BVwG G306 2110451-1

G306 2110451-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2015

Regest

Aufenthaltsverbot, besonders schweres Verbrechen,<br/>Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG G306 2110451-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2110451.1.00

Spruch

G306 2110451-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 3 sowie § 70 FPG als

unbegründet

abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB sowie den Vergehen der Blutschande gemäß § 211 Abs. 1 StGB und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt.

Im Urteil wurde festgehalten, dass der BF sich über Jahre hinweg beinahe täglich an seiner minderjährigen Tochter derart vergangen habe, als diese sich anfangs vor dem BF zu entkleiden hatte und der BF in weiterer Folge die Penetration dieser mit seinen Fingern und schlussendlich mit seinem Penis vorgenommen habe. Seither leide das Opfer an erheblichen psychischen Beeinträchtigungen wie Angstzuständen, Schlaflosigkeit und Weinkrämpfen, wobei jedoch das endgültige Ausmaß der psychischen Beeinträchtigungen durch die Übergriffe des BF derzeit noch nicht absehbar sei.

Mildernd sei einzig der bislang ordentliche Lebenswandel, erschwerend jedoch die zahlreichen Tatwiederholungen, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und der lange Tatzeitraum angesehen worden.

Einer vom BF gegen das zuvor genannte Urteil erhobenen Beschwerde wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX mit Urteil, Zl. XXXX vom XXXX, nicht Folge gegeben.

Darin wurde ausgeführt, dass der dem BF mildernd angerechnete bisherige ordentliche Lebenswandel eine Relativierung angesichts des langen Tatzeitraumes und der beinahe täglich, bei jeder dem BF gebotenen Gelegenheit, vorgenommenen sexuellen Übergriffe an seiner minderjährigen Tochter hinzunehmen habe und der BF keine weiteren Milderungsgründe vorzubringen in der Lage gewesen sei. Zu beachten seien zudem die sich durch den sexuellen Missbrauch ergebenden massiven Auswirkungen auf die sexuelle Entwicklung eines Kindes und die indizierten psychischen Beeinträchtigungen dieses, sowie das die Tat leugnende Verhalten des BF, welcher keinerlei Schuldeinsicht gezeigt habe.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwessen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.03.2015, wurde der BF, unter Verweis auf dessen Verurteilung, von der beabsichtigten Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem, unter Stellung einschlägiger Fragen die Möglichkeit einer bezughabenden Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.

3. Einem von der Stadt XXXX am 22.04.2015 in Übersendung gebrachtem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , Zl. XXXX, vom XXXX, kann entnommen werden, dass die im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung des BF von dessen Frau am XXXX getroffene Vereinbarung der beiderseitigen Obsorge, für nichtig erklärt worden sei, und diese im Hinblick auf die beiden gemeinsamen fünf minderjährigen Kindern der Mutter (EX-Frau des BF) alleinig übertragen worden sei.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 25.06.2015, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.)

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom LG für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie der Vergehen der Blutschande und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, verurteilt worden und habe, insbesondere anhand des Deliktzeitraumes, der Anzahl an Tatwiederholungen, der leugnenden Haltung sowie der bereits in Deutschland gezeigten Auffälligkeiten im Hinblick auf Verwahrlosung/ sanitärer Übelstände aufgezeigt, eine die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende, die Begehung strafbarer Handlung in Zukunft nicht ausschließen könnende, kriminelle Neigung innezuhaben, sodass sein Aufenthalt jedenfalls die Grundinteressen von Österreich beeinträchtige.

Anhand des gezeigten Verhaltens und des sich daraus erschließenden Charakters des BF, müsse von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr seitens dieses ausgegangen werden.

Mangels erkennbaren Integrationswillens des BF in Österreich aufgrund des von diesem gezeigten Willen seine Haftstrafe in Deutschland verbüßen zu wollen, sowie der erfolgten Scheidung von seiner Frau und den Verlust der Obsorge für seine Kinder, müssen die öffentlichen Interessen gegenständlich höher gewertet werden, als das private Interesse des BF, weshalb im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs, geboten sei.

5. Mit dem am 08.07.2015 beim BFA eingelangten mit 01.07.2015 datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Die Beschwerde näher begründend, bringt der BF vor, in der damaligen Hoffnung eine Arbeit und eine Wohnung finden zu können mit seiner Familie nach Österreich gereist zu sein. Obwohl es beim Finden von Arbeit keine Probleme gegeben habe, sei es bei der Wohnungssuche zu solchen gekommen, welche dazu geführt hätten, dass der BF mit seiner Familie auf einem Campingplatz Unterkunft nehmen hat müssen. Die dem BF angelasteten Taten habe dieser jedoch nicht begangen und hätte sich sein Gerichtsverfahren als "Theaterstück" dargestellt. So seien Entlastungszeugen nicht angehört worden und habe sich eine Zeugin der Falschaussage schuldig gemacht, was der BF in einem Verfahren in Deutschland gegenwärtig zu klären versuche.

