BVwG W148 2114225-1

W148 2114225-1Tribunale amministrativo federale22 ott 2015

Regest

Direktzahlung, Kontrolle, Mutterkuhprämie, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verschulden

Testo completo

BVwG W148 2114225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W148.2114225.1.00

Spruch

W148 2114225-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 17.06.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, Zl. II/4-RP/12-125365977, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 potenziell prämienfähige Rinder. Mit Bescheid vom 28.03.2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.378,67 gewährt. Zuvor hatte am 25.03.2011 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der keine Mängel festgestellt worden waren.

Am 03.12.2014 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb des Beschwerdeführers statt, wobei Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2015 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 28.03.2013 Bescheid ab, gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 1.230,73 und schrieb eine Rückforderung von EUR 147,94 vor. Begründend wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Kalbin mit der Ohrmarke Nr. AT 129806118 anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 03.12.2014 festgestellt worden sei, dass es sich nicht um eine Kuh einer Fleischrasse handle. Gemäß Art. 109d VO 73/2009 sei dieses Tier daher von der Gewährung einer Mutterkuhprämie für Kalbinnen ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (entgegen der Annahme des Beschwerdeführers) rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragte. Die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt, da bei der beanstandeten Kalbin keine Unregelmäßigkeiten vorgelegen hätten. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2011 sei das Tier nicht beanstandet worden, weshalb er "FlxRF" gemeldet habe. Dagegen habe sich bei der Vor-Ort-Kontrolle 2014 nach Einsicht in die Liste des Kontrollverbands ein Anteil von "53,1 % RF" ergeben. Er sei sich keiner Schuld bewusst und verlange daher den bereits einbezahlten Betrag zurück.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2015 vor, wobei sie anmerkte, dass offenbar im Gegensatz zu der im Jahr 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle bei jener im Jahr 2011 keine Einsicht in das Zuchtbuch genommen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer mit der Betriebsnummer XXXX hat am Antragsstichtag 16.03.2014 unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 18 Milchkühe und 6 Kalbinnen gehalten. Der Beschwerdeführer verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine einzelbetriebliche Milchquote und über eine Mutterkuhquote in Höhe von 0 Stück.

Die Abstammung der Kalbin mit der Ohrmarke Nr. AT 129 806 118 ist RF x Fl (Hauptrasse: Red Friesian, Zweitrasse: Fleckvieh).

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank sowie aus der Stellungnahme der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren.

Die Abstammung der Kalbin mit der Ohrmarke Nr. AT 129 806 118 ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.12.2014. Darin wird festgehalten, dass aufgrund einer Auskunft des Rinderzuchtverbands Tirol eine Rassekorrektur von Fl x RF auf RF x Fl durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass bei der fraglichen Kalbin in der "Liste des Kontrollverbandes" ein Anteil von 53,1 % RF (Red Friesian) ausgewiesen sei. Das Bundeverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf eine erfolgte DNA-Analyse zur Rassefeststellung bezieht. Anders kann eine derart genaue Feststellung der Rasseanteile nicht erklärt werden. Dies wird durch die in der Rinderdatenbank zugänglichen Stammdaten des Tieres bestätigt, wonach keine Daten zu dessen Vater vorliegen und daher eine Rassefeststellung nur mittels DNA-Analyse durchgeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Beweismittel zur Rasse des Vatertieres vorgelegt. Hinzuweisen ist weiters auf den Umstand, dass in den Stammdaten der Rinderdatenbank auch beim Muttertier als Zweitrasse Red Friesian aufscheint, was das Ergebnis der Rassefeststellung ebenfalls nachvollziehbar macht. Dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - davon ausgehen konnte, dass das Muttertier "eine reine Fleckviehkuh" sei, kann aus demselben Grund nicht nachvollzogen werden.

Der Beschwerdeführer hat das Ergebnis der Rassefeststellung auch nicht substantiiert bestritten. Außer der nicht belegten Behauptung, dass das Tier "vom Ansehen [...] eine Fl x RF Kuh" sei, hat er keinerlei Hinweise gegeben, dass die Eintragung in das Zuchtbuch etwa falsch erfolgt sei. Diesbezüglich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass bei einem Überwiegen des genetischen Anteils einer Rasse (mehr als 50 %) die Zuordnung eindeutig erscheint. Lediglich in dem Fall, dass die Anteile der Haupt- und Zweitrasse jeweils 50 % entsprechen, ist keine eindeutige Zuordnung zu einer Rasse möglich und es muss gegebenenfalls auf andere Merkmale wie das äußere Erscheinungsbild zurückgegriffen werden. Im gegenständlichen Fall weist die Kalbin einen Anteil an Red Friesian von 53,1 % auf, sodass das äußere Erscheinungsbild keine Berücksichtigung findet.

