W159 2012583-2•BVwG W159 2012583-2
W159 2012583-2Tribunale amministrativo federale27 ott 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung,<br/>Entscheidungspflicht, geschlechtsspezifische Verfolgung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Religion, Säumnisbeschwerde, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht
W159 2012583-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag auf Internationalen Schutz der XXXX, StA: Afghanistan, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
XXXX wird gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. §3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin, eine Staatsbürgerin von Afghanistan mit russisch-ukrainischen Wurzeln, gelangte gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und ihren beiden Kindern XXXX und XXXX am 24.01.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 25.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch die EAST Ost des Bundesasylamtes, bei der die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen angab, dass sie in Afghanistan Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt habe, da sie christlich sei und die Familie ihres Mannes Moslems. Die Schwiegermutter habe gewollt, dass sie zum Islam konvertiere, sie habe sich jedoch geweigert. Ihr Mann habe sie immer so gut als möglich beschützt. Es seien jedoch unbekannte Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann abgeholt und geschlagen, welche auch sie hätten mitnehmen wollen. Sie habe sich jedoch versteckt. Ihr Mann sei mitgenommen und 2 Tage lang festgehalten worden. Nach diesem Vorfall hätten sie sich im Haus eines Bekannten versteckt und seien dann ausgereist.
Das Bundesasylamt führte in der Folge Konsultationen hinsichtlich der Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für das gegenständliche Asylverfahren (da der Ehemann der Beschwerdeführerin offenbar in Großbritannien aufhältig war).
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Antragstellerin am 10.06.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie afghanische Staatsangehörige sei, sie russisch und ukrainisch spreche, besser jedoch ukrainisch, Paschtu verstehe sie lediglich. Sie vertrete ihre Kinder, welche keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie habe eine Tazkira (Geburtsbestätigung), welche jedoch beim Schlepper verblieben sei. Sie sei am XXXX geboren und sie sei nur ein paar Monate lang zur Schule gegangen. Sie sei wegen der Ähnlichkeit zu ihrer Mutter, einer Ukrainerin, in der Schule gehänselt worden, sodass ihr Vater ihr den weiteren Schulbesuch verboten habe. Sie sei mit ihren Eltern häufig nach XXXX gefahren und dort länger aufhältig gewesen. Ihre Mutter habe sie zu Hause unterrichtet. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, seien ihre Eltern bei einer Explosion in XXXX getötet worden. Sie dann zu der Frau ihres Onkels, welcher schon zuvor verstorben sei, gezogen und sie habe dort einige Jahre lang gelebt und den Sohn ihres Onkels geheiratet. 1995 habe die traditionelle Hochzeit stattgefunden. Dann habe sie eine Fehlgeburt gehabt und sie hätten damals schon Afghanistan verlassen wollen. Sie seien zu einer Tante nach Pakistan gefahren, aber immer wieder nach XXXX zurückgekehrt. 1999 sei ihr Sohn Dawod zur Welt gekommen. Ihr Mann habe Gemüse und Obst verkauft. Sie sei fast immer zu Hause geblieben, sie habe gekocht und aufgeräumt. Meistens seien die Kinder einkaufen gegangen. Wenn sie das Haus verlassen habe, dann sei sie nur in ein Geschäft in der Nähe gegangen, dabei habe sie einen Tschador getragen. Sie habe sich soweit auf Paschtu verständigen können, dass sie einkaufen habe können. An Verwandten lebe nur mehr die Mutter ihres Mannes dort. Sie hätten an keiner materiellen Not gelitten. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie keine Probleme gehabt. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen. Wegen ihrer Religion hätte sie schon Probleme gehabt.
Zu ihren Fluchtgründen konkret gefragt, gab sie an, dass niemand mit ihr zu tun habe wolle und sie sich immer wieder Beschimpfungen und Beleidigungen habe anhören müssen. Sie sei beschimpft worden, weil sie keine Muslimin sei. Anfangs habe sie mit ihrer Schwiegermutter keine Probleme gehabt, aber, als sie ihren Mann geheiratet habe, habe sie versucht, sie zum Konvertieren zu zwingen. Sie habe sie immer wieder beleidigt und beschimpft und gedroht, sie den Taliban zu übergeben. Sie habe alles wegen der Kinder ertragen. Einmal sei sie ohne Tschador einkaufen gegangen, obwohl ihr das ihr Mann verboten habe. Einige Tage später seien unbekannte Männer zu ihrem Mann gekommen und diese hätten ihm das erzählt. Sie hätten ihn mitgenommen und sie hätte ihren Mann nicht finden können. Nach zwei Tagen sei er nach Hause gekommen und er habe sehr geschlagen ausgesehen. Dann seien sie zu Bekannten nach Kalamansanmanhan gefahren und hätten die Ausreise vorbereitet. Weitere Gründe für die Ausreise gäbe es nicht. Ihre Kinder seien über Wunsch ihres Vaters zu Hause von einer Lehrerin, die in das Haus gekommen sei, unterrichtet worden. Bei einer Rückkehr müsste sie sich zu Hause verstecken. Sobald sie ihren Mann finden würden, würden sie ihn töten und sie auch. Die Leute, die ihren Mann entführt hätten, seien möglicherweise Taliban gewesen. Vielleicht habe auch die Schwiegermutter diese Leute engagiert, um sie loszuwerden. In der Zeit, als ihr Mann verschwunden sei, hätte ihre Schwiegermutter sie geschlagen und sie angeschrien, es wäre besser, sie hätten sie mitgenommen.
In Österreich mache sie einen Deutschkurs. Die Männer, die ihren Mann mitgenommen haben, hätten ihn aufgefordert, dass er sie zwingen solle, zum Islam zu konvertieren. Sie selbst bringe den Kindern die Bibel bei. Ihre Mutter habe ihr die Religion näher gebracht. In XXXX seien sie auch in einem Königreichsaal gewesen.
Ihr Mann und ihre Schwiegermutter hätten nichts vom Christentum hören wollen. Sie hätten aber schon über Widersprüche im Koran gesprochen. Ihre Mutter habe ihr einen Koran auf Ukrainisch gegeben. Mit ihrer Schwiegermutter habe sie ein bisschen auf Paschtu gesprochen. Manchmal habe auch ihr Mann von Ukrainisch übersetzt. Sie sei manchmal mehrere Monate von ihrem Mann getrennt gewesen, da dieser nach Pakistan gefahren sei. Von dem Aufenthalt ihres Mannes in England habe sie erst in Traiskirchen gehört. Ihr Vater habe in XXXX eine Mietwohnung besessen. Vor der Hochzeit hätte sie keine Konflikte mit ihrer Schwiegermutter gehabt. Nach der Heirat habe aber diese geglaubt, sie könne mit ihr machen, was sie wolle. Sie hätten in der Wohnung, in einer traditionellen Zeremonie geheiratet, als sie 17 Jahre alt gewesen sei. Glaublich seien 4 ältere Männer dabei gewesen, welche aus der Moschee gekommen seien.
Die Beschwerdeführerin legte in der Folge Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen der Stufen 1-3 vor. Am 08.04.2014 langte ein Ersuchen des XXXX (unter Verweis auf die bereits erteilten Vollmachten) ein, das Asylverfahren rasch zu einem Ende zu führen. Weiters legte die Beschwerdeführerin ein Deutschzertifikat im Niveau A2, sowie eine Bestätigung des XXXXin Österreich vor, dass sie aus Afghanistan stammt und afghanische Staatsbürgerin sei.
Mit Eingabe vom 02.07.2014 erfolgte eine Säumnisbeschwerde, wobei beantragt wurde, entweder innerhalb von 3 Wochen über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden oder die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Am 05.08.2014 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Dabei gab die Antragstellerin an, dass sie mit ihren Eltern, als sie noch klein gewesen sei, oft in der Ukraine gewesen sei. Das letzte Mal, als sie etwa 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei. In Russland seien sie nicht gewesen. Ihr Vater habe XXXX geheißen, ihre Mutter XXXX. Sie sei in Afghanistan geboren wurde, sie habe eine afghanische Geburtsurkunde erhalten und auch die afghanische Staatsbürgerschaft. Sie sei niemals russische oder ukrainische Staatsangehörige gewesen. Auch ihre Kinder seien afghanische Staatsangehörige. Über Vorhalt, dass ihr Mann zu ihren bisherigen Angaben differente Angaben gemacht habe, führte sie aus, dass ihr Mann ihr in Österreich gesagt habe, dass er in Großbritannien viel Unwahrheit erzählt habe. Es sei definitiv falsch, dass sie in Russland bei ihren Eltern gelebt habe. In Österreich habe sie keine Verwandten, sondern lediglich ihr Mann entfernte Verwandte, mit denen er keinen Kontakt habe. Sie besuche in Österreich Deutschkurse, gehe spazieren und einkaufen. Sie habe auch schon Kontakt zu Österreichern. Ihre Kinder würden die Schule besuchen, auch einen außerschulischen Deutschkurs und sie würden Basketball spielen. Über Vorhalt von Länderfeststellungen zu Afghanistan wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen.
