W228 2115268-1•BVwG W228 2115268-1
W228 2115268-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2015
Geltendmachung, Notstandshilfe
W228 2115268-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX SVNR: XXXX, wegen Gewährung von Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 AlVG sowie gemäß § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgrund der abschließenden Regelung des § 46 AlVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd (im Folgenden: AMS) vom 29.06.2015 wurde festgestellt, dass Herrn XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 24.06.2015 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 24.06.2015 eingebracht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.07.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ihn weder seine zuständige Beraterin darauf aufmerksam gemacht habe, dass der vorangegangene Bescheid [gemeint wohl: die Mitteilung über den Leistungsanspruch] vom 01.06.2015 nur einen Monat Gültigkeit habe, noch habe er diesen Bescheid rechtzeitig erhalten. Er habe den Bescheid erst am 24.06.2015 in Kopie erhalten, sodass er keine Informationen und damit keine Möglichkeit gehabt habe, fristgerecht einen neuen Antrag einzureichen. Der Beschwerdeführer habe für zwei minderjährige Kinder zu sorgen und sei auf die Notstandshilfe angewiesen. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Leistung der Notstandshilfe rückwirkend genehmigt werde.
Mit Bescheid vom 16.09.2015, GZ: XXXX hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG und § 58 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Der Beschwerdeführer sei verheiratet und lebe mit seiner Gattin und zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt. Seit 01.09.2013 habe er Arbeitslosengeld erhalten und am 17.03.2014 (gilt für 30.03.2014) habe er die Gewährung der Notstandshilfe beantragt. Aufgrund dieser Beantragung sei ihm am 25.04.2014 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt worden. Danach sei die Dauer der Notstandshilfe vom 30.03.2014 bis voraussichtlich 28.03.2015 festgesetzt worden. Auf der Rückseite dieses Schreibens sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass er das angeführte voraussichtliche Ende des Leistungsanspruches beachten solle. Die Weitergewährung der Leistung könne erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung solle er sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS in Verbindung setzen. Der Notstandshilfebezug sei in der Folge durch eine vollversicherte Beschäftigung vom 01.03.2015 bis 12.05.2015 unterbrochen worden. Am 13.05.2015 habe der Beschwerdeführer die Weitergewährung der Notstandshilfe beantragt. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 01.06.2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Leistungsanspruch am 13.05.2015 wieder beginne und nun voraussichtlich am 09.06.2015 ende. Auf der Rückseite dieses Schreibens sei er wieder auf eine neuerliche zeitgerechte Antragstellung hingewiesen worden. Diese Mitteilung sei postalisch an die Adresse des Beschwerdeführers zugestellt worden. Erst am 24.06.2015 sei der Beschwerdeführer beim AMS erschienen und habe die Weitergewährung der Notstandhilfe beantragt. Am 29.06.2015 sei der bekämpfte Bescheid ergangen und seit 24.06.2015 erhalte der Beschwerdeführer wieder Notstandshilfe. Rechtlich wurde erwogen, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst dann gewährt werden könnten, wenn sie beantragt wurden. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde vor, dass seine Beraterin ihn auf das Ende des Leistungsanspruches nicht hingewiesen habe und er die Mitteilung über das Leistungsende vom 01.06.2015 erst am 24.06.2015 erhalten habe. Dazu werde ausgeführt, dass das beim AMS durchgeführte Verfahren ein Massenverfahren sei und auch die Beraterin davon ausgehen habe können, dass die besagte Mitteilung vom 01.06.2015 den Beschwerdeführer rechtzeitig vor dem Ende des Notstandshilfebezuges am 09.06.2015 erreicht habe. Da er den Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe erst am 24.06.2015 eingebracht habe, habe als Tag der Geltendmachung daher nur der 24.06.2015, also der Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, festgestellt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er für zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe und auf die Notstandshilfe angewiesen sei, könne keine andere Entscheidung herbeiführen, da die Regelung des § 46 AlVG eine abschießende sei.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers am 18.09.2015 ein Vorlageantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer trat der vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellung, wonach er mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt lebe, entgegen und führte aus, dass er seit 18.09.2013 von seiner Exfrau getrennt lebe und seit 14.10.2014 gerichtlich geschieden sei. Seit damals lebe er mit seinen zwei Kindern, für die er sorgepflichtig sei, im gemeinsamen Haushalt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach der Bezugsunterbrechung von 73 Tagen ordnungsgemäß beim AMS gemeldet und einen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Im Zuge dieser Antragstellung habe er weder von der AMS-Mitarbeiterin noch postalisch eine Information über die Dauer des neuerlichen Leistungsanspruches bekommen. Für ihn sei aus dem Schreiben vom 25.04.2014 des AMS nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um die Fortführung des alten Leistungsanspruches handle. Da der Beschwerdeführer die Mitteilung des AMS vom 01.06.2015 über den Zeitraum des Leistungsanspruches, der am 09.06.2015 endete, nicht erhalten habe, habe er auch den Termin nicht einhalten können um am 10.06.2015 eine neuerliche Leistung zu beantragen. Er sehe nicht ein, dass er für einen Fehler der Post geradestehen müsse. Der Beschwerdeführer wolle festhalten, dass er stets jeden banalen Termin beim AMS wahrgenommen habe und auch jeder vom AMS zugeschickten Bewerbung nachgekommen sei und nun werde ihm unterstellt, dass er bei einem so wichtigen Termin bezüglich des Leistungsanspruches untätig geblieben sei, wo es doch um die Lebensgrundlage für ihn und seine Kinder gehe. Aus den vorgenannten Gründen sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass eine Ablehnung seiner Beschwerde nicht gerechtfertigt sei und beantrage er daher, der Beschwerde stattzugeben.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gmünd.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall ist der Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid des AMS nicht entgegenzutreten und die Beschwerde somit ebenfalls abzuweisen.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann der Beschwerdeführer auch nicht entzogen werden.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2015 mitgeteilt, dass sein Leistungsanspruch voraussichtlich am 09.06.2015 endet. Auf der Rückseite dieses Schreibens wurde er auf eine zeitgerechte neuerliche Antragstellung hingewiesen. Das Beschwerdevorbringen, dass er dieses Schreiben nicht erhalten habe, kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Dies deshalb, da dieses Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle Gmünd lediglich eine Kundeninformation darstellt und jede arbeitslose Person selbst dafür Sorge tragen muss, rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen. Dieses Kundenservice ist ein Service des Arbeitsmarktservice ohne rechtliche Verpflichtung.
Der Beschwerdeführer hat erst am 24.06.2015 beim AMS vorgesprochen und die Weitergewährung der Notstandshilfe beantragt. Der Bezug kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn seine zuständige AMS-Beraterin nicht auf das Ende des Leistungsanspruches hingewiesen habe, ist auszuführen, dass dieser Umstand aufgrund der abschließenden Regelung des § 46 AlVG zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann.
Zum besseren Verständnis des bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ist auf die Ausführungen im Kommentar Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg. (Jänner 2013) zu § 46, Rz 802 zu verweisen, die wie folgt lauten: "Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtsschutzinteresse jener Arbeitssuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Rz 413f; jedoch keine Änderung des Zeitpunkts der Geltendmachung).
Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung [...] nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010 ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156)."
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe erst ab dem 24.06.2015 gebührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
§ 46 AlVG stellt, wie dargelegt, eine klare, abschließende Regelung dar.
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