W170 2108089-1•BVwG W170 2108089-1
W170 2108089-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W170 2108089-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2015, Zl. 1046492000-140216445, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 26.11.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte an diesem Tag Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 27.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, nicht verheiratet zu sein; sie sei eine syrische Kurdin, die der Konfession der Moslems angehöre und stamme aus XXXX.
Die Beschwerdeführerin habe Syrien am 12.11.2014 verlassen, da in Syrien Krieg herrsche und es dort weder Zukunft noch Sicherheit gebe. Auch habe die Beschwerdeführerin Angst vor dem IS und fürchte im Falle ihrer Rückkehr um ihr Leben.
Nach Zulassung des Verfahrens am 1.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin am 4.5.2015 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
In dieser legte die Beschwerdeführerin ihr Familienbuch, die Kopie ihres Personalausweises, eine Eheschließungsbescheinigung und einen Auszug aus dem Familienregister vor.
Nunmehr gab die Beschwerdeführerin an, seit 15.7.2014 verheiratet zu sein. Die Ehe sei am 24.8.2014 in Syrien eingetragen worden; da die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung keine Unterlagen mitgehabt habe, habe man geschrieben, dass sie ledig sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe seit 2011 in Österreich und sei seit dem 28.3.2011 anerkannter Flüchtling. Die Eheschließung sei in Abwesenheit des Mannes der Beschwerdeführerin erfolgt, es sei stattdessen ein bevollmächtigter Anwalt eingeschritten. Nunmehr wohne die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann.
Die Beschwerdeführerin, die in Syrien als Krankenschwester ausgebildet worden sei und als solche auch gearbeitet habe, habe Syrien am 12.11.2014 illegal verlassen, da in Syrien Krieg herrsche. Auch sei der IS in die Nähe des Heimatdorfes der Beschwerdeführerin vorgedrungen, es sei nicht mehr sicher gewesen. Mit staatlichen Stellen habe die Beschwerdeführerin in Syrien keine Probleme gehabt. Sie fürchte, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien sterben zu müssen.
Aus dem Verwaltungsakt des Ehemanns der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diesem mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.8.2011, Gz. 11 02.970-BAG, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war; dieser hatte in der Einvernahme - nach dem Verwaltungsakt des Bundesamtes glaubhaft - angegeben, im Jahr 2004 nach den Kurdenprotesten in Quamishli festgenommen und etwa eineinhalb Jahre angehalten worden zu sein. Nach der Haft habe dieser die Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienst abgelehnt und sich weitere viereinhalb Jahre in Damaskus aufgehalten. Da der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin aber gemeint habe, dass der Sicherheitsdienst den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in Frieden lassen würde, sei dieser ausgereist.
Im Sinne des Aktenvermerkes des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin sei diesem als Kurde, der aus Österreich abgeschoben werden müsste und der das in Syrien herrschende Regime ablehne, der Status des Asylberechtigten zu gewähren.
Im Rahmen der Antragstellung und des Adminstrativverfahrens wurden bei der Beschwerdeführerin unter anderem die Kopie eines syrischen Personalausweises, ein syrischer Familienausweis, ein Auszug aus dem Eheregister und Auszug aus dem Familienregister sowie das Reifeprüfungszeugnis der Beschwerdeführerin vorgefunden.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 4.5.2015, erlassen am 8.5.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nach einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre dem moslemisch-sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Kurden an. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe keine Kinder. Es hätten unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände keine unter die Motive der GFK subsumierbaren Fluchtmotive festgestellt werden können. Allerdings sei unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in Syrien feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre.
In den oben genannten Feststellungen bzw. in den Feststellungen zu Syrien finden sich keine Ausführungen zur Frage, in wessen Hand das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin ist und wie Frauen, insbesondere Kurdinnen, von diesen lokalen Machthabern - etwa dem IS - behandelt werden.
Weiters wird in den Länderfeststellung zwar festgestellt, dass mitunter auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert werden würden, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen, es fehlen aber Feststellungen, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin vom syrischen Regime als Oppositioneller gesehen wird.
Beweiswürdigend wurde auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darauf, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht behauptet worden sei; die Beschwerdeführerin habe lediglich auf die allgemeine schlechte Lage und die Angst vor dem IS verwiesen.
Auf Grund der schlechten Lage sei ihr aber der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 6.5.2015, Gz. 1046492000, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 19.5.2015 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Vormarsch des IS zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin noch ungebrochen gewesen sei und diese fürchte, als Frau, Kurdin und Krankenschwester vom IS verfolgt zu werden. Auch habe die Beschwerdeführerin "nach den Vorgaben der MRK" Anspruch auf denselben Schutzstatus wie ihr Ehemann. Diese Frage wäre vom EuGH zu klären.
