Wollen Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben?
A: In meiner Provinz wurden 2000 Personen umgebracht. Von diesen Personen steht bei ihnen nichts. Ihre Informationen haben sie aus den Medien. Aus meiner Provinz kann man nicht unmittelbar berichten. Dort ist die Situation sehr unsicher. Nur in Begleitung der Amerikaner können Journalisten berichten. Ich habe eine CD von einem französischen Journalisten, der über einen Afghanen berichtete, welcher von Frankreich nach Afghanistan abgeschoben wurde. Dieser Afghane war von meinem Dorf und wurde von den Taliban entführt. Dieser Afghane ist spurlos verschwunden.
V: Für die Behörde ergibt sich nach Abschluss (Rechtskraft: 08.05.2012) ihres ersten Asylrechtsganges unter der Zahl XXXX keine entscheidungswesentliche Änderung für Ihre Person, hinsichtlich der allgemeinen Lage und Situation, Versorgung in Afghanistan! Wollen Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben?
A: (AW ist aufgeregt und antwortet lautstark) Ich habe im April 2006 meine Heimat verlassen und ich habe auch nicht genug Geld um mir in Kabul eine Unterkunft zu suchen. In Kabul ist alles zu teuer. Dort können sich nur Generäle und hochrangige Politiker Wohnungen und Häuser leisten. Dort können nur Leute mit Geld leben. Das ist ungerecht was sie machen. Bislang wurden die Beweismittel nicht angesehen und nicht einmal Tiere behandelt man so wie mich. Sie überprüfen gar nicht meine Asylgründe, sondern handeln nach irgendwelchen Paragraphen. Ich habe hier einen Landesverweis bekommen. Ich sollte Österreich innerhalb 14 Tagen verlassen. Ich wurde aus der Unterkunft hinausgeworfen und mir wurde die Aufenthaltskarte entzogen. Man sagte mir, ich könnte überall hingehen wo ich will. Ich reiste nach Belgien. Drei Tage später stimmte Österreich meiner Rückübernahme zu und so wurde ich wieder nach Österreich gebracht. Hier geben sie mir wieder einen negativen Bescheid, wo bleibt hier die Menschlichkeit.
F: Aus Ihren angegebenen familiären Verhältnissen und der Dauer Ihres Aufenthalts kann nicht abgeleitet werden, dass eine Ausweisung Ihrer Person auf Grund gewichtiger familiärer oder Privater Interessen - wie etwa eines Pflegebedürfnisses - unzulässig wäre. Wollen Sie diesbezügliche Angaben oder Ergänzungen machen?
A: Ich möchte auf keinen Fall zurück. Schauen sie sich meine bereits vorgelegten Fotos an. Ihre Truppen haben in meiner Heimat Probleme für mich verursacht. Wären diese Truppen nicht dort, dann hätte ich auch nicht flüchten müssen.
Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Rechtsberater: Paktya ist eine Grenzprovinz. Über eine Beschwerde werden wir uns kümmern. Ich beantrage die Zulassung zum Verfahren.
Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?
A: Was soll ich noch sagen.
F: Konnten Sie der Einvernahme bzw. meinen Fragen folgen und sich konzentrieren?
A: Ja."
Am 31.08.2012 langte bei der Erstbehörde eine mit 31.08.2012 datierte "Vollmacht und Zustellvollmacht" ein, derzufolge der BF "den Verein ZEIGE; Herrn Novin MOJARRAD", zu seiner Vertretung im Verfahren bevollmächtigte, und die vom zuständigen Referenten der Erstbehörde am 06.09.2012 zum Akt genommen wurde.
Am 14.09.2012 langte postalisch eine Stellungnahme des Rechtsberaters für den BF zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan ein, der aber keine für das Verfahren maßgeblichen neuen Aspekte zu entnehmen waren. Das Vorbringen des BF zeige "deutlich", dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in großer Gefahr sei. Dazu wurden kurze Passagen aus diversen Berichten über sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan zitiert.
Am 30.10.2012 langte eine "Ergänzung zur Stellungnahme vom 14.09.2012" ein, in der vier Vorfälle aus dem Jahr 2012, die per Radio verbreitet worden seien, kurz zusammengefasst wiedergegeben werden und der ein Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (aus dem Internet) beigelegt war.
Im Akt des Bundesasylamtes befindet sich eine umfangreiche Stellungnahme des oben genannten Vertreters des BF, datiert mit 24.10.2012, in der das Vorbringen des BF wiederholt wird. Er sei an zahlreichen militärischen Aktionen als Soldat beteiligt gewesen und daher in besonderer Gefahr. Für den BF bestehe im gesamten Staatsgebiet Afghanistans Lebensgefahr. Es werde beantragt, ihm subsidiären Schutz zu gewähren.
In ebenfalls dem Akt einliegenden Schriftstücken, datiert mit 30.10.2012, werden weitwändig Auszüge zu Berichten zu Afghanistan, insbesondere zur Provinz Paktya, aus diversen Quellen zitiert. Bei weiters beiliegenden Schriftstücken in Paschtu handelt es sich - der amtlich veranlassten Übersetzung zufolge - um drei Zusammenfassungen von Fernsehberichten von Ashna-TV, in denen von zwei Selbstmordattentaten sowie (am 24.08.2012) von der vom BF angeführten Entführung und von der Tötung von drei afghanischen Soldaten durch die Taliban berichtet wird.
Am 02.11.2012 wurde dem gewillkürten Vertreter des BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (Sicherheitslage in der Provinz Paktya) persönlich im Amt übergeben und eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es erfolgte keine Stellungnahme.
Am 01.02.2013 langte bei der Behörde eine weitere Vertreterbekanntgabe sowie eine Stellungnahme zum Verfahrensstand - wobei es sich um eine Kurzzusammenfassung des Verfahrens handelte - ein. Es wurde moniert, dass das Vorbringen des BF schlüssig sei und er aufgrund von Ereignissen, die nach seiner Flucht aus Afghanistan eingetreten seien, nicht mehr dorthin zurückkehren könne. Der BF habe ein im Kern neues Vorbringen glaubhaft gemacht, weswegen nicht mehr vom Vorliegen einer res iudicata ausgegangen werden könne.
Aus der vom BF zum sogenannten "Ländervorhalt" erstatteten Stellungnahme vom 14.09.2012 gehe weiters hervor, dass ihm keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Es sei verabsäumt worden, den BF zu den von ihm vorgebrachten neuen Ereignissen ergänzend zu befragen.
Es werde beantragt,
Das Bundesasylamt wies mit dem Bescheid vom 12.01.2013, Zahl XXXX, dem BF am 05.03.2013 zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.).
Die Behörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde - insbesondere zu den Feststellungen zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz - unter anderem Folgendes ausgeführt (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):
" ... Während Ihrer Einvernahme am 03.08.2012 haben Sie noch
angegeben, dass Sie wegen den Taliban geflüchtet sind und weiterhin Schwierigkeiten in Afghanistan haben. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan noch schlechter geworden. Dies vermochten Sie aus Fernsehen und Radiohören vernommen haben. Durch den zugeteilten Rechtsberater im Zulassungsverfahren (ARGE Rechtsberatung) wurde in Folge eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen - Sicherheitslage zu Afghanistan abgegeben und weiters explizit auf die Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit des Antragsstellers hingewiesen.
Hierzu wird vorab angemerkt, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des AW bereits im ersten Asylrechtsgang geradezu nicht vorhanden war und auch der Umstand, dass der AW auch in Belgien (Zit.: ‚Natürlich habe ich dort falsche Angaben gemacht,...') unwahre Angaben gemacht hat, nicht einmal ansatzweise eine Verbesserung der persönlichen Glaubwürdigkeit eingetreten ist.
Erstmals in der Einvernahme vom 06.09.2012 haben Sie ohne jedwedes Beweisanbot nach erfolgter Rechtsberatung durch die RB ARGE Rechtsberatung vorgetragen, dass ihr Vater von den Taliban entführt worden sei und das Nachbardorf namens ‚XXXX' von den Amerikanern angegriffen worden sei. Die Taliban wollten den Amerikanern in ihrem Heimatdorf eine Falle stellen und haben die Dorfbewohner aufgefordert, die Häuser zu verlassen. Jetzt wäre Ihnen der Aufenthalt ihrer Familie nicht mehr bekannt.
Heimatdorf eine Falle stellen und haben die Dorfbewohner aufgefordert, die Häuser zu verlassen. Jetzt wäre Ihnen der Aufenthalt ihrer Familie nicht mehr bekannt. Diese Informationen hätten sich durch nicht näher genannte Informationen aus dem Radio und Fernsehen erhalten. Nicht nachvollziehbar hätten Sie dies einmal durch die Medien Radio und Fernsehen erfahren um in Folge anzugeben, dass Sie dies auch durch ihren in Griechenland aufhältigen BruderXXXXerfahren hätten. Geradezu als bemerkenswert und nicht in Deckung mit ihren Angaben in der Einvernahme vom 06.09.2012 haben Sie bzw. der zugeteilte Rechtsberater im Zulassungsverfahren in der Stellungnahme vom 14.09.2012 ausgeführt, dass Sie Informationen betreffend der Ermordung von mehreren Bekannten sowie von Armeekameraden hätten.
Auffällig ist, dass noch in der Erstbefragung vom 06.08.2012, also nach ihrer Dublin-Rückübernahme aus Belgien, lediglich ausgeführt wurde, dass die Fluchtgründe aufrecht seien und sich die Situation für sie nicht geändert habe. In der Einvernahme vom 13.08.2012 haben Sie wiederum lediglich ausgeführt, dass alle Personen in ihrer Ortschaft Taliban-Angehörige sind und deshalb von dort geflüchtet sind. Im vollen Widerspruch zu diesen Ausführungen haben Sie in der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass die Taliban in ihr Dorf gelangt seien und alle Dorfbewohner aufgefordert hätten, die Häuser zu räumen. Wären nun in ihrem Dorf alle Taliban-Angehörige, wie noch in der Einvernahme vom 13.08.2012 ausgeführt, ergäbe die Räumung der Häuser letztlich keinen Sinn.
Völlig im Dunkeln bleiben auch die vorgetragenen Spionagevorwürfe und die vorgetragene Entführung ihres Vaters durch die Taliban. Sie haben sich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf ein Telefonat mit ihrem Bruder berufen, wonach Sie von diesem erfahren haben, dass es Kämpfe in der Heimatregion gegeben hätte und ihr Vater aufgrund von nicht näher bezeichneten Spionagevorwürfe entführt worden sei. Dieser Hinweis auf ein Telefonat mit einem Familienangehörigen ist jedoch nicht geeignet, die behauptete Bedrohungssituation und Entführung ihres Vaters zu bescheinigen, dies schon im Hinblick darauf, dass Sie diese Informationen auf telefonischem Wege offenbar nicht aufgezeichnet haben. Der bloß allgemeine Hinweis auf ein in der Vergangenheit mit einem Familienmitglied geführten Telefonat kann nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden. Es liegen nämlich keinerlei Aufzeichnungen über das Telefonat vor und kann vom Bundesasylamt daher nicht nachvollzogen werden, ob das behauptete Telefonat tatsächlich geführt wurde.
Darüber hinaus haben sie völlig unsubstantiiert vorgetragen, dass der Dolmetscher Fehler gemacht habe und das die negative Asylentscheidung offenbar aus dem Umstand eines durch einen Freund verfassten Schreibens entstand, da der Anwalt sie nicht verstanden habe. Dies muss jedoch als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal wie sich aus dem Asylerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 ergibt, eine anwaltliche Vertretung (Rechtsanwalt Mag. Edward W. DAIGNEAULT) vorlag und sohin eine solche Vorgangsweise aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist.
