BVwG G303 2011247-1

G303 2011247-1Tribunale amministrativo federale22 ott 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G303 2011247-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2011247.1.00

Spruch

G303 2011247-1/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.09.2015 mündlich

verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 17.06.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 11.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2014 wurde der BF nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens ein Behindertenpass übermittelt.

3. Am 17.04.2014 langte bei der belangten Behörde eine mit Fax übermittelte Bestätigung von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 15.04.2014 ein, wonach die BF an einem hochbis höchstgradigen Asthma bronchiale mit extrem gesteigerter Überempfindlichkeit der Atemwege, sowie Umbauvorgängen, ähnlich einer COPD, leide. Das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr auf Dauer nicht zuzumuten. Diese Bestätigung wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, gewertet.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2014 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass das aktenmäßige Gutachten des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 22.05.2014 ergeben habe, dass der BF trotz der vorliegenden Gesundheitsschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass, wie bereits im Gutachten vom 25.03.2014 (welches im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses eingeholt wurde) festgehalten worden sei, keine Ruheatemnot vorliege. Der Allgemein- und Ernährungszustand sei gut, cardiopulmonal kompensiert und ohne Zeichen einer Ruhedyspnoe. Eine Sauerstofftherapie sei nicht erforderlich. Zugleich wurde der BF die Möglichkeit gegeben dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben sowie entsprechende Befunde vorzulegen.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. In der Begründung wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.05.2014 verwiesen.

6. Dagegen brachte die BF mit Schreiben vom 28.07.2014 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Begründend führte die BF zusammengefasst aus, dass ihre Lungenfähigkeit bei 30 % liege und es ihr nicht möglich sei, kurze Strecken oder normale Spaziergänge zu machen. Das Asthma schränke sie im normalen Leben sehr ein. Die BF habe innerhalb von zwei Jahren mehrere Operationen gehabt, die sie gesundheitlich sehr geschädigt hätten. Dazu lege sie Unterlagen vor. Außerdem akzeptiere die BF den Befund (gemeint wohl: Gutachten) von Dr. XXXX nicht, da er kein Lungenfacharzt sei. Die BF ersuche um nochmalige Untersuchung von einem Lungenfacharzt. Gemäß vorgelegter Bestätigung von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, vom 12.06.2014, bestehe bei der BF als Diagnose ein persistierendes, hochgradiges, teilweise exogen allergisch ausgelöstes Asthma bronchiale mit ausgeprägtem Remodelling und übergehend in eine COPD. Das Krankheitsbild sei aufgrund optimaler medikamentöser Einstellung nicht mit einer Atemnot in Ruhe, wohl aber mit deutlicher bis starker Atemnot bei kleinster Anstrengung verbunden. Es bestehe kein mittelschweres, sondern ein schwerstgradiges Asthma bronchiale.

Des Weiteren brachte die BF nachstehende medizinische Befunde in Vorlage:

  • Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde vom 23.07.2014

  • Kurzarztbrief von XXXX vom 23.06.2014 sowie vom 06.12.2011

  • Arztbrief von XXXX vom 02.07.2014

  • Aufenthaltsbestätigung des Klinikum XXXX vom 13.10.2012, 23.10.2012 sowie vom 25.05.2013

  • Ambulanzbestätigung des Klinikum XXXX vom 11.09.2013

  • Arztbrief des Klinikum XXXX, Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung, vom 24.05.2013

  • Befundbericht von XXXX, Institut für Radiologie, vom 10.07.2012 sowie vom 06.07.2012

  • Ambulanter Arztbrief von XXXX LKH XXXX, Abteilung für Neurologie und Psychosomatik, vom 28.06.2012

  • Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.06.2012

  • Kuranforderung, LKH XXXX, Abteilung für Neurologie und Psychosomatik

  • Einzelleistungsbefund betreffend MR der HWS von OA Dr. XXXX, CT-MRT-Magnetresonanz- und Computertomographie XXXX vom 29.05.2012

7. Am 28.08.2014 langte die nunmehrige Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenerkrankungen, beigezogen und ein fachärztliches Gutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 23.04.2015 wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 21.04.2015 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert:

  • Asthma bronchiale

  • höhergradiges Lungenemphysem.