Der BF habe niemals seine Einwilligung im Hinblick auf einen Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Deutschland geäußert, sondern habe sich bemüht in der Justizanstalt eine Lehre als Schlosser zu beginnen. Auch erweise sich die gerichtlich getroffene Obsorgeregelung als überzogen und stehe der BF weiterhin mit seiner Frau und seinen Freunden in Kontakt. Die Scheidung von seiner Frau sei bloß aus taktischen Überlegungen erfolgt und würde nicht bedeuten, dass er seine Frau nicht mehr liebe.

Angesichts des vom BF in Aussicht genommenen Wiederaufnahmeverfahrens, sowie der dem BF gutachterlich attestierten nicht gegebenen Wiederholungsgefahr erweise sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot jedenfalls als rechtswidrig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 15.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8

FPG.

Der BF hat sich am XXXX von seiner Frau scheiden lassen und wurde diesem mit Beschluss des BG XXXX, Zl.: XXXX vom XXXX, die Obsorge in Bezug auf die gemeinsamen fünf minderjährigen Kinder entzogen.

1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, bestätigt mit dem Urteil des OLG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger sowie der Vergehen der Blutschande und des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Der BF hat über Jahre hinweg wiederholt, beinahe täglich, bei jeder sich ihm gebotenen Gelegenheit, seine minderjährige Tochter sexuell missbraucht und sind mildernd der bis dahin ordentliche Lebenswandel, erschwerend jedoch der lange Tatzeitraum, die Tatwiederholungen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen anzusehen.

Das Opfer des BF leidet seither an massiven psychischen Beeinträchtigungen, wie Angstzuständen, Schlaflosigkeit und Weinkrämpfen, wobei das endgültige Ausmaß der psychischen Beeinträchtigungen derzeit nicht absehbar ist.

Der BF zeigt keine Schuldeinsicht sondern verleugnet weiterhin die Tat.

1.3. Der sich aufgrund des Besitzes einer Anmeldebescheinigung bisher rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF, weist erstmals beginnend mit XXXX Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und wird seit XXXX durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und war im Bundesgebiet beginnend mit XXXX bis zu dessen Inhaftierung durchgehend erwerbstätig.

1.4. Im Bundesgebiet halten sich die geschiedene Frau des BF sowie die gemeinsamen fünf minderjährigen Kinder des BF auf. Darüber hinaus konnten keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Erwerbstätigkeit und zum rechtmäßigen Aufenthalt des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Die rechtskräftige Verurteilung sowie die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe, der Folgen auf das Opfer, der leugnenden Verantwortung des BF sowie die in Deutschland gezeigten Auffälligkeiten beruhen auf den Ausführungen des BF in der Beschwerde sowie den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen der genannten Urteile und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bezügen im Bundesgebiet, den Wohnsitzmeldungen und den Anhaltungen in Strafhaft beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie auf den Angaben des BF in der Beschwerde, wonach dieser vermeinte, dass seine von ihm geschiedene Frau und deren gemeinsamen Kinder weiterhin in Österreich aufhältig seien, jedoch darüber hinaus keine näheren Angaben zu sonstigen sozialen und familiären Kontakten in Österreich vorgebracht hat. Der bloße Hinweis darauf, in Kontakt mit Freunden zu stehen, vermag mangels Nennung näherer Details für den Bestand berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte im Bundegebiet nicht genügen.

Die erfolgte Scheidung des BF sowie der Entzug der Obsorge beruhen auf einer im Akt befindlichen Ausfertigung des bezughabenden Beschlusses des BG XXXX.

Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde wonach dieser im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen sei, gegenwärtig in Haft in der dortigen Schlosserei beschäftig werde um sich um eine Lehre als Schlosser bemüht habe sowie beruht die seinerzeitige Erwerbstätigkeit des BF auf einem Sozialversicherungsauszug. Darüber hinaus hat der BF keine Vorbringen, welche auf eine allfälliger Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit hinweisen würden vorgebracht.