Auf Grund der Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Großbritannien, sowie einer anonymen Anzeige, bestellte das Bundesamt XXXX zum länderkundlichen Sachverständigen zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt afghanische Staatsangehörige sei.
Das mit Datum 28.10.2014 erstattete Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei und auch niemals gewesen sei und dass im Standesamt in XXXX keine Eheschließung der Asylwerberin registriert sei, ebenso wenig die Geburt des Sohnes XXXX.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben und unter Spruchteil II. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gem. §28 Abs. 7 VwGVG binnen 8 Wochen zu erlassen, wobei die Revision für nicht zulässig erklärt wurde. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde zunächst der Verfahrensgang dargelegt und dann detailliert rechtlich geprüft, ob eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliege. Zu Spruchteil II. finden sich nach Darlegungen über den Flüchtlingsbegriff Ausführungen über die Situation der afghanischen Frauen, zur "westlichen Gesinnung", zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes, sowie der allfälligen Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, jeweils unter ausführlichen Judikatur-Zitate.
Mit Schreiben vom 10.06.2015 erfolgte eine Aktenvorlage nach Ablauf der beauftragten Frist gem. §28 Abs. 7 VwGVG. Darin wurde dargelegt, dass die Verfahrensakte nicht sogleich mit dem Erkenntnis übermittelt worden seien, sondern erst am 13.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangt seien. Es sei nach wie vor ungeklärt, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführer besitzen würden. Innerhalb der verbleibenden Frist habe auf Grund der ungeklärten Sachverhalte kein Bescheid erlassen werden können.
Am 06.07.2015 langte ein Antrag der Beschwerdeführer (durch ihren ausgewiesenen Vertreter) ein, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheiden möge.
Nach Klärung der Frage des zuständigen Richters beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.09.2015 an, welche mit jener des Ehemannes der Beschwerdeführerin und des 16jährigen Sohnes Dawud verbunden wurde. Für die Beschwerdeführerin wurde eine Dolmetscherin für die russische/ukrainische Sprache beigezogen. Der Beschwerdeführervertreter legte ein Dankschreiben der Vizebürgermeisterin von Linz, eine Bestätigung des Vereines XXXX über die Tätigkeit als ehrenamtliche Kinderbetreuerin der Beschwerdeführerin, eine Teilnahebestätigung der XXXX über die Teilnahme an einem Pflichtschulabschluss-Lehrgang, eine Bescheinigung des Österreichischen XXXX über die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Notfallkurses, sowie ein B1-Deutschzertifikat, vor. Weiters wurden Freiwilligenpässe des XXXXvorgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hielt in der Befragung ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Sie ergänzte, dass sie bisher noch nicht gesagt habe, dass sie vor ca. 7-8 Jahren mit ihren Kindern ca. 1-2 Monate lang in der Ukraine gewesen sei. Sie sei Staatsangehörige von Afghanistan, ihr Vater gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, ihre Mutter sei Ukrainerin und Zeugin Jehovas gewesen und habe sie in diesem Sinne erzogen. Sie fühle sich auch eher als Ukrainerin und Christin und sei auch ihrer Mutter äußerlich ähnlich. Sie sei auch niemals Muslimin gewesen. Sie habe von Geburt an in XXXX gelebt, mit ihren Eltern sei sie oft und auch längere Zeit nach XXXX gereist. Dies sei allerdings vor 1990 gewesen, als ihre Eltern gestorben seien. In Russland sei sie nicht gewesen, auch in Großbritannien oder der BRD habe sie sich niemals aufgehalten. Sie habe eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) gehabt, diese befinde sich allerdings in Afghanistan. Gefragt, warum sie besser ukrainisch als
Paschtu spreche, obwohl sie in Afghanistan aufgewachsen sei und nur relativ kurze Zeit als Kind in der Ukraine gewesen sei, gab sie an, dass beide Eltern mit ihr ukrainisch gesprochen hätten und sie auch mit ihren Kindern ukrainisch gesprochen habe. Sie könne sich aber über Alltagsthemen in Paschtu unterhalten. In der Folge hat der Paschtu-Dolmetscher mit der Antragstellerin eine Konversation zu Alltagsthemen geführt und dabei festgestellt, dass sie die Fragen auf Paschtu verstanden habe und auch dazu in Paschtu geantwortet habe. Sie habe nie eine Schule besucht. Ihre Mutter habe mit ihr zu Hause gelernt, diese sei nämlich eine Lehrerin gewesen. Sie habe ihr alles auf Ukrainisch beigebracht und hätte auch diesbezügliche Lehrbücher gehabt. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie bei ihrer Tante gelebt. Von ihrer Mutter sei sie im christlichen Sinne (der Zeugen Jehovas) erzogen worden. Später, als sie ihren Mann geheiratet habe, hätten die Verwandten ihres Mannes versucht sie zu überreden, ihren Glauben zu wechseln. Sie habe das aber nicht getan. Sie sei niemals berufstätig gewesen. Sie habe 3 Jahre lang bei ihrer Tante gelebt. Ihr späterer Mann sei ihr Cousin gewesen. Dann hätten sie traditionell geheiratet. Sie habe immer die Bibel gelesen und auch ihren Kindern weiter gegeben. Sonst habe sie ihren Glauben in Afghanistan nicht ausüben können, sondern erst in Österreich. Sie habe in Österreich Kontakte zu den Zeugen Jehovas und sie besuche auch regelmäßig Veranstaltungen der Zeugen Jehovas und zwar jeden Samstag in XXXX, in der Nähe der Haltestelle XXXX. Sie habe in Afghanistan wegen ihres Glaubens nicht mit offiziellen Stellen, aber mit Privatpersonen Probleme gehabt. Diesen hätte ihr Glauben nicht gefallen und sie hätten sie nicht als gleichwertig behandelt.
Gefragt, welches globale Ereignis die Zeugen Jehovas schon mehrfach vorausgesagt hätten, gab sie an, dass sie das Ende der Welt vorausgesagt hätten (Armageddon). Das genaue Datum hätten sie jedoch nicht vorausgesagt. Gefragt, was Zeugen Jehovas beispielsweise nicht dürften, gab sie an, dass sie nicht rauchen dürften und auch keine Drogen nehmen dürften. Frau und Mann dürften auch nicht zusammen leben, wenn sie nicht verheiratet seien und auch die Bluttransfusion sei ihnen verboten. Zeugen Jehovas dürften auch nicht mit der Waffe in der Hand kämpfen. Sie sei (noch) nicht von den Zeugen Jehovas getauft worden. Sie müsse sich darauf erst vorbereiten. Gefragt, wie die Taufe vor sich gehe, gab sie an, dass diese während einer großen Versammlung erfolge. Man müsse bekennen, dass man Zeuge Jehovas sein möchte und dann werde man getauft. Das könne in einem Schwimmbad oder in einem Becken passieren. Ihre Mutter sei aber beispielsweise in einer Badewanne getauft worden. Wenn sie in Afghanistan außer Haus gegangen sei, habe sie sich komplett verhüllt. Sie sei aber nur selten außer Haus gegangen und zwar nur in ein Geschäft, welches sich in der Nähe der Wohnung befand. In Afghanistan habe sie den Haushalt geführt. Sie habe kein Problem damit gehabt. Es sei nicht besonders empfohlen gewesen für eine Frau, das Haus zu verlassen. Wenn niemand zu Hause zu Besuch gewesen sei, habe sie sich nicht verhüllt. Unverhüllt das Haus zu verlassen, sei aber in Afghanistan gefährlich gewesen.
