BVwG I404 2106541-1

I404 2106541-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2015

Regest

Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid, Unterschrift,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG I404 2106541-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2106541.1.00

Spruch

I404 2106541-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.02.2015, Zl. 18-2014-BE-VER10-00083, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 16.02.2015, Zl. 18-2014-BE-VER10-00083, wurde Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG verpflichtet, ausstehende Beiträge in der Höhe von € 4.682,51 zu bezahlen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit Schreiben vom 22.10.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage mit, dass der angefochtene Bescheid mithilfe des Standardproduktes BE unter Anwendung des darin verankerten Berechtigungssystems erstellt und amtssigniert worden sei. Eine gesonderte Genehmigung des Bescheides durch den dort angewiesenen Approbationsberechtigten sei nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das vom Beschwerdeführer angefochtene Schriftstück weist die folgende Fertigungsklausel auf:

"Für die Richtigkeit TIROLER GEBIETSKRANKENKASSE

Der Ausfertigung: Für den Direktorstellvertreter

[A HL] [AA]

Weiters ist das angefochtene Schriftstück amtssigniert. Es wurde jedoch weder unterschrieben noch elektronisch signiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.10.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG.

Bei der Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 4 ASVG. Außerdem wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat auch nicht gestellt. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichterin.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs-gewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.

3.4. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,

die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH

19.12. 2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).

3.5. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).

Daran ändert auch die Vor-schrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das

Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen

Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid,

die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der

Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (idS auch

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht.

Dies aus folgenden Gründen:

In einem gleichartigen Fall eines Schreibens der belangten Behörde, dem das Bundesverwaltungsgericht die Bescheidqualität abgesprochen hatte, führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, Folgendes aus:

"Gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben in ihrer Rechtsprechung darauf verwiesen, dass auch der automationsunterstützte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein muss. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz berufenen Organs zurückführbar sein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110-113/87 u.a., VfSlg. 11.590; das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0205, nwN). Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 18 Rz 8, mwN).

Unstrittig ist, dass lediglich eine generelle Genehmigung des EDV-Programms MVB erfolgte, aber tatsächlich keine Genehmigung des Einzelbescheides vorliegt. Genehmigt wurden somit lediglich die EDV-mäßigen Parameter, die zu einer Sanktionierung führen sollen, nicht jedoch, dass die jeweilige Partei tatsächlich Adressat des Bescheidinhaltes werden soll. Somit führt die gewählte Vorgangsweise dazu, dass die Behörde keine Prüfung des Einzelfalls vornimmt und damit nicht in der Lage ist, überhaupt einen Willen darauf zu richten, dem jeweiligen Bescheidadressaten gegenüber individualisierte und konkrete Rechtsakte zu entfalten.

Wenn die Revision argumentiert, dass der Zweck einer Verfahrensvereinfachung in Massenverfahren verfehlt wäre, müsste die Behörde jeden einzelnen Bescheid eigenhändig unterfertigen, übersieht sie, dass eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität im Sinn des § 2 Z 2 und 5 E-GovG erfolgen kann. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (Erl zur RV 294 BlgNR 23. GP, 12 f).

Die Revisionswerberin bringt zu Möglichkeiten einer Nachvollziehbarkeit bzw. Zuordnung zu einem Organwalter - den Einzelbescheid betreffend - nichts vor. Aus ihren Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass nur das EDV-System und seine Arbeitsweise ‚genehmigt' wurden.

Eine Zuordnung eines Organwalters zu einem konkreten Bescheid ist schon deshalb nicht möglich, weil hinter der automatisierten Bescheiderlassung gerade keine physische Person steht. Dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0024).

Wie schon das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ersetzt die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.

Die von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid. Der angefochtenen Erledigung vor dem Bundesverwaltungsgericht mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet werden konnte und die Zurückweisung der Beschwerde folgerichtig war."

3.9. Aus den angeführten Gründen ist auch im Beschwerdefall davon auszugehen, dass das mit Beschwerde angefochtene Schreiben kein Bescheid ist. Da dem Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang eine Zuständigkeit erst zukommt, wenn ein Bescheid vorliegt, ist die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit sonstigen Prozessvoraussetzungen (Rechtzeitigkeit, Beschwerdelegitimation etc).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von dem gleich gelagerten Fall betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, ab. Im gegenständlichen Verfahren war als einziger Unterschied zu erkennen, dass nicht über einen Beitragszuschlag sondern über eine Haftung ausgesprochen und demnach das Standardprodukt BE anstatt des EDV-Programms MVB unter Anwendung des darin verankerten Berechtigungssystems verwendet wurde.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.