Schließlich erscheinen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach offenbar bei der Vor-Ort-Kontrolle 2011 aufgrund des damaligen Alters des Tieres kein Hinweis auf eine falsche Eintragung der Rasse (Fl x RF) augenscheinlich gewesen und daher keine Einsicht in das Zuchtbuch erfolgt sei, dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Das Tier war ausweislich der Stammdaten in der Rinderdatenbank zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle nämlich erst sieben Monate alt und es finden sich im Kontrollbericht 2011 (anders als in jenem zur Kontrolle 2014) keine Hinweise auf eine Einsichtnahme in das Zuchtbuch bzw. eine Nachfrage beim Kontrollverband.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Hauptrasse der Kalbin mit der Ohrmarke Nr. AT 129 806 118 Red Friesian ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

1. Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Art. 109 VO (EG) 73/2009 wird eine Mutterkuh definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß Art. 111 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 73/2009 werden für die Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - gelten Kühe, die den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse.

In Anhang IV VO (EG) 1121/2009 sind u.a. aufgelistet:

Fries-Hollands (FH), Française frisonne pie noire (FFPN), Friesian-Holstein, Holstein, Black and White Friesian, Red and White Friesian, Frisona española, Frisona Italiana, Zwartbonten van België/pie noire de Belgique, Sortbroget dansk mælkerace (SDM), Deutsche Schwarzbunte, Schwarzbunte Milchrasse (SMR), Czarno-biala, Czerwono-biala, Magyar Holstein-Friz, Dutch Black and White, Estonian Holstein, Estonian Native, Estonian Red, British Friesian, crno-bela, German Red and White, Holstein Black and White, Red Holstein

Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.

Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a. Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b. elektronischen Datenbanken,

c. Tierpässen

d ) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

§ 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet:

(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

(...).

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.

Gemäß Art. 61 VO (EG) 1121/2009 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

§ 13 der Direktzahlungs-Verordnung lautet auszugsweise:

(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.

(...).

Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

(...)

Art. 64 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der Fristen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde gemäß Unterabsatz 1 treten können. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 3 Gebrauch machen, dafür Sorge, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Beihilfeanträge der Betriebsinhaber fallen.

(...).

(4) Ersetzungen gemäß Absatz 3 müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.

Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet samt Überschrift:

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %,so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabthätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatzmehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG)Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraumermittelten Rinder dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Hinsichtlich der Schlachtprämie gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten nur tatsächlich in dem betreffenden Jahr geschlachtete Tiere als potenziell prämienfähige Tiere.

In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissengemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.

(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

Beläuft sich die gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG)Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

2. Im vorliegenden Fall begehrt der BF zusätzlich zu den seitens der AMA als prämienfähig anerkannten Mutterkühen die Anerkennung der Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT 129 806 118.

Aus § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung ergibt sich, dass nur solche Rinder als beantragt gewertet werden können, die zu den Antragsstichtagen prämienfähig sind.

Wie oben (II.1) festgestellt handelt es sich bei der Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT 129 806 118, um ein Rind der Rasse Red Friesian. Red Friesians können aber gemäß Art. 109 VO (EG) 73/2009 und Art. 59 iVm Anhang IV VO (EG) 1121/2009 nicht als Mutterkühe anerkannt werden.

Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer für dieses Tier zu Recht keine Rinderprämie gewährt.

3. Da im Falle des Beschwerdeführers bei weniger als 3 Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, hatte die belangte Behörde die in Art. 65 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Berechnungsregeln für die Ermittlung des Differenzprozentsatzes anzuwenden und die Rinderprämien des Antragsjahres um diesen Satz zu kürzen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Kürzung um 4,35 % vorgenommen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage welche Voraussetzungen nach Art. 111 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 12 der Direktzahlungs-VO für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes und in der Folge für den Erhalt einer Mutterkuhprämie erfüllt sein müssen. Der EuGH hat jedoch in einem Erkenntnis bereits festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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