Sie bringen im Laufe der Einvernahmen immer wieder neue fluchtrelevante Aspekte vor und steigern Ihre Angaben sukzessive und kontinuierlich. Für das Bundesasylamt ist es daher offensichtlich, dass die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe, insbesondere auch hinsichtlich der Entführung ihres Vaters nicht mit der Realität übereinstimmen und Sie durch
die Präsentation immer neuer Aspekte versuchen die Chancen auf einen positiven Ausgang ihres Asylverfahrens zu erhöhen.
Bereits aus ihrem ersten Asylrechtsgang ist ersichtlich, dass Sie ihr Vorbringen gesteigert haben. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass Sie im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt haben, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten.
Ganz abgesehen davon kann auch der Umstand, dass Sie Ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach ihrer Dublinrücküberstellung aus Belgien gestellt haben, nicht geeignet sein, der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben förderlich zu sein. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern zukäme.
Zudem ist weiter hervorzuheben, dass das Vorbringen nicht einmal im Kern glaubwürdig ist. Es ist nochmals auf das Vorverfahren hinzuweisen, das in eindeutiger Weise ergeben hat, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. All ihre Angaben machen deutlich und zeigen in eindeutiger Weise auf, dass die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht, sodass es ihnen nicht gelungen ist, einen allenfalls ordentlichen Sachverhalt auch nur im Kern glaubhaft darzustellen, weshalb auch aus diesem Grunde eine neue Sachentscheidung nicht statthaft ist.
Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die substantiiert darauf hindeuten würden, dass Sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Gefährdungslage bzw. Gefährdungsmomente ausgesetzt wären, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würden. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell entgegengetreten wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Vielmehr kann seitens des Bundesasylamtes im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Rechtskraft (08.05.2012) im ersten Asylverfahrensrechtsgang zum gegenständlichen keine entscheidungswesentliche Veränderung der Lage in Afghanistan bzw. auch in der Heimatprovinz Paktya gesehen werden, zumal die radikalislamischen Taliban unzweifelhaft auch vor der Rechtskraft vom 08.05.2012 Terroranschläge ausgeführt haben. Bereits damals wurde vom erkennenden Asylsenat keine maßgeblichen Gefährdungsmomente für Sie erkannt.
Überwiegend beschreiben die vorgelegten Schriftstücke eine Sicherheitslage vor Rechtskraft des ersten Asylrechtsganges (bspw. FAZ - Tote bei Angriff von Selbstmordkommando v. 10.01.2012; vom hessischen Verwaltungsgerichtshof erstellen Gutachten vom 21.12.2010, Website der Zeitschrift Stern vom 02.10.2011 (siehe hierzu Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 14.09.2012); Urteil des bundesdeutschen Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2011, Zahl 8 A 1659710.A); Berichte von der Tötung von afghanischen Soldaten durch die Taliban vom 02.10.2011, 16.04.2011;. Soweit nun -, mitunter aufgrund unzureichender substantiierter Quellenangabe nicht beurteilbar - auf Berichte nach eingetretener Rechtskraft vom 08.05.2012 verwiesen wird, muss hierzu
ausgeführt werden, dass daraus nun keine entscheidungsrelevante Änderung der zweifelsfrei vorliegenden angespannten Situation in Paktya ersichtlich ist und eben diese Berichte lediglich zeigen, dass allfällige sicherheitsrelevante Vorfälle nach wie vor nicht ausgeschlossen sind.
In einer Gesamtbetrachtung zeigen Sie jedoch in keinster Weise eine derartige Gravität auf, woraus eine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Situation in Paktya ersichtlich wäre. Soweit Sie durch Vorlage von Berichten eine für Sie relevante problematische Sicherheitslage in Afghanistan vorbringen möchten, so muss ergänzend ausgeführt werden, dass zunächst auffällt, dass Sie keinerlei Beweismittel vorgelegt haben, welche ihre Fluchtgründe oder auch nur Teilaspekte ihrer Fluchtschilderungen belegen könnte und bislang noch nicht vorgetragen wurden.
Hält man sich nun noch vor Augen, dass bereits im ersten Rechtsgang die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Taliban, als nicht glaubhaft festgestellt wurde, so erweisen sich ihre diesbezüglichen Ausführungen wiederum als nicht geeignet unter Einbeziehung der Sicherheitslage in Paktya ein glaubhaftes Gefährdungsmoment, resultierend aus ihrem Fluchtvorbringen des ersten Asylrechtsganges, ernstlich in Erwägung zu ziehen.
Vielmehr haben Sie ihr gegenständliches Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens mit weiteren, letztlich unbescheinigten Nebenaspekten sukzessive gesteigert. Darüber hinaus leben offenbar weiterhin Verwandte (Ehefrau, Eltern) nach wie vor in Afghanistan bzw. in Paktya (Dorf XXXX) und auch ihre Existenz ist offensichtlich gesichert, so ist seitens des Bundesasylamtes nicht davon auszugehen, dass die Rückverbringung ihrer Person nach Afghanistan schon per se eine maßgebliche Gefahr für ihr Leib und Leben darstellt. Vor diesen Hintergrund konnte nicht festgestellt werden, dass sich ihre Situation im Falle der Rückkehr in die Heimat im Vergleich zu Ihrem ersten Asylrechtsgang erheblich und entscheidungswesentlich geändert hätte. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität keine Zweifel bestehen.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass Sie im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wären. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass Sie, der in Afghanistan aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerieten. Sie sind ein junger, gesunder Mann, sodass es ihnen auch zumutbar ist, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie verfügen zudem in ihre Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, dass Sie im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage gerieten. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach Sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würden, zumal insbesondere familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan offenbar weiterhin vorhanden sind. Dem nunmehrigen
Vorbringen war damit zusammengefasst in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigung keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen aus der eine positive Entscheidungsprognose erkennbar wäre. Hierzu wird auch auf die beigegebenen Feststellungen des Bundesasylamtes verwiesen, sowie auf die hM der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes hierzu.
In Afghanistan ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich im städtischen Bereich gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem 08.05.2012 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens) keine Änderungen der allgemeinen Situation in Afghanistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage für Ihre Person gerechtfertigt erscheinen lassen würden, zumal bereits in ihrem ersten Asylrechtsgang keine gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden konnte, sondern vielmehr eine nicht glaubhafte (asylrelevante), widersprüchliche, gesteigerte Fluchtgeschichte präsentiert wurde.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Afghanistan rückgeführte Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder aktuell maßgebliche Anhaltspunkte für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt in Afghanistan. Auch hinsichtlich der Sicherheitslage in Paktya bzw. in Kabul kann das Bundesasylamt keine entscheidungswesentliche Änderung bezogen auf ihre Person erkennen.
Unter Berücksichtigung ihrer in zwei Asylverfahren dargelegten persönlichen Verhältnisse ist ihre Rückkehr nach Afghanistan klar möglich und zumutbar, zumal es auch in Ihrer Disposition steht in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für ihren Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Sie sind ein junger arbeitsfähiger Mann, sodass davon auszugehen ist, dass sie im Falle der Abschiebung nicht in eine aussichtlose Lage geraten würden und gegebenenfalls zumindest auf die Hilfe ihrer Familie und dem weiteren Familienverband in Afghanistan zurückgreifen können, wobei davon auszugehen ist, dass familiäre und kulturelle und sprachliche Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, sodass sie jederzeit in der Lage sind, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen. Hierzu liegt ebenfalls entschieden Sache vor, zumal bereits in ihrem Erstverfahren zur Zahl XXXX dementsprechende Feststellungen getroffen wurden. Wie in den aktuellen Länderfeststellungen ersichtlich bestehen keinerlei Gründe weshalb Ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich sein sollte.
Ihrem nunmehrigen Vorbringen stehen keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergibt sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, sind im Wesentlichen ident mit denen des Vorverfahrens bzw. erfüllen keinen geänderten Sachverhalt dem Entscheidungsrelevanz bzw. Asylrelevanz zukommt.
Zusammenfassend ergibt sich daraus der Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor. ..."
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 04.03.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Bundesasylamt die Neudurchführung des Verfahrens und eine inhaltliche Entscheidung aufzutragen.
In der Beschwerdebegründung wurden im Wesentlichen Auszüge aus dem Schreiben vom 01.02.2013 wiederholt (der BF habe ein im Kern neues Vorbringen glaubhaft gemacht, deshalb könne nicht mehr vom Vorliegen einer res iudicata ausgegangen werden, das Asylverfahren des BF sei vielmehr zulässig, dem BF stünde eine innerstaatliche Schutzalternative nicht zur Verfügung und die Erstbehörde habe es verabsäumt, den BF zu allen von ihm vorgebrachten Ereignissen umfassend ergänzend zu befragen). Neue Aspekte wurden in das Verfahren nicht eingebracht.
Mit Erkenntnis vom 27.03.2013, Zahl C13 422.728-2/2013/3E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als unbegründet ab und führte in der Erkenntnisbegründung beweiswürdigend unter anderem Folgendes aus:
"Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht seien. Über dieses Vorbringen bei der Erstbefragung hinaus brachte er im Laufe des Zulassungsverfahrens steigernd vor, dass sich diese Fluchtgründe noch verschärft hätten. Das Nachbardorf seines Heimatdorfes sei angegriffen worden und Menschen wären getötet worden, schließlich hätten die Taliban sein Heimatdorf räumen lassen und dort mit den "Amerikanern" gekämpft. Wo seine Familie sich nun aufhalte, wisse er nicht. Dementgegen hatte der BF bei seiner Erstbefragung aber noch angegeben, dass in seinem Heimatdorf die anderen Bewohner Taliban seien, sodass diese Vorbringen nicht nachvollziehbar in Einklang zu bringen sind. Weitere Umstände, die das Vorbringen des BF als nicht einmal im Kern glaubwürdig erscheinen lassen, sind - wie schon die Erstbehörde ausgeführt hat - der Umstand, dass der BF (ganz unsubstantiiert und steigernd) angab, die Taliban hätten seinen Vater entführt, ohne aber auf dieses Vorbringen im Laufe des Verfahrens wieder zurückzukommen und weitere bzw. nähere Angaben dazu zu machen. Auch seine mehrfach divergierenden Angaben dazu, wie er von den angegebenen Vorfällen in und um sein Heimatdorf erfahren habe (einmal von seinem in Griechenland lebenden Bruder, dann wieder von Radio und Fernsehen) sind in keiner Weise geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu stützen.
Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. Zum einen geht es um keinen neuen Sachverhalt, sondern um denselben, von den Asylbehörden im Erstverfahren bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft erachteten Sachverhalt, den der BF lediglich gesteigert hat. Das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet, und überdies ist das neue Vorbringen - wie die Erstbehörde in ihrer umfangreichen Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat - unsubstantiiert, in mehreren Punkten unplausibel und unstimmig und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig, und hat daher keinen glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt.
Die vom BF bei seinem Asylantrag in Belgien nach eigenen Angaben unrichtig gemachten Aussagen passen zum Bild der Unglaubwürdigkeit des BF in seiner Gesamtheit. Auch seine Behauptungen, dass die seinen Familienstand und seine Lebensumstände (Ehe, Kinder) betreffenden Daten im Erstverfahren mehrfach unrichtig protokolliert worden seien und dies auf Fehler des Dolmetschers zurückzuführen sei, ist angesichts der - auch den Dolmetscher treffenden - bestehenden Wahrheitspflicht und des Umstandes, dass der BF die Einvernahmeprotokolle eigenhändig und ohne Einwand unterfertigt hat (und auch im Hinblick auf eine nicht erkennbare Motivation eines Dolmetschers an einer solchen Vorgangsweise), wenig nachvollziehbar und stärken daher die persönliche Glaubwürdigkeit des BF in keiner Weise.
Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 23.06.2011 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.
Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen, zumal es im Wesentlichen den Inhalt der Eingabe vom 01.02.2013, die im angefochtenen Bescheid und dessen Begründung Berücksichtigung gefunden hat, wiederholte.
Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Ausweisung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorläge.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.
