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W122 2017043-1•BVwG W122 2017043-1
W122 2017043-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2015
Dienststelle, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Mehrdienstleistung, Verfahrensmangel, wichtiges dienstliches<br/>Interesse, Wochendienstzeit - Herabsetzung
W122 2017043-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, Zl. BMI-20796/0006-BFA/2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2014, Zl. BMI-20796/0011-BFA-A/I/1/2014 betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG i. V.m. § 50a BDG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX zur Dienstleistung als Referent zugewiesen.
1. Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 25.04.2014 um Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 auf 20 Wochenstunden und begründete dies mit einem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX. Bei voller Beschäftigung wäre es dem Beschwerdeführer nur sehr schwer möglich, sein Studium in angemessener Zeit abzuschließen. Weiters begründete der Beschwerdeführer den Antrag damit, dass er bereits über zwölf Jahre im Bundesdienst wäre und dass er diesen Status auch nach Beendigung des Studiums nicht aufgeben würde. Der Beschwerdeführer würde aufgrund des selbstständig erworbenen Wissens eine Bereicherung für den Arbeitgeber darstellen.
Mit E-Mail vom 28.07.2014 urgierte der Beschwerdeführer die Entscheidung, da er sich rechtzeitig für Lehrveranstaltungen anmelden müsse.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dem Ansuchen wegen prioritärer Personalsituation derzeit nicht zugestimmt werden könne. Es dürfe jedoch hingewiesen werden, dass ein neuerlicher Antrag im Jahr 2015 zur Prüfung vorgelegt werden könne.
Mit E-Mail vom 31.07.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung eines Bescheides, um den Rechtsweg antreten zu können.
Mit dem oben angeführten Bescheid vom 10.09.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2014 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vom 40 auf 20 Stunden für die Dauer von drei Jahren nicht stattgegeben.
Begründend angeführt wurde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage - das wichtige dienstliche Interesse, welches sich aus den Aufgaben des Arbeitsplatzes im Rahmen der Dienststelle und aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen ergebe.
Der Beschwerdeführer wäre einer von zwölf Referenten und hätte Asylverfahren in erster Instanz zu führen. Weiters hätte der Beschwerdeführer auch Entscheidungen über Aufenthaltstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen sowie in Fällen der Duldung zu treffen. Ferner hätte der Beschwerdeführer Verfügungen in Bezug auf den Vollzug fremdenrechtlicher aufenthaltsbeendender Maßnahmen, inklusive Einreiseverbot und freiwillige Ausreisen, sowie Anordnungen der Außerlandesbringung zu treffen. Auch fremdenrechtliche Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Erlassung von Festnahmeaufträgen, Schubhaft und gelinderes Mittel würden zu seinem Aufgabenbereich gehören. Weiters wäre die Bereitschaft zur Leistung von Journaldiensten gefordert, die andernfalls auch mangels Freiwilligkeit dienstlich eingeordnet werden könnte.
Das neu geschaffene Bundesamt sei seit Beginn des Jahres 2014 von 555 auf 620 Personen angewachsen. Die Wachstumsphase erfordere von den einzelnen Referenten, dass im Jahr 2014 erforderliche und begründete Überstunden im notwendigen Ausmaß geleistet werden würden. Ein weiteres Anwachsen auf 712 Personen sei vorgesehen. Mit dieser Anzahl solle das bestehende Aufgabenrepertoire besser bewältigt werden. An der gegenständlichen Regionaldirektion würden vier weitere Referenten dazu kommen.
Die Landespolizeidirektion würde im Bereich der illegalen Migration die Kontrollen laufend verstärken. Die hohe Kontrolldichte würde auch das Bundesamt tangieren. Es würden dann mehrere Referenten an einem Tag im Journaldienst gebunden sein. Die Personalsituation in der Regionaldirektion wäre prekär. Alle Referenten wären gefordert, dass sie ihre Arbeitskraft und Arbeitszeit für die Behörde einbringen würden. Das Bundesamt würde danach trachten, dass die bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten der Dienststelle nicht weiter ansteige.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.
Der Beschwerdeführer beantragte, sämtliche Planstellenverzeichnisses samt Auflistung der Mitarbeiter der Regionaldirektion und deren Aufgabengebiete sowie Arbeitszeiten und Arbeitsauslastung einzuholen, den Beschwerdeführer sowie die übrigen Beamten der Regionaldirektion zu laden und einzuvernehmen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag vom 25.04.2014 zur Gänze Folge zu geben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Angesichts der Herabsetzung pro futuro änderte der Beschwerdeführer in der Beschwerde den beantragten Zeitraum auf zwei Jahre und sechs Monate ab 01.03.2015.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass die Ausführungen der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorab nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Dem Beschwerdeführer sei lediglich mitgeteilt worden, dass seinem Ansuchen wegen prekärer Personalsituation nicht zugestimmt werden könne. Die belangte Behörde hätte damit gegen das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen.
