BVwG W179 2007270-1

W179 2007270-1Tribunale amministrativo federale22 ott 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Minderjährige, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W179 2007270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2007270.1.00

Spruch

W179 1432854-1/ 13E

W179 1432855-1/ 14E

W179 1432856-1/ 14E

W179 1432857-1/ 15E

W179 2007270-1/ 13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX alle Beschwerdeführer vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, und dessen Obmann Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, XXXX, alle Beschwerdeführer StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXXgegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10. April 2014, Zl 1003206702/14482714, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A) Internationaler Schutz

In Stattgabe der Beschwerden wird XXXX gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015, iVm § 34 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater und gesetzliche Vertreter sowie die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter und die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen ursprünglich aus der Provinz XXXX in Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer beantragten jeweils am XXXXinternationalen Schutz, XXXX

XXXX a) Befragungen des Erstbeschwerdeführers

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor der zuständigen Polizeiinspektion am XXXX im Wesentlich an, er habe Afghanistan im Alter XXXX Jahren verlassen und sich dann im XXXX jeweils mit Aufenthaltstiteln für ein Jahr legal aufgehalten. Einer seiner Fluchtgründe beziehe sich nicht auf seinen Herkunfts-, sondern auf seinen Aufenthaltsstaat XXXX. Er habe dort in XXXX Sein Arbeitgeber habe den Beschwerdeführer beschuldigt, für das XXXX verantwortlich zu sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch damit nichts zu tun gehabt. Der Beschwerdeführer sei geschlagen und ihm gedroht worden, er und seine Familie würden getötet werden, sollte er nicht den Aufenthaltsort XXXX bekannt geben. Aus Angst sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie geflüchtet. Einer seiner damaligen Arbeitgeber sei Afghane gewesen. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, er könne ihn auch in Afghanistan zu finden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde der Beschwerdeführer wahrscheinlich umgebracht. Dasselbe würde ihn auch im XXXX erwarten. XXXX

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der Erstbeschwerdeführer an, vor XXXX Jahren Afghanistan verlassen und sich seither durchgehend bis zu seiner Ausreise im XXXX aufgehalten zu haben. Afghanistan habe er damals mit seiner Familie wegen der Kriegssituation dort verlassen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan außer einigen Verwandten mütterlicherseits, zu denen er keinen Kontakt mehr habe, keine Verwandten mehr. Sie hätten ein bereits baufälliges Haus und ein Grundstück gehabt. Was daraus geworden ist, wisse er nicht. Der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin XXXX geheiratet. Sie hätten bis kurze Zeit vor ihrer Ausreise XXXX Erstbeschwerdeführers an derselben Adresse gewohnt. Dann habe XXXX Direkt am Arbeitsplatz des Erstbeschwerdeführers habe ihnen dann sein Arbeitgeber kurz nach Neujahr vorigen Jahres ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Dort hätten sie bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihren Lebensunterhalt hätten sie durch seine Arbeit als XXXX bestritten. Der Beschwerdeführer habe XXXX Der Beschwerdeführer habe sich zwar gedacht, dass dies zur XXXX erfolgen soll, sich jedoch nicht näher darum gekümmert, weil es schwierig sei, als Afghane im XXXX Arbeit zu finden. Bei diesem Arbeitgeber habe der Beschwerdeführer XXXX zu arbeiten begonnen.

Als Grund für seine Ausreise aus dem XXXX gab der Beschwerdeführer an, XXXX, seien gegen neun Uhr abends vier Männer, darunter auch sein Arbeitgeber, in ihre Wohnung eingedrungen. Sein Arbeitgeber habe ihn aufgefordert, die XXXX herauszugeben, dies unter der Drohung, er würde ihn und seine Familie umbringen. Der Beschwerdeführer habe damit jedoch nichts zu tun gehabt. Seine Frau und seine Kinder seien weinend aus dem Zimmer gelaufen. Die Eindringliche hätten noch alles durchsucht, bevor sie aufgebrochen seien. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie noch am demselben Abend nach XXXX gereist, von wo aus sie ihre weitere Flucht organisiert hätten. Bereits am nächsten Tag habe ihn der afghanische Geschäftspartner seines Arbeitsgebers angerufen, ihn beschimpft und ihm gesagt, er würde ihn überall ausfindig machen. Befragt danach, gab der Beschwerdeführer an, nicht in den XXXX involviert gewesen zu sein. Er selbst habe nur XXXX, jedoch gesehen, wie sein Arbeitgeber und dessen afghanischer Geschäftspartner XXXX hätten. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil im XXXX stehe, es auch immer wieder Exekutionen gebe, und der Arbeitgeber des Beschwerdeführers Polizist gewesen und Beziehungen gehabt habe. Der Erstbeschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan vom Geschäftspartner seines Arbeitgebers überall gefunden werden.