2.2.3. Betreffend die Prüfung der Frage der allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz hat der VwGH zum Bereich Gesundheit ausgesprochen:
"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).
Der BF behauptete im Hinblick auf seine Person (weiterhin) keine Beeinträchtigungen durch etwaige Krankheiten, sodass folgerichtig von dessen Gesundheit ausgegangen werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist aber in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn
er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterbenUnter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass das Gesundheitssystem im Herkunftsstaat des BF grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung in mancherlei Hinsicht mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten teilweise selbst zu tragen sind, vermag somit jedenfalls keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.
Auch eine drohende mangelnde Existenzgrundlage des BF in seinem Herkunftsstaat konnte im vorliegenden Fall nicht erkennt werden. Dieser ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung.
Da nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen - die Erstbehörde hat ins Verfahren auch neue aktuelle, oben in Punkt 1.3. mit ihren Quellen angeführte Länderfeststellungen eingebracht - und auch der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde, ging diese richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten ist und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall somit kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden."
Dieses Erkenntnis wurde am 02.04.2013 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Am 26.07.2013 wurde der BF im Rahmen des Dublin-Übereinkommens (betreffend die Zuständigkeit für das Asylverfahren) aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
Am 27.07.2013 stellte der BF einen neuerlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 27.07.2013 beim Stadtpolizeikommando Schwechat, Schwechat/Flughafen, gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu Folgendes an:
Er habe Österreich am 09.07.2013 verlassen, da er in Österreich dreimal einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Aufgegriffen sei er an der Grenze zu Deutschland worden, woraufhin er in Schubhaft genommen und am 26.07.2013 mit dem Flugzeug nach Österreich gebracht worden sei. Er sei in Dresden aufgegriffen worden. Seine alten Fluchtgründe halte er aufrecht, er habe keine neuen Asylgründe.
Bei seiner Einvernahme am 06.09.2013 durch die EAST-Ost in Traiskirchen im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, dass er unbescholten und kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei. In Österreich gehe er keiner Arbeit nach. Er besuche keinen Deutschkurs, verstehe aber besser als er lesen könne. Zudem sei er nicht in einem Verein oder einer Organisation tätig. Er glaube, dass er psychisch krank sei und legte eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum Baden vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er in den beiden vorangegangenen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Ebenso brachte er ein Schreiben ins Verfahren ein, das nach seinen Angaben von den Taliban stamme und belegen soll, dass sein Vater als Spion für die Amerikaner gearbeitet habe und man ihn - wie alle Spione - ermorden wolle. Darüber hinaus legte er Fotos vor, die nach seinen Angaben vom Begräbnis seines Vaters stammen bzw. dessen Leiche zeigen sollen.
Darüber hinaus gab er an, dass er eigentlich mit den Amerikanern und Franzosen zusammengearbeitet habe und aufgrund seiner Flucht sein Vater umgebracht worden sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er ursprünglich geflohen sei, weil ihn die Taliban umbringen wollten. Österreich habe er nach der zuletzt zugestellten Negativentscheidung einen Tag vor Beginn des Ramadan verlassen, da er vermutet habe, dass die Ausweisung nach Afghanistan bevorstehe.
Auf Vorhalt, dass er sein Vorbringen, dass sein Vater als Spion verdächtigt und verschleppt worden sei, bereits im vorangegangen Verfahren angeführt habe, gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
"A: Ich wusste, dass er entführt wurde. Ich habe aber jetzt erfahren, dass er getötet wurde.
F: Können Sie beweisen, dass es sich bei dem auf dem Foto abgebildeten Mann um Ihren Vater handelt?
A: Ich kann nur versuchen ein besseres Foto zu bekommen. Eine Urkunde über den Tod meines Vaters gibt es in Afghanistan nicht. So etwas wird nicht von den Behörden registriert.
F: Steht der Tod Ihres Vaters im Zusammenhang mit Ihren eigenen Fluchtgründen?
A: Ja.
F: Wie steht der Tod Ihres Vaters im Zusammenhang mit Ihren eigenen Fluchtgründen?
A: Ich bin sein Sohn und ich habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Meinetwegen haben die Taliban meinen Vater umgebracht.
F: Warum glauben Sie das?
A: Als ich noch in Afghanistan war, haben mich die Taliban bedroht.
F: Warum aber haben die Taliban nun erst einen längeren Zeitraum nach Ihrer Flucht aus Afghanistan Ihren Vater getötet?
A: Weil diese 23 Taliban ermordet wurden. Deswegen habe Sie meinen Vater umgebracht.
F: Warum aber gerade Ihren Vater?
A: Es gab nur mich, der mit den Amerikanern zusammengearbeitet hat. Deswegen stand mein Vater damit im Zusammenhang.
Vorhalt: Ihre vorherigen Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Ihre Fluchtgründe wurden im Erstverfahren geprüft und als nicht glaubhaft bewertet. Bereits im zweiten Verfahren wurde festgehalten, dass Sie versuchen, die im Erstverfahren dargestellten Fluchtgründe zu steigern. Sie stützen sich weiterhin auf die ursprünglichen, als nicht glaubhaft bewerteten Fluchtgründe, nehmen diese somit zur Basis für gegenständliches Vorbringen. Da diese ursprünglichen Fluchtgründe bereits als unglaubwürdig bewertet wurden kann nicht davon ausgegangen werden, dass gegenständliches Vorbringen einen neuen Sachverhalt darstellt oder anders als die in den Vorverfahren dargestellten Gründe, als glaubhaft zu bewerten sind. Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Weil das mein Fluchtgrund ist und weil ich die Wahrheit gesagt habe. Das ist die Wahrheit und wenn man mich nach zehn Jahren um meine Fluchtgründe fragen wird, dann werde ich das wieder sagen.
Vorhalt: Sie haben am 02.08.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.
A: Ich möchte hier Asyl bekommen, um als normaler Mensch hier leben zu können. Ich werde in keinem Fall nach Afghanistan zurückkehren. Ich habe dort Probleme.
Belehrung:
Dies ist Ihr drittes Asylverfahren. Ihre beiden vorherigen Asylverfahren wurden rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.
F: Wollen Sie dazu etwas angeben?
A: Ich bin nicht in der Lage die Leiche meines Vaters hierher zu bringen. Ich habe Beweismittel vorgelegt und ich weiß nicht, was man noch von mir verlangt.
F: Hat sich seit Abschluss Ihres letzten Asylverfahrens in Ihrer Heimat irgendetwas verändert?
A: Die Lage verschlechtert sich von Tag zu Tag.
F: Was genau meinen Sie damit?
A: Es ist noch schlimmer geworden. Wir liegen in einem Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan. Pakistan ist eine Hochburg der Taliban. Wasiristan ist eine Hochburg der Taliban. Der Führer der Taliban namens XXXX regiert in diesem Grenzgebiet und seine Leute sind aktiv in diesem Gebiet.
Anmerkung: Dem AW werden die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan (Allgemeine Lage, Innerstaatliche Fluchtalternative und Rückkehrfragen) ausgefolgt und Frist zur Stellungnahme bis zum 20.09.2013.
F: Wollen Sie noch etwas angeben?
A: Ich bitte höflich, dass ich die Möglichkeit bekomme, hier zu leben. Ich kann nicht zurückkehren und bin auch psychisch nicht mehr sehr gesund, da ich mir Sorgen mache. Auch meine Mutter in Afghanistan ist krank.
F: Sie haben Geschwister. Leben diese noch in Afghanistan?
A: Ich habe noch einen Bruder, dieser ist in Griechenland. Meine Kinder und meine Frau leben noch in Afghanistan.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja. Ich habe im ersten Verfahren, nachdem ich hierher geschleppt worden bin Fehler gemacht. Ich war sehr müde bei der Befragung und habe gesagt, dass ich Afghanistan 2005 verlassen habe, das habe ich dann korrigiert auf 2006. Dann war ein Fehler beim Übersetzen, da geschrieben wurde, dass ich ledig bin anstatt verheiratet. Es gab noch einen weiteren Fehler. Ich habe beim ersten Interview gesagt, dass ich Paschtu und Urdu sprechen kann. So wurde dann auch festgehalten, dass ich eventuell aus Pakistan bin. Das stimmt aber nicht, ich bin ein Afghane. Meine Muttersprache ist Paschtu."
Am 06.09.2013 wurde dem BF eine weitere Ladung zur psychologischen Untersuchung in der Krankenstation der Betreuungsstelle der EAST-Ost ausgefolgt, welcher er Folge leistete. Das diesbezügliche Gutachten dieser Untersuchung langte am 18.09.2013 bei der Behörde ein, und führt im Wesentlichen aus, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Die Untersuchung wurde wegen der Gefahr eines tätlichen Angriffes durch den BF vorzeitig abgebrochen.
In einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen brachte der BF mehrere Artikel und Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan vor. Insbesondere legte er den Amnesty International Report 2013 betreffend die Lage in Afghanistan vor.
Bei seiner Einvernahme am 23.10.2013 durch die EAST-Ost in Traiskirchen im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu gab der BF Folgendes an:
"F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
A: Gut.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?
A: Nein.
F: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?
A: Ja.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Ja.
Anmerkung: Dem AW wird eine Kopie des PSY III Gutachtens ausgefolgt.
F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A: Ich bin in Behandlung und nehme auch regelmäßig Medikamente. Ich bekomme Schlaftabletten und Tabletten wegen der psychischen Belastung. (Anmerkung: Klinisch-psychologischer Befundbericht von Dr. XXXX vom 16.10.2013 wird zum Akt genommen. Kopien der Medikamentenschachteln im Akt.)
Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.
Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.
F: Sie haben Beweismittel vorgelegt. Dabei handelt es sich um Auszüge aus dem Internet. Was wollen Sie mit diesen Beweismittel nachweisen?
A: Jeder der aus unserem Dorf und in unserem Distrikt mit der Regierung zusammenarbeitet wird bedroht und wird von den Taliban umgebracht.
F: Wer hat Ihnen die vorgelegten Schreiben übermittelt?
A: Mein Onkel mütterlicherseits hat sie mir per @ mail geschickt.
F: Was ist auf diesen vorgelegten Schreiben zu erkennen?
A: Darin wird die Sicherheitslage in meiner Heimat beschrieben. Dort werden täglich auf Regierungsstützpunkte, Mitglieder der Regierung, Polizeifahrzeuge und Station Anschläge verübt. Ich lebe im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX.
Anmerkung: Der AW wird aufgefordert die wichtigen Auszüge aus den in Vorlage gebrachten Schreiben zu markieren. Dieser werden dem Dolmetscher zur Übersetzung gegeben.
F: Sie haben im Zuge der Einvernahme am 06.09.2013 Fotos vom Begräbnis Ihres Vaters vorgelegt, auch wurde ein Schreiben der Taliban in Vorlage gebracht. Können Sie mittlerweile nachweisen, dass es sich dabei wirklich um Ihren Vater handelt?
A: Ich habe bereits das Schreiben der Taliban vorgelegt. Ich werde versuchen auch eine Bestätigung der Regierung zu bekommen.
F: Wollen Sie noch etwas angeben?
A: Ich bin hier, weil mein Leben in Afghanistan in Gefahr war und ist. Ich mache mir Sorgen um meine Familie und würde nicht hier sein, wäre mein Leben dort nicht in Gefahr. Meine Mutter ist krank und meine Frau und Kinder sind alleine in Afghanistan. Ich mache mir Sorgen. Sie haben dort niemanden, der sich um sie kümmert. Ich bekomme hier monatlich € 40,- Unterstützung und kann ihnen auch nicht helfen. Ich bin ohne Schutz, auch meine Familie ist ohne Schutz. Im Falle einer Rückkehr wäre ich noch mehr in Gefahr und würde umgebracht werden."