Daher wurde beantragt, u.U. nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 5.6.2015 vorgelegt.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde der Verwaltungsakt des Ehemanns der Beschwerdeführerin eingeholt und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausweise einer Übersetzung zugeführt.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 13.10.2015 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und des Ehemanns der Beschwerdeführerin abgehalten.
In dieser wurde die politische Tätigkeit und exilpolitische Betätigung des Ehemanns der Beschwerdeführerin - dieser gab an, nach den Ereignissen in Quamishli 2004 im Jahr 2005 für eineinhalb Jahre in Damaskus in Haft gehalten worden zu sein und in Österreich an Demonstrationen vor der syrischen Botschaft gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben - thematisiert.
Weiters wurden vom erkennenden Richter vor allem die "Information - Aktuellen Situation in Syrien" der Staatendokumentation vom 20.8.2015 samt den darin erwähnten Berichten als Beweismittel in das Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: FPG).
Nachdem die Beschwerdeführerin am 26.11.2014 Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde in Bezug auf jenen Spruchpunkt I. die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG in der vor dem 20.7.2015 anzuwendenden Fassung betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG schien dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um keine unbegleitete Minderjährige, der Bescheid wurde am 11.5.2015 erlassen und die Beschwerde am 19.5.2015 - also vor dem 20.7.2015 - eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt galt die (für Personen, die keine unbegleiteten Minderjährigen waren) die oben dargestellte Zwei-Wochen Frist; diese wurde eingehalten und ist die Beschwerde rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Der Beschwerdeführerin ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin war in Syrien wegen seiner politischen Gesinnung in Haft - er hat deshalb in Österreich Asyl erhalten - und hat in Österreich an exilpolitischen Tätigkeiten gegen das syrische Regime teilgenommen. Der Beschwerdeführerin, die Syrien illegal verlassen hat und daher bei einer Rückkehr - die hinsichtlich des Reiseweges legal und zumutbar nur über den Flughafen von Damaskus möglich ist - besondere Aufmerksamkeit auf sich ziehen wird, droht daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Angehörige eines Regimegegners festgenommen und in Haft angehalten zu werden.
Die Haft in Syrien ist mit hinreichender Sicherheit mit dem Risiko, gefoltert und/oder misshandelt zu werden oder gar zu verschwinden, verbunden. Die Gefahr der Festnahme der Beschwerdeführerin besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.
Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ist auf deren diesbezüglich glaubhafte Angaben und auf die vorgelegten Ausweise sowie hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die in der Verhandlung in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft zu verweisen.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist auf dessen diesbezüglich glaubhafte, hinsichtlich von Falschangaben unter Strafdrohung stehenden Zeugenaussage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit in Syrien und deren Folgen - eine eineinhalbjährige Haft - ist auf den Verwaltungsakt des Ehemanns der Beschwerdeführerin sowie auf dessen diesbezüglich glaubhafte, hinsichtlich von Falschangaben unter Strafdrohung stehenden Zeugenaussage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.
Hinsichtlich der Folgen der exilpolitischen Tätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin für diese im Falle einer Rückkehr nach Syrien ist auf folgende in der Verhandlung dargestellte und unwidersprochen gebliebene Ausführungen, die sich auf die zitierten Quellen stützen, zu verweisen:
Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten (FH 23.1.2014), es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess (BTI 2014).
Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet und führen die Sicherheitskräfte regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch (FH 23.1.2014). Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen (HRW 21.1.2014).
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden auch Kinder, Frauen und ältere Personen gefangen gehalten (HRW 21.1.2014). Auch hat die formale Aufhebung des Kriegsrechts im März 2011 keine Rolle gespielt, denn das syrische Regime handelt, als wäre es überhaupt nicht an Gesetze gebunden (BTI 2014).
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen (HRW 21.1.2014).
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene (HRW 21.1.2014).
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Gefahr für die Beschwerdeführerin insbesondere bei der Einreise nach Syrien bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer bzw. jede Rückkehrerin ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass Daten, die dies syrischen Behörden über die Beschwerdeführerin bzw. ihren Ehemann gesammelt haben, mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang gebracht werden könnten.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Hinweise auf Asylausschluss- oder
-endigungsgründe haben finden lassen.
Zu A) Asylgewährung
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerberinnen auf Antrag der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und der Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht sowie diese auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer Angehörigeneigenschaft zu einem bekannten Regimegegner, somit auf Grund ihrer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung. Da der beschwerdeführenden Partei bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
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