BVwG I407 2002843-1

I407 2002843-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2015

Regest

Ladungen, Untersuchung, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG I407 2002843-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I407.2002843.1.00

Spruch

I407 2002843-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, wohnhaft XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamts (nunmehr: Sozialministeriumsservice), Landesstelle Vorarlberg, vom 14.10.2013 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit formularmäßigem Vordruck des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, nunmmehr Sozialministeriumsservice, Landesstelle Vorarlberg, (in der Folge: belangte Behörde) datiert mit 28.01.2009, beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 40 BBG.

2. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25.09.2009 wurde nach Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens gemäß der Richtsatzverordnung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von 50% aufweise und wurde in Folge ein Behindertenpass ausgestellt.

3. Mit formularmäßigem Vordruck der belangten Behörde datiert mit 15.04.2013, beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage mehrerer Befunde die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung im Behindertenpass.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2013 wurde nach Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von 50% aufweise, der Antrag auf Neufestsetzung abgewiesen werde und der Grad der Behinderung weiterhin 50% betrage.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Berufung, die in der Folge als Beschwerde behandelt wird. Sie führt in der Beschwerde aus, dass sie mit der medizinischen Einschätzung nicht einverstanden sei, weil die starken Schmerzen in ihrem Sprunggelenk und in den Beinen nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus seien ihre psychischen Leiden, die zugenommen hätten, nicht von einem Gutachter eingeschätzt worden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte am 07.07.2015 den Gutachter Dr. T. S., Befund und Gutachten im Beschwerdeverfahren zu legen und hat dazu nachweislich die Beschwerdeführerin zur persönlichen Untersuchung am 07.08.2015 um 11.30 Uhr in die Ordination des Gutachters geladen.

7. Mit Note vom 18.09.2015 hat die belangte Behörde den Verfahrensakt an das Gericht rückübermittelt. Der Note ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zur persönlichen Untersuchung in der Ordination nicht erschienen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die türkische Staatsbürgerschaft.

1.2. Von der belangten Behörde wurde ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt und in der Folge am 25.09.2009 ein Behindertenpass ausgestellt.

1.3. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur persönlichen Untersuchung in die Ordination des Gutachters ordnungsgemäß geladen und nachweislich darauf hingewiesen, dass ihr Nichterscheinen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hat. Triftige Gründe für ein Nichterscheinen oder für eine Unzumutbarkeit der Untersuchung konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Beschwerdeführerin zur Begutachtung ergibt sich aus dem Vorliegen des Rückscheins, dem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Ladung am 13.7.2015 selbst übernommen hat. Die Beschwerdeführerin hat keine triftigen Gründe für ein Nichterscheinen oder für eine Unzumutbarkeit der Untersuchung geltend gemacht.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden.

Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 7 (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Spruchpunkt A)

3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

§ 41 Abs. 3 BBG lautet:

"(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."

Die Beschwerdeführerin wurde mit nachweislich zugestelltem Schreiben zur Untersuchung in die Ordination des Sachverständigen Dr. T S geladen. In der Ladung ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Nichterscheinen ohne die Angabe von triftigen Gründen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hat.

Unrichtigerweise wurde als Begründung dafür nicht § 41 Abs. 3 BBG, sondern die gleichlautende Bestimmung im § 14 Abs. 6 BEinstG herangezogen. Diese Unrichtigkeit stellt einen bloßen Schreibfehler dar und ist unbeachtlich, weil beide Rechtsnormen inhaltlich den gleichen Gehalt haben und weil das Ladungsschreiben wörtlich die Sanktionen der Nichtbefolgung der Ladung wiedergegeben hat.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr nach Rechtskraft dieses Beschlusses, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird, auch früher, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung oder Vornahme einer Zusatzeintragung bei der Behörde einbringen kann.

Spruchpunkt B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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