W228 2107527-2•BVwG W228 2107527-2
W228 2107527-2Tribunale amministrativo federale27 ott 2015
Beschäftigung, Krankheit, Mitwirkungspflicht, Nachweismangel,<br/>Notstandshilfe
W228 2107527-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde derXXXX gegen den Bescheid des AMS Tulln vom 03.07.2015, Zl. XXXX sowie XXXX, wegen Verhängung einer Ausschlussfrist von 10.04.2015 - 21.05.2015 gem. § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG und Verneinung der Nachsicht zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG mangels inhaltlicher Rechtswidrigkeit abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des AMS Tulln vom 23.04.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.04.2015 - 21.05.2015 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt mangels Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde, die am 28.04.2015 persönlich beim AMS Tulln durch die Beschwerdeführerin eingebracht wurde. Der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig. Tatsächlich sei sie von Anfang März bis Anfang April krank gewesen. Am 10.04.2015 erhielt sie einen Anruf des AMS, warum sie sich nicht beim Gasthaus XXXX vorgestellt habe und sie solle sich umgehen mit Herrn XXXX in Verbindung setzen. Dies tat sie auch im Anschluss an das Gespräch mit dem AMS. Herr XXXX hatte am 10.04.2015 aus Termingründen keine Zeit und es wurde ein Termin für den 13.04.2015 vereinbart, den sie auch wahrgenommen habe und die Bestätigung habe sie abgegeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS St. Pölten vom 03.07.2015, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit §§ 56 und 58 abgewiesen. Folgender Sachverhalt wurde darin festgestellt:
"Sie sind ledig und Köchin mit einem Lehrabschluss. Sie verfügen über den Führerschein der Gruppe B und einen eigenen Pkw. Seit dem 16.06.2012 erhielten Sie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe ab dem 14.02.2013. Zuletzt waren Sie vom 15.05.2014 bis 14.08.2014 beim Land Niederösterreich beschäftigt. Am 20.02.2015 wurde Ihnen von der Regionalen Geschäftsstelle Tulln die Beschäftigung als Jungköchin beim Gasthaus XXXX in 3465 Königsbrunn/Wagram angeboten. Im Inserat war angeführt, dass Verlässlichkeit und Einsatzbereitschaft erwartet werde; ein eigener Pkw sei für die Erreichung des Arbeitsortes erforderlich. Die Arbeitszeit, eine 40 Stundenwoche, werde nach Vereinbarung flexibel eingeteilt. Die Entlohnung erfolgt zumindest kollektivvertraglich, es besteht Bereitschaft zur Überbezahlung je nach Qualifikation und Praxis. Möglicher Arbeitsbeginn war der 10.04.2015. Eine Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn XXXX XXXX erfolgen. Vom 07.03.2015 bis 25.03.2015 erhielten Sie Krankengeld. Den Beginn dieses Krankenstandes meldeten Sie dem Arbeitsmarktservice nicht; Sie gaben lediglich am 24.03.2015 das Ende des Krankenstandes bekannt. Am 10.04.2015 meldete das Service für Unternehmen zum Vermittlungsauftrag vom 20.02.2015 zu Herrn XXXX XXXX, dass Sie sich bis dato nicht beworben haben. Der Leistungsbezug wurde vorsorglich eingestellt. Ihr Berater vom AMS kontaktierte Sie telefonisch bezüglich des Vermittlungsvorschlages für die Beschäftigung beim Gasthaus XXXX. Sie erklärten, dass aus Ihrer Sicht die Stelle nicht gepasst habe, da eine Jungköchin gesucht worden sei und Sie eine gelernte Köchin seien. Darüber hinaus meinten Sie, dass Sie sich doch nicht als Küchengehilfin bewerben können. Ihr Berater erklärte Ihnen, dass im Notstandshilfebezug kein "Berufsschutz" bestehe. Am 14.04.2015 gaben Sie niederschriftlich bei der Regionalen Geschäftsstelle Tulln an, dass Sie einfach darauf vergessen haben. Sie haben sich nach Aufforderung Ihres Beraters beim AMS Tulln am 13.04.2015 beworben. Zu der Angabe des Dienstgebers, dass bis zum 10.04.2015 keine Bewerbung erfolgt sei, führten Sie aus, Herr XXXX habe Ihnen gestern (13.04.2015) gesagt, dass die