BVwG W228 2106970-1

W228 2106970-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2015

Regest

Krankheit, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Testo completo

BVwG W228 2106970-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2106970.1.00

Spruch

W228 2106970-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , Mundygasse 3-5/2/2, 1100 Wien, gegen den Bescheid des AMS - Wien Laxenburger Straße vom 01.04.2015, GZ: XXXX , wegen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gem. § 71 AVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG mangels Vorliegens eines minderen Grades des Versehens beim Verschulden des Beschwerdeführers abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Das AMS - Wien Laxenburger Straße hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2014 die Beschwerde gegen den Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe in der Höhe von € 5.404,40 (€ 4.277,02 noch aushaftend) abgewiesen. Der Bescheid wurde mittels Hinterlegung am 06.11.2015 zugestellt.

Mit Schreiben datierend auf 09.03.2015 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemeinsam mit einem Vorlageantrag gestellt.

Mit Bescheid vom 01.04.2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 71 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aus der ärztlichen Bestätigung vom 03.03.2015 hervorgehe, der Beschwerdeführer befinde sich seit ca. drei Monaten in depressiver Stimmungslage. Nach Ansicht des AMS würde dies einen Zeitraum von 03.12.2014 bis 03.03.2015 erfassen und erkläre nicht die Versäumung der Rechtsmittelfrist, die am 19.11.2014 endete. Außerdem stehe der Beschwerdeführer vom 01.10.2014 - 22.02.2015 in einem voll versicherungspflichtigen Dienstverhältnis und war somit auch in der Lage, selbständig und eigenverantwortlich am Rechtsleben teilzunehmen, und wäre es daher für ihn möglich gewesen, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde datierend auf 17.04.2015. Der Beschwerdeführer gibt an, die Behörde könne die Auswirkungen einer Depression nicht beurteilen, sie sei kein Arzt. Er habe zwar einer Beschäftigung nachgehen können, aufgrund seines stark reduzierten Antriebes habe er sich aber um sonstige Belange wie die Abholung von Poststücken bzw. behördliche Belange nicht kümmern können. Er hätte niemanden als Vertreter beauftragen können. Außerdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Arztbestätigung auf ca. drei Monate laute, somit kein genauer Zeitraum, entgegen der Ansicht des AMS, festlegbar sei.

Seitens AMS - Wien Laxenburger Straße langte die Aktenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS - Wien Laxenburger Straße.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung mangels Vorliegens eines minderen Grades des Versehens beim Verschulden des Beschwerdeführers

Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im AVG, lauten wie folgt:

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, [...]"

§ 33 VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiedereinsetzung jener Verfahren Bezug, welche durch beim Verwaltungsgericht anhängig waren. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des AMS zu prüfen, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung eines vor diesem geführten Verfahrens abgewiesen wurde. Nun bietet der Gesetzgeber für solche Fälle keine Rechtsgrundlage, weil - vermittelt durch § 17 VwGvG -der IV. Teil des AVG und somit auch § 71 leg. cit. auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr anwendbar ist. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, für solche Fälle keine Regelung zur Verfügung stellen zu wollen, weil damit das Rechtsschutzinteresse der Rechtsunterworfenen hintangestellt wäre. So sah dies auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 18.06.2014, G5/2014. Dort führte er aus: "Da die Bestimmungen des Art130 Abs4 B-VG und §28 VwGVG dem Verwaltungsgericht ermöglichen, eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen entschiedener Sache oder des Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, unterscheidet sich insoweit die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht von jener des VwGH (sofern dieser in der Sache selbst entscheidet), sodass sich die Frage der sachlichen Rechtfertigung unterschiedlicher Verfahrensbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang gar nicht erst stellt." Aus diesem Grund hat der erkennende Senat § 71 AVG, der durch das AMS in seinem gegenständlichen Bescheid zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen angewendet wurde, bei der Entscheidungsfindung anzuwenden.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z1 VwGVG, der erkennbar § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.

Mit Entscheidung vom 23.09.2014, GZ Ra 2014/01/0070, prägte der VwGH folgenden Rechtssatz: "Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (Hinweis E vom 22. September 2011, 2008/18/0509, mwN)."

Weiters ist auf den Rechtssatz der VwGH Entscheidung vom 21.09.2012, GZ 2012/02/0075, zu verweisen: "Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. [...]"

Abschließend ist auf den Rechtssatz der VwGH Entscheidung vom 22.03.2012, GZ 2012/09/0019, zu verweisen: "Von einer im Berufsleben stehenden Lehrperson ist zu verlangen, dass sie über die Rechtsvorschriften, welche die Zustellung von Bescheiden regeln, ausreichend orientiert ist. Hat eine solche Lehrperson eine Hinterlegungsanzeige "ordnungsgemäß erhalten" und den Hinweis, "dass die Zustellung mit dem ersten Abholtag als bewirkt gilt" gelesen, so ist die Nichtbeachtung dieses Hinweises auf die Rechtslage schon allein für sich als grobe Fahrlässigkeit zu werten. [...]"

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Hinterlegung nach vorherigem Zustellversuch am 06.11.2015 erfolgte. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung, wie er selbst im Wiedereinsetzungsantrag angibt, erhalten hat, geht der erkennende Senat auch davon aus, dass die Hinterlegungsanzeige korrekt zurückgelassen wurde. Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH zur Lehrperson erlaubt sich der erkennende Senat weiters zu schließen, dass der Beschwerdeführer, der laut Akt einen Lehre als Einzelhandelskaufmann ohne Abschluss als Vorbildung aufweist, in der Lage ist, die Hinterlegungsanzeige und die Rechtsmittelbelehrung zu lesen und zu verstehen. Schon deshalb erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers als grob fahrlässig.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er aufgrund von Depressionen die Einbringung des Vorlageantrages verabsäumt habe, ist ihm zu entgegnen, dass der VwGH selbst bei krankheitsbedingter Säumnis Wiedereinsetzungsanträgen nur stattgibt, wenn der Beschwerdeführer absolut dispositionsunfähig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht dispositionsunfähig, wie er selbst im Wiedereinsetzungsantrag zugibt, er habe nämlich einer Beschäftigung nachgehen können. Da der Beschwerdeführer aber arbeitsfähig war, inkludiert dies auch zwangsläufig die Fähigkeit, trotz der aufgezeigten Beeinträchtigung (Vergesslichkeit), eine Termineinhaltung für die Einbringung des Rechtsmittels seinerseits durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise durch Terminvormerkung) sicherzustellen. Da der Beschwerdeführer eine solche Maßnahme jedoch offenkundig unterlassen hat, hat er zumindest in Kenntnis seiner Schwächen in Kauf genommen, den Rechtsmitteltermin zu versäumen. Auch deshalb qualifiziert der Senat das Verhalten des Beschwerdeführers als grob fahrlässig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Erkenntnis hält sich an die unter Punkt II.) zitierte Judikatur des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich dem erkennenden Senat nicht.

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