b) Befragungen der Zweitbeschwerdeführerin

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung vor der zuständigen Polizeiinspektion am XXXX an, seit XXXX nicht mehr in Afghanistan, sondern seither, jeweils mit einer für ein Jahr gültige Aufenthaltskarte, bis zu ihrer Ausreise im XXXX gelebt zu haben. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, ihr Mann habe bei der Arbeit Probleme gehabt und sei zusammen mit seiner Familie, auch mit dem Tod, bedroht worden. Das sei ihr Fluchtgrund gewesen. Sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil einer der Arbeitgeber ihres Ehegatten ein Afghane sei. Im XXXX wären sie ebenfalls nicht sicher.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab die Zweitbeschwerdeführerin an, vor XXXX Afghanistan verlassen und sich seither durchgehend im XXXX aufgehalten zu haben. Im XXXX habe sie ihren Ehegatten geheiratet. Ihr Ehegatte stamme XXXX Ihren Herkunftsstaat Afghanistan habe sie damals aufgrund der Kriegssituation verlassen. In Afghanistan habe sie noch Verwandte ihrer Mutter. Deren Aufenthaltsort kenne sie jedoch nicht. Ihren Lebensunterhalt hätten sie durch die Arbeit ihres Ehegatten als XXXX bestritten. Sie habe ihren Aufenthaltsstaat XXXX wegen Probleme ihres Ehegatten verlassen. Sie erstattete im Wesentlichen dasselbe Fluchtvorbringen wie ihr Ehegatte und gab an, zum Zeitpunkt des Vorfalles wegen XXXX nicht mehr mit den Verwandten ihres Ehegatten zusammen, sondern direkt neben seinem Arbeitsplatz in einer Unterkunft, gelebt zu haben. Die Verfolger hätten ihren Ehemann geschlagen und ihn immer wieder nach XXXX befragt. Daraufhin sei ihrem Ehemann gedroht worden, er und seine Familie würden umgebracht. Vor ihrem Aufbruch hätten die Angreifer noch die ganze Wohnung durchwühlt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan halte sie zwar ihr wirtschaftliches Überleben für möglich, fürchte sie sich jedoch vor Bedrohungen ihres Verfolgers. Dieser könnte sie auch in XXXX finden, weil er ein sehr einflussreicher XXXX mit vielen Beziehungen sei; sie fürchte, bei ihrer Rückkehr gefunden zu werden.

Die von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründe würden auch für die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer gelten.

2. Die angefochtenen Bescheide:

Mit den von dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer angefochtenen Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkte I. und II.), und wies die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der vom Erstbeschwerdeführer behauptete Fluchtgrund, auf den sich im Familienverfahren auch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer stützen, nicht asylrelevant sei. Die behauptete Bedrohung durch kriminelle Personen, somit durch Drittpersonen, habe sich in ihrem Aufenthaltsstaat XXXX ereignet. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers habe mit demjenigen seiner Ehegattin überwiegend übereingestimmt und sei deshalb durchaus glaubhaft gewesen. Eine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat sei dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Es sei ihnen zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan möglich. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei den Beschwerdeführern zudem, etwa in XXXX, eine Sicherung ihrer Existenzgrundlage möglich und zumutbar. Anlass zu dieser Annahme gebe die Tatsache, dass ihnen dies viele Jahre lang im XXXX unter vergleichbaren schwierigen Rahmenbedingungen auch gelungen sei.

Mit dem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der nachgeborenen minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkte I. und II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 ASylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl i NR 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist, und schließlich eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG angeführt (alles Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Begründung im Wesentlichen darauf, es sei keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass eine diesbezügliche Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens auch für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin nicht in Betracht komme.

