G312 2005151-1•BVwG G312 2005151-1
G312 2005151-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2015
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Pflichtversicherung
G312 2005151-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX (vormals: XXXX), vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft vom 07.03.2013, VSNR:
XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 und § 27 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 139/1998, sowie § 49 Abs. 2 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.03.2013, VSRN: XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass für Frau XXXX (vormals: XXXX, im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 25 GSVG für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung € 382,36 monatlich betrage und die BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 monatlich € 61,18 in der Pensionsversicherung und monatlich € 29,25 in der Krankenversicherung zu entrichten.
Zusammenfassend stellte die belangte Behörde fest, dass der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2009 der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 3.082,84 ausweise und dieser Gewinn der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zuzurechnen sei.
Für das Jahr 2009 bilde sich die Beitragsgrundlage wie:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. EKStB 2009: € 3.082,84
Hinzurechnungsbetrag: € 1.505,52
Gesamt € 4.588,36
€ 4.588,36 : 12 Monate = € 382,36 monatlich
€ 382,36 x 16 % = € 61,18 monatlich Pensionsversicherungsbeitrag
€ 382,36 x 7,65 % = € 29,25 monatlich Krankenversicherungsbeitrag
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 21.03.2013 datierte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch der steuerrechtlichen Vertretung der BF und begründete dies damit, dass aus dem Bescheid in keiner Weise ersichtlich sei, woraus sich der Hinzurechnungsbetrag 2009 begründe, daher liege aus Ansicht der BF ein formeller Mangel des Bescheides dar.
Die BF habe ihre selbständige Tätigkeit (Sachverständige für XXXX) im Jahr 2009 grundsätzlich geringfügig ausgeübt. Neben ihrem Dienstverhältnis beim XXXX habe sie durch ihre nebenberufliche Tätigkeit einen Gewinn von € 3.082,84 erzielt. Aufgrund der Höhe des ermittelten Gewinnes handle es sich eindeutig um eine geringfügige Tätigkeit, welche keine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG begründet habe.
Nur durch eine Vorschreibung der Beitragsnachzahlung 2007 in der Höhe von € 1.505,52 sei die an und für sich geringfügige Tätigkeit zur vollversicherungspflichtigen Tätigkeit erklärt worden. Dies würde bedeuten, dass diese Regelung im Extremfall mit sich bringe, dass im Falle einer Beitragsnachzahlung in Höhe von mehr als den Geringfügigkeitsgrenzbetrag eine Person, die im Jahr der Vorschreibung keine Einkünfte mehr beziehe, zur Vollversicherung nach dem GSVG verpflichtet werde.
Jedoch könne nach Meinung der BF der § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG nur derart ausgelegt werden, dass die Beitragsnachzahlung für das Jahr der Entstehung der GSVG-Pflicht (im gegenständlichen Fall das Jahr 2007) vorgeschrieben werde und nicht einem anderen Jahr hinzugerechnet werde.
Es werde daher beantragt, als Bemessungsgrundlage 2009 wiederum den Betrag 3.082,84 heranzuziehen und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern.
3. Einlangend mit 22.04.2013 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für Steiermark der mit 17.04.2013 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde begründend unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH 95/08/0303 vom 23.06.1998 angeführt, dass im jeweiligen Beitragsjahr auch jene vorgeschriebenen Beiträge zur Gänze hinzuzurechnen seien, welche aus einer Nachvorschreibung für frühere Kalenderjahre resultieren. Diese Beiträge seien der BF mit Quartalsvorschreibung 1/2009 und 3/2009 vorgeschrieben worden. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des bekämpften Bescheides beantragt.
4. Mit Schriftsatz vom 09.10.2012 wurde die BF aufgefordert binnen 4 Wochen zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung zu nehmen, eine solche Stellungnahme wurde jedoch nicht übermittelt.
5. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 18.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor und wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Mit Schriftsätzen vom 14.10.2015 übermittelte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht die dem Akt inliegenden Auszüge der Vorschreibungen für die vier Quartale im Jahr 2009.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF übt seit 2005 neben Ihrer Beschäftigung beim XXXX eine Sachverständigentätigkeit für XXXX aus und unterliegt aufgrund dieser Sachverständigentätigkeit unstrittig der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Die BF unterliegt aus der selbständigen Tätigkeit der Pflichtversicherung aufgrund der Überschreitung der Versicherungsgrenzen.
Maßgebliche Versicherungsgrenzen:
Versicherungsgrenze I gemäß § 4 Abs 1 Z 5 iVm § 25 Abs 4 Z 2 lit a
GSVG: € 6.453,36
Versicherungsgrenze II gemäß § 4 Abs 1 Z 5 iVm § 25 Abs 4 Z 2 lit b
GSVG: € 4.292,82
Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 12.12.2011 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 3.082,84 aus, die im Jahr 2009 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge (Hinzurechnungsbetrag) betragen € 1.505,52, somit beträgt das maßgebliche Einkommen für die Beitragsgrundlage € 4.588,36.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG sind § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, die die Senatszuständigkeit beinhalten, nicht anzuwenden:
Somit liegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgenommen, deren Beitragsgrundlagen
(§ 25 GSVG) im Kalenderjahr das 12-fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. a GSVG aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeiten ausüben und keine (hier nicht in Frage kommende) Leistung gemäß Z. 6 lit. b beziehen, sowie Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr sonstige Erwerbstätigkeiten (a) ausüben, dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Nach Abs. 2 Ziffer 1 und 2 leg. cit ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich des Investitionsfreibetrages und der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. beträgt die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 724,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 706,56 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 706,56 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 724,02 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 405,98 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 leg. cit. nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
Gemäß § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 Einkünfte in der Höhe von € 3.082,84 aus für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Tätigkeiten bezogen.
Im vorliegenden Verfahren ist daher entscheidend, ob die von der belangten Behörde in Anschlag gebrachten Hinzurechnungsbetrag 2009 von € 1.505,52 für die Bildung der Beitragsgrundlage zu Recht erfolgt ist und die Beschwerdeführerin während des maßgeblichen Zeitraums der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterlag.
Hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden (Hinweis E 10.11.1998, 98/08/0302). Dies entspricht auch dem erkennbaren Zweck der Norm, durch Hinzurechnung die durch die steuerliche Behandlung dieser Beiträge im Jahr ihrer Entrichtung ansonsten eintretende Verminderung der Beitragsgrundlage des drittnachfolgenden Jahres hintanzuhalten (VwGH vom 23.02.2000,99/08/0152).
Wie aus den obigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 95/08/0303 und Zl. 99/08/0152) hervorgeht, sind die im und nicht für das Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen.
Die Beschwerdeführerin hat unstrittig Einkünfte in der Höhe von €
3. 082,84 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt.
Wenn die BF nun einwendet, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, woraus sich der Hinzurechnungsbetrag ergibt, muss ihr entgegen gehalten werden, dass sich dieser Betrag gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG aus den ihr im Jahr 2009 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen ergibt. Nachgewiesener Weise wurden der BF im Jahr 2009 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 1.505,52 vorgeschrieben.
Auch die Argumentation des BF, wonach die Beitragsnachzahlung für das Jahr der Entstehung der GSVG-Pflicht (im gegenständlichen Fall das Jahr 2007) vorgeschrieben werden müssen und nicht einem anderen Jahr hinzugerechnet werden sollen, kann zu keinem Erfolg führen, da nach der bereits oben angeführter Judikatur des VwGH klar festgelegt ist, dass die im und nicht für das Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen sind.
Zur Höhe des Hinzurechnungsbetrages wird auf die diesbezüglichen Feststellungen verwiesen.
3.3. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,
GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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