Sie habe mit ihrer Schwiegermutter in Afghanistan Probleme gehabt und zwar wegen ihres Religionsbekenntnisses. Sie habe versucht, sie zum Islam zu konvertieren. Mit staatlichen Organen habe sie keine Probleme gehabt, ebenso wenig mit bewaffneten Gruppierungen. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab sie an, dass sie einmal nur ein Kopftuch getragen habe und so zu dem Geschäft gegangen sei. Daraufhin hätten ein paar Männer komisch geschaut. Ein paar Wochen später sei ihr Mann festgenommen worden. Er sei nach 2 Tagen nach Hause gekommen und er habe blaue Flecken im Gesicht gehabt und ihm seien die Zähne ausgeschlagen worden. Bei der Festnahme sei sie dabei gewesen, sie habe sie aber nicht unmittelbar wahrgenommen. Ihr Mann habe die Tür geöffnet und er sei dann gleich mitgenommen worden. Vor 2 1/2 Jahren hätten sie XXXX mit dem Flugzeug verlassen. Wohin sie geflogen seien, würde sie nicht wissen. Der Schlepper sei mitgeflogen. Nach der Landung seien sie noch lange zu Fuß gegangen, sie seien dann in eine Wohnung gebracht worden. Anaschließend seien sie wieder lange zu Fuß gegangen und dann mit einem Auto gefahren, dann habe man ihnen erst gesagt, dass sie in Wien seien.
Ihre Schwiegermutter lebe noch in Afghanistan, auch noch weitschichtige Verwandte. Dann habe sie auch noch eine Tante in Pakistan. Ihr Mann habe auch in Wien Verwandte. Er habe mit diesen Kontakt. Diese wollten aber zu ihr keinen Kontakt. Sie habe manchmal Rückenschmerzen. Sonst sei sie gesund. Deswegen sei sie beim Praktischen Arzt gewesen, welcher ihr eine Salbe verschrieben habe. Ihre Kinder hätten keine psychischen Probleme, ihre Tochter habe allerdings Probleme mit den Augen und müsse eine Brille tragen.
In Österreich habe sie viel gelernt, zum Beispiel Englisch und Deutsch. Sie mache einen Schulabschluss und sie arbeite auch als Kinderbetreuerin und in einem Altenheim. Wenn sie Freizeit habe, gehe sie Leute besuchen und auch einkaufen. Sie habe hier gelernt, eine Nähmaschine zu benützen und auch das Fahrradfahren gelernt. In Zukunft hoffe sie irgendwann eine Arbeit zu bekommen, vorher müsse sie allerdings gut Deutsch lernen. Sie wünsche ihren Kindern, dass sie vor nichts mehr Angst haben müssen. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ihre Tochter nach Afghanistan zurückgehe. Weiters gab sie an, dass man für die Taufe der Zeugen Jehovas reif sein und dazu viel lernen müsse. Es würden Schwestern (andere Mitglieder der Zeugen Jehovas) zu ihnen auf Besuch kommen und mit ihnen lernen. Gefragt nach dem Ziel des Glaubens der Zeugen Jehovas gab sie an, dass diese alle Kriege beenden möchten und dass sie anstreben würden, dass die Zeugen Jehovas würdig werden, eine neue Welt zu regieren. Sie möchte hier auf der Erde leben. In Afghanistan müsste sie sich immer verstecken, damit sie nicht umgebracht werde. Ein weiteres Vorbringen erstattete sie nicht. Anschließend wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin und am Schluss auch kurz ihr Sohn befragt.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gemäß §45 Abs. 3 AVG folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
O) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan
vom 19.11.2014
O) Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 02.03.2015
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte die Antragstellerin durch ihre ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung der Zeugen Jehovas, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig die Zusammenkünfte am Samstag besuche, vorgelegt. Es wurde auch vorgebracht, dass sie am Weg sei, durch die Taufe offizielles Mitglied der Zeugen Jehovas zu werden. Die Antragstellerin sei eine moderne und westlich denkende Frau, die ihre Kinder trotz der staatlichen und gesellschaftlichen Repressalien in Afghanistan im Geiste des Christentums erzogen habe. Ihr Ehemann sei tolerant, er habe immer zu seiner Frau gehalten und ihr auch gestattet, mit den Kindern persönlich Bibelstunden durchzuführen. Der Antragstellerin sei durch ihre westliche Einstellung und durch das verinnerlichte Christentum, das sich gemäß den Merkmalen der Zeugen Jehovas im Lehren und Predigen von Haus zu Haus oder unter Freunden und Bekannten äußere, ein Leben in Afghanistan nicht zumutbar, was auch für ihre Familienangehörigen gelte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person der Antragstellerin wird folgendes festgestellt:
Sie ist Staatsbürgerin von Afghanistan und wurde amXXXXgeboren. Ihr Vater ist Paschtune. Ihre Mutter eine Ukrainerin und Zeugin Jehovas. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer Mutter in diesem Sinne erzogen und sie fühlt sich auch eher als Ukrainerin.
Sie ist in Afghanistan (XXXX) aufgewachsen. Sie wurde von ihrer Mutter (in ukrainischer Sprache) zu Hause unterrichtet, wobei ihre Mutter Lehrerin war. Die Beschwerdeführerin hat wohl ständig in XXXX gelebt, sie war jedoch mit ihren Eltern immer wieder mehrere Monate lang in Kiew aufhältig, wo ihr Vater über eine Mietwohnung verfügte. Im Jahr 1990 kamen ihre Eltern durch einen Bombenanschlag ums Leben und lebte die Beschwerdeführerin in der Folge bei ihrer Tante, die eine strenggläubige Moslemin ist. Dort lernte sie auch ihren späteren Mann und Cousin kennen, den sie im Rahmen einer traditionellen Zeremonie 1995 heiratete. Nach der Heirat versuchte ihre Schwiegermutter die Beschwerdeführerin immer wieder zu zwingen, zum Islam zu konvertieren. Die Beschwerdeführerin wurde von der Familie ihres Mannes abgelehnt und erfuhr in mannigfacher Weise Diskriminierung, die bis zu Schlägen reichte. Sie hatte aber keine Probleme mit staatlichen Behörden oder mit bewaffneten Gruppierungen in Afghanistan. Nach einer Fehlgeburt wurde XXXX ihr Sohn XXXX geboren und XXXX ihre Tochter XXXX. Sie übte ihren Glauben als Zeugin Jehovas nur im Geheimen aus, sie gab diesen aber auch an ihre Kinder weiter, was von ihrem Mann akzeptiert wurde. In Afghanistan beschränkte sie sich auf ihre traditionelle Rolle als Hausfrau und Mutter und sie ging nur sporadisch und wenn, dann den traditionellen Kleidungsvorschriften entsprechend, außer Haus, zum Beispiel zum Einkaufen in ein nahe liegendes Geschäft. Die Familie war außer in XXXX auch immer wieder einige Zeit in Pakistan aufhältig. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin (mit ihrer Kernfamilie) längere Zeit in der Russischen Föderation aufhältig war. Sie war jedoch vor etwa 7-8 Jahren ein bis zwei Monate mit ihren Kindern in der Ukraine.
Als sie einmal nur mit einem Kopftuch (und nicht mit gänzlicher Verschleierung) zum Einkaufen das Haus verließ, wurde sie von Männern beobachtet. Einige Wochen später wurde ihr Mann mitgenommen, 2 Tage lang angehalten und geschlagen, wobei er aufgefordert wurde, die Beschwerdeführerin zu einem Übertritt zum Islam zu zwingen. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern noch kurze Zeit bei Freunden auf und sie reiste dann (mit ihrer Kernfamilie) auf dem Luftweg aus. Sie gelangte am 25.01.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und sie stellte sogleich (ebenso wie ihre Kernfamilie) einen Antrag auf internationalen Schutz. Während ihres Aufenthaltes in Österreich hat die Beschwerdeführerin intensive Kontakte zu den Zeugen Jehovas aufgebaut und sie wird auf eine Taufe vorbereitet. Sie hat mehrere Deutschkurse besucht und auch schon ein Deutschzertifikat in dem (hohen) Niveau B1 erworben. Sie bereitet sich auch auf einen Hauptschulabschluss vor und sie lernt Englisch. Weiters arbeitet sie als Kinderbetreuerin und in einem Altenheim. In Österreich hat sie auch das Nähen und das Fahrradfahren gelernt. Sie präsentierte sich auch in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als westlich-orientierte Frau, die bestrebt ist, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie möchte beispielsweise auch in Zukunft selbst berufstätig sein. Ihre gesamte Familie wirkt gut integriert. Beispielsweise besucht ihr Sohn bereits die HTL-Fachschule. Sie leidet außer unter gelegentlichen Kreuzschmerzen unter keinen organischen oder psychischen Problemen. Außer ihrer Schwiegermutter und entfernten Verwandten habe sie keine Verwandten mehr in Afghanistan und mit ihrer Schwiegermutter - verständlicherweise - keinen Kontakt.
Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).
Zur Person Ashraf Ghani
Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).
Parteien
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).
Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
Quellen:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Quellen:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Christen und Konversionen zum Christentum
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 31.3.2014). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 - 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014).
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat (USCIRF 30.4.2013; vgl. AA 31.3.2014), wird manchmal Anklage gegen Konvertiten erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden (USCIRF 30.4.2013). Einer von diesen beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2014).
Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 31.3.2014).
Berichten zufolge, gab es im Untersuchungszeitraum keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2014).
Die einzig öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).
Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 31.1.2014). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).
Es gibt keine christlichen Schulen (USDOS 28.7.2014), es wurde jedoch von einem christlichen Spital in Kabul berichtet (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).
Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (BBC 15.10.2014).
Quellen:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.3.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 3.7.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.2.2014).
In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.7.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.2.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Quellen:
Berufstätigkeit
Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Ein anderes Hemmnis, warum Frauen es vorziehen zuhause zu bleiben, ist sexuelle Belästigung: weibliche Mitarbeiter sind gezwungen durch festverwurzelte sexistische und patriarchale Einstellungen zu navigieren und sexuelle Annäherungsversuche zu entschuldigen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Laut einem Bericht von HRW aus dem Jahr 2013, ist sexuelle Belästigung ein großes Problem im öffentlichen und privaten Sektor in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 3.2014).
2010 lag die Beschäftigungsquote von Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren bei 9,8% (BFA Staatendokumentation 3.2014). Fortschritt kann an der steigenden Zahl von Mädchen gemessen werden, die Zugang zu Bildung haben, was in einer steigenden Anzahl an Mitarbeiterinnen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Regierungsinstitutionen und internationalen Organisationen resultiert (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Manche Frauen haben angefangen an ihren eigenen Karrieren zu arbeiten. Eine Umfrage der zentralen Statistikorganisation aus dem Jahre 2009 fand heraus, dass Frauen schneller bei der Regierung angestellt werden als Männer. Sollte sich der Trend fortsetzen, werden weibliche Mitarbeiter im Jahr 2020 mehr als 40% im öffentlichen Dienst ausmachen (BBC 2.4.2014). Laut Islamic Relief sind momentan mehr als ein Viertel der Parlaments- und Regierungsbediensteten Frauen (BBC 2.4.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014). Frauen im öffentlichen Sektor im Jahr 2010: 4,7% Richterinnen, 6,4% Staatsanwältinnen, 15,2% Lehrende an den Universitäten und 18,5% öffentlich Bedienstete, zusätzlich waren 6,1% Anwältinnen. Es gibt allerdings regionale Unterschiede (BFA Staatendokumentation 3.2014).
In den größeren Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Krankenschwestern und Ingenieurinnen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es ist wichtig die regionalen Unterschiede von Stadt Land in Betracht zu sehen, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet. Statistiken zufolge arbeiteten 2010 32,1% der weiblichen Bevölkerung in der Landwirtschaft (BFA Staatendokumentation 3.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert - einfache landwirtschaftliche Aktivitäten. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen
Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es definiert 22 Handlungen als Gewalt gegen Frauen, schlägt Strafen für die Täter vor und nimmt die Regierung in die Pflicht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Verboten werden unter anderem Kinderheirat, Zwangsheirat, Menschenhandel für den Zweck oder unter dem Vorwand der Heirat, die traditionelle Praxis des baads (Übergabe einer Frau oder eines Mädchens zur Streitschlichtung), erzwungene Selbstverbrennung und 17 weitere Gewalthandlungen, inklusive Vergewaltigung und physischer Misshandlung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Strafgesetz des Landes, welches aus dem Jahr 1976 stammt, regelt Verbrechen wie Körperverletzung, Zwangsehen und Mord. Nichtsdestotrotz werden keine expliziten Referenzen in Bezug auf Gewalt innerhalb der Familie oder Kinderheirat gemacht. Zwar legt das afghanische Zivilgesetz das Mindestalter für Heirat mit 15 Jahren fest, jedoch sind im Strafgesetz keine Strafen für Zuwiderhandlung vorgesehen. Das Strafgesetz fasst außerdem Vergewaltigung mit einvernehmlichem Ehebruch zusammen, welches beide strafbare Handlungen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz repräsentiert daher einen großen Erfolg, zumal viele von ihm kriminalisierte Handlungen von einem Großteil der afghanischen Gesellschaft, einschließlich der Gesetzesvollzugsorgane, nicht als Verbrechen angesehen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014). Laut Angaben von Human Rights Watch, ist die Umsetzung des Gesetzes durch die afghanische Regierung mangelhaft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Aus der Hoffnung einiger AktivistInnen heraus, dem Gesetz breitere Anerkennung zu verleihen und seine Umsetzung zu erleichtern, wurden bereits im Herbst 2009 Versuche unternommen, eine entsprechende parlamentarische Akzeptanz zu erreichen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Aufgrund der kontroversen Reaktionen, speziell einflussreicher religiöser Führer (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), war die afghanische Frauenrechtsgemeinschaft danach jahrelang darüber uneinig, ob EVAW überhaupt dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden sollte. Die Mehrheit der AktivistInnen scheint mit dem Präsidialdekret nicht unzufrieden zu sein, da sie sich keine großen Chancen ausrechnen, das Gesetz in einer akzeptablen Form durch den parlamentarischen Ratifizierungsprozess zu bekommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Beim letzten Versuch, im Mai 2013, beeinspruchten reaktionäre Elemente im Parlament auch tatsächlich mindestens acht Artikel dieses Gesetzes (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach einer Reihe hetzerischer Kommentare konservativer Parlamentarier wurde die Diskussion schnell abgebrochen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell das Verbot von Zwangs- und Kinderheirat, sowie der uneingeschränkte Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Frauenhäusern, wurden von mehreren Mitgliedern des Parlaments als unislamisch betrachtet und eine Streichung dieser Bestimmungen beantragt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz wurde ein nationaler Aktionsplan für EVAW entworfen, der spezielle Schritte für die Umsetzung des Gesetzes, durch Bewusstseinsbildung, Präventions- und Schutzmaßnahmen vorsieht, darunter das Beobachten und Berichten von Gewalt gegen Frauen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Gewalt gegen Frauen in Afghanistan existiert in verschiedenen Formen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Thema selbst wird in der traditionellen afghanischen Gesellschaft als Tabu erachtet, trotzdem kommt es häufig vor (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die einzigen existierenden statistischen Schätzungen zur Häufigkeit von Gewalt gegen Frauen, leiten sich von einer landesweiten Befragung im Jahre 2008 ab, an der 4.700 Frauen in 16 afghanischen Provinzen teilnahmen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 registrierte und sammelte die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) Berichte zu physischer, sexueller, wirtschaftlicher, verbaler und psychologischer, sowie anderen Formen von Gewalt, die in Verbindung mit schädlichen traditionellen Praktiken und Gebräuchen stehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In diesem Zeitraum wurden demnach 1.249 Fälle physischer Gewalt gegen Frauen registriert, im Jahr 2012 waren es noch 889 Fälle; dies ist ein Anstieg um 30,1%. Laut AIHRC könnte die Erhöhung auch auf eine Steigerung des öffentlichen Bewusstseins zurückzuführen sein. Nichtsdestotrotz geht AIHRC davon aus, dass die Dunkelziffer höher ist (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Diese Tabelle basiert auf der Aufstellung der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission -
Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC): Violence against Women in Afghanistan
(The first six months of the year- 2013)
(BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Ferner suchen die meisten Frauen keinen rechtlichen Beistand, weil sie sich ihrer Rechte nicht bewusst sind und überdies Angst haben, selbst strafverfolgt zu werden oder zu ihren Familien bzw. dem Täter zurückgebracht zu werden (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Motive reichen von bloßen Gerüchten in Zusammenhang mit dem anderen Geschlecht, bis hin zu einer sexuellen Beziehung oder dem Weglaufen von zu Hause (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In Afghanistan ist es eine verbreitete Annahme, dass Frauen den Ruf der Familie tragen. Die Männer spüren diesen sozialen Druck und nehmen sich daher das Recht Frauen zu kontrollieren, damit diese keine Schande über die Familie bringen. Frauen und Mädchen versuchen um jeden Preis Handlungen zu vermeiden, die Schande über Männer oder die Familie bringen könnten. Manche afghanische Stämme im Süden gehen sogar davon aus, dass Schande, die über eine Familie gebracht wurde, Schande über den gesamten Clan bringt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine viel höhere Dunkelziffer wird angenommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). RAWA (Revolutionary Association of the Women of Afghanistan - Revolutionäre Vereinigung der Frauen Afghanistans) schätzt, dass 21% der Ehrenmorde vom Ehemann des Opfers begangen werden. In ungefähr 57% der Fälle waren die Mutter oder andere Verwandte des Ehemannes die Täter (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele in Ehrenmorde verwickelte Personen bleiben unbekannt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
"Ehre" ist im Falle von Vergewaltigung von zentraler Bedeutung. Im Kontext von Vergewaltigung schreibt die Gemeinschaft eher dem Opfer die Schande zu, als dem Täter. Selbst von der Justiz sehen sich die Opfer oft mit Strafverfolgung wegen des Vergehens des Zina (Ehebruch) konfrontiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es bestraft Vergewaltigung mit "dauernder Haft", was weithin als lebenslange Haft interpretiert wird, obwohl das nicht in jedem Fall zutrifft. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 27.2.2014).
