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L501 2005204-2•BVwG L501 2005204-2
L501 2005204-2Tribunale amministrativo federale28 ott 2015
Unternehmensberater, Vertretung, Vollmacht, Zulassung
L501 2005204-1/7Z
L501 2005204-2/15Z
L501 2005204-3/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Zulassung des Unternehmensberaters und Bilanzbuchhalters Herrn XXXX als Vertreter des XXXX in den Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX betreffend die Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung von Herrn XXXX , den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX betreffend die Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung von Frau XXXX und den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag beschlossen:
A)
Der Unternehmensberater und Bilanzbuchhalter Herr XXXX wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AVG nicht als Vertreter der beschwerdeführenden Partei XXXX in den zu den Zahlen XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zugelassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX wurde Herr XXXX (in der Folge Herr G.P.) als Dienstgeber zur Entrichtung von allgemeinen Beiträgen in Höhe von € XXXX , Sonderbeiträge in Höhe von € XXXX , Beiträge zur Mitarbeiterversorgung in Höhe von €
XXXX sowie eines Beitragszuschlages in Höhe von € XXXX verpflichtet. Aufgrund des von Herrn G.P., vertreten durch Herrn XXXX (in der Folge Herr Mag. F.), erhobenen Einspruchs wurde das Verfahren bis zum Abschluss der Pflichtversicherungsverfahren ausgesetzt.
Nach Erlassung der entsprechenden erstinstanzlichen Versicherungspflichtbescheide sowie den dagegen erhobenen Einsprüchen wurde mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Landeshauptmannes von XXXX vom XXXX und XXXX festgestellt, dass Herr XXXX für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.07.2007 und Frau XXXX ab 01.10.2006 aufgrund ihrer für Herrn G.P. ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Dagegen wurde von Herrn G.P., vertreten durch Herrn Mag. F., Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben.
I.2. Im Verfahren vor der XXXX Gebietskrankenkasse wurden seitens Herrn Mag. F. drei Vollmachten vorgelegt:
Die Vollmacht Nr. 1 wurde Herrn Mag. F., Unternehmensberater, unter Anführung der Homepage XXXX XXXX erteilt und galt ihrem Wortlaut nach für sämtliche Tätigkeiten, zu denen ein Unternehmensberater im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung befugt ist; diesbezüglich war angeführt: Klärung steuerlicher Vorfragen bei der Erstellung von Finanz- und Investitionsplänen gegenüber Finanzbehörden, die Vertretung in Steuersachen vor Finanzbehörden im Rahmen der beschränkten Steuerhilfe, die Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten vor Arbeitsmarktverwaltungen im Zuge von Personalberatungen sowie die Vertretung in Angelegenheiten des Betriebsanlagenrechts gegenüber den Gewerbebehörden.
Die Vollmacht Nr. 2 wurde Herrn Mag. F., Unternehmensberater SBH, unter Anführung der geschäftlichen E-Mail XXXX erteilt und galt ihrem Wortlaut nach für sämtliche Tätigkeiten, zu denen ein Unternehmensberater, SBH und Vermögensberater im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung befugt ist; diesbezüglich war angeführt: Klärung steuerlicher Fragen bei der Erstellung von Finanz- und Investitionsplänen gegenüber Finanzbehörden, die Vertretung in Steuersachen vor Finanzbehörden im Rahmen der Steuerhilfe, die Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten vor Arbeitsmarktverwaltungen im Zuge von Personalberatungen sowie die Vertretung in Angelegenheiten des Betriebsanlagenrechts gegenüber den Gewerbebehörden. Abschließend werden mangels anderer Vereinbarungen die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Autonomen Honorarrichtlinien sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma XXXX Mag. XXXX für anwendbar erklärt.
Mit Schreiben vom 22.12.2009 erteilte die XXXX Gebietskrankenkasse einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, in dem sie darauf hinwies, dass die vorgelegten Vollmachten die Vertretung vor Sozialversicherungsträgern nicht umfassen würden. Die hierauf übermittelte Vollmacht Nr. 3 deckte sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der Vollmacht Nr. 2 und enthielt überdies den Satz "Die Vollmacht berechtigt auch die Vertretung des Vollmachtgebers in allen Angelegenheiten vor den Sozialversicherungsträgern". Die Vollmacht weist neben der Unterschrift des Vollmachtgebers auch jene von Herrn Mag. F. auf, neben dessen Fertigung der Stempel der XXXX Mag. F. angebracht ist.
Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über. Mit hg. Schreiben vom 15.09.2015 wurde Herr Mag. F. um Bekanntgabe seiner Berufsberechtigungen ersucht. Am 17.09.2015 teilte er per E-Mail mit, dass er über die Berufsberechtigungen Unternehmensberater und Bilanzbuchhalter verfüge; beigelegt waren eine Bestätigung der Wirtschaftskammer Österreich, wonach Herr Mag. F. die Befugnis Bilanzbuchhalter besitze, sowie ein Gewerbeschein für "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der XXXX Gebietskrankenkasse sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In Anlehnung an die zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ergangene Judikatur erfolgt die Nichtzulassung eines Vertreters gema¿ß § 10 Abs. 3 AVG in Form eines selbständigen verfahrensrechtlichen Beschlusses (vgl. VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/06/0207).
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Angesprochen sind damit nach ständiger Rechtsprechung sog. Winkelschreiber, worunter zufolge Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG Personen zu verstehen sind, die in Angelegenheiten, in denen sie nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfassen, einschlägige Auskünfte erteilen, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertreten oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbieten (vgl. VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/06/0207).
Wer zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor den Verwaltungsgerichten befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht; berechtigt sind hierzu beispielsweise insbesondere Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsordnung (RAO) sowie Steuerberater gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG). Ein Einschreiten von Bilanzbuchhalter in Rechtsmittelverfahren sieht das im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) nicht vor, berechtigt es vielmehr nur zu Beratungen in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen.
Unternehmensberater sind gemäß § 136 Abs. 3 GewO im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt. Maßgebend für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist jedoch gemäß § 29 GewO der Wortlaut der den Parteien ausgestellten Gewerbescheine im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften. Bleiben danach noch Zweifel, sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen. Demnach können die Angaben etwa eines Berufslexikons, die Ausbildungsvorschriften, aber auch Fachstatuten von Fachgruppen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Beurteilungsgrundlage verwendet werden (vgl. OGH 4Ob44/02b). Eine derartige Erkenntnisquelle stellt auch das vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich herausgegebene Berufsbild "Unternehmensberatung", Ausgabe 2009 dar. (Einzelfall)spezifische sozialversicherungsrechtliche Aufgaben- bzw. Beratungsfelder können diesem Berufsbild jedenfalls nicht entnommen werden.
Wie der OGH nun des Weiteren in den Entscheidungen 4 Ob 145/01d„ 4 Ob 265/99w und auch 4 Ob 44/02b zum Berufsbild des Unternehmensberaters ausführte, besteht die unternehmensberatende Tätigkeit schon ihrem Wesen nach in einem Tätigwerden im Innenverhältnis (zum Auftraggeber) und erhält der Unternehmensberater typischerweise von seinem Auftraggeber weder Entscheidungsbefugnisse, noch die Ermächtigung, die beschlossenen Problemlösungen (etwa als dessen bevollmächtigter Vertreter) nach außen durchzusetzen und für den Auftraggeber zu realisieren. Letzteres obliegt danach vielmehr dem Auftraggeber selbst, der sich dazu wiederum beauftragter Hilfspersonen im Rahmen von deren Befugnissen bedienen kann. Außenkontakte des Unternehmensberaters namens seines Auftraggebers überschreiten demnach nur solange den Rahmen der Gewerbebefugnis nicht, als sie zur Erfüllung der vom Unternehmensberater berufstypisch zu erbringenden Leistungen (Erarbeitung von Konzepten und Problemlösungen) erforderlich sind (EvBl 2002/6). Da die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten den Rechtsanwälten vorbehalten ist (§ 8Abs 1 RAO) und gemäß Abs. 3 leg. cit. von diesem Vertretungsvorbehalt die Befugnisse unberührt bleiben, die in den Berechtigungsumfang ua von reglementierten Gewerben fallen, wird mit der für Herrn Mag. F. anwendbaren Bestimmung des § 136 Abs. 3 GewO eben nur die Ausnahme von diesem, den Rechtsanwälten zustehenden Vertretungsvorbehalt zum Ausdruck gebracht, dass sie im Rahmen der Gewerbeberechtigung die Befugnis zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung des Auftraggebers auch vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts hat (Tades, Bemerkungen zum Rechtsanwaltsprüfungsgesetz AnwBl 1985, 619 ff, 624). Damit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber Unternehmensberatern keine umfassende berufsmäßige Parteienvertretung ermöglichen wollte (EvBl 2002/6; 4 Ob 44/02b). Da der Aufgabenbereich eines Unternehmensberaters (einzelfall)spezifische sozialversicherungs-rechtliche Aufgaben- bzw. Beratungsfelder nicht umfasst, ist die berufsmäßige gerichtliche Vertretung von Klienten in Sozialversicherungsangelegenheiten somit keinesfalls Inhalt der Gewerbebefugnis eines Unternehmensberaters.
