W133 2110291-1•BVwG W133 2110291-1
W133 2110291-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2015
Ausgleichstaxe, Frist, Verspätung, Vorstellung, Zustellung
W133 2110291-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Otmar KÖRNER und Heinz KULOVITS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.06.2015, betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung gegen die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 19a Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Kurztitel: Sozialministeriumservice, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 12.05.2015, abgefertigt am 01.06.2015, wurde der Beschwerdeführerin, der XXXX , gemäß § 9 BEinstG vorgeschrieben, für das Kalenderjahr 2014 eine Ausgleichstaxe in Höhe von € 7.718,-
zu entrichten. Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gemäß § 19a BEinstG das Recht bestehe, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung zu erheben.
Mit eingeschrieben aufgegebenem Schreiben vom 17.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin eine Vorstellung gegen diesen Bescheid, worin zunächst festgehalten wurde, dass der Bescheid am 02.06.2015 bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, die Pflichtzahlberechnung iSd § 4 BEinstG hätte nicht auf Basis der Zahl der ex-ante gemeldeten Personen, sondern auf Basis jener Zahl berechnet werden müssen, für die ex-post eine Meldung über die tatsächliche Beschäftigung erfolgt sei, weil nur diese Zahl jene Personen indiziere, die Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsvertragsrechts seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2015 wurde die Vorstellung vom 17.06.2015 gemäß § 19a Abs. 1 BEinstG als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Bescheid sei von der Beschwerdeführerin am 02.06.2015 übernommen worden. Die Vorstellungsfrist habe daher am 16.06.2015 geendet. Es handle sich bei der vorliegenden Frist um eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG auch mit Willen der Behörde nicht verlängert werden könne. Die gegenständliche Vorstellung sei am 17.06.2015 verfasst und damit frühestens an diesem Tag bei der Post aufgegeben worden und erweise sich daher als nicht fristgerecht eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen sei.
Mit Schreiben vom 30.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen diese Zurückweisung, welche nun den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet.
Am 09.07.2015 langte die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2015, abgefertigt am 01.06.2015, wurde der Beschwerdeführerin eine Ausgleichstaxe in Höhe von € 7.718,-- für das Kalenderjahr 2014 vorgeschrieben.
Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 02.06.2015 übernommen.
Mit eingeschrieben aufgegebenem Schreiben vom 17.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin eine Vorstellung gemäß § 19a Abs.1 BEinstG gegen diesen Bescheid.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2015 wurde diese Vorstellung vom 17.06.2015 gemäß § 19a Abs. 1 BEinstG als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 30.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen zurückweisenden Bescheid.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere den darin aufliegenden Bescheiden und aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zum Datum des Einlangens des Bescheides vom 12.05.2015 am 02.06.2015.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BeinstG), hat unter anderem in Verfahren betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten auszugsweise:
"Rechtsmittel:
§ 19a. (1) Gegen Bescheide gemäß § 19 Abs. 2, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
1. auf Grund gespeicherter Daten oder
2. auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten
im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.
........"
§ 32 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
"§ 32. (1) ....
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."
§ 33 AVG lautet:
"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Die belangte Behörde erließ mit ihrem Bescheid vom 12.05.2015 einen Bescheid, der im Sinne des § 19 Abs. 2 BEinstG unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wurde beruhend auf den gespeicherten Daten der Anzahl der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen. Gemäß § 19a Abs. 1 erster Satz BEinstG kann gegen einen solchen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden.
Bei der Frist zur Erhebung einer Vorstellung nach § 19a Abs. 1 BEinstG handelt es sich um eine nach Wochen bemessene Frist. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endet diese Frist mit Ablauf des letzten Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den das fristauslösende Ereignis fällt.
Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin langte der Bescheid vom 12.05.2015 am 02.06.2015 bei ihr ein. Ausgehend von diesem Datum der Zustellung endete somit die zweiwöchige Vorstellungsfrist mit Ablauf des 16.06.2015. Die erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.06.2015 erweist sich somit - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - als verspätet.
Wie die belangte Behörde ebenfalls zu Recht ausführte, steht es gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht in ihrem Ermessen, diese gesetzliche Frist auszudehnen, sondern handelt es sich in diesem vorliegenden Fall um eine zwingende gesetzliche Frist. Auch die Beschwerdeausführungen, dass es der Beschwerdeführerin auf Grund eines Urlaubes nicht möglich war, die Vorstellung fristgerecht zu erstellen, vermögen somit am Umstand der vorliegenden verspäteten Einbringung der Vorstellung nichts zu ändern.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Recht die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 17.06.2015 gemäß § 19a Abs. 1 BEinstG als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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