Eine verbreitete Form von Gewalt in Verbindung mit einer traditionellen Praktik, ist die Zwangsverheiratung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies ist der Fall, wenn Frauen und Mädchen im Alter von 15 Jahren oder jünger, ohne ihre Einwilligung (manchmal unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt) heiraten müssen, mit dem Ziel der Heirat entführt oder zum Zweck der informellen Streitschlichtung getauscht zu werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In Afghanistan ist baad (USDOS 27.2.2014), eine traditionelle Praktik, die den erzwungenen Austausch von Frauen und Mädchen als Bräute zur Beendigung von Blutfehden, zur Schuldentilgung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014) bzw. als Kompensation für kriminelle Handlungen oder persönliche Schädigung vorsieht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Art Familiendispute zu regeln, steht jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen des afghanischen Gesetzes und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Anwendung dieses Gesetzes würde darüber hinaus auch islamischen Rechtsprinzipien entgegenstehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), speziell wenn die Schlichtung die Praxis des baads beinhaltet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Besonders in ländlichen Gegenden werden weiterhin selbst Verbrechen, welche Gewalt gegen Frauen beinhalten, durch informelle Streitschlichtungsmechanismen geahndet. Und das mit Strafen, die wiederum nachteilig für Frauen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Als Konsequenz daraus können etwa Vergewaltigungsfälle durch den Austausch von Frauen beigelegt werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Frauen und Mädchen, die durch baad verheiratet wurden, werden jedoch selten respektiert, da sie immer mit jenem männlichen Verwandten in Verbindung gebracht werden, für dessen Verbrechen sie ausgetauscht wurden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Badal ist eine andere Form der Zwangsverheiratung, in welcher der Austausch von Töchtern und Schwestern als Bräute zwischen Familien oder Stämmen stattfindet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen. Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Gemäß Daten, welche von der zentralen afghanischen Statistikorganisation (CSO) und UNICEF zwischen 2000 und 2011 zusammengetragen wurden, sind 20% der afghanischen Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren bereits verheiratet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), davon sind 15% bereits vor dem 15. Lebensjahr und 46% vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Bildung, Wohlstand und geographische Lage des Haushaltes, in welchem das Mädchen lebt, spielen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Kinderheirat (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Junge Frauen ohne Bildung werden drei Mal häufiger unter 18 Jahren verheiratet, als solche, die über eine Hauptschul- oder höhere Bildung verfügen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in Zeiten von Krieg und großer Unsicherheit steigt der Prozentsatz der Frühverehelichungen, weil Eltern die Ehre ihrer Töchter gegen Bedrohungen wie Vergewaltigung oder mögliche Zwangsverheiratung mit aufständischen Kommandeuren schützen wollen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach dem EVAW Gesetz sind Personen, die eine Zwangsheirat oder Kinderheirat arrangieren, mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren zu bestrafen. Die Umsetzung ist aber weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Weglaufen", "Moral-Verbrechen" und Zina
Frauen und Mädchen, die versuchen durch Weglaufen häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung zu entkommen, werden oftmals eher als Kriminelle behandelt, denn als Opfer (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Jedoch ist "Weglaufen" oder "Flucht von zu Hause" weder nach dem afghanischen Gesetz noch unter der Scharia ein Verbrechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Nichtsdestotrotz werden gelegentlich afghanische Frauen und Mädchen für das unerlaubte Verlassen des Hauses durch die Familie und lokale Regierungsinstitutionen bestraft (BFA 2.7.2014). Je nach lokaler Interpretation von "Weglaufen" als "Moral-Verbrechen", landen Frauen, die weggelaufen sind, oftmals im Gefängnis (USDOS 27.2.2014). Dies beinhaltet sogar Fälle, in denen Frauen, vor ungesetzlichen Zwangsheiraten oder häuslicher Gewalt fliehen BFA 2.7.2014). "Moral-Verbrechen" sind vage definiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In den Jahren 2010 und 2011 gab das afghanische Höchstgericht Stellungnahmen ab, dass "Weglaufen" als Vergehen behandelt werden solle, wenn die Frau -anstatt zu einem Verwandten oder einem anderen legitimen Vertrauten- zu einem Fremden flieht. Im Jahr 2010 argumentierte das Gericht, dass das Weglaufen von der Familie oder vom Ehemann zu Vergehen wie Ehebruch und Prostitution führen könnte, was gegen die Prinzipien der Scharia verstoße, und bestimmte daher, dass "Weglaufen" somit verboten und nach Ermessen zu bestrafen sei. Ferner forderte das Gericht Mädchen und Frauen auf, sich angesichts von Misshandlung eher an gerichtliche und andere staatliche Institutionen zu wenden, anstatt zu solchen eigenmächtigen Handlungen zu greifen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Obwohl vor kurzem mehrere hochrangige afghanische Regierungsbeamte, auch aus Polizei und Justizministerium, öffentlich bestätigt haben, dass "Weglaufen" gemäß afghanischem Gesetz kein Verbrechen ist, müssen solche Aussagen erst in politische Maßnahmen münden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im April des Jahres 2012 ordnete das Büro des Generalstaatsanwalts einen Stopp von Festnahmen und Verurteilungen wegen "Weglaufens" an (USDOS 27.2.2014). Manche Rechtsexperten haben angedeutet, dass die zunehmende Ansicht, dass Frauen und Mädchen nicht wegen "Weglaufens" angeklagt werden sollten, lediglich dazu geführt habe, dass sie nun wegen versuchter Zina (Ehebruch) angeklagt würden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es existieren Berichte, dass Justizbeamte das Weglaufen mit der Absicht der versuchten-Zina in Verbindung brachten, ohne die Umstände zu berücksichtigen, welche die Frau zum Verlassen ihres Heimes bewegten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
"Zina" ist der Begriff für Ehebruch und andere unerlaubte sexuelle Beziehungen und ist nach dem Strafgesetz eine Straftat. Polizei und Justizbeamte klagen Frauen oftmals wegen der Absicht zur Zina an bzw. verhaften sie auf Bitten der Familie wegen sozialer Vergehen wie Weglaufen, Widerstand gegen eine von der Familie getroffene Wahl des Ehemanns oder Flucht vor häuslicher Gewalt (USDOS 27.2.2014). Als Konsequenz verwenden die Familien eine Bezichtigung wegen "Zina" als Mittel, um Frauen aufzuspüren, welche von zuhause weggelaufen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Männliche Familienmitglieder können diese Anschuldigung (oder die Drohung damit), in dem Bewusstsein, dass ihr kriminelles Verhalten keine Konsequenzen hat, als Waffe verwenden. In solchen Fällen müssen Frauen medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen, die ihrem Ruf und ihrer Glaubwürdigkeit ernsthaft schaden, selbst wenn die Vorwürfe niemals bewiesen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Laut dem GDPDC (General Directorate of Prisons and Detention Centers), welches dem Innenministerium untersteht, waren im September 2013 80,4% der weiblichen Gefangenen wegen "Moral - Verbrechen" inhaftiert. Laut Statistik ist die Anzahl der inhaftierten Frauen von 683 im Mai 2012 auf 799 im Mai 2013 gestiegen. Die AIHRC und das MOWA berichteten, dass 25% der weiblichen Gefangenen wegen Zina oder "Weglaufens" inhaftiert wurden (USDOS 27.2.2014).