Folglich ist festzuhalten, dass Herr Mag. F. weder als Bilanzbuchhalter noch als Unternehmensberater zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Sozialversicherungsangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten befugt ist.
In den hg. anhängigen Verfahren XXXX kommt zudem durch die in den Beschwerden aufscheinende Geschäftsbezeichnung XXXX Mag. F im Briefkopf und im Rahmen der Fertigung sowie dem Wortlaut der Vollmachterklärungen klar zum Ausdruck, dass Mag. F. die Beschwerden im Rahmen seiner Arbeit als Unternehmensberater/Bilanzbuchhalter erstellt und eingebracht hat, obwohl diese Verrichtung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner unternehmensberaterischen / bilanzbuchhalterischen Tätigkeit steht. Mangels eines solchen unmittelbaren Zusammenhanges ist in gegenständlichen Beschwerdeverfahren des Herrn G.P. das Einschreiten von Herrn Mag. F. als Vertreter einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten. Ist aber ein Einschreiten mit § 10 Abs. 3 AVG nicht vereinbar, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine die Beschwerdeangelegenheit umfassende Bevollmächtigung vorliegt, weil auch die Vorlage einer Vollmacht an ihn nicht geeignet wäre, den Mangel einer im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AVG unzulässigen Vertretungsmacht zu beheben (vgl. insbesondere VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0181, VwGH vom 30.01.1996, Zl. 93/11/0092, mwN).
In diesen Zusammenhang darf des Weiteren die Rechtsprechung zum Terminus "Ausübung zu Erwerbszwecken" nicht unerwähnt bleiben, die diesen mit jenem der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 bis 5 GewO gleichsetzt und damit unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur zu dieser Bestimmung an Handlungen anknüpft, die selbständig, d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr, regelmäßig und in der Absicht, Erträge oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, gesetzt werden (VwGH vom 17.05.1990, Zl. 88/06/0125; vom 31.05.2012, Zl. 2010/06/0207). Erfasst werden damit nicht bloß entgeltliche, sondern auch - isoliert betrachtet - unentgeltliche Handlungen, soweit diese im Rahmen eines Gewerbebetriebes gesetzt werden und der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verfolgten geschäftlichen Zieles dienen (VwGH vom 12.05.1986, Zl. 86/10/0069; vom 24.04.1989, Zl. 89/10/0045). In diesem Sinne muss der durch die jeweilige Handlung angestrebte (wirtschaftliche) Vorteil auch nicht notwendig monetärer Natur sein, sondern ist in diesem Zusammenhang an wirtschaftlich positive Wirkungen aller Art zu denken, mithin in allen den Geschäftszielen dienliche positive Effekte. Die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen zählt ebenso hierzu wie die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden oder die Steigerung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens (vgl. VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/06/0207). Eine erstmalige Vertretung kann bereits geschäftsmäßig sein, wofür z.B. - wie gegenständlich vorliegend - eine allgemeine, weder in der Urkunde noch im Innenverhältnis auf wenige Vertretungshandlungen eingeschränkte Vollmacht spricht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 84 Rz 1). Ausgehend von diesen Überlegungen ist die gegenständliche Vertretungsta¿tigkeit unzweifelhaft als erwerbsmäßig zu werten.
Herr Mag. F. ist sohin in den vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdefällen gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht als Bevollmächtigter von Herrn G.P. zuzulassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, ist nicht ergänzungsbedürftig und besteht auch keine Rechtsfrage, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer solchen Abstand genommen wurde.
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