Die belangte Behörde legt dem Gericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gegen jene vier Bescheide vom XXXX (Spruchpunkt I, II, und III) richten sich die vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer, mit denen geltend gemacht wird "Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolgedessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften", und mit denen die genannten Bescheide in ihrem gesamten Umfang nach angefochten werden, dies mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass diese im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werden, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend führten die Beschwerdeführer an, die belangte Behörde habe die Länderfeststellungen außer Acht gelassen, denen zufolge Afghanistan und auch Kabul zu einem großen Teil unter Kontrolle von lokalen, gut vernetzten, XXXX stehe und es daher möglich sei, gesuchte Personen zu finden. Die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch XXXX sei wegen staatlicher Schutzunfähigkeit- und -unwilligkeit asylrelevant. Diese Banden seien gut vernetzt und könnten bestimmte Personen durchaus finden. Besonders hervorzuheben seien die Länderfeststellungen zur prekären Sicherheitslage und Rückkehrsituation in Afghanistan von 2012. Rückkehrer würden bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan außerhalb ihres Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im Ausland ohne soziale oder familiäre Verhältnisse sowie ohne aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse auf Schwierigkeiten stoßen.

Mit gegen den Bescheid der Fünftbeschwerdeführerin rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde als Verfahrensmangel vorgebracht, dass bislang keine Einvernahme des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs 2 AsylG 2005 vor der belangten Behörde stattgefunden habe. Es dürfe nämlich nur dann von einer Einvernahme abgesehen werden, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen habe (vgl § 25 Abs 3 AsylG 2005). Im Umkehrschluss müsse daher davon ausgegangen werden, dass in sämtlichen andern Fällen eine Einvernahme durchzuführen sei. Mangels niederschriftlicher Einvernahme der gesetzlichen Vertretung der Fünftbeschwerdeführerin liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Es wurde beantragt, 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der Fünftbeschwerdeführerin den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassens eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und in eventu

3. ) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass der Fünftbeschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sowie 4.) festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vor liegen würden und der Fünftbeschwerdeführerin daher gemäß § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, sowie

5. ) in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG vorliegen und der Fünftbeschwerdeführerin daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei, sowie schließlich 6.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am XXXX langt beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung in allen fünf Beschwerdeverfahren ein, mit der Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan einschließlich XXXX sowie Länderberichte und Entscheidungen des Asylgerichtshofes zur Lage von westlich orientierten Frauen vorgelegt werden.

Mit Telefax vom XXXXwerden in Beschwerdeergänzung näher bestimmte Unterlagen - wie Kindergartenbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers, eine Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers sowie ein Referenzschreiben für die Erst- und Zweitbeschwerdeführer - nachgereicht.

Mit Schreiben vom XXXX wird dem Bundesverwaltungsgericht die Vertretungsvollmacht des MigrantInnenvereines St. Marx und dessen Obmannes Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LLM für alle fünf Beschwerdeführer bekanntgegeben.

Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines (für dieses Verfahren beeideten und bestellten) Dolmetschers eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit aller fünf Beschwerdeführer ab. Das Bundesasylamt bleibt der Verhandlung entschuldigt fern und beantragt die Abweisung der Beschwerden. Im Rahmen der Befragung werden die Antrags- und Beschwerdegründe der Beschwerdeführer eingehend erörtert.

Mit Schreiben vom XXXX, hier gerichtlich eingelangt am XXXX bringt der rechtsvertretende MigrantInnenverein St. Marx eine Stellungnahme in allen fünf Beschwerdeverfahren ein, mit der um alsbaldigen Entscheidung ersucht wird sowie Judikatur und Länderfeststellungen vorgelegt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zu den Beschwerdeführern

Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater und gesetzliche Vertreter sowie die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter und die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer, wobei der minderjährige Zweit- und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im XXXX geboren wurden, die Fünftbeschwerdeführerin wurde XXXX geboren.

Die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind ihnen die dort genannten Geburtsdaten zuzuordnen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Glaubensgemeinschaft der XXXX.

Der Erstbeschwerdeführer ist geboren und aufgewachsen in der Provinz XXXX Ursprünglich stammen die Vorfahren des Erstbeschwerdeführers aus dem Dorf XXXX. Von der Familie des Erstbeschwerdeführers leben in Afghanistan noch seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits mit unbekanntem Aufenthalt.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist geboren und aufgewachsen in der Provinz XXXX Von ihrer Familie leben noch ihre beiden Onkel väterlicherseits, der Onkel mütterlicherseits, sowie eine Tante mütterlicherseits in XXXX.