Nichtsdestotrotz haben die afghanische Regierung und ihre internationalen Partner seit 2012 Fortschritte gemacht, indem die fälschliche Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund von "Moral-Verbrechen" thematisiert wurde. Hochrangige Regierungsvertreter haben sich, zumindest zur Illegalität der strafrechtlichen Verfolgung vom "Weglaufen" geäußert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Zum Beispiel verurteilten drei afghanische Funktionäre - einer von ihnen der Justizminister - die ungerechtfertigte Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund einer Anklage des "Weglaufens" (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Hinzu kommt, dass spezialisierte Abteilungen Fortschritte in der Umsetzung des EVAW-Gesetzes gemacht haben. Es gibt einen geringen Anstieg in der Anzahl von Frauenhäusern und es scheint sich ein breiteres Bewusstsein in der Polizei zu formen, dass viele Fälle eher an Familiengerichte weitergeleitet werden sollten, statt an die Staatsanwaltschaft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu engagieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 27.2.2014).
Selbstmord und Selbstverbrennung
Als drastischen letzten Ausweg, um häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat zu entfliehen, begehen manche Frauen Selbstmord (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Ministerium für Frauenangelegenheiten berichtete von mehr als 171 Fällen von Selbstmord aufgrund von häuslicher Gewalt im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es wird von einer wesentlich höheren Dunkelziffer ausgegangen. Die meisten Selbstmorde bleiben unregistriert, da die Familien sie geheim halten. Selbstmord gilt im Islam immerhin als schwere Sünde. Durch die AIHRC wurden in den vier nördlichen Provinzen 36 Selbstmordversuche registriert, zehn Frauen überlebten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Berichte deuten an, dass in der besser entwickelten nördlichen Provinz Balkh Selbstmorde unter jungen Frauen häufiger werden. Eine Erklärung ist, dass Frauen in der Jugend gewisse Freiheiten genießen, was es umso schwerer macht, im Erwachsenenalter die noch immer existierenden Restriktionen, wie zum Beispiel die Zwangsheirat, zu akzeptieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine ähnliche Erklärung ist, dass Frauen in Städten tendenziell gebildeter sind, besseren Zugang zu Medien haben und daher alternative Lebensstile kennen, die aber unerreichbar bleiben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Eine Form des Selbstmordes ist die Selbstverbrennung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Behandelnde Ärzte sagen, dass Dispute innerhalb der Familie, aber auch Armut, Zwangsheirat, Drogensucht und Kinderheirat die Hauptgründe hinter der Selbstverbrennungsentscheidung sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele Frauen, die sich oftmals mit Heiz- oder Speiseöl angezündet hatten, weigern sich über die Hintergründe ihrer drastischen Tat zu sprechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Während der ersten Jahreshälfte 2013, registrierte die AIHRC 34 Fälle von Selbstverbrennung durch Frauen in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach offiziellen Angaben wurden im Jahr 2011 im Westen Afghanistans 88 Fälle von weiblicher Selbstverbrennung registriert. Im Jahre 2011 gab es die meisten Fälle in der westlichen Provinz Herat, nahe der iranischen Grenze, wo dies als eine gebräuchliche Methode des Selbstmordes beschrieben wird (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Jedoch gab das Hauptkrankenhaus in Herat im September 2013 an, dass Fälle weiblicher Selbstverbrennung in der Provinz in den sechs Monaten davor stark abgenommen hätten. Der Spitalsleiter meinte, der Grund für diesen Rückgang sei eine erhöhte Wahrnehmung des Themas in der Öffentlichkeit, aufgrund von Kampagnen nationaler und internationaler NGOs zur Unterstützung der relevanten Regierungsorganisationen in der Stadt und in entlegenen Bezirken (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Im Jahr 2011 startete die afghanische Regierung eine nationale Medienkampagne, um das wachsende Problem der Selbstverbrennungen zu thematisieren. Die Kampagne behandelte eine Reihe von Facetten des Themas Brandverletzungen, wie Unfälle, aber auch häusliche Gewalt und Misshandlung, die viele Fälle von versuchter Selbstverbrennung ausgelöst zu haben scheinen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die französische Nichtregierungsorganisation HumaniTerra - welche seit dem Jahr 2002 in Afghanistan präsent ist - eröffnete im Jahr 2007 ein Zentrum für Verbrennungsopfer in Herat. Das Zentrum ist ein Ort der Präventivmedizin, der Behandlung und der posttraumatischen Nachbehandlung. Das Zentrum, das dem afghanischen Gesundheitsministerium untersteht, behandelt 700 Patienten jährlich. Im Jahr 2009 wurde es zu einem nationalen Trainingszentrum. Von 2008 bis 2011 wurde eine Selbstverbrennungs-Präventions-Kampagne durchgeführt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine zweite Phase dieser Kampagne war für 12 Kalendermonate in Herat City vorgesehen. Gemeinsam mit Voice of Women (VWO) schafft HumaniTerra International Bewusstsein in Bezug auf Selbstverbrennung und deren Konsequenzen unter SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen an zwei Schulen, sowie bei den Menschen, die ins Regionalspital Herat, in das Zentrum für Verbrennungsopfer Herat und die Geburtsklinik Herat kommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In Kabul hat das Istiqlal Spital eine eigene spezialisierte Abteilung für weibliche Verbrennungspatienten eröffnet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Strafverfolgung und Unterstützung durch das EVAW Gesetz
In Einklang mit dem EVAW-Gesetz, haben Frauen, welche Opfer von Gewalt wurden, das Recht, die Hilfe der Abteilung für Frauenangelegenheiten (Department of Women¿s Affairs - DoWA), der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC), der Polizei oder des Büros der Staatanwaltschaft zu suchen. Je nach Wunsch der Frau vermitteln DOWA, AIHRC bzw. Justizministerium (Department of Huqooq) oder verweisen die Frauen an relevante Einrichtungen (z.B. Frauenhäuser) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Institutionen versuchen durch Mediation und Dialog eine Lösung zu finden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Fehlendes Wissen über ihre Rechte bzw. Analphabetentum schmälern den Zugang von Frauen zur Justiz (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine Kultur des Nicht-Anzeige-Erstattens bei Gewalt an Frauen ist in Afghanistan präsent und wird teilweise von sozialen Normen gefördert, die es den meisten afghanischen Frauen unmöglich machen, einen männlichen Polizisten anzusprechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies führt zu ausbleibender Strafverfolgung und einer Kultur der Straflosigkeit (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Während die Umsetzung des EVAW-Gesetzes mangelhaft ist, gibt es Berichte über Fälle erfolgreicher Strafverfolgung durch die VAW-Einheiten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 19.4.2013; siehe auch USDOS 27.2.2014).