Im dritten Asylverfahren brachte der BF folgende Beweismittel ein:
Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt allgemeine Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, schilderte den Verfahrensverlauf und stellte die Staatsangehörigkeit sowie die Identität der Beschwerdeführer fest.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt - der eine anders lautende Entscheidung rechtfertigen würde - vorgebracht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 14.11.2013.
Mit Erkenntnis vom 04.02.2014, Zahl XXXXwies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß 68 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I) und verwies gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt II). In der Erkenntnisbegründung wurde unter anderem Folgendes zu Spruchpunkt I ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer brachte im Laufe seiner Asylverfahren mehrfach vor, dass er sowie sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit für ausländische Mächte von den Taliban verfolgt seien. Er führte aus, dass sein Vater, der von den Taliban entführt worden sei, mittlerweile getötet worden sei. Der BF hat somit im Zuge seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Entführung und Tötung seines Vaters zwar einen neuen Sachverhalt behauptet, der insofern auch maßgeblich sein könnte, als dieser Sachverhalt nicht von der Rechtskraft des seinerzeitigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 mit umfasst ist, da er nach Erlassung dieses inhaltlichen Erkenntnisse entstanden ist.
Dieser Sachverhalt muss aber auch insofern relevant sein, als nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies ist in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch nicht gegeben, da eine Bedrohung des BF selbst nicht dargelegt wurde, zumal aus der Verfolgung des Vaters - der angeblich seitens der Taliban der Spionage bezichtigt wurde - noch keine Verfolgung des BF abzuleiten ist. Diesbezüglich wurde vom BF trotz zahlreicher Einvernahmen kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Ja vielmehr wurde vom BF selbst im Zuge seiner Einvernahme bezüglich des dritten Asylantrags am 27.07.2013 beim Stadtpolizeikommando Schwechat, Schwechat/Flughafen die Frage, ob er neue Gründe für seinen Asylantrag habe, verneint.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die behauptete Tötung des Vaters würde an sich keine Verfolgung des BF darstellen. Darüber hinaus waren die Vorbringen in dieser Sache nicht glaubwürdig.
So gab der BF bei der Erstbefragung am 23.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), hinsichtlich der Verfolgung des Vaters folgendes an: "A: Nein, seit meiner Ausreise waren die Taliban nicht mehr bei uns zuhause bzw. bei meinen Eltern. Meine Eltern werden jetzt nicht mehr von den Taliban belästigt." So steigerte der BF bei seiner Einvernahme am 06.09.2012 bei der EAST Ost das Vorbringen durch eine behauptete Entführung, welche schließlich laut den Angaben im dritten Asylverfahren im Tod des Vaters gemündet habe. Neben den bereits angeführten Widersprüchen ist auch der Mangel an persönlicher Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen, der sich aus den zahlreichen widersprüchlichen Angaben zu seinen Familienverhältnissen und der Fluchtroute wie auch den getätigten Aussagen betreffend des Asylverfahrens in Belgien ergibt.
So wurde bereits in einem vorangehenden Erkenntnis des Asylgerichtshofs zutreffend hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des BF folgendes ausgeführt: "Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht seien. Über dieses Vorbringen bei der Erstbefragung hinaus brachte er
im Laufe des Zulassungsverfahrens steigernd vor, dass sich diese Fluchtgründe noch verschärft hätten. Das Nachbardorf seines Heimatdorfes sei angegriffen worden und Menschen wären getötet worden, schließlich hätten die Taliban sein Heimatdorf räumen lassen und dort mit den "Amerikanern" gekämpft. Wo seine Familie sich nun aufhalte, wisse er nicht. Dementgegen hatte der BF bei seiner Erstbefragung aber noch angegeben, dass in seinem Heimatdorf die anderen Bewohner Taliban seien, sodass diese Vorbringen nicht nachvollziehbar in Einklang zu bringen sind. Weitere Umstände, die das Vorbringen des BF als nicht einmal im Kern glaubwürdig erscheinen lassen, sind - wie schon die Erstbehörde ausgeführt hat - der Umstand, dass der BF (ganz unsubstantiiert und steigernd) angab, die Taliban hätten seinen Vater entführt, ohne aber auf dieses Vorbringen im Laufe des Verfahrens wieder zurückzukommen und weitere bzw. nähere Angaben dazu zu machen. Auch seine mehrfach divergierenden Angaben dazu, wie er von den angegebenen Vorfällen in und um sein Heimatdorf erfahren habe (einmal von seinem in Griechenland lebenden Bruder, dann wieder von Radio und Fernsehen) sind in keiner Weise geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu stützen."
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Wie die Behörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt, der zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann, vorgebracht.
Vielmehr geht es weiterhin im Kern um denselben Sachverhalt, der von den Asylbehörden im Erstverfahren bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet wurde und den der BF lediglich in den folgenden Asylverfahren gesteigert hat. Das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet, und überdies ist das neue Vorbringen - wie die Erstbehörde in ihrer umfangreichen Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat - nicht substantiiert. In mehreren Punkten ist es weder plausibel, noch stimmig und damit insgesamt unnachvollziehbar sowie unglaubwürdig. So sei der Vater des BF angeblich im Juni 2013 getötet worden, der BF habe jedoch erst drei Monate später von diesem Vorfall erfahren. Dies obwohl er, zumindest seit dem zweiten Asylverfahren, mit Familienangehörigen im Kontakt steht. Ebenso wenig konnte der BF den "Nachweis einer Wahrscheinlichkeit" der Echtheit der eingebrachten Fotos vom angeblichen Begräbnis seines Vaters erbringen (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Auch der Ankündigung, bessere Beweise vom Tod seines Vaters beizubringen, kam der BF nicht nach. Es hat daher keinen glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt".
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesverwaltungsgericht [auszugsweise] wie folgt aus:
"Der Beschwerdeführer ist seit etwa Mitte Juni 2011 in Österreich - mit zwei Unterbrechungen - aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Zum Entscheidungszeitpunkt sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben."
4. Viertes [beschwerdegegenständliches] Asylverfahren
Am 02.06.2014 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag.
In seiner Erstbefragung am 05.06.2014 beim Bezirkspolizeikommando Baden, gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu Folgendes an:
Er stamme aus Paktia (Afghanistan), sei am XXXX geboren und traditionell verheiratet; mit seiner Frau XXXX, er spreche Paschtu und Dari, sei Pashtune und Sunnit.
Von der Polizei habe er einen Landesverweis erhalten und sei 2012 in Belgien und 2013 in Deutschland aufhältig gewesen, in seine Heimat sei er nicht zurück gekehrt und nach Österreich sei er zurückgekommen nachdem er hierher zurück abgeschoben wurde.
Er habe keine neuen Fluchtgründe, bei der Rückkehr ins Heimatland fürchte er um sein Leben, da ihn die Taliban umbringen würden.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.06.2014 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung vom selben Tag die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan übermittelt.
Bei seiner Einvernahme am 24.06.2014 bei der EAST Ost im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei gesund. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Weiters führte er aus:
Auszug aus dem Protokoll (nicht schreibfehlerkorrigiert):
"LA: Sind die Angaben, die Sie im Verfahren gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
VP: Ja.
LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?
VP: Ich habe einen Zeitungsartikel, darin steht, dass in meinem Destrict XXXX die Taliban viele Soldaten den Kopf abgetrennt haben, sowie, dass die Gegend unsicher ist, auch steht darin, dass die Taliban mein Destrict eingenommen haben. Ich persönlich werde nicht erwähnt. Aber ich war auch Offizier. Ich kann noch etwas besorgen, also ich kann noch Berichte besorgen, dass die Taliban mein Destrict bombadierten und viele Leute getötet haben, es gibt jeden Tag Angriffe der Taliban, das gab es schon, als ich noch dort war, ich habe versucht diese bereits im Erstverfahren zu besorgen, aber ich habe es noch nicht geschafft, ich werde in diesen Berichten auch erwähnt.
Vorhalt: Besorgen Sie sich angeführte Berichte und legen Sie diese dem BFA vor.
VP: Ich werde mir das per Mail schicken lassen. Ich werde mich gleich nach der Einvernahme darum kümmern.
LA: Inwieweit werden Sie darin erwähnt?
VP: Alle die mit der Regierung Zusammenarbeiten, wurden von den Taliban mit dem Tode verurteilt bzw. wurden schon teilweise exekutiert. Weil ich auch bei der Armee war, also ich war Offizier, war mein Leben auch in Gefahr. Mein Name wird darin auch angeführt.
LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich bin in Grundversorgung in Wien.
LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig?
VP: Nein.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?
VP: Ich bin in Wien in einem Fitness Center angemeldet, der Club heißt XXXX Fitness- und Freizeitclub. Ich bin auch in einem Volleyballclub, das ist im XXXX in einer Schule, Name fällt mir jetzt nicht ein. Von einer iranischen Organisation bin ich noch in einem Deutschkurs, die Organisation heißtXXXX, zu Deutsch iranisches Flaus.
LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?
VP: Ich habe Deutschkurse besucht, habe aber keine Zeugnisse bekommen. Ich war in Burgenland, das war im Jahre 2011 für fünf Monate, im Jahr 2013 besuchte in Parndorf für vier Monate einen weiteren Deutschkurs, in Traiskirchen habe ich ab August 2013 für drei Monate einen Deutschkurs besucht, das war nachdem ich von Deutschland nach Österreich geschickt wurde.
LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch?
VP: Bisschen.
LA: Welche Sprache sprechen Sie am Besten?
VP: Pashtu.
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Familienangehörige oder Verwandte?
VP: Ja. Meine Mutter, meine Frau und meine Kinder, also drei Söhne und eine Tochter.
LA: Haben Sie noch Kontakt zu den Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Heimatland?
VP: Nein. Vor sechs oder sieben Monate.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Nein.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
VP: Nein.
LA: Besteht zu einer sonstigen Person ein finanzielles oder sonstiges
Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Nein.
LA: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?
VP: 23.06.2011 kam ich erstmals.
LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?
VP: Nein. Nachdem ich in Österreich ankam, blieb ich circa neun Monate in Österreich und bin dann nach Belgien, ich war für fünfundvierzig Tage in Belgien und danach wurde ich wieder nach Österreich abgeschoben. Im Jahr 2013 Anfang August fuhr ich nach Deutschland, nach sechzehn Tage wurde ich wieder nach Österreich abgeschoben. Dann war ich für vier Monate in Traiskirchen im Lager. Seit August 2013 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig.
LA: Sie haben einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Weil ich gravierende Probleme habe in Afghanistan.
LA: Führen Sie Ihre Probleme genauer aus?
VP: Weil ich für Amerikaner und die afghanische Regierung als Offizier gearbeitet habe. Deswegen ist mein Leben in Gefahr.
LA: Haben Sie diese Probleme bereits im Erstverfahren genannt?
VP: Ja. Das habe ich bereits gesagt. Ich werde aber immer noch bedroht von denselben Leuten, also von den Taliban. Mein Onkel ist in Afghanistan, er hat mir erzählt, dass vonseiten der Taliban Drohbriefe an mich gerichtet werden. Ich habe meinen Onkel gesagt, er soll unbedingt einen dieser Drohbriefe für mich besorge. Auch mündlich gibt es Drohungen vonseiten der Taliban mir gegenüber. Mein Onkel hat mir vor circa einem Monat gesagt, dass derartige Drohbriefe gegen mich verteilt wurden.
LA: Wohin wurden die Drohbriefe adressiert, wenn Sie seit 2011 in Europa aufhältig sind?
VP: in der Moschee auf den Wänden werden diese aufgehängt und auch werden sie in die Häuser in unserem Destrict verteilt, also einfach reingeworfen in der Nacht.
LA: Seit wann gibt es diese Drohbriefe?
VP: Den ersten gab es schon vor drei Jahren. In den letzten sechs Monaten hat sich das intensiviert.
LA: Haben Sie bereits einen dieser Drohbriefe vorgelegt?
VP: Nein. In meinen vorangegangenen Asyiverfahren habe ich nur meinen Militärausweis und Fotos vorgelegt.