Der Erstbeschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Flucht mit seinen Eltern aus Afghanistan in denXXXX. Die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers leben heute im XXXX.

Die Zweitbeschwerdeführerin war ca. XXXX alt, als sie mit ihrer Familie aus Afghanistan in den XXXX flüchtete.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden im XXXX im XXXX traditionell religiös von einem Mullah getraut, dies in ihrer beider Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit ihrer beiden Väter und zweier Zeugen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verstehen Deutsch sehr gut und können beide leidlich auf Deutsch antworten.

Am 15. August 2015 reisten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Fünftbeschwerdeführerin XXXX und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1. 2 Zur Verfolgung der Beschwerdeführer:

Die Zweitbeschwerdeführerin führt ein selbstbestimmtes Leben und ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und erzieht bzw wird gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer so auch die Fünftbeschwerdeführerin erziehen.

Die minderjährigen Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer besuchen eine Volksschule in XXXX und gingen zuvor auch in den Kindergarten in XXXX.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:

Überblick über die politische Lage:

Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.

Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)

Der letzte monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.

Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.

Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.

Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen Kampftruppen sollten Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Die Gefechte gegen Aufständischen würden auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und

1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.

Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf:

UNAMA, Mid year report 2015, August 2015, S. 63f: Focus online, Nach schwerer Anschlagsserie greifen Taliban in Kundus an, 9. August 2015; NZZ, Die Zeichen stehen auf Sturm, 10. August 2015; Neue Luzerner Zeitung, Anschläge erschüttern Kabul, 10. August 2015, S.

7. )

Kabul und Zentrum: Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle

Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 35-64. Z.B.

Anschlag auf Mitarbeiten-de der Generalstaatsanwaltschaft in Kabul:

Zeit online, Taliban greifen Polizisten und Mitarbeiter der Justiz an, 4. Mai 2015:

www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/afghanistan-taliban-anschlag-polizei.

Anschlag auf das Park Hotel: Zeit online, Opferzahl bei Geiselnahme in Kabul steigt auf 14, 14. Mai 2015:

www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/kabul-afghanistan-anschlag-taliban-un. Anschlag auf Fahrzeuge der EU-Polizeimission in unmittelbarer Nähe zum Flughafen in Kabul und Anschlag auf das Justizministerium:

Spiegel online, Mindestens vier Tote bei Taliban-Anschlag in Kabul, 19. Mai 2015:

www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-mehrere-tote-bei-taliban-anschlag-in-kabul-a-1034535.html.

Anschlag auf ein weiteres Gästehaus in Kabul: Spiegel online,

Taliban greifen Gästehaus für Ausländer an, 27. Mai 2015:

www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-greifen-gaestehaus-an-und-werden-getoetet-a-1035702.html. Angriff auf einen Konvoi der NATO-Truppen und ein weiterer auf den NDS, dem afghanischen Geheimdienst: Spiegel online, Selbstmordattentat auf Nato-Konvoi, 7. Juli 2015:

www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-selbstmordattentat-in-kabul-a-1042463.html; Zeit online, Taliban verüben Attentat auf Parlament in Kabul, 22. Juni 2015:

www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/afghanistan-kabul-taliban-angriff-parlament.)

In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits ausserhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region inner-tribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 334, 35-64.)

Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, wurde nicht erreicht. Mit der nationalen Elektrizitätsgesellschaft konnten 2013 erst 28 Prozent der Bevölkerung versorgt werden. (Schweizerische

Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle

Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: CRS, Post-Taliban Governance, 17. August 2015, S. 59; Zeit online, Stromversorgung Kabuls seit Lawinenabgängen stark eingeschränkt, 3. März 2015:

www.zeit.de/news/2015-03/03/afghanistan-stromversorgung-kabuls-seit-lawinenabgaengen-stark-eingeschraenkt-03141207.)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch zuvor anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.

Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)

Sicherheitslage in Wardak/ Maidan Wardak:

Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u).

Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; WP 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 5.4.2014; vgl. WSJ 5.4.2014).

Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen. Unter anderem in der Provinz Wardak. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Services fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

Minderheitenrechte:

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen

Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschicken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012).

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).

Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch Sohn des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Personen können aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in eine Blutrache involviert oder Zielgruppe einer Blutrache sein. Eine Lösung des Konflikts durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt. AIHRC dokumentierte von Januar bis September 2011 27 "Ehrenmorde". (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:

Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012 mit Verweis auf UNHCR, Eligibility Guidelines, 17. Dezember 2010, S. 32-33 sowie auf USDOS, 2011 Human Rights Practices, 24. Mai 2012, S.