2.2. 2 Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zum Verbleib in Österreich beruht auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie sich aus dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme sowie der Vorlage bezughabender Beweise, welche gegen eine Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechen würden eingeräumt, von jener der BF jedoch keine Gebrauch gemacht hat. Wenn der BF in der Beschwerde dazu vermeint, dieser Möglichkeit nicht nachzukommen in der Lage gewesen zu sein, zumal ihm bezughabende Dokumente nicht zur Verfügung gestanden hätten, ist zu entgegnen, dass der behauptete fehlende Besitz bestimmter Unterlagen kein absolutes Hindernis darstellt, welches eine Stellungnahme des BF verhindern hätte können. Vielmehr wäre es dem BF möglich gewesen sich dennoch in der Sache zu äußern, was er jedoch unterlassen hat.

In Bezug auf die Vorbringen, der BF sei unschuldig und sei die gegen ihn geführte Verhandlung mangelhaft gewesen, ist anzumerken, dass es nicht in der Kompetenz des erkennenden Gerichts gelegen ist, die Rechtmäßigkeit von Strafgerichtsurteilen zu bewerten oder festzustellen. Vielmehr ist dies Aufgabe des Instanzenzuges der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit, welcher seitens des BF bereits erfolglos mittels Rechtsmittel angerufen wurde. Dem BF steht es natürlich jederzeit offen auch weitere ordentliche- oder außerordentliche Rechtsmittel in der Sache zu ergreifen, wobei jedoch weder der bloße Verweis darauf dies in Zukunft vornehmen zu wollen noch die Erwähnung eines in Deutschland anhängigen Verfahrens ohne jegliche Beweiserbringung keinesfalls genügt um die Richtigkeit des in Rede stehenden, gegen den BF erlassenen, Strafurteils substantiiert anzuzweifeln. Demzufolge erachtet sich das erkennende Gericht an das - nicht zu beanstandende und in sich schlüssige - Strafurteil des LG XXXX gebunden. Vor diesem Hintergrund kann der Beteuerung des BF unschuldig zu sein nicht beigetreten werden und ist die vom BF gezeigte verleugnende Verantwortung als Schutzbehauptung abzutun und kann keinesfalls als ein für den BF sprechendes Moment aufgefasst werden. Sinngemäß hat dies auch für die vom BF gegen den Beschluss des BF XXXX vorgebrachten Argumente zu gelten.

Insofern der BF das Bestehen mehrerer Gutachten, welche dessen Gefährlichkeit mangels bestehender Wiederholungsgefahr bezeugen könnten, behauptet, ist festzuhalten, dass dem erkennenden Gericht derartige Gutachten nicht vorliegen und der BF mit dem bloßen Verweis auf die Existenz solcher, ohne nähere Angaben, wie beispielsweise die Namen der begutachtenden Personen, den Zeitpunkt sowie den Grund der Erstellung dieser oder allfällige inhaltliche Ausführungen, diesbezüglich vorzubringen als bezughabenden Beweis nicht hinreicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:

3.2.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.2.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX und OLG XXXX, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen sowie der Vergehen der Blutschande und des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.

Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.

Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041). So begnügte sich der BF nicht allein damit, sich an seiner unmündig minderjährigen leiblichen Tochter sexuell zu vergehen, sondern suchte sich der BF durch den wiederholten, beinahe täglichen, sexuellen Missbrauch seiner Tochter eine nachhaltige Befriedigung seiner niederen Gelüste, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden des Opfers und der damit einhergehenden diesbezüglichen psychischen Schädigungen und Entwicklungsstörungen zu nehmen. Sohin ist das vom BF begangene Verhalten nicht nur als schändlich und schwerwiegend verwerflich anzusehen sondern hat der BF damit auch wesentliche Interessen des betroffenen Opfers aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person und ihrer Interessen sowie des sozialen Friedens, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte, sich über einen langen Zeitraum erstreckende Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln sowie auf einen auf die Befriedigung sexueller Gelüste ausgerichteten labilen Charakter des BF hin. Dem nicht genug, hat der BF durch sein Verhalten aufgezeigt, gesellschaftlich nicht akzeptable ausgeprägte sexuelle Neigungen in Bezug auf unmündig minderjährige Personen gepaart mit einer niederen bis gar nicht vorhandenen Hemmschwelle in Bezug auf den Willen diese Gelüste einer Befriedigung zuzuführen, aufzuweisen. Wenn auch schon "pädophile" Neigungen - welche dem BF aufgrund seiner Tat jedenfalls vorgehalten werden können - allein ein großes Gefahrenpotential in sich bergen, sofern es um das sittliche Empfinden der Gesellschaft und den Schutz unmündig minderjähriger Personen geht, so stellt der Umstand des erfolgten Nachgebens derartiger Neigungen, noch dazu an seinem eigenen Kind, eine Potenzierung der von einer solchen Person ausgehende Gefährlichkeit dar; Weist dies nämlich auf einen derartig labilen Charakter hin, welcher nicht in der Lage ist für eine geordnete Triebsteuerung zu sorgen.