LA: Wieso nicht?
VP: Ich habe nicht gewusst, dass ich das besorgen sollte. Ich hatte damals keinen Anwalt.
Vorhalt: Legen Sie Ihr Beweismittel vor,
VP: Ja ich werde das besorgen.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: Sie werden mich köpfen. Vor einer Woche haben die Taliban sechs Armeeangehörige geköpft in meinem Destrict. Ich kannte diese Armeeangehörigen persönlich. Ihre Namen waren XXXX die Familiennamen weiß ich nicht.
L: Sie haben am 10.06.2014 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gern. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?
VP: Mit dem neuen Antrag wollte ich Sie über meine aktuelle Lage informieren. Ich werde mich auch bemühen, diesmal alle notwendigen Beweismittel besorgen und vorlegen. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr.
LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
VP: Ich bin seit drei Jahren hier in Österreich, hier herrschen Menschenrechte, ich lebe in Sicherheit, ich brauche keine Angst zu haben, getötet zu werden. Ich versuche mich anzupassen, indem ich sportlich tätig bin und Deutschkurse besuche.
LA: Sie haben schriftliche Feststellungen zu Ihrem Heimatland ausgefolgt bekommen, mit dem Hinweis, dass Sie bei der heutigen Einvernahme die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu beziehen. Möchten Sie zu diesen schriftlichen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben?
VP: Mein Land ist unsicher. Dort wo wir wohnen, ist es ganz gefährlich. Die Taliban haben überhand und bringen täglich Leute um. Dort wo wir sind, es ist Grenzgebiet zu Pakistan, die Taliban bewegen sich genau dort und in meiner Stadt Paktia ist das Rückzuggebiet der Taliban.
Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt. Der RB stellt den Antrag auf Zulassung des Verfahrens zur erneuten inhaltlichen Prüfung. Desweiteren gibt der Rechtsberater bekannt, dass nach seinem Wissensstand im DestrictXXXX sehr unruhig ist, sowie dass die Taliban dort Macht hat, sofern jemand mit der Regierung zusammen arbeitet, kann dort nicht wohnen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ich bin von Afghanistan geflüchtet, weil mein Leben in Gefahr war, sonst wäre ich dort geblieben. Ich will in Österreich wie ein Mensch behandelt werden und in einem sicheren Land ein ruhiges Land führen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
VP: Nein.
LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
VP: Ja.
L: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung!
Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen".
Dem Akt angeschlossen finden sich diverse Unterlagen in einer Fremdsprache.
Bei seiner Einvernahme am 23.07.2015 bei der EAST Ost im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters gab der BF an, seit 2 Wochen anwaltlich vertreten zu sein und führte weiters aus:
Auszug aus dem Protokoll (nicht schreibfehlerkorrigiert):
"VP: Ja, in Paschtu.
LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
VP: Ja.
LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
VP: Nein.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von
Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?
A: Ja, ich habe seit 2 Wochen einen privaten Rechtsanwalt, er heißt Mario Zucker.
F: Falls dieser eine Vollmacht bzw. Zustellvollmacht hat, legen Sie diese bitte binnen 2 Wochen dem BFA vor. Verstehen Sie das?
A: Ja.
Vermerk:
Der Dolmetscher wird ersucht, bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte.
Erklärung:
Sie wurden heute zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen und werden ergänzend zu Ihrem bisherigen Vorbringen zu Ihrem Asylverfahren befragt. Bei meiner Person handelt es sich um den Leiter der Einvernahme und ich führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner Seite handelt es sich um den Dolmetscher und fungiert diese/r lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst. Wenn Sie während der Befragung eine Pause machen möchten, bitte sagen Sie es.
LA: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache?
VP: Meine Muttersprache ist Paschtu.
LA: Verstehen oder sprechen Sie auch andere Sprachen, insbesondere Deutsch?
VP: Dari, Farsi, Hindi, ein bisschen Deutsch.
LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
VP: Ja.
LA: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden? Sind Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: Ja, ich habe auch Medikamente dabei.
Domina! forte 80mg (Wirkstoff: Prothipendyl-Hydrochloridmonohydrat)
Pram 40mg (Wirkstoff: Citalopram)
Mirtazapin Sandoz 30mg (Wirkstoff: Mirtazaoin), Antidepressivum
Psychologische Stellungnahme von Mag. XXXX, Psychologin Caritas
Zwei Caritas Deutschkurs Bestätigungen
F: Wenn Sie morgen einen Befund bekommen, reichen Sie diesen bitte auch binnen 2 Wochen nach. Verstehen Sie das?
A: Ja.
F: Wofür sind die Medikamente?
A: Gegen Schlafstörungen und zur Beruhigung.
F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Gehen Sie regelmäßig zum Arzt?
A: Ja, ich habe morgen wieder einen Termin. Ich war 4 Monate lang in psychotherapeutischer Behandlung. Dann wurde ich überwiesen, jetzt bekomme ich Medikamente vom neuen Arzt.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten eingeholt werden?
A: Ja.
LA: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gern. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Sie werden weiter darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Erklärung: Sie werden auf die Existenz der Rechtsberaterinnen des Vereins Menschenrechte und die Möglichkeit diese in Angelegenheiten Ihres Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen aufmerksam gemacht. Die Rechtsberatung findet in der Liechtensteinerstraße 6 (EG), 6800 Feldkirch statt. Erreichbar Montag bis Freitag, 9:00 bis 12:00 Uhr.
LA: Haben Sie alle Belehrung verstanden?
VP: Ja.
LA: Sie werden über die mögliche Inanspruchnahme der Rückkehrberatung informiert. Haben Sie jemals eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen?
VP: Ich kenne das, aber ich bin nicht hingegangen.
LA: Besitzen Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Heimatland?
VP: Ich hatte nur eine Tazkira, die habe ich aber schon abgegeben, aber ich habe sie dabei.
VP: Das Original habe ich zu Hause in Österreich, ich werde es nachreichen.
LA: Sind Ihre Angaben, die Sie in Ihren Befragungen in Ihrem ersten Asylverfahren gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?
VP: Ja.
LA: Sind Ihre Angaben, die Sie im gegenständlichen Verfahren bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei in Traiskirchen am 02.06.2014 gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?
VP: Ja.
LA: Sind Ihre Angaben, die Sie im gegenständlichen Verfahren bei Ihrem Parteiengehör bei der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen vor dem BFA in Traiskirchen am 24.06.2014 gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?
VP: Ja.
LA: Haben Sie den Dolmetscher jeweils einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Wurden alle Ihre Angaben jeweils richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?
VP: Ja.
LA: Halten Sie die Angaben aufrecht?
VP: Es gibt neue Sachen.
F: Seit wann gibt es die?
A: Vor 7 oder 8 Monaten wurde mein Bruder getötet.
F: Auf Sie persönlich bezogen gibt es aber nichts Neues? Der Grund wieso Sie damals ausgereist sind ist immer noch derselbe?
A: Es gibt neue Drohbriefe. Es gibt aber keine neuen Gründe, nein.
F: Sind das die Beweismittel, die dem Akt bereits beiliegen? (eingereicht am 07.07.2014)
A: Nein, es gibt wieder neue. Ich lege diese vor:
a) vom 22.10.1393 (12.01.2015), angeblicher Drohbrief von Taliban, Name des AW wird gelb angestrichen
b) vom 18.12.1393 (09.03.2015), angeblicher Drohbrief von Taliban, AW namentlich nicht erwähnt
c) vom 20.04.1394 (11.07.2015), Mitteilung der Taliban für die Bewohner des Distrikts XXXX in der Provinz XXXX, AW namentlich nicht erwähnt
d) vom 15.01.1394 (04.04.2015), angeblicher Drohbrief von Taliban an die Familie von AW, Name des AW wird gelb angestrichen
e) vom 12.03.1394 (02.06.2015), angeblicher Drohbrief von Taliban an die Familie von AW, Name des AW wird gelb angestrichen
f) Antrag auf Unterstützung für Bruder des AW, der getötet wurde, an das Ministerium für Kriegsopfer vom Generalpräsident im Bereich Kriegsopfer
F: Woher haben Sie diese Schreiben?
A: Die Dokumente wurden von meinem Onkel (mütt.) an den Bruder meines Freundes, der in Wien lebt in Paktia persönlich übergeben. Der Bruder war in Paktia, wo mein Onkel wohnt und hat sie dort persönlich geholt, dann ist er nach Kabul und hat sie eingescannt, per Mail an den Bruder meines Freundes und er hat sie dann mir geschickt.
F: Woher hat der Onkel die Briefe?
A: Mein Onkel lebt ja dort, meine Familie wohnt bei ihm. Meine Mutter auch.
F: Wieso hat Ihr Onkel Ihnen die Unterlagen nicht per Post geschickt?
A: Mein Onkel ist ein einfacher Mensch, der kennt sich mit sowas nicht aus.
F: Sie sind ja bereits 2005 aus Afghanistan ausgereist, stimmt das?
A: Ja.
F: Wie erklären Sie sich das, dass in den letzten 2 Jahren so viele Drohbriefe kommen?
A: Es sind vorher auch welche gekommen.
F: Die haben Sie aber nie vorgelegt?
A: Doch, ich habe alles vorgelegt.
F: Wie erklären Sie sich das, dass Sie nach 10 Jahren immer noch von den Taliban gesucht werden?
A: Die Taliban wissen, dass ich für die Amerikaner gearbeitet habe.
LA; Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
VP; Seit 2011.
LA: Haben Sie Österreich seither jemals verlassen?
VP: Weil ich nach meinem ersten negativen Bescheid Angst hatte, dass ich abgeschoben werde, bin ich 2012 nach Belgien gegangen für ca. 45 Tage.
F: Haben Sie Österreich seither noch einmal verlassen?
A: Ja.
F: Wann war das, wie lange und wo waren Sie? (18 Monate?)
A: Ich glaube 2013, vorletzten Ramadan, in Deutschland, für 14 Tage. Seitdem war ich immer in Österreich.
LA; Wo wohnen Sie? Schildern Sie Ihre Wohnverhältnisse.
VP: Ich bin im XXXX, einer Caritas Unterkunft.
LA: Wie verbringen Sie die Zeit? Schildern Sie Ihren normalen Tagesablauf.
VP: In der Früh arbeite ich bei der Caritas, ich helfe beim Aufbau von Betten, Tischen und Stühlen. Später gehe ich dann ins Fitnessstudio und mache Sport.
F: Sind Sie Mitglied eines Vereins?
A: Nein, ich spiele Volleyball in einer Gruppe.
LA: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
VP: ich lebe von der Grundversorgung.
LA: Haben Sie noch weitere Einkünfte?
VP: Von der Caritas Arbeit bekomme ich auch ein bisschen Geld.
F: Wie können Sie sich Ihren Rechtsanwalt leisten?
A; Er sagte mir, dass er kein Geld verlange, ich habe den Deal mit ihm, dass wenn ich einen positiven Bescheid bekomme, ich ihn bezahle sobald ich arbeite, ansonsten zahle ich nichts.
F: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung? Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
VP: Seit 2 Monaten ist ein Cousin nach Österreich gekommen.
LA: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in Ihrem Heimatland?
VP: Meine Frau, meine 3 Söhne und eine Tochter, meine Mutter leben noch dort. Sonst niemand.
F: Sie haben ja auch noch Ihren Onkel?
A: Ja, mütterlicherseits. Und noch einen Onkel väterlicherseits jeweils mit ihren Familien.
LA: Wie haben Sie in Zukunft vor, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?
VP: Ich möchte hier arbeiten. Mir ein Leben aufbauen.
F: Wieso ist Ihr Deutsch so schlecht obwohl Sie seit 4 Jahren hier sind?
A: Ich hatte ja diese Grüne Karte und hatte wenig Möglichkeiten.
LA: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten?