Stelle besetzt und seit kurzem wieder ausgeschrieben sei. Sie haben sich am 13.04.2015 beim Gasthaus XXXX vorgestellt, laut Rückmeldung des Dienstgebers wurden Sie vorgemerkt, eine Entscheidung sollte bis 27.06.2015 fallen. Eine Einstellung erfolgte bis dato nicht. Festgestellt wird, dass der Vermittlungsauftrag vom 30.01.2015 stammt. Am 10.04.2015 meldete der Dienstgeber die Besetzung der Stelle. Am 14.04.2015 erteilte der potenzielle Dienstgeber dem AMS nochmals einen Vermittlungsauftrag für einem Jungkoch/-köchin. Gemäß dem Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe NÖ/Lohn- und Gehaltsordnung ab 01.09.2014 gebührt einem Koch mit Lehrabschluss im ersten Praxisjahr auf Basis Vollbeschäftigung € 1.457,00 brutto/Monat. In der Folge erging der nun bekämpfte Bescheid. Laut Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 19.05.2015 erhielten Sie vom 07.03.2015 bis 25.03.2015 Krankengeld. Innerhalb der Ausschlussfrist nahmen Sie keine vollversicherte Beschäftigung auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 23.06.2015, Zl. W228 2107527-1/2E, fest, dass Ihre Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat." Rechtlich würdigte das AMS, wie folgt: "Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die Stelle als Jungköchin beim potenziellen Dienstgeber entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs 2 AlVG. Ihr Einwand, die Stelle passe nicht, da Sie keine Jungköchin sondern eine gelernte Köchin seien, geht ins Leere. Sie sind gelernte Köchin, auch eine "Jungköchin" gehört ins Berufsbild "Koch/Köchin". Die im Inserat angeführte Entlohnung ist die kollektivvertragliche Mindestentlohnung für einen Koch mit Lehrabschluss und einem Jahr Praxis. Laut Inserat bestand Bereitschaft zur Überzahlung, das heißt, Ihre Qualifikation und Praxis wäre bei einer Einstellung beachtet worden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Außer Streit steht, dass Sie sich aufgrund des Vermittlungsvorschlages vom 20.02.2015 bis 10.04.2015 beim potenziellen Dienstgeber nicht beworben haben. Niederschriftlich begründeten Sie dies damit, dass Sie darauf vergessen haben. In der Beschwerde bringen Sie vor, dass Sie von Anfang März bis Anfang April krank gewesen seien. Wie bereits vorab festgestellt, stammt der Vermittlungsvorschlag vom 20.02.2015, Krankengeld bezogen Sie laut Abfrage des Hauptverbandes erst vom 07.03.2015 bis 25.03.2015. Eine Bewerbung nach dem 20.02.2015 innerhalb einer Woche wäre sohin durchaus möglich gewesen. Ihr Einwand, dass Sie sich am 13.04.2015 beworben haben, kann nicht berücksichtigt werden. Eine Bewerbung soll innerhalb einer Woche nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages erfolgen, darüber hinaus war die Stelle bereits am 10.04.2015 besetzt. Aber auch unverzüglich nach Ende des Krankengeldbezuges - hier am 25.03.2015 - hätte eine Bewerbung erfolgen können. Fest steht, dass Sie sich nicht für die vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Stelle als Jungköchin beim Gasthaus XXXX in 3465 Königsbrunn/Wagram beworben und somit in Kauf genommen haben, nicht eingestellt zu werden. Sie haben damit den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 AIVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb eines achtwöchigen Beobachtungszeitraumes ab Beginn der Ausschlussfrist) liegen nicht vor. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln."
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin am 13.07.2015 ein Vorlageantrag persönlich beim AMS Tulln eingebracht.
Es wurde darin ergänzend ausgeführt: "Ergänzend dazu bringe ich vor:
Das ich den Krankenstand vom 7.3. bis 25.3.2015 umgehend telefonisch beim AMS Tulln gemeldet habe. Darüberhinaus habe ich nie angegeben, daß ich mich nicht als Küchengehilfin bewerben könne. Dies war nur ein Thema in einem Beratungsgespräch mit meinem Betreuer, betreffend meiner letzten Arbeitsstelle."
