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W209 2114580-2•BVwG W209 2114580-2
W209 2114580-2Tribunale amministrativo federale27 ott 2015
Notstandshilfe, Rückforderung
W209 2114580-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems vom 21.08.2015 betreffend Rückforderung unberechtigt empfangener Leistungen in Höhe von € 1.358,70 (Spruchpunkt A) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Krems (im Folgenden die belangte Behörde) vom 06.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.02.2015 bis 29.03.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschluss vom 08.04.2015, W209 2104635-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) statt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des Bescheides vom 06.03.2015 als unbegründet ab.
5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.08.2015, GZ W209 2104635-2/5E, als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.08.2015 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 1.358,70. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 zum Rückersatz des oben angeführten Betrages verpflichtet sei und der Überbezug von der laufenden Leistung einbehalten werde.
Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.09.2015 sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde. In der Begründung führte er aus, dass der Ausschluss des Arbeitslosengeldes aus näher genannten Gründen zu Unrecht erfolgt sei.
8. Diese Beschwerde wurde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2015 einlangend zur Entscheidung vorgelegt und am 22.09.2015 der Gerichtsabteilung W209 zugewiesen. Im Vorlagebericht wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe.
9. Mit Beschluss vom 30.09.2015, W209 2114580-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) als unbegründet ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) [...]"
§ 38 AlVG in der Stammfassung:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer führt in der Begründung der gegenständlichen Beschwerde aus, dass der Ausschluss der Notstandshilfe aus näher genannten Gründen zu Unrecht erfolgt sei.
Seine Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wurde jedoch bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015, GZ W209 2104635-2/5E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof endete daher am 29.09.2015. Innerhalb dieser Frist wurde vom Beschwerdeführer weder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht über den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe bereits rechtskräftig abgesprochen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe richtet, geht sie ins Leere.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, in dem der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Ausspruch des Anspruchsverlustes stattgegeben und somit "aufschiebende Wirkung zuerkannt" wurde.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung erachtete der erkennende Senat nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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