VP: Ich könnte LKW fahren, als Schneider arbeiten. Oder auf der Baustelle
LA: Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren?
VP: Nein.
Belehrung: Sie haben die Möglichkeit, Einsichtnahme in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Afghanistan zu nehmen. Möchten Sie davon Gebrauch machen?
A: Nein, ich verzichte.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen.
Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).
Nach erfolgter abschließender Rückübersetzung:
LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie etwas berichtigen oder ergänzen?
VP: Nein."
Im Akt angeschlossen findet sich eine Kursbestätigung über einen Deutschkursbesuch vom 26.03.2015 bis 15.06.2015 (Caritas) und Kopien der verordneten Medikamente Mirtazapin, Pram und Dominal forte, eine Bestätigung des Fitnessstudios XXXX über die Mitgliedschaft des BF, eine psychologische Stellungnahme von Mag. XXXX vom 21.07.2015 über die Inanspruchnahme der psychologischen Betreuung des BF aufgrund seiner depressiven Verstimmung und Schlafstörungen, eine übersetzte Taskira (Geburtsurkunde) betreffend den BF.
Am 20.02.2015 langte bei der Erstbehörde eine Vollmachtsauflösung des MigrantInnenvereins ein.
Am 10.08.2015 langte postalisch eine Vollmachtsbekanntgabe von Dr. Mario Züger samt ergänzender Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan ein, wo ausgeführt wurde, dass sich in Paktia die Sicherheitslage maßgeblich verschlechtert habe und in dieser Provinz noch die Mutter, seine jetzige Ehefrau, seine vier Kinder und ein Onkel mütterlicher- und väterlicherseits leben und der BF niemals außerhalb seiner Heimatprovinz lebte. Die Heimatregion sei als unsicher einzustufen, gefährlich und äußert angespannt. Die Rückkehr könne dem BF nicht zugemutet werden. Es werde daher beantragt, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Dazu wurden kurze Passagen aus diversen Berichten über sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan zitiert.
Bei seiner Einvernahme am 05.10.2015 bei der Regionaldirektion Vorarlberg im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu gab der anwaltlich vertretene BF im Wesentlichen Folgendes an:
Auszug aus dem Protokoll (nicht schreibfehlerkorrigiert):
"F: Wie sind Sie damals aus Paktia ausgereist?
A: Von Paktia nach Kabul mit einem Bus.
F: Wäre es Ihnen dann möglich, mit dem Flugzeug nach Kabul zu reisen und von dort mit dem Bus in Ihr Heimatdorf?
A: Ja, das ist möglich.
Familienstand: verheiratet (traditionell, durch einen Mullah)
F: Sie waren verheiratet und Ihre Frau ist damals 2004 verstorben, stimmt das?
A: Ja.
F: Seit wann sind Sie mit Ihrer Frau XXXX verheiratet?
A: Als meine erste Frau starb, kurze Zeit später habe ich sie geheiratet.
F: Also waren Sie mit ihr auch schon verheiratet, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
A: Ja.
Kinder: s.u.
Religion: Islam, Sunnit Volksgruppe: Paschtune
Sprachen (Sprache/ Schrift/ Niveau): Paschtu (Muttersprache, in Wort und Schrift), ich verstehe Dari, Hindi gut.
F: Sprechen Sie Deutsch? Können Sie sich auf Deutsch vorstellen?
A: Ja (Anm. spricht deutsch auf verständlichem, einfachem Niveau)
F: Wie war die finanzielle Situation Ihrer Familie in Afghanistan?
A: Damals war es gut.
F: Wie ist die finanzielle Situation Ihrer Familie derzeit in Afghanistan?
A: Schlecht, denn ich bin hier.
F: Wie finanziert sich die Familie im Moment?
A: Meine Familie wohnt mit meinem Onkel (Bruder meiner Mutter), wir haben eine kleine Landwirtschaft und mein Onkel unterstützt sie.
F: Was macht Ihr Onkel?
A: Er arbeitet als Landwirt.
F: Welche Familienangehörigen haben Sie noch im Herkunftsstaat?
A: Meine Ehefrau, meine 4 Kinder, meine Mutter und mein Onkel mit seiner Ehefrau, und seinen 5 Kindern leben noch in Kheirmana, also wo die 3 Söhne meine Onkels genau leben weiß ich nicht.
(jetzige) Ehefrau: XXXX
F: Wie viele Kinder haben Sie?
A: 3 Söhne und eine Tochter.
Kinder:
Söhne: XXXX
XXXX
F: Wer ist die Mutter Ihrer Kinder?
A: XXXX ist die Mutter aller Kinder.
F: Und Ihre neue Frau kümmert sich um die Kinder?
A: Ja.
Vater: XXXX, verstorben als ich von Belgien nach Österreich
abgeschoben wurde.
Mutter: XXXX
F: Wie viel Brüder haben Sie?
A: Ich hatte einen Bruder, der ist verstorben.
F: Wieso haben Sie in Ihren vorangegangenen Einvernahmen gesagt, dass Sie 3 Brüder haben?
A: Damals als ich in Traiskirchen war, habe ich gesagt, dass ich 3 Söhne habe, aber sie haben geschrieben, ich hätte 3 Brüder.
F: Wie heißt Ihr Bruder?
A: Said Omar.
F: Bei Ihrer Erstbefragung steht Sie haben drei Brüder und eine Schwester:
Brüder: XXXX
XXXX
XXXX
Schwester: XXXX
A: In unserem Ort nennt man die anders.
F: Aber es sind Ihre Kinder auch angeführt, und da steht, 2 Söhne, eine Tochter und 3 Brüder, eine Schwester. Wieso sollten Sie diese doppelt und mit anderen Namen angeben? A: Ich habe ihnen in Traiskirchen schon gesagt, dass die Namen in der Geburtsurkunde anders stehen, als man sie nennt.
F: Aber wieso haben Sie Ihre 3 Brüder und 1 Schwester und Ihre 2 Söhne und eine Tochter angegeben?
A: Ich habe vor einem Jahr in Traiskirchen mit jemandem eine Stunde lang diskutiert, dass das so ist, dass Namen in der Geburtsurkunde anders stehen, als man zu den Leuten sagt.
F: Noch einmal, wieso geben Sie diese Namen Ihrer Geschwister mit Alter an?
A: Das sind meine Kinder, wie gesagt.
F: Bei einer Einvernahme, am 06.09.2012 gaben Sie an: Ich habe einen Bruder namens XXXX?
A: Ja, das war weil er in Griechenland war und er hat einen falschen Namen benutzt. Er heißt aberXXXX.
F: Und er lebt nun in Griechenland?
A: Nein, er ist nach Afghanistan zurückgekehrt, er wurde von den Taliban ermordet.
F: Wann ist das passiert?
A: Im November 2014.
F: Haben Sie nun eine Schwester?
A: Nein, wie gesagt, ich habe damals meine Kinder angegeben, ich habe nur einen Bruder gehabt und der wurde ermordet, ich hatte nie eine Schwester.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie im Herkunftsstaat? Wenn ja, wie?
A: Nein.
F: Wieso nicht?
A: Das Telefon funktioniert nicht.
F: Sie hatten ja davor auch Kontakt?
A: Als ich in Wien war hatte ich Kontakt, weil die Menschen nach Paktia gefahren sind.
F: Wie meinen Sie das, die Menschen sind nach Paktia gefahren?
A: Wenn jemand nach Afghanistan, Paktia gefahren ist, dann haben sie dort nach meiner Familie gefragt.
V: Ihr Vertreter hat in seiner Stellungnahme vom 07.08.2015 ergänzend vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz Paktia verschlechtert habe. Sie haben bei der letzten Einvernahme gesagt, dass Ihr Onkel (m) dem Bruder eines Freundes Dokumente persönlich in Paktia übergeben habe. Dafür sei dieser nach Paktia gereist. Wie kann es sein, wenn die Sicherheitslage in Paktia dermaßen unsicher ist, dass dieser Freund nach Paktia reist um die Dokumente für Sie zu beschaffen? Außerdem lebt noch ein großer Teil Ihrer Familie dort.
A: Die meisten Afghanen, die nach Paktia fahren, fahren über Pakistan und den Iran.
F: Anm. Frage wird noch einmal wiederholt.
A: Die meisten fahren dann nach Kabul. Nach Gardez, dort ist es sicherer. Die Menschen die nach Kabul oder Gardez fahren, haben Kontakt mit meiner Familie und fragen nach, wie die Situation zu Hause ist.
F: Und diese Möglichkeit nachzufragen haben Sie jetzt nicht mehr?
A: Nein.
F: Wieso nicht?
A: Ich habe hier keine Bekannten.
F: Haben Sie keine Telefonnummer von diesen Bekannten?
A: Es ist ein Mann, er heißt XXXX er ist vor 2 Monaten nach Afghanistan gefahren und er hat Unterlagen für mich gebracht. Und er hat mich auch darüber informiert, wie es meiner Familie geht.
F: Und wie geht es der Familie?
A: Es ist ok.
F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Familie?
A: Sehr gut.
F: Haben Sie eine Telefonnummer?
A: Nein.
F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Bei der letzten Einvernahme sagten Sie, Ihr Cousin sei seit 2 Monaten hier?
A: Ja, er ist aber er gehört nicht zu unserer Familie.
F: Wie haben Sie davon erfahren, dass Ihr Cousin hier ist?
A: Die Leute, die aus Traiskirchen gekommen sind, sagten mir, dass mein Cousin hier ist.
F: Woher wussten das diese Leute, dass das Ihr Cousin ist?
A: Die haben zusammen gewohnt.
F: Frage wird wiederholt.
A: Sie haben eben geredet miteinander, da sind sie draufgekommen, dass er mein Cousin ist.
F: Wessen Sohn ist dieser Cousin?
A: Von XXXX der Bruder meines Vaters.
F: Der lebt auch in Ihrem Heimatdorf?
A: Damals ja, jetzt weiß ich nicht, wo sie leben.
F: Haben Sie keinen Kontakt zu Ihrem Cousin?
A: Nein.
F: Haben Sie Familie im EU-Raum?
A: Nein.
Integration
F: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?
A: Ja.
F: Möchten Sie heute Dokumente vorlegen?
A: Ja, das sind die Geburtsurkunden meines Vaters und so weiter.
F: Was wollen Sie damit beweisen?
A: Mein Anwalt sagte, ich soll alle Dokumente beschaffen.
Beweismittel:
Geburtsurkunde meines Vaters
Geburtsurkunde meines Bruders XXXX
Geburtsurkunde meiner Frau: Nr. XXXX, ausgestellt am 09.08.2015 (XXXX, Vater XXXX) XXXX ausgestellt in: Paktia, XXXX, Dorf XXXX
"XXXX"
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 10
Geburtsurkunde meines Sohnes XXXX, Vater: XXXX, Geburtsort: XXXX, ausgestellt am XXXX
Geburtsurkunde meines Sohnes XXXX, Vater: XXXX, Geburtsort: XXXX, ausgestellt am XXXX
Geburtsurkunde meiner Tochter SXXXX, Vater: XXXX!, Geburtsort:
XXXX, ausgestellt am XXXX
A: Das möchte ich noch für die Zukunft ausbessern, mein Vorname lautet XXXX! und nicht XXXX. In meiner Geburtsurkunde steht auch XXXX, nicht XXXX. Aber ich heiße XXXX.
F: Sind Ihre Söhne nicht in Pakistan geboren?
A: Ja schon, aber in Afghanistan schreibt man nicht, dass die Person in Pakistan oder Iran geboren ist.
F: Sind Sie in Österreich Mitglied eines Vereins?
A: Ich bin in einem Fitness Verein, XXXX, das ist ein Fitnessstudio. Ich hatte einen Jahresvertrag bis vor 2 Wochen.
F: Machen Sie Nachbarschaftshilfe?
A: Ja, ich arbeite bei der Caritas in der Nachbarschaftshilfe.