37. )

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten sowie den in der hg durchgeführten Verhandlung gemachten Angaben der Beschwerdeführer.

Weiters ist im Detail zu würdigen:

2. 1 Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. 2 Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Person und Umfeld der Beschwerdeführer stützen sich auf ihre im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg Verhandlung.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus hg erfolgten Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung zur Kenntnis der deutschen Sprache des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.

2. 3 Zur Verfolgung der Beschwerdeführer:

Soweit festgestellt wurde, dass jedenfalls die Zweitbeschwerdeführerin ein selbstbestimmtes Leben führt und als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht dies auf deren diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen und ihrem glaubhaften Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hervorzuheben ist dabei etwa, dass die Zweitbeschwerdeführerin die ihr in Österreich zukommenden Freiheiten (wie selbstbestimmtes Auftreten, Schminken, kein Kopftuch) ausübt und offenkundig ihre Kinder fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten ebenso auszuüben.

So geht die Beschwerdeführerin alleine (dh ohne ihren Ehemann oder anderweitiger männlicher Begleitung) zum Arzt, bringt oder holt ihre Kinder von der Volksschule bzw. Kindergarten alleine ab, geht alleine einkaufen, trifft sich alleine mit Freundinnen, geht mit diesen spazieren, laufen und tanzen, half auch alleine in einem Restaurant der Nachbarn aus. Die Zweitbeschwerdeführerin genießt ihr neues selbstbestimmtes Leben, weil sie nun nicht mehr untergeordnet, sondern gleichberechtigt ist, und sie über ihre Ausbildung, Arbeit, ihre Kleidung etc selbst bestimmen darf sowie sie nun - gemeinsam - mit ihren Mann über das Leben der Kinder bestimmen kann.

Die Beschwerdeführerin wünscht sich für ihre minderjährige Tochter und wird diese so auch erziehen, dass sie wie andere junge Frauen in Österreich die Möglichkeit erhält, selbst über ihr Leben zu bestimmen, sie also hier auch in die Schule gehen und einen Beruf erlernen kann und sie selbst später dann über ihr Leben, ihre Kleidung und insbesondere ihren Ehepartner alleine entscheiden kann. Die Zweitbeschwerdeführerin wünsche sich, dass ihre Tochter später einmal Sängerin oder Modell werden könnte.

2. 4 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

• Amnesty International, Afghanistan: 14 Hinrichtungen in zwei Tagen, vom 21.11.2012

• Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012

• ANSO (Afghanistan NGO Safety Office), Quarterly Data Report Q. 1 2013

• INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q. 4 2013

• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.06.2013

• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011

• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010

• Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012

• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011

• Human Rights Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012

• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011

• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011

• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin

• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014

• AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012

• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

• ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010

• US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011

• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011

• U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012

• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3. 1 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

a) Allgemein:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).

b) Zu den Beschwerdefällen

Aus nachstehenden Gründen besteht für die Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Für die Zweitbeschwerdeführerin kann schon jetzt, für Fünftbeschwerdeführerin kann zukünftig nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen werden. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanische Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei einem nonkonformen Verhalten (dh bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).

Damit fallen die Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen in eine weitere von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind).

Zwar sind diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Somit würden die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der westlichen, selbstbestimmten Lebensweise Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung drohen (vgl dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Aus all diesen Gründen ist jedenfalls der Zweitbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer sind aufgrund der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Zweitbeschwerdeführerin ausweislich § 34 AsylG gleichermaßen Asyl zuzuerkennen. Da zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin ein Familienverhältnis im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG besteht, ist diesem nach § 34 AsylG und vor dem Hintergrund der Menschenrechtskonvention und Grundrechtecharta der gleiche Status zuzuerkennen. Bei diesem Ergebnis kann eine Erwägung anderer Fluchtgründe unterbleiben.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführer nicht, weil das Sicherheitsrisiko für die Frauen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Da auch keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Möglichkeit, die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide explizit zu beheben, wird nicht nähergetreten, weil mit der Asylgewährung und Feststellen der Flüchtlingseigenschaft die darin ausgesprochenen Folgen ohnedies nicht mehr in Betracht kommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.