Hinsichtlich des beantragten Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde festgestellt, dass trotz Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (Anhaltspunkt ist etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich sei. Auch das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe sei möglich; ebenso ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen.

9. Am 10.09.2015 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Amtssachverständige Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

9.1. Der Amtssachverständige nahm unter Berücksichtigung des aufliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, der vorgelegten Befunde sowie des Vorbringens der BF in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgende medizinische Beurteilung vor:

Aufgrund der im Gutachten von 23.04.2015 festgestellten Werte in der Blutgasanalyse, sowohl in Ruhe als auch in der Belastung gemessen, sei die Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie entsprechend den gültigen Richtlinien klar nicht erfüllt. Eine mittlere Wegstrecke sei entsprechend der Blutgasanalyse sicher zumutbar.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen könne, es komme jedoch nicht darauf an, ob sie gehe oder sitze, sie könnte jederzeit Husten oder Atembeschwerden bekommen. Auf Nachfrage erklärte sie, dass es ihr möglich sei, in ein öffentliches Verkehrsmittel mit Niveauunterschied ein- und auszusteigen und dass sie an keinem chronischen Sauerstoffmangel leide. Durch die anderen, vorgebrachten Leiden, nämlich "Wirbelsäulenleiden, Unterleibsoperation, Stimmlippenpolpy" fühle sich die BF bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingeschränkt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte die BF eine arbeitspsychologische Stellungnahme vom 30.07.2015 sowie eine arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 28.07.2015 in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Sie leidet an einem Asthma bronchiale und an einem höhergradigen Lungenemphysem. Eine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie besteht nicht.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Im eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen Dr. XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den vorgelegten Untersuchungsbefunden der BF auseinander.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das erstattete Gutachten ausführlich erörtert und die Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der aktuell vorgelegten arbeitspsychologischen Stellungnahme und der arbeitsmedizinischen Stellungnahme seitens des Amtssachverständigen Dr. XXXX medizinisch beurteilt.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und die Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die BF vermochte weder in ihrer Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Vielmehr gab sie in der mündlichen Verhandlung selbst an, eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen zu können, dass es ihr möglich sei, in ein öffentliches Verkehrsmittel mit Niveauunterschied ein- und auszusteigen und dass sie an keinem chronischen Sauerstoffmangel leide. Die seitens der BF vorgelegte lungenfachärztliche Bestätigung bestätigt ein hochgradiges Asthma bronchiale. Es wird jedoch auf die Auswirkungen dieser dauernden Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in keiner Weise Bezug genommen. Daher ist diese fachärztliche Bestätigung nicht ausreichend um eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu belegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Hinsichtlich der BF ist im konkreten zu prüfen, ob aufgrund ihrer Lungenerkrankung eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben ist.

An andere Einschränkungen beziehungsweise Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, leidet die BF nicht.

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend der Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung insbesonders bei Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV oder Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, vor.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014,

Zl. 2014/11/0030).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in welchem auch ein umfassendes lungenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die BF im Besitz eines Behindertenpasses ist und an einem Asthma bronchiale und einem höhergradigen Lungenemphysem leidet. Eine Langzeitsauerstofftherapie bedarf die BF jedoch nicht. Laut den Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlungen ist aufgrund der im lungenfachärztlichen Gutachten festgestellten Werte in der Blutgasanalyse, sowohl in Ruhe als auch in der Belastung gemessen, die Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie entsprechend den gültigen Richtlinien klar nicht erfüllt.

Die lungenfachärztliche Bestätigung von Dr. XXXX vom 12.06.2014 bestätigt ein hochgradiges Asthma bronchiale; die geforderte Langzeitsauerstofftherapie, die in den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung ausdrücklich erwähnt wurde, wurde nicht attestiert.

Die BF gab selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass sie eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen könne und das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel insbesondere mit Niveauunterschied möglich sei.

Auch im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass dies der BF jedenfalls möglich ist und auch ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gefährdet ist.

Aus all dem ergibt sich, dass die BF durch ihre Lungenerkrankung in ihrer körperlichen Belastbarkeit zwar eingeschränkt ist, eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt jedoch nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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