F: Was machen Sie genau?
A; Wir richten die Betten und Schränke für andere Asylheime her.
F: Wie oft machen Sie das?
A: Samstag und Sonntag ist frei. Sonst arbeite ich jeden Tag von 09:00-16:00 Uhr.
F: Hat Ihre Familie Besitztümer wie Häuser, Landwirtschaft, Grundstücke in Afghanistan? A; Ja, wir haben vier Jerib.
F: Wem gehören diese 4 Jerib Grundstücke?
A: Es gehört mir.
F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie ihren Lebensunterhalt in Österreich?
A: Ich lebe von der Grundversorgung und von dem was ich von der Nachbarschaftshilfe bekomme, das sind 180 Euro im Monat.
F: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung?
A: Nein.
F: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben? Zum Beispiel in Kabul oder Gardez? Sie sagten, dort sei es sicherer?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Nein, wenn die Taliban wissen, dass ich irgendwo bin.
F: Hätten Sie abgesehen von den Problemen mit den Taliban die Möglichkeit dort zu leben? A: Ohne die Taliban könnte ich dort leben, ja.
F: Hätten Sie die Möglichkeit wieder bei Ihrer Frau, Ihren Kindern und Ihrer Mutter zu leben in Ihrem Heimatdorf?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Wegen den Taliban.
F: Ist das der einzige Grund, wieso Sie dort nicht mehr leben könnten?
A: Ja.
F: Geht es um Ihre persönlichen Probleme mit den Taliban oder um die allgemeine Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz Paktia?
A: Um meine alten Fluchtgründe, die ich in den alten Verfahren bereits vorgebracht habe.
F; Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren?
A: Nein.
F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden?
A: Ja.
Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 05.10.2015 des Dolmetschers rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14- tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgeiegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?
A: Ja.
F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?
A; Nein.
F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?
A: Ja.
F: Konnten Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen? A: Ja.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?"
Das Bundesasylamt wies mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 15.10.2015, Zahl XXXX, dem BF am 20.10.2015 zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Im Spruchpunkt III wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde - unter anderem Folgendes ausgeführt (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):
"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person;
Aufgrund der von Ihnen vorgelegten Tazkira steht Ihre Identität fest.
Bezüglich Ihrer Angaben zur Herkunftsregion wird Ihnen geglaubt, weil Sie Nachbardörfer nennen konnten und die Landessprache beherrschen.
Bezüglich Ihrer Kernfamilie haben Sie im Laufe Ihrer Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht. Bei Ihrem ersten Antrag 2011 gaben Sie noch an, Ihre Ehefrau XXXX sei bereits XXXX [sic] verstorben, eine neue Ehefrau, XXXX, haben Sie jedoch nicht erwähnt. Später gaben Sie an, dass es sich beim Sterbejahr Ihrer Frau XXXX um einen Fehler handle, sie sei XXXX verstorben. Ihre jetzige angebliche Ehefrau erwähnten Sie erst bei Ihrem 1. Folgeantrag, bei der Erstbefragung am 07.08.2012. Da sagten Sie auch erstmals, dass Sie 3 Söhne und eine Tochter haben.
Bei Ihrer letzten Einvernahme sagten Sie, Sie hätten kurz darauf Ihre angebliche jetzige Ehefrau, XXXX geheiratet. Auch die vorgelegte Kopie der angeblichen Heiratsurkunde vermag daran nichts zu ändern, da doch davon auszugehen wäre, dass Sie Ihre Ehefrau bereits in Ihren ersten Befragungen 2011 erwähnt hätten. Auch die Angaben zu Ihren angeblichen Kindern haben sich im Laufe der Befragungen geändert. So gaben Sie 2011 noch an, Sie hätten zwei Söhne und eine Tochter.
Auch bei Ihren Angaben zu Ihren Geschwistern haben Sie völlig unterschiedliche Angaben gemacht. Bei Ihrer Einvernahme am 08.09.2011 gaben Sie an, Sie hätten vier bzw. drei Brüder und eine Schwester. Bei einem Parteiengehör am 23.10.2013 gaben Sie erstmals an, es habe sich um einen Fehler gehandelt, dass Sie in Wahrheit 4 Kinder haben, also 3 Söhne und eine Tochter, und nicht 3 Brüder und eine Schwester. Zu den unterschiedlichen Angaben der Namen sagten Sie, dass diese häuslich anders genannt werden, als in der Geburtsurkunde steht. Sie würden ihre Kinder XXXX eigentlich XXXX nennen. Bei Ihrer Erstbefragung 2011 gaben Sie allerdings an, Ihre Schwester heiße XXXX. Aufgrund all dieser widersprüchlichen Angaben bezüglich Ihrer Kinder bzw. Geschwister, konnte weder festgestellt werden, dass Sie vier Kinder haben, noch, dass Sie keine Geschwister mehr in Afghanistan haben.
Lediglich die Angaben zu ihrer Mutter decken sich in den unterschiedlichen Befragungen. Weshalb ihnen geglaubt wird, dass sowohl Ihre Mutter, als auch - wie Sie selbst angaben - Ihr Onkel noch in Ihrem Heimatdorf leben, wo Sie eine Landwirtschaft von 4 Jerib besitzen.
Zu Ihrem Gesundheitszustand: ihre posttraumatische Belastungsstörung wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin diagnostiziert. Dies geht aus dem Schreiben vom 11.08.2015 hervor. Sie gaben bei der Untersuchung damals an, dass Sie sich nicht freuen würden und sich zwingen etwas zu tun. Ihnen wurden im Zuge dessen die Medikamente Fluoxetin 40 mg (Wirkstoff: Fluoxetin) und Domina! forte 80 mg (Wirkstoff: Prothipendyl-Hydrochloridmonohydrat) verschrieben. Der von Ihnen beschriebene Zustand - belastend sei für Sie, dass Sie keine Kontakte zur Familie hätten, sowie die unklare Zukunftsperspektive - resultierte erst aus Ihrem Aufenthalt in Österreich. Abgesehen davon, dass es Ihnen möglich ist, in Kabul medizinische Unterstützung zu finden (s. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation S.52 bzw. Länderfeststellungen S.48ff), geht die Behörde davon aus, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu Ihrer Familie keine derart gravierende Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes zur Folge hätte, die den Verbleib in Österreich rechtfertigen würde.
Die übrigen Feststellungen ergaben sich aus Ihren widerspruchsfreien Angaben und dem unbedenklichen Akteninhalt.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie gaben zwar an, einen Cousin hier in Österreich zu haben, allerdings sagten Sie auch selbst, dass er nicht zu Ihrer Familie gehöre und Sie hätten auch keinen Kontakt zu ihm.
Die übrigen Feststellungen ergaben sich aus Ihren widerspruchsfreien Angaben und dem unbedenklichen Akteninhalt.
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich daraufzu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische"' Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt)
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Ihr Vertreter hat für Sie im Zuge seiner Vollmachtsbekanntgabe die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderinformationen der Staatendokumentation wahrgenommen. In dieser wies er auf die "verschlechterte Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt XXXX" hin."
Rechtlich wurde Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid)
"Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen ~ kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Ihr erster Antrag wurde am 04.11.2011 mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen und der Bescheid erwuchs mit 08.05.2012 in zweiter Instanz in Rechtskraft.
Ihr erster Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ihre Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen und der Bescheid erwuchs mit 02.04.2013 in zweiter Instanz in Rechtskraft.
Auch Ihr zweiter Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ihre Beschwerde wurde wieder mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) als unbegründet abgewiesen. Jedoch wurde gern. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl (BFA) zurückverwiesen.
In gegenständlichem, 3. Folgeantrag gaben Sie in allen Befragungen an, dass Sie keine neuen Fluchtgründe hätten, Ihre alten Gründe blieben aufrecht. Es gäbe keine Änderungen Ihrer Situation oder Fluchtgründe.
Im Ermittlungsverfahren des gegenständlichen Folgeantrages ergaben sich keine neu entstandenen, asylrelevanten Tatsachen bezüglich der Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 04.11.2011, Zahl: XXXX Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.
? Zu Spruchpunkt II.:
Ihr Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gern. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gern. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Dies gilt auch für nach einer Zurückverweisung gemäß § 75 Abs, 20 Z 2 AsylG fortgesetzte Verfahren, auch wenn die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Entscheidung eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nach einer abweisenden Entscheidung war.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gern. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gern. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden
zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Aus der Aktenlaae ergab sich, dass bei Ihnen keiner der drei Gründe vorlieat.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gern. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Für Ihre Person bedeutet das:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.
Sie befinden sich zwar bereits seit ihrer ersten Asylantragstellung 2011 in Österreich, jedoch ist Ihr langer Aufenthalt auf Ihre 3 Folgeanträge zurückzuführen. Sie waren bereits bei Fitnessstudios angemeidet, sind jedoch derzeit nicht Mitglied eines Vereins. Sie haben diverse Caritas Deutschkurse besucht und können sich in sehr einfachem Deutsch ausdrücken. Sie nehmen am Caritas Projekt Nachbarschaftshilfe teil, wo Sie 5 Tage die Woche arbeiten.
Gern. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.
Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Es besteht kein Familienleben hier in Österreich. Ihre Familie lebt nach wie vor in Afghanistan und Ihr Verhältnis miteinander ist sehr gut. Sie gaben auch selbst an, dass es Ihnen - wenn Ihre persönlichen Probleme mit den Taliban nicht wären - möglich wäre wieder bei Ihrer Mutter und Ihrer angeblichen Frau und Kindern leben zu können. Zudem besitzen
Sie noch Grundstücke in Ihrem Heimatdorf. Sie haben ein sehr begrenztes Privatleben in Österreich und haben sich bezüglich Ihrer Integration nicht hervorgetan.
Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gern. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gern. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gern. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.
Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gern. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gern. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschiießenden Bescheid abzusprechen.
Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gern. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden
Gern. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gern. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gern. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gern. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zur Lage in der Provinz Paktia aus den Länderfeststellunaen: Paktia zählt zu den volatüen Provinzen Afghanistans, in weicher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische, inklusive Taliban und Haqqani-Netzwerk, in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind (Khaama Press 13.9.2014; vgl. Khaama Press 5,5.2014). In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu reinigen (Khaama Press 20.10.2014; vgl. Peninsula 16.10.2014).
im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 47% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 322 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Allerdings gehört die Region aus der Sie stammen (XXXX) mit 23 Vorfällen im Jahr 2014 zu den ruhigeren Gebieten (s.S. 35ff).
Zudem lebt Ihre Familie nach wie in Ihrem Heimatdorf. Auch gaben Sie an, dass es Ihnen durchaus möglich wäre, mit dem Flugzeug nach Kabul zu reisen und von dort mit dem Bus in Ihr Heimatdorf. Zusätzlich gaben Sie noch an, Bekannte in Wien gehabt zu haben, die nach Paktia gereist sind, um dort nach Ihrer Familie zu fragen. Diese habe Ihnen zuletzt mitgeteilt, dass es "ok" sei. Bei einer derart schlechten Sicherheitslage, wie es Ihr Vertreter vorbrachte, wäre doch davon auszugehen, dass keine Bekannten für Sie das Risiko eingehen würden, in die Region zu reisen, nur um nach Ihrer Familie zu fragen. Außerdem wäre davon auszugehen, dass Sie etwas Derartiges Vorbringen würden, wenn Sie gefragt werden, wie es der Familie geht.
Die Behörde geht deshalb abschließend davon aus, dass eine Rückkehr in Ihre Heimatreaion für Sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gern. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint. Auch ist keine relevante Sachverhaltsänderung entstanden.
Gern. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.
Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.
? Zu Spruchpunkt III.:
Gern. § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gern. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgeiegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestelit wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden.
Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind.
Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, z. B. wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkommen, können Sie zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).
Diese Rückkehrentscheidung wird nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde ~ mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens unverzüglich verständigt."