Seitens des AMS St. Pölten langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2015 ein.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde folgendes Parteiengehör mit Schreiben vom 24.08.2014 gewährt, zwecks allfälliger Vorlage von Krankenbestätigungen oder eines allfälligen Dienstvertrages: "Sie haben im o.a. Verfahren angegeben, dass Sie von Anfang März bis Anfang April krank waren. Laut AMS haben Sie am 20.02.2015 den Vermittlungsvorschlag für die Stelle in Königsbrunn/Wagram erhalten. Von 20.02.2015 bis 10.04.2015 haben Sie sich nicht beworben. Von 07.03.2015 bis 25.03.2015 haben Sie Krankengeld bezogen. Sie haben für die Zeiträume 20.02.2015-06.03.2015 sowie 26.03.2015-10.04.2015 keine ärztliche Krankschreibung vorgelegt. Nach derzeitigem Stand der Sachlage wäre daher Ihr Vorlageantrag abzuweisen, da keine Bewerbung erfolgte und Sie nicht den gesamten Bewerbungszeitraum über an einer Bewerbung gehindert waren. Ihre Ausführungen hinsichtlich Ihrer Bemühungen nach dem 10.04.2015 bezüglich der Stelle in Königsbrunn/Wagram wären für eine allfällige Nachsicht relevant, sofern Sie nunmehr in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu diesem Arbeitgeber stehen würden. Da sie aber von 25.06.2015 - 26.07.2015 Krankengeld bezogen haben und derzeit weiterhin als arbeitslos aufscheinen, kommt nach derzeitiger Sachlage auch eine Nachsicht nicht in Frage."
Am 17.09.2015 wurde seitens der Referentin der Gerichtsabteilung 228 des Bundesverwaltungsgerichtes folgender Aktenvermerk aufgenommen:
"Die BF Frau XXXX gab zum Parteiengehör telefonisch eine Stellungnahme ab. Sie verwies auf die Beschwerdevorentscheidung des AMS Tulln vom 03.07.2015, Seite 3 unten: "[...] Vom 07.03.2015 bis 25.03.2015 erhielten Sie Krankengeld. Den Beginn dieses Krankenstandes meldeten Sie dem Arbeitsmarktservice nicht; Sie gaben lediglich am 24.03.2015 das Ende des Krankenstandes bekannt. [...]"
Die BF gab dazu an, dass dies nicht stimme, dass sie ihren Krankenstand rechtzeitig mein AMS gemeldet habe und dass sie die Mitarbeiter des AMS nach Lesen der BVE auch darauf aufmerksam gemacht habe. Und auf Seite 4 oben: "[...] Ihr Berater vom AMS kontaktierte Sie telefonisch bezüglich des Vermittlungsvorschlages für die Beschäftigung beim Gasthaus XXXX. Sie erklärten, dass aus Ihrer Sicht die Stelle nicht gepasst habe, da eine Jungköchin gesucht worden sei und Sie eine gelernte Köchin seien. Darüber hinaus meinten Sie, dass Sie sich doch nicht als Küchengehilfin bewerben können. Ihr Berater erklärte Ihnen, dass im Notstandshilfebezug kein "Berufsschutz" bestehe. [...]" Hiezu gab die BF an, sie habe Ihren Berater nur gefragt, wie sie sich in diesem Fall verhalten solle und dass sie die Bewerbung 2 Tage später nachgeholt habe. Die BF wurde gebeten, ihr Vorbringen auch noch schriftlich beim BVwG einzubringen, dies hat sie zugesagt."
Eine schriftliche Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Tulln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall ist der Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid des AMS Tulln nicht entgegenzutreten und der Vorlageantrag samt Beschwerde somit ebenfalls abzuweisen.
Es wurde auf das Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entsprechend reagiert, was auf mangelnde Mitwirkung hinweist. Die Beschwerdeführerin legte weder eine Krankheitsbestätigung über den gesamten Zeitraum 20.02.2015 bis 10.04.2015 vor noch einen Arbeitsvertrag zum Gasthaus XXXX. Erstere wäre notwendig gewesen, um die Sperre des Notstandshilfegeldes wegen Vereitelung zu beheben. Zweiterer wäre wichtig gewesen, um Nachsicht üben zu können. Es konnte der Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von 25.06.2015-26.07.2015 im Krankengeldbezug stand. Daher geht der erkennende Senat davon aus, dass auch kein Grund zur Nachsicht, nämlich die Aufnahme eines Dienstverhältnisses zum Gasthaus XXXX, vorliegt. Die nachträgliche erfolgte Bewerbung ist zur Verhinderung der Vereitelung grundsätzlich nicht geeignet und mangels Aufnahme eines Dienstverhältnisses stellte diese auch keinen Grund für eine Nachsicht dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Erkenntnis hält sich an Judikatur des VwGH, wie z.B. 2013/08/0070 oder 2008/08/0137.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.