Es liege nicht im freien Ermessen der belangten Behörde, die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigen Anlass zu gewähren oder nicht. Es müsse ein konkreter und auf nachvollziehbare Beweisergebnisse gestützter Sachverhalt fest stehen, von dem ausgehend sich rechtlich wichtige dienstliche Interessen ergeben würden. Es stünde weder ein solcher Sachverhalt fest, noch ergebe sich aus der Bescheidbegründung, auf welche Beweise die belangte Behörde die Ausführungen des Bescheides stützt, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet wäre.
Die Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden könnte.
Auch die belangte Behörde würde nicht davon ausgehen, dass sich die Mehrdienstleistungsbelastung für die übrigen Bediensteten in Richtung des Höchstausmaßes des § 48a BDG entwickeln würde.
Die belangte Behörde hätte die vergangene, derzeitige und zukünftige Auslastung sämtlicher Beamter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest jedoch der Regionaldirektion des Beschwerdeführers erheben bzw. prognostizieren und feststellen müssen. Durch Unterlassung dieser Erhebungen wäre das Verfahren mangelhaft geblieben.
Die Ableitung von einem Zielkonzept genüge nicht.
Nicht nachvollzogen werden könne die Argumentation der Behörde, dass trotz Aufstockung der systemisierten Planstellen die Personalsituation prekär wäre.
Die Behörde hätte keine dem Antrag des Beschwerdeführers entgegenstehenden dienstlichen Interessen glaubhaft gemacht.
4.1. Mit Schreiben vom 04.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer und fünf weitere Referenten würden einem Team angehören, wobei sich eine Teilbeschäftigte Kollegin bis 01.10.2014 sowie ab 22.10.2014 im Krankenstand befände. Insgesamt gebe es in der Regionaldirektion zwölf Referenten. Nur der Beschwerdeführer wäre auf Anträge nach § 55, 56 und 57 AsylG (humanitärer Aufenthalt) spezialisiert und weiters für die FPG Fälle nach dem Justiz Monitoring zuständig. Weiters wurden die Fallzahl und die Überstundenbelastung der Kollegen an der Dienststelle vorgehalten.
4.2. Darauf nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2014 Stellung und bemerkte, es sei kein vom Beschwerdeführer beantragter Beweis aufgenommen worden. Die Auskünfte des Regionaldirektors würden sich auf nicht überprüfbare Unterlagen und Statistiken stützen. Der krankenstandsbedingte Ausfall einer Mitarbeiterin würde in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Herabsetzungsantrag stehen. In anderen Dienststellen hätte sich die Zahl der Mitarbeiter gegenüber dem ehemaligen Bundesasylamt verdoppelt. 16 neue Akten pro Monat wären für einen Mitarbeiter zu viel. Daneben hätten die Mitarbeiter und der Beschwerdeführer zahlreiche Altakten zu erledigen, Journaldienst und Rufbereitschaft zu leisten und sich fortzubilden. Nach derzeitiger Lage müsste der Beschwerdeführer derzeit jeden Arbeitstag ein bis zwei Entscheidungen alleine nur im Bereich der Aufenthaltstitel treffen, was schlichtweg unmöglich wäre, da auch andere Akten zu bearbeiten und Vernehmungen durchzuführen wären. Diese Versäumnisse der Dienstbehörde könnten nur als grobe Organisationsfehler beurteilt werden. Dem Beschwerdeführer könne die Gewährung des Antrages aufgrund der Folgen eines Organisationsverschuldens der Dienstbehörde nicht versagt werden. Der Beschwerdeführer würde seit Monaten keine Akten zugeteilt bekommen, da seine Arbeit direkt aus den eingebrachten Anträgen für Aufenthaltstitel resultiere sowie aus den von der Justizanstalt gemeldeten Neuzugängen bzw. Altfällen.
Der Beschwerdeführer gab an, es wäre festzustellen, zu welcher konkreten Überstundenbelastung es bei Gewährung der Herabsetzung zu Gunsten des Beschwerdeführers bei anderen Beamten der Dienststelle kommen würde und ob dabei die höchstzulässige Wochenarbeitszeit überschritten werden würde. Die Behörde hätte darzulegen, welche Maßnahmen sie setzt, damit ein ausreichender Personalstand gegeben wäre und warum der Teilausfall des Beschwerdeführers nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden könnte.
Außer bei obligatorischen Journaldiensten bzw. Rufbereitschaften seien seitens der Dienstbehörde keine Überstunden angeordnet worden. Sämtliche darüber hinausgehende Überstunden hätten vom Beschwerdeführer und den übrigen Mitarbeitern freiwillig geleistet werden müssen, damit die chronisch unterbesetzte personell unterdimensionierte Regionaldirektion ihre Handlungsfähigkeit aufrecht erhalten könne.