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 21.10.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Bundesasylamt die Neudurchführung des Verfahrens und eine inhaltliche Entscheidung aufzutragen, in eventu die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben.
In der Beschwerdebegründung wurde zwar der Bescheid vollumfänglich angefochten, doch beschränkten sich die umfangreichen Ausführungen im Wesentlichen auf die "signifikante Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Paktia und dem, dem BF nunmehr zu gewährenden subsidiären Schutz, da sich die Sicherheitslage im Verhältnis zu den rechtskräftigen Vorverfahren maßgeblich geändert habe, wodurch keine res iudicata vorliege".
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2015 zur weiteren Behandlung zugeteilt und der zuständigen Gerichtsabteilung am selben Tag zugeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftrage noch am 23.10.2015 den länderkundlichen Sachverständigen Dr. Rasuly mit der Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Paktia. Das am 27.10.2015 eingelangte Gutachten wurde der belangten Behörde am selben Tag zwecks Parteiengehörs übermittelt und wurde -aufgrund der kurzen Bearbeitungsfrist des Gerichtes - eine Stellungnahmefrist bis zum darauffolgenden Tag eingeräumt.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Zu A):
Zu Spruchpunkt I:
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist zunächst durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Entscheidung im Verfahren über den [hier beschwerdegegenständlichen vierten] Asylantrag ordnungsgemäß zugestellt wurde, da ohne eine solche die Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen kann und diese Voraussetzung der entschiedenen Sache darstellt (vgl. VwGH 28.02.2008, 2005/01/0473-6).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2014, ZahlXXXXwurde am 14.02.2014 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
a) Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Der BF brachte im Laufe seiner Asylverfahren mehrfach vor, dass er sowie sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit für ausländische Mächte von den Taliban verfolgt seien und sein Vater, der von den Taliban entführt worden sei, getötet worden sei.
Der BF hat im nunmehrigen Asylverfahren durchgehend vorgebracht, keine neuen Fluchtgründe zu haben. (Siehe Erstbefragungsprotokoll vom 02.07.2014- "Ich habe keine neuen Fluchtgrüne, meine Gründe bleiben aufrecht"; Protokoll vom 24.06. 2014, wonach er die Probleme mit den Taliban bereits im Erstverfahren genannt hat; Protokoll vom 23.07.2015, wonach es zwar neue Drohbriefe gäbe, aber keine neuen Fluchtgründe).
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des BF zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.
Soweit sich der BF im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf seine bereits vorgebrachten Fluchtgründe aus den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Auch die Vorlage von angeblichen Drohbriefen ändert nichts an dieser Sichtweise, zumal es sich bei diesen vermeintlichen Drohbriefen um unglaubwürdige Beweismittel zum selben Fluchtgrund handelt. Dieses Vorbringen ist daher auch nicht geeignet, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, zumal sich das Vorbringen betreffend der Bedrohung des BF auf einen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt gründet.
Eine andere Beurteilung der seinerzeit in den vorhergehenden Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, ist somit ausgeschlossen.
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Wie somit im Vorverfahren richtig festgestellt, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall eine entschiedene Sache vor, da der BF im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt, der zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt vorgebracht hat und sich ausschließlich auf die bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft erachteten Asylgründe stützte.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang abzuweisen.
b) Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)
Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nunmehr auch zu klären, ob sich seit der rechtskräftigen letzten Entscheidung die Sicherheitslage in Afghanistan so verschlechtert hat, dass im Fall der Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Insoweit also die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist nunmehr zu erkennen ist, dass sich die allgemeine Lage in der Provinz Paktia und in Afghanistan im Allgemeinen wesentlich seit dem rechtskräftigem Abschluss des vorangegangen Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz verschlechtert hat.
Im nunmehr vierten Asylverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderfeststellungen dem Bescheid zugrunde gelegt, denen der BF insbesondere zur Sicherheitslage in Afghanistan und seiner Heimatprovinz, Paktia, entschieden und substantiiert entgegengetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat -um die Aktualität der sich ständig verändernden Sicherheitslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung beurteilen zu können- ein aktuelles Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen eingeholt, dem die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist.
Das Gutachten wird im Volltext wiedergegeben (schreibfehlerkorrigiert):
"Gutachten betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Paktia, 24. 10. 2015, Dr. Sarajuddin Rasuly, SV für die aktuelle politische Lage in Afghanistan:
Forschungsmethodik:
Die Sicherheitssituation in der Provinz Paktia:
Die Sicherheitslage in der Provinz Paktia ist seit 2014 besonders prekär, sei dem die ISAF1-Truppen begonnen haben, sich von dieser Provinz zurückzuziehen. Für die prekäre Sicherheitslage in dieser Provinz sind sowohl die Taliban als auch Haqqani-Terror-Gruppe verantwortlich. Haqani-Gruppe ist in den 80iger Jahren unter Führung von Jalaluddin Haqani gegründet worden und sie ist hauptsächlich in Paktia aktiv. Diese Gruppe ist für die meisten Terroranschläge und Tötungen in Paktia verantwortlich. Die Anführer dieser Gruppe stehen sei 2012 auch auf der schwarzen Liste der UNO:
"The UN Security Council's Taliban sanctions committee has added the Pakistan-based Haqqani network, accused of attacks in Afghanistan, to its blacklist." (http://www.bbc.com/news/world-asia-20214211)
Die schlechte Sicherheitslage in Paktia äußert sich auch darin, dass jede Person zu jeder Tageszeit, wenn sie nicht geschützt ist und zur Zielscheibe der Terroristen gehört, von diesen ohne Furcht vor Gegenwehr, getötet werden kann:
"...A government soldier was fatally shot earlier this month as he sat in a pickup truck in Gardez, the capital of Afghanistan's south-east Paktia province. He did not die in battle or in an ambush launched under the cover of darkness. Instead, he was gunned down at lunchtime as he waited to collect meat from an army supplier. His attackers arrived in a Toyota Corolla and left with the soldier's pickup after dumping his body, before anyone could stop them.The shooting of a man in broad daylight is the sort of tragedy that is now part of ordinary life in Paktia, where violence and intimidation come from several different sources.There are signs the security situation is worsening as most Nato troops prepare to leave the country at the end of the year."
Paktia ist ein "Safe haven" für die Terroristen, wohin sie auch ihre entführten Opfer bringen und dort verstecken. Im Mai dieses Jahres wurden Dutzende Hazaras aus einer anderen Provinz von den Taliban entführt und in Paktia versteckt. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquelle hinweisen:
Es kommt seit 2013 bis jetzt sehr oft zu Selbstmordanschlägen in Paktia vor, bei denen hunderte Zivilisten, vor allem Schulkinder getötet werden:
"Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan sind neun Kinder auf dem Rückweg von der Schule getötet worden. Auch ein Polizist sei ums Leben gekommen, als der Attentäter sein mit Sprengstoff präpariertes Motorrad in die Luft jagte, sagte der Polizeichef der Provinz Paktia, Salmai Uriachail. Bei der Explosion wurden nach Polizeiangaben zudem 15 weitere Schüler verletzt."(http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Politik/d/2938738/neun-schulkinder-sterben-bei-selbstmordanschlag.html)
Im Mai dieses Jahres wurden von den Taliban 27 Personen, einschließlich Kinder und Frauen, in Said Karam Distrikt entführt. Jene, die für die Regierung arbeiten, werden oft gleich geköpft und die Zivilisten werden gegen Lösegeldzahlung und Gefangenaustausch freigelassen.
(vgl.: http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19542-taliban-abduct-27-people-in-paktia-)
Ende November 2014 haben die Taliban einen Selbstmordanschlag auf einem Volleyballplatz in Paktika, in der Nachbarprovinz von Paktika, verübt, wobei mehr als 50 Schüler und Studenten, die Volleyball spielten oder Zuschauer waren, getötet und mehr als hundert Studenten und Schüler schwer verletzt.
https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-afghanistan-103.html
Dieser Vorgang der Taliban in Paktia und in ihrer Nachbarschaft passiert sehr oft, weil die Taliban an den Grenzregionen zwischen Pakistan und Afghanistan innerhalb den Stämmen auch Unterstützung finden. Paktia ist auch eine Grenzregion zur pakistanischen Grenze und besteht aus vielen Stämmen. Aus diesem Grund fühlen sie sich, die Terroristen, sicher, weil sie sich beim Rückzug nach ihren Attentaten dort verstecken können.
"Durch Jahrzehnte des Krieges, durch Abwanderung und Gewalt gingen die Stammes-Strukturen der Paschtunen verloren - beziehungsweise wurden sie durch jene des radikalen Taliban-Islam ersetzt. Heute genießt dieser einen hohen Rückhalt in der pakistanisch-afghanischen Grenzregion; der Staat hat dort kaum etwas zu sagen. Umgekehrt haben die Taliban und Paschtunen jedoch hohe Mobilisierungskraft und Kontakte zum Militär. Eine brisante Mischung, erklärt Konfliktforscher Conrad Schetter im derStandard..."
Resumee:
In Paktia sind die Taliban sehr aktiv, weil sie nach ihrer Training und Bewaffnung aus Pakistan kommend zuerst die Region Paktia als Durchzugsgebiet nach anderen Provinzen benutzen. Obwohl die Regierung in Paktia eine starke Militäreinheit, ein Armee Corps aufgestellt, die die Stellung der ASAF Truppen übernommen hat.
Ihnen ist bis jetzt nicht gelungen, die Angriffe der Taliban in den Städten und auch in den Distrikten von Paktia zu verhindern, bei denen in den Jahren, 2014-2015, tausende Zivilisten Opfer der Angriffe der Taliban geworden sind. Kürzlich gab es einen Krieg der afghanischen Armee mit der Unterstützung der dortigen Bevölkerung im Distrikt Dand Patan in Paktia gegen die Taliban. Bei diesem Krieg worden auch hunderte Zivilisten in Mitleidenschaft gezogen.
(http://www.pajhwok.com/en/2015/09/07/clashes-rebels-capture-border-police-posts-paktia
Die Sicherheitslage in Paktia ist insgesamt prekär. Taliban und andere Terrorgruppen agieren noch aggressiver als vorher. Die Reisenden auf den Hauptwegen von Paktia nach Großstädten und innerhalb der Provinz Grenzen werden von den Taliban getoppt und Personen willkürlich schwer bestraft, aber auch getötet. Die meisten Distrikte der Provinz Paktia werden derzeit von den Taliban direkt oder indirekt kontrolliert. In manchen Regionen existiert Krieg zwischen den Taliban und Regierungstruppen, sowie der local Police. Die Bevölkerung der Kriegsgebiete, in denen einmal Krieg zwischen den Taliban und der Armee gegeben hat, ist in andere Landesteile geflüchtet und es dauert Jahre, bis diese zurückkehren können. Die UNHCR und die afghanischen Behörde haben auch nicht genüg Möglichkeiten, diesen Menschen adäquat zu helfen."
Es liegen also ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF, der zwar arbeitsfähig ist und nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, dort aber ausschließlich nur in der Heimatprovinz, verfügt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein wird, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Auch eine Rückkehr nach Kabul ist dem BF unzumutbar, da er dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan seinen Lebensunterhalt aus seinen landwirtschaftlichen Grundstücken in Paktia bestritten hat. Im Falle einer Rückkehr des BF nach Kabul wäre ihm diese ausschließliche Lebensgrundlage entzogen.
Aus all diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr des BF nach Afghanistan daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Somit liegt hinsichtlich der bereits im Erst- und in den Folgeverfahren vorgebrachten Ländersituation in Afghanistan nunmehr keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstünde, da sich eine völlig geänderte Sicherheitslage in Paktia und in ganz Afghanistan darstellt.
Dem BF war folglich nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt II (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt III (ersatzlose Behebung) :
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist im Falle einer Antragsabweisung eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen weder die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung noch für das Festlegen einer Rückkehrfrist vor.
Daher waren die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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