Die weiterhin, durch die Verleugnung der Tat, ersichtlich eingenommene Stellung des BF zu seiner Schuld, zeigt auf, dass dieser weder bereit ist sich seiner Verantwortung zu stellen noch Reue für seine Taten zu zeigen, weshalb keinesfalls eine positive Zukunftsprognose für den BF erstellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer fehlenden Einsicht für die Tat und der dahinterstehenden Faktoren, wie sexuelle Neigungen und Negierung der Interessen anderer, kann in absehbarer Zeit mangels erkennbarer Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Defiziten des BF, kein Eintritt einer Änderung dieser erkannt und angenommen werden. Ein weiteres Indiz dafür kann in der vom BF bereits in Deutschland gezeigten Auffälligkeiten in Bezug auf Hygiene und Verwahrlosung seiner Kinder gesehen werden, weist dies nämlich auf den Bestand charakterlicher Defizite und fehlendem Verantwortungsbewusstseins gegenüber seinen seiner Obsorge bedürfenden Kinder auf.

Wenn den BF schon nicht einmal die väterliche Liebe zu seinen Kindern davon abzuhalten vermochte, sich an seiner wehrlosen, seiner Obsorge unterstellten unmündigen Tochter sexuell zu vergehen und sohin selbst dieser gegenüber keine Verantwortung zeigte, muss von einem gänzlichen Fehlen sozialer Kompetenzen und sexueller Hemmschwellen ausgegangen werden, weshalb der BF als schwerwiegend gefährlich im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit einzustufen ist. So kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die Gefährlichkeit des BF sich ausschließlich auf seinen Familienverband beschränkt, weshalb die Gefahr für darüber hinausgehende zukünftige Übergriffe auf Dritte unmündige Personen sohin im Bereich des Möglichen liegen.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Vielmehr weist der BF aufgrund seiner Scheidung sowie seiner - gegenwärtig andauernden - Inhaftierung am XXXX kein aufrechtes Familienleben mehr auf. Zudem wurde dem BF die Obsorge für seine minderjährigen Kinder entzogen und müssen die Beziehungen des BF aufgrund seiner Inhaftierung und der sich damit naturgemäß ergebenden Unmöglichkeit des Erhaltes intensiver Kontakte jedenfalls eine Relativierung hinnehmen, welche durch die vom BF begangenen Taten eine weitere Potenzierung erfährt. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet daran nichts zu ändern. So konnten den BF weder seine familiären Anknüpfungspunkte noch dessen berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet sowie der allfällige damit aufgrund des möglichen Entzuges der Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet in Verbindung gestanden habende Verlust dieser von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Vielmehr hat der BF dies bewusst in Kauf genommen und mit seinen Taten seiner Familie einen großen Schaden zugefügt, wenn nicht sogar diese unwiederbringlich zerstört.

Allfällig dem BF zukommen mögende Integrationsmomente müssen sohin aufgrund der Straffälligkeit des BF und dessen Abfindens damit, diese aufs Spiel gesetzt zu haben, eine Relativierung hinnehmen.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - eine verwerfliche sexuelle Neigung bei fehlender innerer Hemmschwelle aufweist und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich, Verlust der Familie und der Arbeit von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen und Vergehen, der Strafhöhe trotz erstmaliger Verurteilung, der Tatwiederholungen, des Tatzeitraumes, der Verleugnung der Tat, der gezeigten Auswirkungen auf das Opfer und der nicht gegebenen positiven Zukunftsprognose ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot einer Reduktion nicht zugängig ist und der vom BF ausgehenden nachhaltigen Gefährlichkeit nur mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot begegnet werden kann.

Da sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes an sich als auch die Höhe dieses als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.4.1. Obwohl vom BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Interessen zu befürchten ist, ist, der belangten Behörde folgend, nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF iSd. der obzitierten Norm von Nöten wäre. Vielmehr ist diesem zur Regelung seiner Angelegenheiten im Bundesgebiet vor dessen Verlassen dieses angesichts seiner in diesem zugebrachten Zeit und erfolgten seinerzeitigen - unvorbereiteten - in U-Haftnahme eine angemessene Frist zuzugestehen.

Insofern ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten und war angesichts der obigen Bestätigung des Aufenthaltsverbotes, die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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