Diese erste VAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft in Kooperation mit der internationalen Rechtsorganisation (International Development Law Organization - IDLO) initiiert und hat ihren Sitz im Büro der Generalstaatsanwaltschaft in Kabul (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Staatanwälte dieser Einheit erhalten ein spezielles Training in Bezug auf Gender-Fragen. Innerhalb des ersten Jahres ihres Bestehens, verfolgte die Einheit ungefähr 300 Fälle, darunter Misshandlungs- und Vergewaltigungsfälle, und vom ersten bis zum letzten Monat des ersten Jahres verdoppelte sich die Anzahl der Anklagen. Die Kabuler VAW-Einheit etablierte ein Netzwerk von Unterstützungsdiensten für Gewaltopfer. Diese bieten Hilfe bezüglich Unterkunft, Gesundheit und Bildung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im April des Jahres 2011 wurde eine zweite VAW-Einheit im Berufungs-Büro der Staatsanwaltschaft der Provinz Herat angesiedelt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Mit Stand August 2013 wurden 1.084 Beschwerden wegen Verstößen gegen das EVAW-Gesetz an die VAW-Einheiten herangetragen. Dies bedeutet einen signifikanten Anstieg gegenüber den 1.500 registrierten Fällen im Jahr 2012 (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2011 wurden 500 Fälle registriert (USDOS 19.4.2013). Die Provinzdirektionen für Frauenangelegenheiten orten darin eher eine gesteigerte Wahrnehmung des Themas Frauenrechte, als eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen. Ein großer Teil dieser Beschwerden wurde durch Familien-Mediation gelöst. Die Kabuler VAW-Einheit brachte 38 Fälle vor Gericht und erlangte 28 Verurteilungen, die restlichen 10 Fälle endeten mit Freisprüchen (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Landesweit sind 355 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 146 Büros aktiv. Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch, werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Frauenhäuser
Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun. Laut UNICEF gab es 2012 14 Frauenhäuser im Land. Etwa 40% ihrer Bewohnerinnen waren unter 18 Jahre alt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Laut Human Rights Watch (HRW) ist die Zahl der Frauenhäuser 2013 auf 18 angestiegen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das US - Außenministerium zählt 29 formelle und informelle Frauenhäuser (USDOS 27.2.2014). Seit internationale Bemühungen zu einem Ausbau der Kapazitäten geführt haben, hat sich der Zugang für Frauen zu Frauenhäusern verbessert. In Kabul wurde eine Zunahme der Vermittlungen an Frauenhäuser durch die Polizei registriert, was auf ein verbessertes Training und Bewusstseinsbildung bei der afghanischen Polizei hindeutet. Nichtsdestotrotz gibt es nicht genügend Frauenhäuser für den existierenden Bedarf (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Manche der 34 Provinzen in Afghanistan haben kein einziges Frauenhaus, vor allem im konservativen Süden des Landes (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Aufgrund des Platzmangels in Frauenhäusern, werden in manchen Fällen Frauen zu ihrer eigenen Sicherheit in Schutzgewahrsam genommen. Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, müssen in den Frauenhäusern bleiben, da "unbegleitete" Frauen gesellschaftlich nicht akzeptiert sind (USDOS 27.2.2014).
Die Frauenhäuser sind gänzlich von der Finanzierung durch internationale Geber und Regierungen abhängig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Laut HRW hat die afghanische Regierung kein Interesse gezeigt, Frauenhäuser durch das Regierungsbudget zu finanzieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Seit 2011 gab es Bestrebungen, alle Frauenhäuser unter der Leitung des Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) zu nationalisieren, was nicht die Zustimmung von NGOs fand. Mittlerweile ist die Regelung so, dass die Frauenhäuser zwar MoWA unterstehen, die NGOs diese aber weiterhin betreiben (USDOS 27.2.2014).
Gesellschaftliche Vorbehalte gegenüber Frauenhäusern existieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im Jahr 2012 stellte sogar der afghanische Justizminister Frauenhäuser mit Bordellen gleich. (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), Später entschuldigte er sich für seine Bemerkungen (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Säumnisbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 25.01.2013 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 10.06.2013, sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, am 05.08.2014 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2015, im Zuge derer auch der Ehemann und der Sohn der Säumnis-Beschwerdeführerin befragt wurden, durch Einholung eines Gutachtens durch den länderkundlichen Sachverständigen XXXX(zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin) im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, durch Vorlage zahlreicher Dokumente zur Integration der Beschwerdeführerin, beispielsweise eines Deutschdiploms im Niveau B1, von Bestätigungen über gemeinnützige Arbeit, beispielsweise des XXXX, einer Bestätigung der XXXXüber den Besuch eines Hauptschulabschlusslehrganges, einer Bestätigung über die Mitarbeit beim XXXX, sowie über den regelmäßigen Besuch von Veranstaltungen der Zeugen Jehovas durch die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung, sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Das Länderinformationsblatt wurde dem Parteiengehör unterzogen und hat die Säumnis-Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung zu diesem inhaltlich nicht Stellung genommen, sondern lediglich Argumente für eine Asylgewährung angeführt. Es wurden daher die verfahrensrelevanten Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation als länderspezifische Feststellungen in das gegenständliche Erkenntnis aufgenommen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Die Säumnisbeschwerdeführerin hat im Wesentlichen konsistent, konkret und detailliert ihre Lebensumstände in Afghanistan, ihren Werdegang und ihre Ausreisegründe geschildert und ist dabei auch eine gute Übereinstimmung zwischen ihren Aussagen vor dem Bundesasylamt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht feststellbar. Sie konnte durchaus konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse machen und sie hat sich auch nicht in wesentlichen Punkten widersprochen. Ihre Ausführungen sind auch nicht mit den oben festgestellten allgemeinen Verhältnissen im Heimatland unvereinbar oder erscheinen sonst irgendwie unmöglich. Die Beschwerdeführerin hat sich auch auf keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel abgestützt, wenn sie auch keinen Identitätsnachweis oder sonstige Personaldokumente vorlegen konnte, sondern lediglich Dokumente zu ihrer Integration. Sie har ihr Vorbringen auch nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet und auch keineswegs ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt oder ihre nötige Mitwirkung verweigert.
Wenn es auch auf den ersten Blick etwas verwunderlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin, die doch den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in Afghanistan verbracht hat, besser ukrainisch/russisch spricht als Paschtu (oder eine andere in Afghanistan gesprochene Sprache), so hat sie dies in der Beschwerdeverhandlung damit erklären können, dass beide Eltern mit ihr ukrainisch gesprochen haben und sie mit ihrer Mutter auch in der ukrainischen Sprache zu Hause unterrichtet wurde. Sie hatte auch ukrainische Schulbücher und auch die Bibel auf Ukrainisch gelesen. Der zur Entscheidung berufene Richter hat sich unter Beiziehung eines Paschtu-Dolmetschers davon überzeugen können, dass die Beschwerdeführern aber auch in der Lage ist, sich über Alltagsthemen in Paschtu zu verständigen, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn sie tatsächlich (ausschließlich) in Russland oder in der Ukraine gelebt hätte. Der vom Bundesamt beigezogene länderkundliche Sachverständige hat jedenfalls in Erfahrung gebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht Staatsbürgerin der Russischen Föderation ist. Sie hat in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus ehrlich angegeben, dass sie sich mehr als Ukrainerin fühle und mehr nach ihrer Mutter nachgeraten sei und dass sie nicht nur als Kind, sondern auch vor ca. 7-8 Jahren einmal in der Ukraine gewesen sei. Diese ihr im Prinzip eher zum Nachteil gereichenden Aussagen sprechen jedenfalls für ihre Glaubwürdigkeit und hat sie andererseits durchgehend immer angegeben, afghanische Staatsangehörige zu sein. An der afghanischen Herkunft und Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes besteht sowohl auf Grund seiner Sprachkenntnisse, als auch auf Grund der von ihm vorgelegten Dokumente wohl kein Zweifel. Schließlich war die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - durchaus auch in der Lage, ihre Lebensumstände in Afghanistan detailreich und lebensnah zu schildern. Insgesamt ist daher das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass es glaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich afghanische Staatsangehörige ist und den Großteil ihres Lebens dort verbracht hat.
Auf Grund ihrer Angaben, ihrer gewissen Kenntnisse über die Religionslehre der Zeugen Jehovas und schließlich auf Grund der Bestätigung der Zeugen Jehovas in XXXX, erscheint es weiters glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin Anhängerin dieser Glaubensrichtung ist.
Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem eigenen Asylverfahren zu ihrem Vorbringen widersprechende Angaben gemacht hat, so gab die Beschwerdeführerin (durchaus in Übereinstimmung mit ihrem Ehemann) dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihr Ehemann in Großbritannien in zahlreichen Punkten nicht die Wahrheit angegeben hat (aus welchen Gründen auch immer).