4.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2014, dem BVwG nachgereicht am 19.02.2015, änderte die Behörde den Spruch des Bescheides auf den geänderten Zeitraum und auf eine Abweisung.
In der Begründung wurde näher auf die konkrete Arbeitsbelastung an der Dienststelle Bezug genommen. Dabei wurde angeführt, dass durchschnittlich 16 neue Fälle pro Monat zugewiesen werden würden. Acht Fälle müssten sodann auf fünf Kollegen im Team verteilt werden. Die Überstundenbelastung von zehn Kollegen würde um drei Stunden ansteigen, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werden würde.
Rechtlich begründete die belangte Behörde die Ablehnung damit, dass der Anspruch auf Herabsetzung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurücktreten würde. Weder der Gesetzgeber noch die innere Organisation und Personalführung wären verpflichtet, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und im beliebigen Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen könnte. Die Verwaltungsbehörden hätten für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen. Handlungsspielräume, soweit der Personalplan solche einräume, dürften ausgenützt werden.
Betreffend des vorgebrachten Organisationsfehlers der Dienstbehörde führte die Behörde an, dass die derzeitige Budget- und Planstellensituation nicht auf Organisationsverschulden zurückzuführen wäre.
Weiters verwies die Behörde auf § 50c Abs. 3 BDG.
Die monatliche Mehrbelastung von beinahe drei Stunden würde ein zusätzliches weiteres Ansteigen der Arbeitsbelastung für die restlichen Referenten bewirken.
5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 23.12.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 09.06.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass einem Kollegen einer anderen Regionaldirektion im Jahr 2014 eine Herabsetzung seiner wöchentlichen Arbeitszeit genehmigt wurde. Der vergleichbare Kollege hätte keinerlei Probleme gehabt, eine beantragte Herabsetzung zu erhalten. Der Beschwerdeführer beantragte, die genannte Person als Zeugin zu laden und einzuvernehmen.
Mit Antrag vom 10.06.2015, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 16.06.2015 ersuchte der Beschwerdeführer für die Dauer vom 01.10.2017 bis 01.10.2019 um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden auf 20 Stunden.
Mit Schreiben vom 29.09.2015 nannte der Beschwerdeführer eine weitere Kollegin derselben Dienststelle, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt wurde und ersuchte um deren Einvernahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren und stellte in der beschwerdegegenständlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung diesen nachvollziehbar fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass das Ausmaß der Mehrdienstleistungen der Kollegen des Beschwerdeführers von sieben auf zehn Stunden gestiegen wäre, wenn dem Beschwerdeführer die Herabsetzung der Wochendienstzeit genehmigt worden wäre, zu zweifeln.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 sieht im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) § 50a Beamtendienstrechtsgesetz 1979 in der gültigen Fassung lautet:
"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."
In Bezug auf den bekämpften Bescheid ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er in seiner Beschwerde behauptet, dass die Feststellungen, die die belangte Behörde unterlassen hatte, geeignet gewesen wären um zu begründen, dass die Dienststelle den teilweisen Ausfall des Beschwerdeführers verkraften würde. Dies haben die Erhebungen im Zuge der Begründung der Beschwerdevorentscheidung bewiesen, wobei die oben angeführten Überstundenbelastungen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaßes blieben.
Ebenso ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er behauptet es wäre festzustellen, zu welcher konkreten Überstundenbelastung es bei Gewährung der Herabsetzung zu Gunsten des Beschwerdeführers bei anderen Beamten der Dienststelle kommen würde und ob dabei die höchstzulässige Wochenarbeitszeit überschritten werden würde.
Die - in der Beschwerdevorentscheidung festgestellte - Steigerung der durchschnittlichen Überstundenbelastung pro Monat von sieben auf zehn Stunden stellt für die Kollegen der Dienststelle des Beschwerdeführers kein übermäßiges Ansteigen von Überstundenleistungen dar (vgl. Verwaltungsgerichtshof 12.05.2010, Zl. 2009/12/0040 und Zl. 2009/12/0044).
Der von der Behörde für die aktuelle Situation an der Dienststelle als repräsentativ erachtete Durchschnittswert der letzten vier Monate von sieben Überstunden und die Steigerung auf zehn Überstunden sind für sich genommen unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit zeitlichen Mehrdienstleistungen gegen seinen Willen noch nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer diesbezüglicher Belastungen anderer Dienstnehmer infolge einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu begründen (Verwaltungsgerichtshof, 17.10.2011, Zl. 2010/12/0206).
Dies wird die Behörde in der Erledigung des - zeitlich gravierend geänderten Antrages - auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu berücksichtigen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Gewichtung der dienstlichen Interessen und der Auslegung der "kann" - Bestimmung hinsichtlich eines Anspruchs gelöst ist. Ein solcher besteht aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung zweifelsfrei.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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