Was den persönlichen Eindruck betrifft, den die Beschwerdeführerin auf den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter hinterlassen hat, so ist festzuhalten, dass sie in der Verhandlung den Eindruck einer westlich orientierten, sehr um ihre Integration bemühten, auch von ihrem Aussehen eher westlichen bzw. einer russischen und einer nicht afghanischen Frau vermittelt hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der Beschwerdeführerin Glaubhaftigkeit zubilligt, insbesondere, dass sie afghanische Staatsangehörige ist, teils afghanischer, teil ukrainischer Abstammung und Angehörige der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas, sowie, dass sie eine "westlich orientierte", nach Selbstbestimmung strebende Frau ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin am 25.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweisen.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Wie sich aus den Verwaltungsakten (der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten) des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesasylamt im Laufe des Verfahrens zwar durchwegs Ermittlungsschritte gesetzt, zwischen diesen aber teils langandauernde Lücken entstehen lassen. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang schon der zeitliche Abstand zwischen der Zulassung des Verfahrens am 15.03.2013 und der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde erst etwa zwölf Wochen später. Festzuhalten ist auch, dass das an die britischen Behörden erstmals am 05.07.2013 gerichtete Informationsersuchen bezüglich des Ehegatten der Beschwerdeführerin von diesen offenbar umgehend beantwortet wurde und laut Eingangsstempel auch am 02.08.2013 (Akt Seite 135) beim Bundesasylamt einlangte. Dadurch, dass diese Unterlagen aber wohl nicht weitergeleitet wurden, kam es zu einer weiteren der Behörde anzulastenden Verzögerung, sodass die angeforderten Dokumente erst nach neuerlicher Übersendung am 16.09.2013, also wiederum erst etwa sechs Wochen später, zum Akt genommen werden konnten. Besonders ins Gewicht fällt die Untätigkeit der belangten Behörde über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten - nach einem Ersuchen an die britischen Behörden um weitere Informationen am 16.10.2013, welchem seitens dieser am 01.11.2013 nachgekommen wurde, setzte die belangte Behörde bis gut einen Monat nach Erhebung der Säumnisbeschwerde am 02.07.2014 keinerlei Ermittlungsschritte mehr - erst am 05.08.2014 kam es zu einer neuerlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin. Soweit sich die belangten Behörde in ihren Ausführungen auf erhebliche Widersprüche und Zweifeln an der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bezieht, lässt sich daraus insofern nichts gewinnen, als die Behörde auch bei komplexen Verfahren das Ermittlungsverfahren zügig zu betreiben und konkrete, die Verwaltungssache betreffende Verfahrenshandlungen zu setzen hat (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Dieser Ansatzpunkt hat sich bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ergeben. Dennoch wurden erst am 16.10.2013 entsprechende Informationsersuchen an die britischen Behörden gerichtet und ein konkreter, diesbezüglicher Ermittlungsauftrag (Vorort-Recherche) erst zweieinhalb Monate nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde, nämlich am 15.09.2014 erteilt, weshalb nicht von einer "zügigen Betreibung" ausgegangen werden kann. Soweit sich die belangte Behörde auf eine gravierende organisatorische Umstellung im Zuge der Einrichtung des BFA beruft, vermag dies kein ausreichendes Argument für das Nichtvorliegen überwiegenden Verschuldens darzustellen. Auch eine allfällige - vorübergehende wie vorhersehbare - Überlastung der Behörde vermag nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu schaffen (vgl. hiezu Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2009, 4. Teilband, Rz 130 zu § 73 mit Verweis aufThienel4 338; Winkelhofer, Säumnis 90). Hinsichtlich des von der belangten Behörde ins Treffen geführten "administrativen Mehraufwandes durch Umstrukturierung des Länderbereichs Afghanistan" ist festzuhalten, dass auch die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand ein behördliches Verschulden iSd § 73 AVG nicht auszuschließen vermag (Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2009, 4. Teilband, Rz 130 zu § 73 mit Verweis auf VwSlg 5155 A/1959; VwGH 08.03.1967, 1029/66; Antoniolli/Koja 828; Walter/Mayer Rz 646). Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014 gehen sohin keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht waren. Durch die einmalige Ausbedingung einer Fristerstreckung von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme wurde die Gesamtverfahrensdauer nur unerheblich beeinflusst.
Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen oder mit diesen grundlos zugewartet hat.
Im gegenständlichen Fall ist demnach in unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Das Bundesamt hat durch seine Vorgehensweise die für eine zügige Verfahrensführung nötigen Verfahrensschritte unterlassen und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht worden wäre und wurde dies seitens des Bundesamtes auch nicht behauptet.
Im Übrigen blieben die von der Beschwerdeführerin zur Verletzung der Entscheidungspflicht vorgebrachten Umstände unbestritten.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch dann von Säumnis auszugehen ist, wenn man die Ansicht vertreten würde, dass die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG mit 1.1.2014 neu zu laufen begonnen hat.
Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gemäß § 73 Abs. 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht, aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß § 73 AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.
Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, W220 2012583-1/8E, ist wohl das Bundesamt neuerlich zuständig geworden. Durch die weitere Säumnis des Bundesamtes, indem die versäumten Bescheide nicht unter Zugrundelegung der in dem oben angeführten Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauungen binnen 8 Wochen erlassen wurden und die in der Folge erstattete Aktenvorlage mit 10.06.2015 ist neuerlich das Bundesverwaltungsgericht für die gegenständliche Rechtssache zuständig geworden, wobei es von der durch §28 Abs. 7 VwGVG eingeräumten Ermächtigung kein zweites Mal Gebrauch gemacht hat, sondern im Sinne des §28 Abs. 7 letzter Satz leg.cit nunmehr in der Sache selbst entscheidet.
3.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban Folgendes festgehalten (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483):
"Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit, etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich ‚ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an [...]."
Davon ausgehend haben der unabhängige Bundesasylsenat und der Asylgerichtshof als Vorgängergericht in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban oftmals als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen ist. Diese Entscheidungspraxis war bereits beim Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide notorisch. So heißt es beispielsweise im Erkenntnis AsylGH 19.12.2008, C6 267.439-0/2008:
"Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."
Dies entsprach auch der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.916/2009 mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.
Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2008, 2006/19/0182, ausgeführt:
"Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."
Bei der Beschwerdeführerin kommen mehrere individuelle Faktoren zusammen, die in Summe letztlich für eine asylrelevante Gefährdung sprechen:
Wenn auch die Beschwerdeführerin in Afghanistan (zumindest nach außen hin) sich in das traditionelle Rollenbild der Frau eingefügt hat, so ist sie - zumindest zwischenzeitig - doch eine "westlich orientierte", nach Selbstbestimmung strebende Frau geworden, die beispielsweise in Österreich sozialer Arbeit nachgeht, sich weiterbildet und auch in Zukunft selbst erwerbstätig sein möchte, in Österreich auch einige hier in Europa übliche Fertigkeiten erworben hat und auch von ihrem Auftreten her durchaus dem Bild einer westlichen (in ihrem Fall russischen) Frau entspricht. Sie gehört überdies als "Halb-Ukrainerin bzw. Halb-Russin" ethnisch in Afghanistan einer Minderheit an und sie hat auch in ihrem Leben in Afghanistan häufig Diskriminierung verspürt, mag diese auch für sich allein von der Intensität her (noch) nicht asylrelevant sein.
Schließlich war die Beschwerdeführerin von Kindheit auf immer Zeugin Jehovas und wurde in diesem Sinne auch von ihrer Mutter instruiert und hat sich ihre Zuwendung zu den Zeugen Jehovas in Österreich intensiviert, sodass sie sich nunmehr auch taufen lassen möchte (was bei den Zeugen Jehovas nicht gleich am Beginn jeglicher religiöser Aktivität steht). Es entspricht auch notorischerweise der Religionslehre der Zeugen Jehovas, dass diese missionarisch aktiv sind, wenn auch die Beschwerdeführerin früher in Afghanistan ihre Religion bloß im Geheimen ausgeübt hat, allerdings auch an ihre Kinder weitergegeben hat.
Durch ihre Integration in Österreich ist es noch wahrscheinlicher geworden, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan dortige soziale Normen verletzen würde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - im Sinne der oben zitierten Judikatur - auf Grund dreier bei ihr zusammenkommender, individueller Faktoren, nämlich ihrer "westlichen Gesinnung", ihrer Zugehörigkeit zu einer in Afghanistan "fremden" Ethnie und ihre Zugehörigkeit zu einer in Afghanistan verpönten Religion in hohem Maße gefährdet wäre und erfüllt sie daher die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der oben zitierten Judikatur.
Der Säumnisbeschwerde war daher Folge zu geben und der Beschwerdeführerin letztlich Asyl zu gewähren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar (teilweise) zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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